Liefer- und Ausführungsfristen Musterklauseln

Liefer- und Ausführungsfristen. 1. Liefer- und Ausführungsfristen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. 2. Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages. Sie beginnen nicht, wenn die Arbeiten am Bau noch nicht so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert und zügig durchgeführt werden kann. 3. Fristen beginnen weiter nicht vor Eingang etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigungen bzw. sonstiger Unterlagen bei uns sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorauszahlung. 4. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, mögen auch Restarbeiten ausstehen. 5. Sollten wir mit der Ausführung von Leistungen in Verzug geraten, ist unsere Haftung für einen etwaigen Verzugsschaden auf höchstens 5 % des Nettovertragspreises beschränkt. 6. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht wiedersprechen.
Liefer- und Ausführungsfristen. 1. Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf besonderer schrift- licher Vereinbarung. 2. Fristen beginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages. Sie beginnen weiter nicht vor Eingang etwa vom Auftraggeber zu beschaffender Genehmigun- gen bzw. sonstiger Unterlagen bei uns, sowie nicht vor Eingang einer etwa ver- einbarten Vorauszahlung bzw. der Stellung eines etwa vereinbarten Akkreditivs. 3. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft an die vom Auftraggeber genannte Empfangsstelle gemeldet wurde. 4. Sollten wir mit der Ausführung von Leistungen in Verzug geraten, ist unsere Haftung für einen etwaigen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 5 % des Nettovertragspreises be- schränkt.
Liefer- und Ausführungsfristen. 6.1. Liefer- oder Ausführungsfristen sind für den Vertragspartner verbindlich. XXXXX behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Beginn der Liefer- oder Ausführungsfrist aufzuschieben oder die Lieferung und/oder Ausführung des Auftrags des Vertragspartners auszusetzen, wenn die Situation dazu Anlass gibt. In diesem Fall wird die dem Vertragspartner eingeräumte Frist um eine Frist verlängert, deren Dauer dem Aufschub entspricht, jedoch ohne dass der Vertragspartner hierfür eine Anpassung des Preises oder eine Entschädigung verlangen kann. 6.2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18.1 führt jede Verzögerung seitens des Vertragspartners dazu, dass unverzüglich, von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 2 % des Gesamtbetrags des vereinbarten Preises je angefangener Kalenderwoche, die die Verzögerung andauert, in Rechnung gestellt wird, wobei höhere Gewalt im Sinne des Artikels 19 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine Schadenersatzpflicht des Vertragspartners bewirkt, sofern der Vertragspartner BUYCK innerhalb von 2 Kalendertagen nach Eintritt der Situation höherer Gewalt oder innerhalb von 2 Kalendertagen, nachdem ihm diese Situation hätte bekannt sein können oder müssen, per Einschreiben davon in Kenntnis setzt und sofern BUYCK diese Situation höherer Gewalt auch gegenüber seinem Auftraggeber anführen und geltend machen kann. Dieser pauschale Schadenersatz ist unverzüglich fällig und wird von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung einbehalten und mit den Beträgen ausgeglichen, die BUYCK, gleich aus welchem Grund, dem Vertragspartner schuldet oder schulden wird. Dieser pauschale Schadenersatz pro Woche ist unveränderlich und dient, wie ausdrücklich vereinbart, nur der Deckung der durch die Verzögerung verursachten zusätzlichen Baustellenkosten. Jeden weiteren oder höheren Schaden, der eine direkte oder indirekte Folge der Verzögerung ist, hat BUYCK im Einklang mit den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen. 6.3. Wenn die allgemeine Situation (auf der Baustelle) dies erfordert, worüber ausschließlich BUYCK nach eigenem Ermessen entscheidet, erbringt der Vertragspartner seine Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen an Wochenenden und/oder in Urlaubszeiten und/oder nachts, ohne dass ihm daraus ein Anspruch auf irgendeine zusätzliche Vergütung durch BUYCK erwächst, wenn BUYCK hierfür selbst ebenfalls keine zusätzliche Vergütung von seinem Auftraggeber erhält.
Liefer- und Ausführungsfristen. 4.1 Die vereinbarten Termine oder Fristen für die Lieferung der Ware oder die Ausführung der Leistung („Lieferzeit“) sind bindend. Vorzeitige Lieferungen sind unzulässig. 4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 4.3 Lässt sich der Tag, an dem der Auftragnehmer spätestens leisten muss, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tags in Verzug. Einer Mahnung des Auftraggebers bedarf es nicht. 4.4 Im Fall des Lieferverzugs stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche, einschließlich Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist (§ 281 BGB), zu. Der Schadensersatzanspruch schließt - auch bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers - entgangenen Gewinn mit ein. 4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Lieferverzögerung nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Auftragnehmer für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5 %, insgesamt höchstens fünf Prozent des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 4.6 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teilleistungen berechtigt.
Liefer- und Ausführungsfristen. 7.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Angaben zu Liefer- und Ausführungsfristen als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Außer im Fall eines vorsätzlichen und/oder schwerwiegenden Fehlers kann das Überschreiten angegebener Fristen nicht zu Geldstrafen, Schadenersatzansprüchen, Forderungsübertragungen oder einer Vertragsbeendigung zu Lasten von VERTEXCO führen. 7.2. Was die nach Kundenmaß gefertigten Waren anbelangt, beginnt die Lieferfrist, sobald VERTEXCO alle benötigten Angaben von dem Kunden erhalten hat (Anweisungen, Annahme von Proben usw.). Das Lieferdatum verschiebt sich, solange VERTEXCO diese Angaben nicht erhalten hat. 7.3. Falls eine Liefer- oder Ausführungsfrist in dem Vertrag festgehalten ist, wird diese automatisch ungültig, wenn: (i) VERTEXCO nicht rechtzeitig alle benötigten Angaben, Spezifikationen und Anweisungen vom Kunden erhält; (ii) vereinbart war, dass erst eine Probe angefertigt werden muss, bevor mit der Produktion begonnen werden darf, und der Kunde diese Probe nicht rechtzeitig annimmt; (iii) vereinbart war, dass der Kunde die Bestellung (ganz oder teilweise) vorausbezahlen oder eine Banksicherheit vorlegen muss, bevor VERTEXCO zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet ist, und die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig eingeht oder die Banksicherheit verspätet vorgelegt wird; (iv) die Bestellung geändert wird; (v) ein Fall höherer Gewalt und/oder ein Härtefall eintritt, wie er in Artikel 18 dargelegt ist.
Liefer- und Ausführungsfristen. 1. Die Liefer- oder Ausführungsfristen beginnen frühestens mit Zustandekommen des Vertrages. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, so insbesondere die Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Bezahlung einer vereinbarten Vorauszahlung. 3. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum des Liefergegenstandes. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlässt oder unsere Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. 4. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen. Angaben mit "ca.", "gegen" usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an. 5. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 6. Wird die Lieferfrist einschließlich der Nachfrist nicht eingehalten, haften wir für den Rechnungswert derjenigen Ware bzw. Teilmenge der Ware, die nicht fristgerecht geliefert wurde bis zur Höhe des negativen Interesses. 7. Die Liefer- oder Ausführungsfristen verlängern sich bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse außerhalb unseres Willens, z.B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerung bei wesentlichen Zuliefermaterialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Liefer- oder Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

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  • Ausführungsfristen (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.