Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
B 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
B 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
B 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
B 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien,
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, • den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, • Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, • Wasserbetten oder Aquarien, • Wassersäulen und Zimmerbrunnen. Als Leitungswasser gelten auch • Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserdampf, • gasförmige Stoffe aus innenliegenden Lüftungs- und Gasrohren, • flüssige Stoffe aus Wärmepumpen-, Solarheizungs- und sonstigen Anlagen der regenerativen Energieversorgung. Ausgenommen sind sonstige Flüssigkeiten, die zur Energieerzeu- gung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtun- gen oder deren wasserführenden Teilen,
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen so- wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Ge- bäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.4.3 gilt nicht.
Leitungswasserschäden. Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
b) Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind (zum Beispiel Waschmaschinen), oder aus deren Wasser führenden Teilen,
c) Klima- oder Heizungsanlagen,
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) innen liegenden Regenfallrohren,
f) Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Wir zahlen nicht für Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen sowie für Schäden am Inhalt eines ausgelaufenen Aquariums.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- treten ist aus:
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Wasserbetten oder Aquarien;
f) Zimmerbrunnen oder Wassersäulen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieer- zeugung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus
5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren;
5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien;
5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: ein Prozent der Versicherungssumme
5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
5.2.5 Wasserbetten und Aquarien,
5.2.6 sonstigen wasserführenden Anlagen (z.B. Wassersäu- len, Zimmerbrunnen, Terrarien),
5.2.7 im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind Flüssigkeiten, die zur Ener- gieerzeugung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus
5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen;
5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren;
5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien;
5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: 10 € je qm Wohnfläche
5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- treten ist aus:
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
c) Heizungs- oder Klimaanlagen,
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
e) Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie Wasserbetten oder Aquarien,
f) innenliegenden Regenwasserrohren. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus- genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energie- erzeugung bestimmt sind.