Leistungspreis Musterklauseln

Leistungspreis. Der Leistungspreis (LP) wird in vier Leistungsklassen (als Zonenpreis) durchlaufen, wobei er mindestens einer Leistung von 5 kW entspricht. Er wird jährlich zum 01.01., beginnend ab dem 01.01.2023, neu berechnet und ergibt sich nach folgender Formel: LP = LP0 * (0,8 * I/I0 + 0,2 * L/L0) In dieser Formel bedeuten: LP = der jeweils gültige Leistungspreis je nach Leistung der Entnahmestelle (siehe Beispielberechnung am Ende der Ziffer 1) LP0 = Ausgangs-Leistungspreis (Basiswert): Zone Jahrespreis pro kW für die ersten 50 kW (0 – 50 kW) 58,21 €/kW/Jahr (netto) für die weiteren 50 kW (51 – 100 kW) 36,07 €/kW/Jahr (netto) für die weiteren 200 kW (101 – 300 kW) 29,27 €/kW/Jahr (netto) für jedes weitere kW ab 301 kW 22,02 €/kW/Jahr (netto) I = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), gemäß des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 17, Reihe 2, lfd. Nr. 3, Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten I0 = Basiswert des Index „I“ der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten (2015 = 100) = 106,8 L = Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Sonderzahlungen in der Gesamtwirtschaft im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, Deutschland, Wirtschaftszweig Energieversorgung, gemäß des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 16, Reihe 4.3, Abschnitt 2.1, laufendes Kennzeichen D L0 = Basiswert des Index „L“ der tariflichen Monatsverdienste (2020 = 100) = 101,3 Grundlage für die Neuberechnung des Leistungspreises zum 01.01. eines Jahres ist in Bezug auf den Index „I“ das arithmetische Mittel der Indexwerte der Monate Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres. Beim Index „L“ ist das arithmetische Mittel der veröffentlichten Quartalswerte des vierten Quartals des Vorvorjahres und der ersten drei Quartale des Vorjahres Grundlage der Neuberechnung. Informatorisch: Leistungspreis (LP) zum 01.01.2023: Beispiel der Berechnung des Leistungspreises LP für eine Entnahmestelle mit einer Leistung von 75 kW: LP = (50 kW * 61,24 €/kW/Jahr) + (25 kW * 37,95 €/kW/Jahr) = 4.010,75 €/Jahr (netto) bzw. 4.772,79 €/Jahr (brutto inkl. 19 % USt.) bzw. 4.291,50 €/Jahr (brutto inkl. 7 % USt.*)) * Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gilt ein verminderter Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Ab dem 01.04.2024 gilt wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %.
Leistungspreis. Der Leistungspreis ist der verbrauchsunabhängige Preis für die stetige Bereitstellung von Energie wie Strom, Erdgas und Fernwärme.
Leistungspreis. Der von reev an den Kunden geschuldete Leistungspreis entspricht für jeden Ladevorgang einem Betrag in EUR pro kWh, welcher dem Leistungs- und Preisverzeichnis des jeweiligen Produkts Reev Dashboard in seiner gültigen Fassung entnommen werden kann.
Leistungspreis. Der verbrauchsunabhängige Leistungspreis (LP) beträgt 2.200 EUR/Monat
Leistungspreis. Der Leistungspreis ist das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Inanspruchnahme von elektrischer Leistung (kW). Bei Abrechnung gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 ist der feste Leistungspreis im Arbeitspreis enthalten.
Leistungspreis. LE(P) P = = Leistungspreis in Euro/kw Vorhalteleistung LEOT = 2,19 €/kW LEOV = 7,40 €/kW WPL = 3.866 kW D = 1,60 Der Leistungspreis bezieht sich auf die gemessene höchste Stundenmenge in kWh/h und wird wie folgt ermittelt:
Leistungspreis. 1 Die Einnahmen aus dem Leistungspreis decken alle nach Abzug der Einnahmen nach Art. 22 Absatz 1 verbleibenden festen Kosten der Gesellschaft, die sich aus dem Bau, Betrieb, Unterhalt und der Werterhaltung ihrer Anlagen ergeben und von der jährlich produzierten Wassermenge unabhängig sind. Als feste Kosten gelten namentlich a) die Kapitalzinsen und die Einlagen in die Spezialfinanzierung Werterhalt, b) die vom Verbrauch unabhängigen öffentlichen Abgaben und die Versicherungs- prämien, c) der feste Anteil an den Kosten des Unterhalts der Anlagen, d) allfällige feste Aufwendungen für die Benützung von Anlagen Dritter, e) die Personal- und Verwaltungskosten, f) die Kosten für die Betriebsführung durch einzelne Aktionäre (Art. 7). 2 Der Leistungspreis ist der Quotient aus den gesamten festen Kosten und der Summe aller massgebender Spitzenwasserverbräuche der Partner. Als massgebender Spitzen- wasserverbrauch gilt für jeden Partner das arithmetische Mittel aus den 11 – 20 höchs- ten Tagesverbräuchen des betreffenden Kalenderjahres.
Leistungspreis. Der Leistungspreis wird bezugsabhängig in Kilowatt (kW) auf dem höchsten über 15 Mi- nuten gemittelten Leistungswert pro Monat in Rechnung gestellt. Eine gleichzeitige Messung mehrerer Netzanschlusspunkte auf der gleichen Netzebene aufgrund der indi- viduellen Anschlusssituation des Netzanschlussnehmers sowie die Handhabung bei Not- und Reserveanschlüsse werden separat geregelt. Zur Deckung eines Teils der Fixkosten wird eine Minimalleistung pro Monat verrechnet, auch wenn kein Bezug stattfindet.
Leistungspreis. 1 Die Finanzierung der Angebote der Leistungserbringerin gemäss diesem Vertrag erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip12. Die Leistungserbringerin ist verpflichtet, die Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer, sowie die Beiträge der Benutzerinnen und Benutzer auszuschöpfen. Die Eigenmittel (der sogenannte Schwankungsfonds und die nicht zweckgebundenen Spenden und Legate) werden bei der Vereinbarung der Leistungspreise angemessen berücksichtigt.
Leistungspreis. 1 Die Einnahmen aus dem Leistungspreis decken alle nach Abzug der Einnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 verbleibenden festen Kosten der Gesellschaft, die sich aus dem Bau, Betrieb, Un- terhalt und der Werterhaltung ihrer Anlagen ergeben und von der jährlich produzierten Was- sermenge unabhängig sind. Als feste Kosten gelten namentlich a der Kapitaldienst für die Anlagen, einschliesslich der jährlichen Einlagen in die Spezialfi- nanzierung Werterhalt, b die vom Verbrauch unabhängigen öffentlichen Abgaben und die Versicherungsprämien, c der feste Anteil an den Kosten des Unterhalts der eigenen Anlagen, d allfällige Aufwendungen für die Benützung von Anlagen Dritter, e die Personal- und Verwaltungskosten, f die Kosten für die Betriebsführung durch einzelne Aktionäre (Artikel 7). 2 Der Leistungspreis wird in Franken pro Kubikmeter und Tag berechnet. Er errechnet sich aus den gesamten festen Kosten der Gesellschaft nach Absatz 1 geteilt durch die Summe des Spitzenwasserbezugs der Aktionäre. Als massgebender Spitzenwasserbezug gilt das arithme- tische Mittel aus den zehn höchsten Tagesbezügen des betreffenden Kalenderjahres. Art. 26