Common use of Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Clause in Contracts

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig verletzt hat.

Appears in 6 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Aufsichtsräten, Vorständen Und Geschäftsführern (Avb D&o), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

Appears in 5 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 Ziff. 2.1 oder B3-3.2 Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzenkür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 Nr. 3.3.1 oder B3-3.2 Nr. 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreiteil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatwird. B3-3.3.3 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

Appears in 2 contracts

Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

Appears in 2 contracts

Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig verletzt hat.

Appears in 2 contracts

Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 A3>3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 A3>3.1 oder B3-3.2 A3>3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung VerpLich> tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 . A3>3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- AuskunLs> oder AufklärungsobliegenheitAuLlärungsobliegen> heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E>Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 . A3>3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtetverpLichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den oblie> genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Obliegen- heit nach B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er der die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 13.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 Ziffer 13.1 oder B3-3.2 Ziffer 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 13.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreiteil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 13.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig verletzt hat.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Obliegen- heit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. z.B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den ob-lie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat. B4-1. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Mehrfachversicherung B4-1.1

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach den Abschnitten B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 B3- 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreiteil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o- der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat. Abschnitt B4‌‌ B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungs- nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Umfang, der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig Oblie- genheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach den Abschnitten B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 B3- 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreiteil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o- der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach den Abschnitten B3-3.1 2.1 oder B3-3.2 B3- 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahr- lässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat. Abschnitt B4‌‌ B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh- mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

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Samples: Pedelec / E Bike Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

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Samples: Maschinenversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 Abschnitt B3 Ziff. 2.1 oder B3-3.2 Ziff. 2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahrlässi- ger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreiteil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Versicherung Der Produkt Haftpflicht (Inland) Pharmazeutischer Unternehmer

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-B3- 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- den ob-lie- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arg- listig arglistig verletzt hat. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen