Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh- mer oder einer gemäß Ziff. 2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- chen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liech- tenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä- hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung geführt hat, – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- ren mangels Masse abgelehnt wurde, und c) die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver- sicherer abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. (3) Umfang der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgt. b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziff. 2.1 A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtigleistungs- pflichtig, wenn
a) A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- chen Gericht ordentlichen Ge- richt in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen ande- ren Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liech- tenstein Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche Verglei- che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
b) A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä- hig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass – • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung Befriedigung geführt hat, – hat • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse Ver- mögensverhältnisse abgegeben hat oder – • ein gegen den schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes durch- Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung Befriedi- gung geführt hat oder ein solches Verfah- ren Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleis- tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten han- delt
c) A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen scha- densersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver- sicherer Versicherungsleis- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat an der Umschrei- bung Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
(3) Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgt.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist Wir sind gegenüber dem Versicherungsneh- mer Ihnen oder einer gemäß Ziff. 2.1 Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
a(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- chen ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwegen, Island und Liech- tenstein Island, Liechtenstein oder Großbritannien festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile Bedingungen sind Urteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätteVollstreckungsbe- scheide.
b(2) der schädigende Dritte Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfä- hig leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person nachweistPer- son nachweisen, dass – • eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befrie- digung Befriedigung geführt hat, – • eine Zwangsvollstreckung selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, da z. B. weil der schadenersatzpflichtige Dritte Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- ren Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstreckungsproto- koll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, undaus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
c(3) an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an Entschädigungsleistung mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Ver- sicherer abgetreten werden Originaltitel, Original-Vollstreckungsun- terlagen und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Umschrei- bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirkenForderungsausfall- versicherung vorliegt, aushändigen.
(3) Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgt.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist Wir sind gegenüber dem Versicherungsneh- mer Ihnen oder einer gemäß Ziff. 2.1 Ziffer 2 aus Abschnitt A1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
a(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- chen ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, NorwegensNorwe- gen, Island und Liech- tenstein Island, Liechtenstein oder Großbritannien festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Dritten erfolglos geblieben ist. Titel im Sinne dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile Bedingungen sind Urteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätteVollstreckungsbescheide.
b(2) der schädigende Dritte Schadenverursacher zahlungs- oder leistungsunfä- hig leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person nachweistPer- son nachweisen, dass – • eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befrie- digung Befriedigung geführt hat, – • eine Zwangsvollstreckung selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, da z. B. weil der schadenersatzpflichtige Dritte Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- ren Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben Sie oder die mitversicherte Person/en das Vollstreckungsproto- koll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, undaus dem sich die Erfolgslosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
c(3) an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an Entschädigungsleistung mittels einer gesonderten Erklärung abgetreten werden. Außerdem müssen Sie uns den Ver- sicherer abgetreten werden Originaltitel, Original-Vollstreckungsun- terlagen und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Umschrei- bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirkenForderungsausfall- versicherung vorliegt, aushändigen.
(3) Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgt.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh- mer Wir sind Ihnen oder einer gemäß Ziff. 2.1 mitversicherten Person leistungspflichtiggegenüber leistungs- pflichtig, wenn
a) 22.3.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil (Titel) oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentli- chen ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liech- tenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurdeist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
b) 22.3.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä- hig leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer Sie oder eine mitversicherte Person nachweistnachweisen, dass – − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung Befriedigung geführt hat, – − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige schadens- ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – − ein gegen den schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- ren Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
22.3.3 uns nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten alle Umstände des Versicherungs- falls ausführlich, undwahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen aner- kennen; VWH 800 A (06.20)
c) 22.3.4 an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver- sicherer abgetreten werden und werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf uns mitgewirkt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen (3) Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur z.B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der titu- lierten ForderungSchäden, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgtHöhe des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke).
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Vorläufigen Versicherungsschutz in Der Haftpflichtversicherung
Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziff. 2.1 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
a(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren vollstreck- baren Vergleich vor einem ordentli- chen ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Bundesrepub- lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen UnionUnion (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Xxxxxx, Monaco oder Vatikanstadt), der Schweiz, Norwegens, Island und Liech- tenstein Norwegens oder Islands festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurdeist. Anerkenntnis-Anerkennt- nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare vergleich- bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit so- weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
b(2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfä- hig leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass – − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung Befriedigung geführt hat, – hat oder − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige scha- denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung Vermö- gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder – − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfah- ren Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Ver- sicherer abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Ver- gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- bung Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
(3) Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titu- lierten Forderung, sofern der Schadenersatzbetrag mindestens 1.500 EUR beträgt.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
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