Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach gemäß Nr. 1 oder 22 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVer- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf .
c) Verletzt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 1.Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers keine wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dannkann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe A § 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen18).
2c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Nr. Hat der Versicherungsnehmer 1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versichererals mitversichert gelten soll.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt be- kannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten versi- cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangender Prämie verlan- gen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer Versi- cherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer
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Samples: Maschinen Und Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten versi- cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer Versiche- rer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Umstän- den Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet> zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o> der die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Ver> sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenan> zuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis> tungsfrei sein. § 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des f0 entfällt § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 ff Mehrere Versicherer
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Samples: Bauleistungsversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige vorheri- ge Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Vor- nahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangender Prämie verlan- gen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtignich- tig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach NrAbs. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreileistungs- frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags Beitrages verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden begrün- denden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Bauleistungsversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblicher- heblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
2. b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Versicherung Von Maschinen
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreilei- stungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Versi- cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Versi- cherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung - 5 - Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Inter- esses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme Versi- cherungssumme und des Beitrags verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Maschinenversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Oder 2, so sO ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreileistungs- frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit sOweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder Oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch nOch für die Feststellung oder Oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Ohne vOrherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder vOrnehmen Oder deren Vornahme VOrnahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne Ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder Vertrags- änderung vOrnehmen Oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Interes- ses erheblich, so sO kann sowohl sOwOhl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossengeschlOssen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil VermögensvOrteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von vOn den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 6 und 82 VVG 62 VersVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur zu Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Gefahrerhöhung
(1) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat jede er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
(2) Tritt nachdem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 – 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann bei der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei seinAnnahme des Antrages nicht bekannt war. § 10 Überversicherung
(1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.
1. (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Versicherungswert erheblich, so kann sowohl können der Versicherungsnehmer und der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangtEine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt. § 11 Mehrere VersichererVersicherer
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Ihrer Versicherungspolice
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung Kün- digung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere VersichererWer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
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Samples: Versicherung Von Biogasanlagen
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Stand 01.01.2008 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattenges- tatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt be- kannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis- tungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten versicher- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet> zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o> der die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Ver> sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenan> zuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis> tungsfrei sein. § 10 f0 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten ver> sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer Ver> sicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe Maß> gabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen rechtswid> rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden begrün> denden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 ff Mehrere Versicherer
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe MaSgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer AuSer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet> zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o> der die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Ver> sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenan> zuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis> tungsfrei sein. § 10 f0 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten ver> sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer Ver> sicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe MaS> gabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen rechtswid> rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden begrün> denden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 ff Mehrere Versicherer
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet> zung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder o> der die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Ver> sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenan> zuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis> tungsfrei sein. § 10 f0 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten ver> sicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer Ver> sicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe Maß> gabe des § 74 VVG VVG>E die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen rechtswid> rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden begrün> denden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 ff Mehrere Versicherer
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten versi- cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer Versiche- rer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtetverplf ichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungspfl icht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übri- gen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen vorneh- men oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten versi- cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepfl icht
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepfl icht
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem den Versicherer unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach Da- nach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei leis- tungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme Versiche- rungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen rechts- widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ursäch- lich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattenge- statten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich unver- züglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung Vertragsände- rung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl so- wohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung Herab- setzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags Beitrages verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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Samples: Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG VVG-E die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 11 Mehrere Versicherer.
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