Leistungsfrist. 1. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzöge- rung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5. Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes bleibt vorbehalten.
6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Leistungsfrist. Für die Bereitstellung der Dienstleistungen gilt die im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Frist bzw der Zeitpunkt, an dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Leistungsfrist"). Wird die Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten und hat dies der Service Provider zu vertreten, ist der Service Provider verpflichtet, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. Umsatzsteuer pro Woche der Überschreitung der Leistungsfrist zu gewähren. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen des Service Providers sind, zurückzuführen sind. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz ist bei Unternehmern gänzlich ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Leistungsfrist. 1. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. entsprechenden Teil der Vergütung.
Leistungsfrist. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
5.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.3 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einfluss- bereichs liegende Ereignisse zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
Leistungsfrist. 5.1 Leistungsfristen und -termine sind für unseren Lieferanten bindend. Erbringt unser Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz zu. Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug unseres Lieferanten nur aus, wenn unser Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
5.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung durchgeführt wurde. Bei Lieferungen ist das Datum des Frachtbriefes und bei Werkverträgen der Tag der Abnahme maßgebend.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht eingehalten werden können.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einfluss- bereichs liegende Ereignisse zurückzuführen, können wir die Leistungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
Leistungsfrist. 6.1 Die von CLIQ vorgegebene Leistungsfrist ist pünktlich einzuhalten. Teilleistungen oder vorzeitige Leistungen bedürfen der Zustimmung von CLIQ.
6.2 Bei verzögerter oder unvollständiger Leistung ist CLIQ berechtigt, ohne Gewährung einer Nach- frist, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Leistung zu bestehen. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass eine rechtzeitige Leistung nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat er dies CLIQ unverzüglich un- ter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen und das Einver- ständnis von CLIQ zu einer nachträglichen Leistungserbringung binnen von CLIQ zu setzender Frist einzuholen.
6.3 Im Fall einer Leistungsverzögerung ist CLIQ berechtigt, ein Deckungsgeschäft bei einem anderen Auftragnehmer unter sinngemäßer Anwendung des § 376 UGB vorzunehmen. Das gilt auch im Falle einer verspäteten Ersatzleistung.
Leistungsfrist. 6.1. Vertragliche Lieferfristen oder Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.2. Die Lieferzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der endgültigen Klarstellung der Ausführung (z. B. Aufmaßnahme) und - falls vereinbart – der geleisteten Anzahlung. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich die Frist angemessen bei
6.3. Vorliegen bei Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Ausbleiben von Materiallieferungen, Streik und Aussperrung oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen. Gerät der Unternehmer mit seiner Lieferung oder Leistung aus Gründen, die er nicht zu
6.4. vertreten hat, in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich per Einschreiben angesetzten Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
Leistungsfrist. Die Leistungsfrist beginnt ab dem vereinbarten Durchführungstermin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, eventuell notwendiger Ortsbegehungen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Erklärung des Beraters erfolgt ist. Die Dauer, einer vom Auftraggeber im Falle der Leistungsverzögerung, nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist, wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Berater beginnt.
Leistungsfrist. Die Leistungsfrist für COMTWENTYONE beginnt regelmäßig mit Vertragsabschluss. Ist eine Voraus- zahlung des Käufers vereinbart, beginnt die Leis- tungsfrist jedoch nicht vor dem Eingang der verein- barten Vorauszahlung. Die Leistungsfrist endet mit Bereitstellung der bestellten Ware am Erfüllungsort bzw. mit Abschluss der Leistung am Erfüllungsort.
Leistungsfrist. HGB Thermoheat GmbH bemüht sich Leistungsfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Zeitangaben sind jedoch unverbindlich. Höhere Gewalt und andere von HGB Thermoheat GmbH nicht verschuldete Ereignisse, die die Erfüllung von Aufträgen erschweren können, insbesondere Lieferverzögerungen von Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel berechtigen HGB Thermoheat GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistung hinauszuschieben, ohne, dass dem Vertragspartnerhieraus Ersatzansprüche erwachsen. Die gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zudem sich HGB Thermoheat GmbH in Verzug befindet.