Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
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Samples: Insurance Policy
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 23 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich istwar. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenDas gilt nicht, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und Versicherungsnehmer die Schadenanzeige unverzüglich erfolgtObliegenheit arglistig verletzt hat.
1. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt Führt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfallden Versicherungsfall vorsätzlich herbei, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtetso ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Bei Schäden Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- führung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehenfür den Grund oder die Höhe der Ent- schädigung von Bedeutung sind, darf erst täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versiche- rungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vo- raussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während Eintritt des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung istVersicherungsfalles (siehe § 3) vereinbaren, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechenHöhe des Schadens durch Sachverständige festge- stellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Fest- stellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer meldet kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer innerhalb Versi- cherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt
a) Jede Partei benennt in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachver- ständigen und kann dann die andere unter Angabe des von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund ihr benannten Sachver- ständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung zweite Sachverständige nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wärezwei Wochen nach Zugang der Auf- forderung benannt, so entfällt kann ihn die Vorsorgeversicherung auffordernde Partei durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versi- cherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das laufende Versicherungsjahrfür den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewer- ber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverstän- digen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versi- cherten Sachen (siehe §1) sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte (siehe § 12 Nr. 5) zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles (siehe § 3);
b) bei beschädigten Sachen die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten gemäß § 12 Nr. 1 b;
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach § 2 versicherten Kosten.
e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandeltzum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe § 3), als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wärenwenn kein Unterversicherungs- verzicht gegeben ist.
4. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch TerrorakteSachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Weichen die geeignet sind, Angst oder Schrecken in Feststellungen der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichertSachverständigen voneinander ab, so geht bei gleichen Gefahren übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig geblie- benen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of- fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnet der Versicherer die in den "Bedingungen für Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorSachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers gemäß § 22 Nr. 3 nicht berührt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 22 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers dem Versicherer obliegen- den Leistung ursächlich istwar. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenDas gilt nicht, wenn der Schaden voraussichtlich Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsneh- mer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner La- dung in folgenden Fällen wirksam: - Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeit- punkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt mit dem Grundpfandrecht belastet war oder - der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubi- ger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die .
c) Verletzt der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf- klärungsobliegenheit so ist der Feuerwehren Versicherer nur dann voll- ständig oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenteilweise leistungsfrei, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgter den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat
1. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- cherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäreVersicherungsfall vorsätzlich herbei, so entfällt ist der Versicherer von der Entschä- digungspflicht frei. Ist die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Person des Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die jeweilige vom vorsätzliche Herbei- führung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichertgrob fahr- lässig herbei, so geht bei gleichen Gefahren für die ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren einem der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorSchwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 22 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge- sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die einzelnen Klauseln können entsprechend § 9 Gefahrerhöhung
1 . Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
(1) sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem ausgewählten Risiko vereinbart der Versicherer vor Ver- tragsschluss gefragt hat;
(2) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht bewohnt oder nicht genutzt wird;
(3) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren ein Notdach erforderlich oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versichererdas Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
(4) in einem Gebäude ein Betrieb gleich welcher Art oder welchen Umfangs verändert oder neu aufgenommen wird.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind Umstanden als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vormitversichert gelten soll.
Appears in 1 contract
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach gemäß Nr. 1 1. oder Nr2. 2vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die .
c) Verletzt der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Feuerwehren Ver- sicherer nur dann vollständig oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenteilweise leistungsfrei, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahrener den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme Telefax oder Brief) auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechendiese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb hat die folgenden vertraglich vereinbarten Sicherheits- vorschriften unabhängig von drei Monaten der Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen oder berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsvorschriften gemäß § 26 Nr. 1 a) aa) zu beachten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften allen Betriebs- angehörigen, auch Pächtern oder Mietern, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu verlangen. Die folgenden Sicherheitsvorschriften gelten dabei je versicherte Gefahr oder Gefahrengruppe gemäß § 1.
1. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres einem Einbruch, Raub, Entwendung, Abhandenkommen und Verletzung von Tieren.
a) Die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen von versicherten Gebäuden und Gebäuden, in denen sich die aufgrund der versicherten Sachen befinden, sind stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln zu beseitigen.
b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind genügend häufig zu kontrol- lieren und alle nicht genutzten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
c) Mindestens wöchentlich sind Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen und diese so aufzubewahren, dass sie im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung Versicherungsfall voraus- sichtlich nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorabhandenkommen können.
