Leistungserbringung, Termine, Verzug Musterklauseln

Leistungserbringung, Termine, Verzug. 1.1 Der Vertragspartner erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. 1.2 Soweit der Vertragspartner eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollten wir berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Vertragspartners haben, sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen. 1.3 Die von uns in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich per Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. 1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist die tatsächliche Erbringung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Erfüllungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. 1.5 Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht zum vereinbarten Termin oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 1.6 bleiben unberührt. 1.6 Im Falle des Verzugs sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich entsprechend.
Leistungserbringung, Termine, Verzug. 3.2.1 Der Partner erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Regeln der Kunst und unter Beachtung der für ihn geltenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften. 3.2.2 Sofern der Vertragspartner eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, können wir bis zur Abnahme jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach unserer schrift- lichen Zustimmung wird der Vertragspartner diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder –minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang eines Änderungsverlangens von uns hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütungen der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden. 3.2.3 Der in der Bestellung festgelegte Preis ist ein Pauschalfestpreis, mit dem sämtliche, für die Leistungserbringung und die Erreichung des Werkerfolges notwendigen Leistungen abgegolten sind. 3.2.4 Bei Konstruktions- oder Designleistungen kann der Vertragspartner eine Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach Stundenhonorarsätzen nur vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. In diesem Fall muss der Vertragspartner vor einer Überschreitung des im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitaufwandes unsere Entscheidung einholen. 3.2.5 Der Vertragspartner hat sich vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild über seinen Leistungs- und Lieferumfang gemacht. Er hat alle für die Ausführung seiner Vertragsleistungen erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen vollständig ermittelt. Diese sind Grundlage des Pauschal- festpreises. Der Pauschalfestpreis inkludiert ebenfalls alle Kosten für Herstellung, Transport sowie Reiselohnkosten, Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, alle Spesen, sämtliche Hotel- und sonstigen Montagenebenkosten und alle eventuell beim Vertragspartner zur Vertragserfüllung erforderlichen Überstundenzuschläge. 3.2.6 Even...

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  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.