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Leasingfahrzeuge Musterklauseln

Leasingfahrzeuge. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
Leasingfahrzeuge. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Mona- te überlassen werden.
Leasingfahrzeuge. Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi- cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahr- zeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Dif- ferenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbetei- ligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAP-Deckung).
Leasingfahrzeuge. Bei Leasingfahrzeugen wird in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung ein Beitragszuschlag von 10 % erhoben.
Leasingfahrzeuge. A.2.2.3.5 Sind Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs (z. B. Leasing), können Sie den Baustein Schadenservice Basis nicht abschließen. A.2.2.4.1 Der Baustein Mobilitätsgarantie beinhaltet: a den Baustein Schadenservice Basis nach A.2.2.3 und b den Schutzbrief nach Abschnitt A.3. Beim Schutzbrief gilt bei der Vermittlung von Ersatzfahrzeugen statt A.3.6.2 folgen- de Regelung: Ersatzfahrzeug
Leasingfahrzeuge. A.2.7.6.5 Sind Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs (z.B. Leasing), können Sie diese Kaskoversicherung nicht abschließen.
Leasingfahrzeuge. Leasingfahrzeuge sind Pkw, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
Leasingfahrzeuge. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmä- ßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. Sofern Sie mit uns den Werkstatt-Tarif mit Werkstattbindung vereinbart haben, gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, so- fern in diesem Anhang nichts anderes vereinbart ist. Welchen Tarif Sie vereinbart haben, können Sie Ihrem Antrag oder Versicherungsschein entnehmen.
Leasingfahrzeuge. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhän- ger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fah- rers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mie- ter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlas- sen werden.

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Werkzeuge Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder sonstige Muster (nachfolgend insgesamt „Werkzeuge“ genannt), die wir dem Lieferanten zur Ausführung ei- ner Bestellung zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind dem Lieferanten nur geliehen. Der Lieferant hat die Werkzeuge auf seine Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie insbesondere sach- und fachgerecht zu pflegen und zu warten. Nach Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten oder sofern kein Vertrag zustande kommt bzw. das Vertrags- verhältnis beendet wird, hat der Lieferant die Werkzeuge unverzüglich unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben. Zudem hat der Lieferant die Werkzeu- ge unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn wir ihn dazu auffordern. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der in seinem Besitz befindlichen Werkzeuge und verpflichtet sich, uns unverzüglich über Xxxxxxx an den Werkzeugen zu informieren. Der Lieferant haftet zudem während der Dauer des Besitzes der Werkzeuge für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Be- einträchtigung der Werkzeuge. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Werkzeuge, die der Lieferant zur Fertigung der für uns bestimmten Produkte herstellt oder herstellen lässt und deren Herstellkosten wir getragen haben. Der Lieferant darf die Werkzeuge, die unter den Anwendungsbereich dieser Ziff. 2 fallen, ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigung der für uns bestimmten Produkte nutzen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Werkzeuge ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten weder zur Besichtigung, noch zu sonstigen Zwecken zu überlassen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die mit Hilfe dieser Werkzeuge hergestellten Produkte weder in rohem Zustand, noch als Halb- oder Fertigfabrikate ohne unsere vorherige schrift- liche Zustimmung Dritten zu überlassen. Das gleiche gilt für Produkte, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Mitwirkung von uns (durch Versuche etc.) entwickelt hat.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.