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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
1. Erste oder einmalige Prämie
a) Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege- lung in Nr. 1 c und d zu dem im Versicherungsschein an- gegebenen Zeitpunkt.
b) Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie Die einzelnen Klauseln können entsprechend erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem ausgewählten Risiko vereinbart werdenBeginn des Versicherungsschutzes. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die Zahlt der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer nicht unverzüglich nach dem im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazuSatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ver- sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Anderweitige Versicherungen gehen voranWeicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- sicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
c) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 b maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der im Versicherer vom Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichertzurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenDer Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Schaden voraussichtlich Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht über zu vertreten hat.
d) Leistungsfreiheit des Versicherers Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgtVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk- sam gemacht hat. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahrenLeistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden Ver- sicherungsnehmer die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert Nichtzahlung nicht zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorvertreten hat.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 23 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich istwar. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenDas gilt nicht, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und Versicherungsnehmer die Schadenanzeige unverzüglich erfolgtObliegenheit arglistig verletzt hat.
1. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt Führt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfallden Versicherungsfall vorsätzlich herbei, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtetso ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Bei Schäden Ist die über Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehenvorsätzliche Herbei- führung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, darf erst nach Rücksprache mit dem verzichtet der Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während eine Kürzung des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechenEntschädigungsbetrages. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund Verzicht gilt nicht bei Verletzung der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wärenSicherheitsvorschriften oder anderer Obliegenheiten.
2. Der Versicherer leistet abweichend ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher ZieleVersicherer arglistig über Tatsachen, die geeignet für den Grund oder die Höhe der Ent- schädigung von Bedeutung sind, Angst täuscht oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmentäuschen versucht. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichertdie Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versiche- rungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so geht bei gleichen Gefahren für gelten die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorVo- raussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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Samples: Haushalt Glasversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Feststel- lung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
1. Die einzelnen Klauseln können entsprechend Einmalige oder erste Prämie
a) Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt.
b) Fälligkeit der einmaligen oder der ersten Prämie Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-Zugang des Versicherungsscheines, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die so hat der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durftedie einmalige oder erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Auch Aufwendungen für Leistungen Weicht der Feuerwehren Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazugetroffenen Vereinbarungen ab, beträgt die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu Liegt der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versicherungsscheines, so beginnt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenVersicherungs- schutz zum angegebenen Zeitpunkt, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige einmalige oder erste Prämie unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während Zugang des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmenVersi- cherungsscheins gezahlt wird. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichertunterjährige Zahlungsweise des Jahresbeitrages vereinbart, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren gilt als erster Beitrag nur der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorentsprechende Teilbetrag des ersten Jahresbeitrages.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 23 vorsätzlich, so ist der Versicherer nach Maßgabe von der §§ 28 und 82 VVG leistungsfreiVerpflichtung zur Leistung frei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Bei grob fahrlässiger Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän- dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie- sen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich istwar. Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereibarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risikko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werdenDas gilt nicht, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und Versicherungsnehmer die Schadenanzeige unverzüglich erfolgtObliegenheit arglistig verletzt hat.
1. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt Führt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfallden Versicherungsfall vorsätzlich herbei, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtetso ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Bei Schäden Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- führung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehenfür den Grund oder die Höhe der Ent- schädigung von Bedeutung sind, darf erst täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versiche- rungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vo- raussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Für die während Eintritt des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung istVersicherungsfalles (siehe § 4) vereinbaren, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechenHöhe des Schadens durch Sachverständige festge- stellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Fest- stellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer meldet kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer innerhalb Versi- cherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt
a) Jede Partei benennt in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachver- ständigen und kann dann die andere unter Angabe des von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund ihr benannten Sachver- ständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung zweite Sachverständige nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wärezwei Wochen nach Zugang der Auf- forderung benannt, so entfällt kann ihn die Vorsorgeversicherung auffordernde Partei durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versi- cherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das laufende Versicherungsjahrfür den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewer- ber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverstän- digen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versi- cherten Sachen (siehe §1) sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte (siehe § 8) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe § 4);
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten gemäß § 10 Nr. 1 a und b;
c) alle sonstigen gemäß § 10 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach § 2 versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführtKosten sowie der nach § 3 versicherte Mietausfall bzw. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wärenMietwert.
4. Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch TerrorakteSachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Weichen die geeignet sind, Angst oder Schrecken in Feststellungen der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichertSachverständigen voneinander ab, so geht bei gleichen Gefahren übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig geblie- benen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of- fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli- chen Feststellungen berechnet der Versicherer die in den "Bedingungen für Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vorSachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers gemäß § 18 Nr. 3 nicht berührt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung