Leistungsstörungen / Gewährleistung Musterklauseln

Leistungsstörungen / Gewährleistung. 1 Xxxx.xxxx übernimmt keine Gewährleistungen für Leistungsstörungen, die der Kunde zu vertreten hat. 2 Xxxx.xxxx übernimmt keine Gewährleistung für Änderungen des Kunden an den von xxxx.xxxx erbrachten Leistungen, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 18.1. Die Gesellschaft wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrich- tungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von der Gesellschaft zu vertretende Störung vor, oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der Gesellschaft in Rechnung zu stellen. 18.2. Die Gesellschaft unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kun- den, die telefonisch unter den in der Leistungsbeschreibung angege- benen Zeiten unter der Telefonnummer +00 (0) 000 0000000 (Techn. Support) erreicht werden kann. 18.3. Hält eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich der Gesellschaft liegt, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebli- che, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung liegt vor, wenn a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die Gesellschaft-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbar- ten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich er- schwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. 18.4. Die Gesellschaft gewährleistet über die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht den jederzeitigen ordnungs- gemäßen Betrieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netzzugangs z. B. wegen nicht der Gesellschaft gehörenden Infrastrukturen. Insbesondere gewährleistet die Gesellschaft nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist. 18.5. Die Gesellschaft hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit der Gesell- schaft für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit). 18.6. Die Gesellschaft leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen In- formationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Frei- heit von Rechten Dritter oder die Eignung fü...
Leistungsstörungen / Gewährleistung. Die Gesellschaft wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrich- tungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von der Gesellschaft zu vertretende Störung vor, oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der Gesellschaft in Rechnung zu stellen.
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 7.1. Erbringt der Vertragspartner die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist FCM berechtigt die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere der Gewährleistung) geltend zu machen. Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsstörungen kann FCM dem Vertragspartner Prioritäten für die Beseitigung vorgeben. 7.2. Die Xxxx der begehrten Rechte obliegt ausschließlich FCM. FCM kann nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Störungsbehebung/Mängelbeseitigung bestimmten angemessenen Frist die Leistungsstörung selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Vertragspartner die Leistung zu Recht verweigert. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Störungsbehebung/Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder FCM unzumutbar ist. Für die vorzunehmenden erforderlichen Aufwendungen kann FCM von dem Vertragspartner einen Vorschuss verlangen. 7.3. Für die Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bedingungen. Die Verjährung wird durch eine Anzeige bzw. Rüge der Leistungsstörung von FCM gehemmt. Die Verjährung der Ansprüche ist auch gehemmt, wenn der FCM das Vorhandensein einer Leistungsstörung/Mangels prüft.
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 6.1 GELSEN-NET beseitigt auf ihre Kosten alle Störungen, deren Ursache im Netz bzw. im Netzabschluss der GELSEN-NET begründet ist. Bei der Anschlussvariante Glasfaser gehört die Beseitigung von Störungen ab ONT-Anschluss nicht zu den Verpflichtungen von GELSEN-NET aus diesem Vertrag. Bei der Anschlussvariante Breitbandkabel erlischt die Verpflichtung zur Störungsbeseitigung nach der ersten Multimedia- Anschlussdose. 6.2 GELSEN-NET wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen. GELSEN-NET ist zu etwaigen Störungsbeseitigungen an nicht in ihrem Eigentum stehenden Einrichtungen, insbesondere der Hausverkabelung, inklusive Allgemeinstrom (230 V-Spannungsversorgung) nicht verpflichtet. 6.3 Hält eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich der GELSEN-NET liegt, an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung liegt vor, wenn • der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat - unter Berücksichtung der gewährleisteten Verfügbarkeit - nicht mehr auf die GELSEN-NET-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, • die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. 6.4 GELSEN-NET gewährleistet über die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netzzugangs z. B. wegen nicht GELSEN-NET gehörenden Infrastrukturen. Insbesondere gewährleistet GELSEN-NET nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist. 6.5 GELSEN-NET haftet nicht bei Empfangsbeeinträchtigungen infolge von Netzstörun- gen beim Signalvorlieferanten, bei Störungen durch Funkanlagen, bei Stromausfällen, Ausfällen von Satelliten und terrestrischen Sendern. Für Störungen an den GELSEN- NET nicht gehörenden technischen Einrichtungen (bspw. Inhouseverkabelung) über- nimmt GELSEN-NET weder Gewähr noch Haftung. Ansprüche aus §58 TKG können in diesem Fall nicht hergeleitet werden. 6.6 Ansonsten erbringt GELSEN-NET ihre Leistungen im Rahmen der ...
