Leistungstermine und Fristen. 8.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die net services diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die net services geschaffen hat, so dass die net services den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne aus- drückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zu Vertragsbeginn, -laufzeit und -ende stehen, wie insbesondere die Mindestvertragslaufzeit, gilt im Zweifel das in der Auftragsbestäti- gung genannte Datum der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch net services.
Leistungstermine und Fristen. 6.1 Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbind- lich, wenn Deutsche Glasfaser diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, sodass Deutsche Glasfaser die betroffene Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann.
Leistungstermine und Fristen. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn Troiline diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, so dass Troiline die beauftragte Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann. Bei von Troiline nicht zu vertretenden leistungsverzögernden Ereignissen ist Troiline für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Xxxxxxx und Xxxxxxx verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Troiline wird den Kunden hierüber un- verzüglich informieren.
Leistungstermine und Fristen. (1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste (Bereitstellung) ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn xxxxxxx.xxx diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch xxxxxxx.xxx geschaffen hat, so dass xxxxxxx.xxx den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Werden Termine in der Terminbestätigung nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ bezeichnet, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die nvb GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt, der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die nvb GmbH geschaffen hat, so dass die nvb GmbH den betroffenen Dienst zum angegebenen Zeit- punkt erbringen kann. Die nvb GmbH ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der nvb GmbH nicht inner- halb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. des dinglich
Leistungstermine und Fristen. (1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste (Bereitstellung) ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn GWHtel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch GWHtel geschaffen hat, so dass GWHtel den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Werden Termine in der Terminbestätigung nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ bezeichnet, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. 6.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft geschaffen hat, so dass die Gesellschaft den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. 8.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die teutel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt, der Kunde recht zeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die teutel geschaffen hat, so dass die teutel den betroffenen Dienst zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann.
Leistungstermine und Fristen. 9.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn SWOM diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch SWOM geschaffen hat, so dass SWOM den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
Leistungstermine und Fristen. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn Deutsche Glasfaser diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde rechtzei- tig alle Mitwirkungspflichten erbracht hat, so dass Deutsche Glasfaser die betroffe- ne Leistung zum angegebenen Termin erbringen kann.