Leistungsträger Musterklauseln

Leistungsträger. Die Pannenhilfe im Rahmen der Fahrzeugassistan- ce im Ausland (Kapitel 5) wird vom TCS erbracht. Leistungsträger für die Annullierungskosten (Ka- pitel 2), die Personenassistance nach der Abreise (Kapitel 3), die Fahrzeugassistance im Ausland, ausser der Pannen- und Unfallhilfe (Kapitel 5), die Übernahme des Selbstbehalts bei Mietfahrzeugen (Kapitel 6) und die Reisegepäckversicherung (Ka- pitel 7) ist die TAS Versicherungen AG, Xxxxxx xx Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxx («TAS Versicherungen AG»). Leistungsträger für die Heilungskosten im Ausland (Kapitel 4 und AVB im Anhang) ist die Sanitas Pri- vatversicherungen AG, Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxx («Sanitas»). Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Reise ins Ausland (Kapitel 8) wird von der Assista Rechtsschutz AG, Xxxxxx xx Xxxxxxxxxx 0, Xxxxxxxxxxxxx gewährt. Bezüglich der übrigen Leistungen umfasst der Be- griff der «Schweiz» für die Mitglieder mit Xxxx­ xxxx im ausländischen Grenzgebiet auch das Grenzgebiet des Wohnsitzstaats des Mitglieds.
Leistungsträger. Leistungsträger ist jene natürliche oder juristische Person, die eine Reiseleistung oder verbundene Reiseleistungen in der Vertragskette anbietet und diese dem Leistungsberechtigten gegenüber erbringt. Leistungsträger sind insbesondere Airlines, andere Beförderer, Hotels, Vermieter von Mietwagen sowie Anbieter von sonstigen Reiseleistungen.
Leistungsträger. In der Regel ist Generali Allgemeine Versicherungen AG, Ave- nue Perdtemps 23, 1260 Nyon (im Folgenden die Gesellschaft genannt), der Versicherer. Der Rechtsschutz wird von der Fortuna Rechtschutz-Versiche- rungs-Gesellschaft AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx (im Folgenden Fortuna genannt) erbracht. Der Versicherer für Haustiere ist die Tierversicherungsgenos- senschaft auf Gegenseitigkeit XXXXX, Xxxxxx xx Xxxxxxx 00, 0000 Lausanne 12 (im Folgenden Epona genannt). Die Assistance-Dienstleistungen werden von Europ Assistan- ce (Suisse) SA, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, erbracht.
Leistungsträger. Als Leistungsträger gilt der Erbringer einer 🡒Reiseleistung. Dies sind beispielsweise: Linienfluggesellschaften, Hotels, Bahngesellschaften (einschließlich Eurostar), Fährgesell- schaften, Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen, Reisebusunternehmen, Mietwagen- oder Wohnmobilver- mietungen, Camping- und Zeltplätze, Mobilheime, Safarian- bieter, Anbieter von Ausflügen, Eurotunnel, Themenparks und sonstige Attraktionen.
Leistungsträger. Folgende Anbieter führen die von Flugladen vermittelten Leistungen in eigener Verantwortung durch: Übernachtung xxx.xxxxxxx.xxx Booking-Kundenservice oder +00 (0) 00 00 00 00 582 Autovermietung xxx.xxxxxxxxxx.xxx oder xxx.xxxxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx/ oder +00 (0) 000 000 0000 xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/ oder +00 00 000 0000 Flugbeförderung wird von der ausgewählten Fluggesellschaft durchgeführt Versicherung AIG xxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxx Die Kontaktdaten der vermittelten Leistungsträger finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf den Internetpräsenzen der Leistungsträger.
