Common use of Lehre und Studium Clause in Contracts

Lehre und Studium. 3 Maßnahmen zum Studienbeginn (1) Die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Hochschule und dem MIWF ist Bestandteil dieses Vertrages. In Absatz 1 dieser Vereinbarung wurde als normierte Aufnahmekapazität eine Basiszahl festgelegt. Die Basiszahl wird am Ende der Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung auf Grundlage der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 überprüft. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die für die Festlegung der Basiszahl relevanten Bedingungen im Wesentlichen konstant bleiben. Die Hochschule hat in Abstimmung mit dem MIWF die Möglichkeit, sowohl aus strategischen oder strukturellen Gründen als auch nachfrageorientiert ihre Angebotsstruktur zu verändern. Die Überprüfung erfolgt in derselben Weise wie die Berechnung der Basiszahl. Ergibt sich aus der Überprüfungsrechnung ein Wert, der unterhalb der im Hochschulpakt II vereinbarten Basiszahl liegt, werden bei den Zuschüssen für den laufenden Betrieb (Titel 685 10) pro rechnerisch fehlendem Platz 20.000 € abgezogen (Malus- Regelung). Die Hochschule erhält über die Höhe und den Zeitpunkt des Abzuges eine gesonderte Mitteilung. (2) Übergang Schule – Hochschule Nennung bestehender oder Schaffung einer neuen Stelle zur Studienorientierung zdi

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Samples: Ziel Und Leistungsvereinbarung

Lehre und Studium. 3 Maßnahmen zum Studienbeginn (1) Vereinbarungen im Rahmen des Hochschulpaktes II Die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Hochschule und dem MIWF ist Bestandteil dieses Vertrages. In Absatz 1 dieser Vereinbarung wurde als normierte Aufnahmekapazität eine Basiszahl festgelegt. Die Basiszahl wird am Ende der Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung auf Grundlage der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/2016 überprüft. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die für die Festlegung der Basiszahl relevanten Bedingungen Bedingun- gen im Wesentlichen konstant bleiben. Die Hochschule hat in Abstimmung mit dem MIWF die Möglichkeit, sowohl aus strategischen oder strukturellen Gründen als auch nachfrageorientiert ihre Angebotsstruktur zu verändern. Die Überprüfung Überprü- fung erfolgt in derselben Weise wie die Berechnung der Basiszahl. Ergibt sich aus der Überprüfungsrechnung ein Wert, der unterhalb der im Hochschulpakt II vereinbarten Basiszahl liegt, werden wird bei den Zuschüssen für den laufenden Betrieb (Titel 685 10) pro rechnerisch fehlendem fehlenden Platz 20.000 € abgezogen (Malus- Regelung). Die Hochschule erhält über die Höhe und den Zeitpunkt des Abzuges eine gesonderte Mitteilung. (2) Übergang Schule – Hochschule Nennung bestehender oder Schaffung einer neuen Stelle zur Studienorientierung zdi

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Samples: Ziel Und Leistungsvereinbarung

Lehre und Studium. 3 Maßnahmen zum Studienbeginn (1) Vereinbarungen im Rahmen des Hochschulpaktes II Die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Hochschule und dem MIWF ist Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages. In Absatz 1 dieser Vereinbarung wurde Die mit der Hochschule in den Vereinbarungen zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 vereinbarte Basiszahl als normierte Aufnahmekapazität eine Basiszahl festgelegt. Die Basiszahl Aufnahmekapazität, die sich auf das erste Hochschulsemester bezieht, wird am Ende der Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung auf Grundlage der dann aktuellen Kapazitätsberechnung für das (Studienjahr 2015/2016 2015/2016) überprüft. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die für die Festlegung der Basiszahl relevanten Bedingungen im Wesentlichen konstant bleiben. Die Hochschule hat in Abstimmung mit dem MIWF die Möglichkeit, sowohl aus strategischen oder / strukturellen Gründen als auch nachfrageorientiert in Abstimmung mit dem MIWF ihre Angebotsstruktur zu verändern. Die Überprüfung erfolgt in derselben Weise wie Wird die Berechnung mit der BasiszahlHochschule vereinbarte Basiszahl nicht erreicht, kommt eine Malus-Regelung zur Anwendung. Ergibt sich aus der Überprüfungsrechnung ein Wert, der Pro nicht mehr angebotenem Studienanfängerplatz unterhalb der im Hochschulpakt II vereinbarten Basiszahl liegt, werden bei der Hochschule aus den Zuschüssen für den laufenden Betrieb (Titel 685 10) pro rechnerisch fehlendem Platz 20.000 € abgezogen (Malus- Regelung)20.000,--€ abgezogen. Die Hochschule erhält über die Höhe und den Zeitpunkt des Abzuges eine gesonderte Mitteilung. (2) Übergang Schule – Hochschule Nennung bestehender oder Schaffung einer neuen Stelle zur Studienorientierung zdi

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Samples: Ziel Und Leistungsvereinbarung

Lehre und Studium. 3 Maßnahmen zum Studienbeginn (1) Vereinbarungen im Rahmen des Hochschulpaktes II Die Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015 zwischen der Hochschule und dem MIWF ist Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages. In Absatz 1 dieser Vereinbarung wurde Die mit der Hochschule in den Vereinbarungen zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 vereinbarte Basiszahl als normierte Aufnahmekapazität eine Basiszahl festgelegt. Die Basiszahl Aufnahmekapazität, die sich auf das erste Hochschulsemester bezieht, wird am Ende der Laufzeit der Ziel- und Leistungsvereinbarung auf Grundlage der dann aktuellen Kapazitätsberechnung für das (Studienjahr 2015/2016 2015/2016) überprüft. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die für die Festlegung der Basiszahl relevanten Bedingungen im Wesentlichen konstant bleiben. Die Hochschule hat in Abstimmung mit dem MIWF die Möglichkeit, sowohl aus strategischen oder strukturellen / struk- turellen Gründen als auch nachfrageorientiert in Abstimmung mit dem MIWF ihre Angebotsstruktur zu verändern. Die Überprüfung erfolgt in derselben Weise wie Wird die Berechnung mit der BasiszahlHochschule vereinbarte Basiszahl nicht erreicht, kommt eine Malus-Regelung zur Anwendung. Ergibt sich aus der Überprüfungsrechnung ein Wert, der Pro nicht mehr angebo- tenem Studienanfängerplatz unterhalb der im Hochschulpakt II vereinbarten Basiszahl liegt, werden bei der Hoch- schule aus den Zuschüssen für den laufenden Betrieb (Titel 685 10) pro rechnerisch fehlendem Platz 20.000 € abgezogen (Malus- Regelung)20.000,--€ abgezogen. Die Hochschule erhält über die Höhe und den Zeitpunkt des Abzuges eine gesonderte Mitteilung. (2) Übergang Schule – Hochschule Nennung bestehender oder Schaffung einer neuen Stelle zur Studienorientierung zdiStudien- orientierung

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Samples: Ziel Und Leistungsvereinbarung