Common use of Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Clause in Contracts

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Betriebsschließungsversicherung, Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Hundehalterhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 Ziffer 4.1 oder 2 4.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versi- cherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.18.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 8.1 oder 2 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. 3.28.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ist. 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 3 contracts

Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien, Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 3 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Feuer Betriebsunterbrechungs Versicherungs Bedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-2.1 oder 2 B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Obliegen> heit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi> cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver> schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver> letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver> pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach> weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche> rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um> fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch> lich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Ein> tritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- Aus> kunfts> oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Versi> cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Camper Inhaltsschutz Bedingungen, Camper Inhaltsschutz Bedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Versicherer obliegen- den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig arg- listig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 18.1 oder 2 18.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen; 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist; c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Elektronik Versicherung, Elektronikversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hatist.)

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Samples: Montageversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine sei- ne Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver- sicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.. B § 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- heitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.

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Samples: Zusatzbedingungen Zur Glasversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktZiff. 1 5.1 oder 2 Ziff. 5.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Gastronomie, Inhaltsversicherung Für Bäckereien

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlichvorsätz- lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Versicherungsfalles be- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 2 contracts

Samples: Reparaturkostenversicherung, Reparaturkostenversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Schwe- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax Tele- fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts­ oder Aufklärungs­ obliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktZiff. 1 2.1 oder 2 Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise teil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 Ziffer 8.1 oder 2 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Ob- liegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- heitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Lei- stungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf- klärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Ver- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Feuerversicherung Für Landwirtschaftliche Betriebe

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Aufter im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise lei- stungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.. § 9

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. 4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlichZiffer 3 vor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. 4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, Aufklä- rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Elektronik Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Verhält- nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. 3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. 3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. 3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hatist.

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Ver- sicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtetd) Es sind auch die Folgen bei Obliegenheitenverletzungen in der Fahrrad- diebstahlversicherung in Abschnitt A 1, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat§ 7,4 zu beachten.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mit- teilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 Ziffer 12.1 oder 2 Ziffer 12.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung Leis- tung ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer Ver- sicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Ver- letzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Verhält- nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nichtLeistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- dig oder teilweise leistungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hochzeitsversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. A 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 A 3.3.1 oder 2 A 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. A 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. A 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pktgemäß den Nrn. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 26.1 oder 2 26.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (siehe aber Nr. 9). 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-obliegen- heit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Gewerbliche Gebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilwei- se leistungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, berechtigt seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlichvor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich warist. Das gilt nicht0000000000 c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol- ge hingewiesen hat.. § 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech­ tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr­ lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- Auskunfts­ oder AufklärungsobliegenheitAuf­ klärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise teil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hin- gewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Lei- stung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. Nummer 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt Ver- sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt§ 26 Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn so- weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Leistungspflicht des Ver- sicherer obliegenden Leistung sicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- dig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- sicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Asspario Fahrradallrisk Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlichvor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Versicherungsfalles be- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Reparaturkostenversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-2.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-2.2 oder 2 B3-2.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-2.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-2.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Digital Protection Insurance

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 29.1 oder 2 Nr. 29.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-2.1 oder 2 B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver- pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 9

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Samples: Sach Und Elektronikversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Insurance Agreement

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pktgemäß den Nrn. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAuf- klärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Accura XXL Schutzbrief Für Privat Genutzte Wohnmobile

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Obliegen- heit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver- letzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein- tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nichtnur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen hat.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 Ziffer 8.1 oder 2 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig arg- listig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pktgemäß den Nrn. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. (a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. (b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. (c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Photovoltaik Programm

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pktgemäß den Nrn. 1 B 3.3.1 oder 2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Versi- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer je- doch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. Nr 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. A3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 A3-3.1 oder 2 A3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. A3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- AuskunLs- oder AufklärungsobliegenheitAuLlärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. A3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Versicherer ob- liegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versi- cherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 B3-3.1 oder 2 B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig arg- listig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. B 7.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 Ziffer B 7.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. B 7.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. B 7.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzenkür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktZiff. 1 oder Ziff. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweistVersiche- rungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweistVersiche- rungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Ver- sicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. AGlB-CIFpro-2018_12.2017/01 a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverlet- zung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 1. oder 2 2. vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech­ tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig­ keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn so­ weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Ver­ letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest­ stellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Ver­ sicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts­ oder Aufklä­ rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän­ dig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versiche­ rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E­Mail) auf diese Rechtsfolge hin­ gewiesen hat.

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Samples: Glasversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlichvorsätz- lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Leistungspflicht des Ver- sicherer obliegenden Leistung sicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch ge- sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.. § 10 Gefahrerhöhung

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. 7.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 einer seiner Repräsentanten diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich. Bei Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 7.3.2 Im Fall einer grob fahrlässiger fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3Versicherungsnehmer. Der Versicherer bleibt ist zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass verpflichtet soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich warist. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Laufende Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen. 3.2. b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 11.1 oder 2 Nr. 11.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, Aufklärungsoblie- genheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte ge- sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Elektronik Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. D3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 D3-2.1 oder 2 D3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. D3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. D3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Versicherer oblie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Obliegen- heit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver- letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Ver- sicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 9 Gefahrerhöhung

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise teil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hin- gewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer B GH 400 (01.10.2022) 3002AVQ110 D Wird eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlichaus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Leis­ tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- einer Obliegen­ heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das ei­ nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2Versicherungs­ nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Die voll­ ständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Versicherungs­ falls bestehenden Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsobliegen­ heit zur Voraussetzung, ist dass der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versi­ cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Weist der Versicherungsnehmer nachweistnach, dass er die Obliegenheit Oblie­ genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi­ cherungsschutz bestehen. Dies gilt auchDer Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ur­ sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh­ mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da­ von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 32.1 zustehen­ des Kündigungsrecht ausübt.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Versicherungsvertrag

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nichtist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, wenn der er den Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. 3.1. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach PktNr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver- sicherungsnehmer zu beweisen. 3.2. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver- sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- cherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.§ 27 Gefahrerhöhung

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Samples: Hausratversicherung