Common use of Leistungsabgrenzung Clause in Contracts

Leistungsabgrenzung. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung sind folgende Leistungen: • Bereitstellung der technischen Infrastruktur Die Bereitstellung aller zentralen wie dezentralen Hardware- und Systemsoftwarekomponenten, die für den Betrieb des Backendverfahrens erforderlich sind, muss gesondert vereinbart werden: o Die Bereitstellung der Infrastruktur im Rechenzentrum wird ausführlich in der Leistungsvereinbarung SLA RZ Teil A und Teil B beschrieben. o Die Bereitstellung der Netzinfrastruktur ist nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung. o Client-Komponenten und der Support von Client-Komponenten sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. • Beratung Eine Beratung des Auftraggebers (oder anwendender Fachbereiche) in allgemeinen wie verfahrensspezifischen technischen oder fachlichen Fragestellungen ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. • Fachliches Verfahrensmanagement Leistungen zum Verfahrensmanagement, die über die technische Bereitstellung und den technischen Betrieb des Backendverfahrens im Dataport-Rechenzentrum hinausgehen, sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Für das fachliche Verfahrensmanagement bietet der Auftragnehmer eine gesonderte Leistungsvereinbarung an (SLA Fachliches Verfahrensmanagement). Das Fachliche Verfahrensmanagement beinhaltet alle Aufgaben, die dem fachlichen Betrieb des Backendverfahrens zuzuordnen sind, z. B. o fachliche Bewertung neuer Versionen, o Zusammenstellung neuer Fachanwendungspakete, o Erstellung von (Installations- und Konfigurations-)Vorgaben für das technische Verfahrensmanagement, o Herstellerkontakte, o funktionaler Test der Fachanwendung.

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Samples: It Services Agreement, Service Level Agreement, Service Level Agreement

Leistungsabgrenzung. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung sind folgende Leistungen: • Bereitstellung der technischen Infrastruktur Die Bereitstellung aller zentralen wie dezentralen Hardware- und Systemsoftwarekomponenten, die für den Betrieb des Backendverfahrens IT-Verfahrens erforderlich sind, muss gesondert vereinbart werden: o Die Bereitstellung der Infrastruktur im Rechenzentrum wird ausführlich in der Leistungsvereinbarung SLA RZ Teil A und Teil B beschrieben. o Die Bereitstellung der Netzinfrastruktur ist nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung. o Client-Komponenten und der Support von Client-Komponenten sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. • Beratung Eine Beratung des Auftraggebers (oder anwendender Fachbereiche) in allgemeinen wie verfahrensspezifischen technischen oder fachlichen Fragestellungen ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. • Fachliches Verfahrensmanagement Leistungen zum Verfahrensmanagement, die über die technische Bereitstellung und den technischen Betrieb des Backendverfahrens IT-Verfahrens im Dataport-Rechenzentrum hinausgehen, sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Für das fachliche Verfahrensmanagement bietet der Auftragnehmer eine gesonderte Leistungsvereinbarung an (SLA Fachliches Verfahrensmanagement). Das Fachliche Verfahrensmanagement beinhaltet alle Aufgaben, die dem fachlichen Betrieb des Backendverfahrens der Fachanwendung zuzuordnen sind, z. B. o fachliche Bewertung neuer Versionen, o Zusammenstellung neuer Fachanwendungspakete, o Erstellung von (Installations- und Konfigurations-)Vorgaben für das technische Technische Verfahrensmanagement, o Herstellerkontakte, o funktionaler Test der Fachanwendung.

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Samples: Service Level Agreement