Leistungsqualität Musterklauseln

Leistungsqualität. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm geschuldeten Leistungen dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung neuesten Stand der Tech- nik, den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien entsprechen. Bei einem geplanten Wechsel der Tech- nologie ist DEKRA schriftlich mindestens 6 Monate im Voraus zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet durch entsprechende Maßnahmen den Wechsel der Tech- nologie kostenneutral und ohne betriebliche Störung für DEKRA zu gewährleisten. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und DEKRA diese auf Verlangen z.B. im Falle von Produkthaftpflichtschäden in geeigneter Form nach- zuweisen.
Leistungsqualität. 4.1. Die im Werbeauftrag festgehaltenen Ausstrahlungszeiten, Intervalle und Werbeträger sind als Indikation zu verstehen und können nicht garantiert werden. xxxxxxxxxxxxx.xx wird sich jedenfalls bemühen, beim Ausfall einzelner Werbeträger oder einer zeitlichen Verschiebung für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. xxxxxxxxxxxxx.xx gewährleistet keine unterbruchs- und störungsfreie Verfügbar- keit der Werbemittel auf den Werbeträgern.
Leistungsqualität. Die Qualität der Leistung des Vereins entspricht den Vorgaben des Schweizeri- schen Krippenverbandes bezüglich Raum- und Betreuungsangebot. Darüber hin- aus werden sämtliche Vorschriften aus den übergeordneten Bestimmungen ge- mäss Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung eingehalten. Die Betreuung der Kinder erfolgt nach pädagogisch anerkannten Kriterien und be- ruht auf hiesigen Gepflogenheiten und Massstäben. Die Aufnahme von Kindern er- folgt unabhängig von Rasse, Religion oder politischer Einstellung der Eltern. Ge- genseitige Toleranz, Verständnis und Gewaltlosigkeit sollen gefördert werden. Die genannten Punkte müssen im Betriebskonzept des Vereins festgehalten und von den Eltern im Sinne eines Aufnahmekriteriums anerkannt werden.
Leistungsqualität. Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen alle einschlägigen DIN-Normen, Richtlinien und allgemein an- erkannten Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten bzw. zu erfüllen, soweit nicht in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen etwas Anderes geregelt ist. Grundsätzlich sind die Vorgaben und Auflagen aus der Ausführungsplanung – soweit vorhanden – umzusetzen, ansonsten diejenigen aus der Genehmigungsplanung.
Leistungsqualität. Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts ist für den AG von überragender Bedeutung. Der Contractor schuldet daher Leistungen in erstklassiger Qualität. Er steht dafür ein und garantiert, über langjährige Erfahrung mit Leistungen der Planung und Fachbauaufsicht bei vergleichbaren Projekten und über großes Know-how in diesen Bereichen zu verfügen. Er hat darüber hinaus die als Bieter im Vergabeverfahren im Zuge der Angebotslegung und -präsentation gemachten Qualitätszusagen umzusetzen. Umgekehrt kann der Contractor aus Aussagen, die er im Zuge des Vergabeverfahrens getroffen hat, keine Minderung der Leistungsqualität oder des Leistungsumfanges ableiten. Die Leistungen des Contractors sind so auszuführen, dass die Betriebsbereitschaft und Sicherheit aller Einrichtun­gen und technischen Anlagen jederzeit erhalten bleibt und der Kernprozess der Bestandnehmer ungestört ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.