Lenkungsausschuss Musterklauseln

Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss ist von beiden Vertragspartnern mit Mitgliedern zu besetzen, wel- che entscheidungsbefugt bzw. von Entscheidungsbefugten mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet sind. Aufgaben: begleitende Kontrolle von Xxxxxxxx, Budgets und die Entscheidung von Fragen, bei denen in den Projektteams und zwischen Projektleiter und Projektkoordinator keine Lö- sung erzielt werden konnte. Sitzungen: alle 2 Monate und auf Verlangen des Projektleiters oder des Projektkoordinators. Einberufung der Sitzungen: Projektkoordinator Über jede Lenkungsausschusssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens in der nächsten Lenkungsausschusssitzung zu genehmigen ist.
Lenkungsausschuss. Der Aufgabenträger setzt einen Lenkungsausschuss ein, um die Mitwirkung der abgabenpflichtigen Grundeigentümer sowie der im Innovationsbereich ansässigen Gewerbetreibenden und Freiberufler an den Entscheidungen des Aufgabenträgers sicherzustellen. Der Lenkungsausschuss wird während der Dauer der Einrichtung des Innovationsbereichs in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Durchführung der Maßnahmen beteiligt.
Lenkungsausschuss. Der GKV-Spitzenverband und die DKG richten einen Lenkungsausschuss zur Klärung von Fragestellungen ein, die nicht durch die Verzeichnisstelle selbst gelöst werden können. Die- ser besteht aus jeweils zwei namentlich benannten Vertretern der Vereinbarungspartner und wird von einem Vertreter der Verzeichnisstelle unterstützt. Bei Fragestellungen, die Struktu- ren oder Prozesse in der ANRV, im BAR, in den Landesarztregistern o. ä. betreffen wird der Lenkungsausschuss um zwei namentlich benannte Vertreter der KBV ergänzt.
Lenkungsausschuss. Für die Zeit bis zum Tag der Gebietsänderung wird ein gemeinsamer Lenkungsausschuss gebildet. Dem Lenkungsausschuss gehören die Mitglieder der Lenkungsgruppe der Verbandsgemeinde Alten- kirchen sowie die Mitglieder der Lenkungsgruppe der Verbandsgemeinde Flammersfeld an. Weiter- hin nehmen die Büroleiter der beiden Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld sowie bei Bedarf die Fachbereichs- und Abteilungsleiter, die Personalratsvorsitzenden und die Gleichstellungs- beauftragten der beiden Verbandsgemeinden an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil. Bei An- gelegenheiten der Eigenbetriebe sind die Werkleiter zu beteiligen. Gleiches gilt für die Wehrleiter in Angelegenheiten des Brandschutzes.
Lenkungsausschuss. Schulungen, Handbuch, Informationsmaterial
Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie Vertretern des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW und anderen Landesministerien sowie 1 Vertreter der Bezirksregierung Münster. Ferner sollen ihm angehören 1 Vertreter der IHK Nord Westfalen, 1 gemeinsamen Vertreter der Kreishandwerkerschaften Borken und Xxxxxxxx, 0 Vertreter des WLV, 1 Vertreter des LWL und 1 Vertreter des Münsterland e.V. Die nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Mitglieder des Lenkungsausschusses werden auf Vorschlag der entsendenden Organisation vom Aufsichtsrat bestellt.
Lenkungsausschuss. Die Durchführung des Vertrages wird durch einen Lenkungsausschuss gesteuert, der aus jeweils zwei Vertretern der vertragsschließenden Krankenkassen und jeweils zwei Vertretern des Hausärzteverbandes besteht.
Lenkungsausschuss. Bei Bedarf kann die Rektorin/der Rektor bzw. der Kommandant der Höheren Kaderausbildung HKA der Armee den aus je drei Vertretern/Vertreterinnen der ETH Zürich und des VBS gebildeten Len- kungsausschuss einberufen. Die Vertreter/Vertreterinnen der ETH Zürich werden von der Rekto- rin/vom Rektor der ETH Zürich, die Vertreter/Vertreterinnen des VBS vom Kommandant HKA er- nannt. Der Lenkungsausschuss ist Koordinierungsorgan zwischen den beiden Parteien. Ihm oblie- gen das Controlling sowie die Erarbeitung weiterführender Vereinbarungen.