Leistungsträger. Folgende Anbieter führen die von Cheaptickets vermittelten Leistungen in eigener Verantwortung durch: Übernachtung xxx.xxxxxxx.xxx Booking-Kundenservice oder +00 (0) 00 00 00 00 582 Autovermietung xxx.xxxxxxxxxx.xxx oder xxx.xxxxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx/ oder +00 (0) 000 000 0000 xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/ oder +00 00 000 0000 Flugbeförderung wird von der ausgewählten Fluggesellschaft durchgeführt Versicherung AIG xxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxx Die Kontaktdaten der vermittelten Leistungsträger finden Sie in der jeweils aktuellen Fassung auf den Internetpräsenzen der Leistungsträger.
Leistungsträger. Derjenige, der im Reisevertragsverhältnis eine Leistung erbringt, also das Hotel, die Fluggesellschaft etc. Reisevertragsrecht Das Verbraucherschutzrecht nach § 651a ff. BGB bei der Anbahnung und Durchführung einer (Pauschal-) Reise. Regelt das Verhältnis zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter der Reise.
Leistungsträger. Leistungsträger sind zum Beispiel • andere private Versicherer, • die gesetzliche Krankenversicherung, • die gesetzliche Unfallversicherung, • die gesetzliche Rentenversicherung, • die Heilfürsorge oder Unfallfürsorge.
Leistungsträger. Leistungsträger sind zum Beispiel • andere private Versicherer, • die gesetzliche Krankenversicherung, • die gesetzliche Unfallversicherung, 0 bis 59 Jahre • die gesetzliche Rentenversicherung, • die Heilfürsorge oder Unfallfürsorge. 60 bis 69 Jahre 6,90 € min. 393,30 €* Ab 70 Jahren 10,50 € min. 598,50 €* *Der Mindestbeitrag entspricht einer Reisedauer von 57 Tagen.

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  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsort Der Leistungserbringer hat die Lieferung der Hilfsmittel und die Erbringung der weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen persönlich „vor Ort“, d.h. im allgemeinen Lebensbereich / der häuslichen Umgebung am Wohnsitz des Versicherten oder - soweit erforderlich - in Behinder- teneinrichtungen, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen durchzuführen, soweit nach- folgend bzw. im Vertrag nicht Abweichendes bestimmt ist. Auf Wunsch des Versicherten und mit Zustimmung des Krankenhauses können die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auch bereits während des stationären Aufenthaltes (in Vorbe- reitung auf die Entlassung) erbracht werden. § 13 des Rahmenvertrages gilt.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Gewährleistung 10.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z.B. Werbeaussagen, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 10.2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs - und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 10.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, der Systemumgebung, Bedienungsfehlern, Nachbesserung/Änderungen/unzureichender Wartung des Kunden oder Dritter oder durch Produkte/ Installationen Dritter sowie Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien,verursacht wurde. 10.4. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere beanstandete Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wir sind berechtigt, zu wählen, ob das schadhafte Teil oder die gesamte Sache in unserem Betrieb repariert wird, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, uns die Sache zur Verfügung zu stellen, oder schadhafte Teile oder die Sache vor Ort beim Vertragspartner durch unsere Servicetechniker reparieren zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Vertragspartner hat vor Durchführung von Reparaturen an Geräten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Datensicherung seiner Daten erfolgt, da diese bei Reparaturen verloren gehen können. Entsprechendes gilt im Falle von Ersatzlieferungen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen in Kraft. 10.5. Zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf - und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. 10.6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 10.7. Wird uns eine mangelhafte Sache zur Prüfung oder Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zugesandt, soll der Vertragspartner die Originalverpackung benutzen. Für Schäden, die möglicherweise durch den Transport in einer anderen als in der Originalverpackung oder einer ungeeigneten Verpackung entstanden sind, haften wir nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Schaden nicht durch die Verpackung entstanden ist. Dem Vertragspartner wird daher angeraten, die Originalverpackung aufzubewahren. Auf Wunsch stellen wir dem Vertragspartner geeignete Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn unsere Mitarbeiter Waren abholen und andere Verpackungen benutzen. 10.8. Die Übernahme von Garantien durch uns bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. 10.9. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgend Punkt 7. und sind im Übrigen ausgeschlossen.