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 18.1 Die Gesellschaft wird Störungen ihrer Dienste und techni- schen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von der Gesellschaft zu vertretende Störung vor, oder liegt eine von dem:der Kund:in gemeldete Stö- rung nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, dem:der Kund:in die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstö- rung entstandenen Kosten nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeich- nis der Gesellschaft in Rechnung zu stellen. 18.2 Die Gesellschaft unterhält eine Hotline für Störungsmel- dungen des:der Kund:in, die telefonisch unter den in der Leis- tungsbeschreibung angegebenen Zeiten unter der Telefonnum- mer 0431 908908 erreicht werden kann. 18.3 Hält eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Ver- antwortungsbereich der Gesellschaft liegt, ist der:die Kund:in berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Be- hinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche, nicht von a) der:die Kund:in aus Gründen, die er:sie nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die Gesellschaft-Infrastruktur zugreifen und da- durch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich er- schwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen. 18.4 Die Gesellschaft gewährleistet über die in der Leistungs- beschreibung aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ununterbro- chene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netzzugangs z. B. we- gen nicht der Gesellschaft gehörenden Infrastrukturen. Insbe- sondere gewährleistet die Gesellschaft nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische Ausstattung des:der Kund:in hierfür nicht ausreichend ist. 18.5 Die Gesellschaft hat außerhalb ihres eigenen Netzes kei- nen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Inso- weit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit der Gesellschaft für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit). 18.6 Die Gesellschaft leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eig- nung...
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 1 Aufgetretene Mängel und Störungen in der Verfügbarkeit sind xxxx.xxxx unverzüglich per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxx.xx mitzuteilen.
Leistungsstörungen / Gewährleistung. Wir haben das Recht, den Zugriff auf den Dienst zu Zwecken der Wartung, des Supports, der Fehlerkorrektur, dem Upgrade und der Aktualisierung der Hard- und Software vorübergehend einzuschränken. Wir sind bestrebt, Wartungen und andere betriebliche Verbesserungsmaßnahmen zu Zeiten auszuführen, in denen der Dienst normalerweise gering belastet ist. Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Ausfall die Vergütung entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben den Ausfall nicht zu vertreten. Eine Minderung ist auch ausgeschlossen, wenn der Ausfall nur geringfügig ist. Geringfügig im vorstehenden Sinne sind Störungsausfälle von in der Summe nicht mehr als 60 Stunden pro Kalenderjahr, jedoch nicht bei einer durchgängigen Störung von mehr als 24 Stunden. Wir beseitigen Störungen und Unterbrechungen in dem zur Verfügung gestellten Dienst innerhalb angemessener Zeit nach der Fehleranmeldung. Fehlersuche und Fehlerbeseitigung erfolgen ohne Kosten für den Kunden, es sei denn, der Fehler beruht auf der Fahrlässigkeit des Kunden oder einem anderen Umstand, für den der Kunde haftet. Es besteht weder ein Recht auf Preisminderung noch auf Schadenersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Schaden auf Umstände außerhalb unserer Kontrolle dessen Folgen vernünftigerweise weder vermieden noch beseitigt hätten werden können, auf Schäden, die dem Kunden durch Dritte mittels sog. höherer Gewalt entstanden sind, z. B. Arbeitskämpfe (ungeachtet, ob diese unser Personal betreffen oder nicht), Blitzschlag, Stromausfall, Brand, Explosion, Krieg, Aufruhr, Überschwemmungen, schlechte Wetterverhältnisse, Naturkatastrophen, behördliches Handeln oder Unterlassen oder andere Umstände, für die wir nicht haften, zurückzuführen sind. Wir sind von der Pflicht zur Erfüllung bestimmter Obliegenheiten nach dem Vertrag in der Zeit, in der solche Umstände vorliegen, befreit. Für die Bestellung von Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Leistungsstörungen / Gewährleistung. 1 Aufgetretene Mängel und Störungen in der Verfügbarkeit sind xxxx.xxxx unverzüglich per E-Mail an xxxxxxx@xxxxxxxx.xx mitzuteilen. 2 Xxxx.xxxx wird eine erste Reaktion binnen zweier Werktage nach Eingang der Anfrage des Kunden anstreben.

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  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Gewährleistung 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang. 9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Xxxx Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. 9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung: 9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. 9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. 9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden. 9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel. 9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Ware erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.