Leitungswasserschäden Musterklauseln

Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, B 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, B 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, B 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien,
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, • den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, • Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, • Wasserbetten oder Aquarien, • Wassersäulen und Zimmerbrunnen. Als Leitungswasser gelten auch • Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserdampf, • gasförmige Stoffe aus innenliegenden Lüftungs- und Gasrohren, • flüssige Stoffe aus Wärmepumpen-, Solarheizungs- und sonstigen Anlagen der regenerativen Energieversorgung. Ausgenommen sind sonstige Flüssigkeiten, die zur Energieerzeu- gung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtun- gen oder deren wasserführenden Teilen, A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen so- wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Ge- bäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.4.3 gilt nicht.
Leitungswasserschäden. Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, b) Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind (zum Beispiel Waschmaschinen), oder aus deren Wasser führenden Teilen, c) Klima- oder Heizungsanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) innen liegenden Regenfallrohren, f) Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Wir zahlen nicht für Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen sowie für Schäden am Inhalt eines ausgelaufenen Aquariums.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- treten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; c) Heizungs- oder Klimaanlagen; d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; e) Wasserbetten oder Aquarien; f) Zimmerbrunnen oder Wassersäulen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieer- zeugung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen; 5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren; 5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien; 5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: ein Prozent der Versicherungssumme 5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, 5.2.5 Wasserbetten und Aquarien, 5.2.6 sonstigen wasserführenden Anlagen (z.B. Wassersäu- len, Zimmerbrunnen, Terrarien), 5.2.7 im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind Flüssigkeiten, die zur Ener- gieerzeugung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen; 5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren; 5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien; 5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: 10 € je qm Wohnfläche 5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- treten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, c) Heizungs- oder Klimaanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie Wasserbetten oder Aquarien, f) innenliegenden Regenwasserrohren. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energie- erzeugung bestimmt sind.