Leitlinien Musterklauseln

Leitlinien. Für den Auftragnehmer, dessen Beschäftigte und Nachunternehmer gelten dieselben Standards wie für die Beschäftigten der HPA. Folgende Leitlinien sind Vertragsbestandteil und unter den Vertragsbedingungen der HPA im Internet auf xxx.xxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxx.xx in der Rubrik "HPA 360° / Aktuelle Ausschreibungen / Vertragsbedingungen" abzurufen. - Sicherheitshandbuch - Kodex Lieferbeziehungen.
Leitlinien. Die Behandlung der teilnehmenden Versicherten erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen Leitli- nien der für die jeweilige Erkrankung verantwortlichen Fachgesellschaften. Sollten sich während der Vertragslaufzeit neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die allgemein anerkannt sind und die Allgemeingültigkeit erlangt haben, oder Leitlinien fortentwickelt werden, sind diese zu be- rücksichtigen.
Leitlinien. (1) Gegebenenfalls regeln Leitlinien für den Ausgleichs- mechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern entspre- chend den in den Artikeln 13 und 14 niedergelegten Grundsätzen Folgendes: a) Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Aus- gleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse ver- pflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Strom- flüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 13 Absatz 2; b) Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens ein- schließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Aus- gleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2; c) Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durch- geleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 13 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hin- sichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Fest- stellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 13 Absatz 5; d) Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreiten- der Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 13 Absatz 6; e) Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Län- dern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichs- mechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern; und f) Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen mitein- ander verbundener Netze gemäß Artikel 13. (2) Die Leitlinien können ferner geeignete Regeln enthalten für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grund- sätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwi- schen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standort- bezogener Preissignale, nach den in Artikel 14 dargelegten Grundsätzen. Die Leitlinien sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene vor. Eine Harmonisierung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangs- entgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebie...
Leitlinien. Leitlinien des Vertrages sind: • Kunden- und Marktorientierung • Qualitätsorientierung • Sicherstellung markttauglicher Entscheidungsmechanismen • Organisatorische Effizienz und professionelle Dienstleistungen • Aufrechterhaltung des Engagements örtlicher Funktionäre
Leitlinien. Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Das hier beschriebene Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei allen Vergütungsentscheidungen wird der Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes berücksichtigen und sich an den Empfehlungen des DCGK – soweit keine Abweichung nach § 161 AktG erklärt wurde – sowie an den folgenden Leitlinien orientieren: − Lage des Unternehmens: Bei der Beschlussfassung über die Bemessung der Vergütung werden die Größe und die Tätigkeit des Unternehmens, seine wirtschaftliche und finanzielle Lage, die Aufgabe des jeweiligen Vorstandsmitglieds und die aktuellen Schwerpunkte der Vorstandstätigkeit sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt. − Üblichkeit der Vergütung: Im Rahmen der Überprüfung der Üblichkeit der Vergütung werden sowohl die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütungen im branchenspezifischen Vergleichsumfeld berücksichtigt als auch die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft der YOC-Gruppe in Deutschland berücksichtigt. Die Vergütung soll angemessen sein. Das Vergütungssystem bildet den äußeren Rahmen, innerhalb dessen der Aufsichtsrat die konkrete Vergütung des Vorstandes festsetzen kann und über den der Aufsichtsrat grundsätzlich nicht hinausgehen darf.
Leitlinien. Die Vereinbarungspartner setzen die Grundhaltungen, die Leitlinien und Werte in der Arbeit mit und für Menschen mit Behinderung um, die in den nachstehend aufgeführten Dokumenten formuliert sind: − Ethische Grundsätze von INSOS Schweiz, verabschiedet an der Delegiertenversamm- lung INSOS vom 17. Juni 2009; − Leitsätze der Politik für Menschen mit Behinderung im Kanton St.Gallen gemäss Bot- schaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2012 zum Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (nachfolgend BehG); − Leitbild INSOS SG-AI; − Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am
Leitlinien. Die Fraktionen von SPD, ÜWG und FDP vereinbaren für die Wahlperiode 2021 bis 2026 eine engagier- te und partnerschaftliche Zusammenarbeit in allen Fragen der Kreispolitik. Gegenseitige Offenheit und Transparenz ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Fraktionen sind sich zudem einig, dass diese partnerschaftliche Vereinbarung als Odenwald-Koalition Modernisierungsakzente setzt.

Related to Leitlinien

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zahlweise Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise können hierbei berechnet werden. Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.