Lenkungsausschuss. Planung und Realisierung komplexer IT-Projekte erfordern regelmäßig die Einbeziehung einer Reihe von Abteilungen und Personen in den Unternehmen der beteiligten Vertragsparteien, die häufig höchst unterschiedliche Interessen haben. Dem Ausgleich dieser Interessen, der Koordination der Planung und Realisierung, aber auch der Flexibilisierung von IT-Strategien und der Kommunikation dient der Lenkungsausschuss. Soll ein Lenkungsausschuss eingesetzt wer- den und nicht nur zusätzliche Verwirrung stiften, so gehören dessen Zusammensetzung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und Beschlussmehrheiten innerhalb des Lenkungs- ausschusses und dessen Entscheidungsbefugnisse klar geregelt. Insbesondere ist darauf zu achten, ob und inwieweit Entscheidungen des Lenkungsausschusses Einfluss auf wechselseitig geschuldete Leistungen haben dürfen, damit der Ausschuss nicht einseitige Vertragsänderungen oder -anpassungen zuungunsten einer der Parteien beschließen kann. Das gilt insbesondere für den Fall, dass keine paritätische Besetzung des Ausschusses aus Entscheidungsträgern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gewährleistet ist.
Lenkungsausschuss. 4.1. 1Die HMAV entsendet zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter in den Lenkungs- ausschuss. 2Diese sind berechtigt, alle Informationen und alle Unterlagen, die ihnen in diesem Rahmen bekannt werden, der HMAV bekannt zu machen. 3Die Mit- gliedschaft der HMAV-Mitglieder im Lenkungsausschuss ersetzt nicht das Ver- fahren der Beteiligung der Mitbestimmung oder Mitberatung. 4Sie ist aber Teil der regelmäßigen Information der HMAV (§ 34 Absatz 1 Satz 3 MVG i. V. m. § 13 MVG-AG). 4.2. 1Die HMAV hat das Recht, sämtliche Unterlagen der Systemdokumentation in Be- zug auf das Intranet einzusehen und sich ggf. 2durch eine sachkundige Person er- läutern zu lassen. 3Die Kosten trägt die Landeskirche. 4.3. Der für das Konsistorium zuständige örtliche Beauftragte für den Datenschutz ist ständiges Mitglied im Lenkungsausschuss. 4.4. Die Beteiligten können einvernehmlich weitere Personen, insbesondere Nutzerin- nen und Nutzer aus den betroffenen Arbeitsbereichen sowie interne Sachverstän- dige hinzuziehen. 4.5. 1Allgemeine Aufgaben des Lenkungsausschusses sind: a) die Information und der Austausch beider Parteien zu beteiligungsrelevanten Fragen (Verständigungsprozess) und der einvernehmlichen Beurteilung des im Einsatz befindlichen LKI und der damit im Zusammenhang stehenden Anfor- derungen, geplanter Änderungen oder Erweiterungen und der weiteren Vorge- hensweise, b) die Klärung von Uneinigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen sowie mitbestimmungspflichtige Maß- nahmen im Zusammenhang mit dem LKI. 2Die Dienststelle präsentiert und erläutert der HMAV den aktuellen Stand des Ver- fahrens, diesbezügliche geplante Änderungen oder Erweiterungen sowie wesentli- che funktionale, organisatorische, ergonomische und datenschutzrechtliche Aspek- te ihrer Anwendung. 3Die Aussprache bietet Raum zur Erörterung von Fragen der HMAV zum LKI, insbesondere der Arbeitsorganisation, des Beschäftigtendaten- schutzes sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Benutzerfreundlich- keit. 4Das Gespräch soll dazu dienen, offene Fragen, Probleme und strittige Punkte zu klären und einen Konsens über durchzuführende Maßnahmen, insbesondere der Prüfung und Mängelbeseitigung, zu erzielen. 4.6. 1Der Lenkungsausschuss tritt regulär alle drei Monate zusammen. 2Außerhalb die- ses Rahmens kann der Lenkungsausschuss auf Antrag einer der Parteien einberufen werden.