Leistungsfrist. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
Leistungsfrist. Für die Bereitstellung der Dienstleistungen gilt die im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Frist bzw. der Zeitpunkt, an dem der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz "Leistungsfrist"). Wird die Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten und hat dies der Service Provider zu vertreten, ist der Service Provider verpflichtet, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. Umsatzsteuer pro Woche der Überschreitung der Leistungsfrist zu gewähren. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Nichteinhaltung der Leistungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen des Service Providers sind, zurückzuführen sind. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz ist bei Unternehmern gänzlich ausgeschlossen, bei Endverbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Leistungsfrist. Die Leistungsfrist beginnt ab dem vereinbarten Durchführungstermin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, eventuell notwendiger Ortsbegehungen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Erklärung des Beraters erfolgt ist. Die Dauer, einer vom Auftraggeber im Falle der Leistungsverzögerung, nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist, wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Berater beginnt.
Leistungsfrist. 6.1. Vertragliche Lieferfristen oder Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Leistungsfrist. 5.1 Leistungsfristen und -termine sind für unseren Lieferanten bindend. Erbringt unser Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz zu. Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug unseres Lieferanten nur aus, wenn unser Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
Leistungsfrist. Alle von Reko genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von Reko textlich ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Verpflichtung gemäß § 650k BGB bleibt hiervon unberührt. Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine beginnen frühestens, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, alle wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien klargestellt sind und der Kunde ggfs. zulässigerweise vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern Xxxx dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung. Die Rechte der Firma Reko aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Die Leistungsfrist verlängert sich zudem angemessen beim Eintritt von Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die Reko trotz den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Im Falle dieser Ereignisse verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer der verursachten Störungen Um einen angemessenen Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung unsere Termine und Fristen. Zur Angemessenheit wird auf den vorherigen Absatz verwiesen. Sofern solche Ereignisse die Ausführung durch Xxxx wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Störungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, so ist die Firma Reko zur Kündigung des Vertrages und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von nicht nur vorübergehender Dauer wird ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten in der Regel anzusetzen sein.
Leistungsfrist. Die Leistungsfrist für COMTWENTYONE beginnt regelmäßig mit Vertragsabschluss. Ist eine Voraus- zahlung des Käufers vereinbart, beginnt die Leis- tungsfrist jedoch nicht vor dem Eingang der verein- barten Vorauszahlung. Die Leistungsfrist endet mit Bereitstellung der bestellten Ware am Erfüllungsort bzw. mit Abschluss der Leistung am Erfüllungsort.
Leistungsfrist. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen zwischen uns und dem Kun- den geklärt sind und der Kunde alle notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die fehlende Klärung technischer Fragen von uns zu vertreten ist.
Leistungsfrist. 6.1 Die von CLIQ vorgegebene Leistungsfrist ist pünktlich einzuhalten. Teilleistungen oder vorzeitige Leistungen bedürfen der Zustimmung von CLIQ.
Leistungsfrist. HGB Thermoheat GmbH bemüht sich Leistungsfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Zeitangaben sind jedoch unverbindlich. Höhere Gewalt und andere von HGB Thermoheat GmbH nicht verschuldete Ereignisse, die die Erfüllung von Aufträgen erschweren können, insbesondere Lieferverzögerungen von Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel berechtigen HGB Thermoheat GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Leistung hinauszuschieben, ohne, dass dem Vertragspartnerhieraus Ersatzansprüche erwachsen. Die gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zudem sich HGB Thermoheat GmbH in Verzug befindet.