Leistungstermine und Fristen Musterklauseln

Leistungstermine und Fristen. 6.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft geschaffen hat, so dass die Gesellschaft den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. 6.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist. 6.3. Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen. 6.4. Gerät die Gesellschaft in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6.5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegende und von der Gesellschaft nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die Gesellschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaft, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Leistungstermine und Fristen. 8.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die net services diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die net services geschaffen hat, so dass die net services den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne aus- drückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zu Vertragsbeginn, -laufzeit und -ende stehen, wie insbesondere die Mindestvertragslaufzeit, gilt im Zweifel das in der Auftragsbestäti- gung genannte Datum der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch net services. 8.2 Bei einem von net services nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und vorübergehen- den Leistungshindernissen verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemes- senen Zeitraum. 8.3 Die net services ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der net services nicht innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsver- trages (Ziffer 2.5 dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, soweit im Auftragsformu- lar oder in einer gesonderten Vereinbarung keine anderweitige Regelung vereinbart ist. 8.4 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines an- deren Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5 dieser AGB nicht innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die net services allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen. 8.5 Gerät die net services in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Ta- gen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 8.6 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der net services liegende und von der net services nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören ins- besondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen vo...
Leistungstermine und Fristen. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste (Bereitstellung) ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn xxxxxxx.xxx diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Aus- führung der Dienste durch xxxxxxx.xxx geschaffen hat, so dass xxxxxxx.xxx den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Werden Termine in der Terminbestätigung nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ bezeich- net, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn Troiline diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, so dass Troiline die beauftragte Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann. Bei von Troiline nicht zu vertretenden leistungsverzögernden Ereignissen ist Troiline für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Xxxxxxx und Xxxxxxx verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Troiline wird den Kunden hierüber un- verzüglich informieren.
Leistungstermine und Fristen. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die nvb GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt, der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die nvb GmbH geschaffen hat, so dass die nvb GmbH den betroffenen Dienst zum angegebenen Zeit- punkt erbringen kann. Die nvb GmbH ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der nvb GmbH nicht inner- halb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. des dinglich
Leistungstermine und Fristen. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste (Bereitstellung) ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn GWHtel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch GWHtel geschaffen hat, so dass GWHtel den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Werden Termine in der Terminbestätigung nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ bezeichnet, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. 6.1. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur ver- bindlich, wenn Deutsche Glasfaser diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, so dass Deutsche Glasfaser die betroffene Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann. 6.2. Bei von Deutsche Glasfaser nicht zu vertretenden leistungsverzögernden Er- eignissen ist Deutsche Glasfaser für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Xxxxxxx und Xxxxxxx verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Deutsche Glasfaser wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
Leistungstermine und Fristen. Leistungstermine und -fristen für Leistungen und Lieferungen von LilaConnect sind nur verbindlich, wenn LilaConnect diese aus- drücklich bestätigt hat und der Kunde sämtlichen ihm obliegen- den Pflichten vollständig und rechtzeitig nachgekommen ist.
Leistungstermine und Fristen. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn Deutsche Glasfaser diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzei- tig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, so dass Deutsche Glasfaser die betroffe- ne Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann.
Leistungstermine und Fristen. 6.1 Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbind- lich, wenn Deutsche Glasfaser diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einfluss liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch Deutsche Glasfaser getroffen hat, so dass Deutsche Glasfaser die betroffene Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann. 6.2 Bei von Deutsche Glasfaser nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unver- meidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Deutsche Glasfaser liegenden Ereignissen ist Deutsche Glasfaser für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Xxxxxxx und Xxxxxxx verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Deutsche Glasfaser wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. 6.3 Verzögern sich die Leistungen von Deutsche Glasfaser, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Deutsche Glasfaser die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte, angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstri- chen ist.