Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 B 3.3.1 oder B3-3.2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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Samples: Fahrradversicherung, Fahrradversicherung, Fahrradversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 B 3.3.1 oder B3-3.2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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Samples: Hausratversicherung, Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entspricht.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 gemäß den Nrn. B 3.3.1 oder B3-3.2 B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung