Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 4.1. Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich und rechtzeitiger Selbstleistung)schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann PVP in diesem Fall eine weitere angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Sofern diese Frist unangemessenen ist, hat PVP dieser unverzüglich zu widersprechen und einen angemessenen Zeitraum mitzuteilen.
4.2. PVP steht für die rechtzeitige Erbringung ihrer Leistungen nur ein, soweit PVP die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält oder der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Sofern die erforderlichen Zulieferungen von Dritten nicht rechtzeitig eingehen, steht PVP für die rechtzeitige Erbringung nur dann nicht ein, wenn eine rechtzeitige Ersatzlieferung durch andere Zulieferer nicht möglich gewesen ist.
4.3. In Fällen höherer Gewalt verschieben sich Fristen und Termine um die Dauer des leistungshindernden Ereignisses. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten, die PVP zur Vertragserfüllung eingeschaltet und/oder hinzugezogen hat und die Einschaltung anderer Subunternehmer nicht möglich gewesen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von PVP zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4.4. Für den Fall der Verhinderung endet die fristhemmende Wirkung 3 Werktagen nach Fortfall des fristhemmenden Ereignisses. PVP wird den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich auf die Verhinderung und deren Gründe hinweisen. Sofern PVP die Verhinderung nicht zu vertreten hat und die Verhinderung über einen Zeitraum von 4 Monaten andauert, kann PVP ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird PVP die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.
4.5. Falls PVP schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann, hat der Besteller PVP eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei PVP oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft, haftet PVP nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von PVP zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt, ist den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesen Fällen ist die Haftung von PVP auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass der Verzug beruht auf einer von PVP zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages, wobei sich PVP ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss. Ebenso haftet PVP dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf eine von PVP zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei PVP ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von PVP zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages, ist die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatHaftung von PVP ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen 4.7. Beruht der von PVP zu vertretende Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignisseneiner schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet PVP nach den gesetzlichen Bestimmungen; die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin Haftung ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt jedoch auf den Wert vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Beruht der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit Lieferverzug von PVP auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % Besteller für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
4.8. Eine weitergehende Haftung für einen von PVP zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von PVP zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
4.9. PVP ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
4.10. Kommt der von Verzug betroffenen Leistungen Besteller in Annahmeverzug, so ist PVP berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und Lieferungenetwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, gerechnet ab dem Nachfristterminwenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)4.1. Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatbedürfen der Schriftform.
9.2 4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten-, hat die Auftragnehmerin der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 4.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von Xxxxxxxx und Fristen durch seiner Verpfl ichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung genannten Umstände kann sich der ihm zustehenden RechteVerkäufer nur berufen, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatden Käufer unverzüglich benachrichtigt.
9.4 Bei Verzug 4.4. Sofern der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindetbefi ndet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
4.5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpfl ichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpfl ichtungen des Käufers voraus.
4.7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 7.1. Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Fristen sind unverbindlich.
7.2. Der Kunde kann uns erst 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, es sei dennbinnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Auftragnehmerin Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatFrist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
9.2 7.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung Lieferung/Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Nachunternehmern eintreten -, hat die Auftragnehmerin haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen im Sinne von Abs. 1 sind wir berechtigt, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.3. vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt 7.5. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser AGB i. V. m. den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatgesetzlichen Vorschriften.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden 7.6. Wir sind zu Teillieferungen und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.Teilleistungen jederzeit berechtigt
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Samples: General Terms and Conditions
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 4.1. Die von Dallmeier genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht aus- drücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt Lieferanten von Dallmeier. Verzögerungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeit- raum. Dallmeier kann in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung um mehr als einen Monat verlängern sollte. Sofern wettbe- werbsrechtlich zulässig, werden dem Kunden etwaige Ansprüche gegen den Zulieferer we- gen der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden vertragsgemäßen Lieferung abgetreten. Weitere Schadens- und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche Aufwen- dungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit 4.3. Unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, die außerhalb des Willens von Dallmeier liegen und die trotz der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abge- wendet werden konnten, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfälligNaturkatast- rophen), falls Forderungen aus verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits erbrachten Lieferungen eingetretenen Verzuges auftreten; verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignis- ses. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für staatliche Maßnahmen, Nichterteilung be- hördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage usw. Gleiches gilt, wenn diese Hindernisse und Umstände bei Lieferanten von Dallmeier oder aus Abschlagszahlungen trotz 1bei deren Unterlieferanten eintreten. Mahnung weiterhin unbezahlt bleibenEine derartige Liefer- und Leistungsverzögerung berech- tigt Dallmeier, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück- zutreten, sofern die Verzögerung mehr als einen Monat beträgt. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Rücktritts vom Vertrag aufgrund vorgenann- ter Gründe ist ausgeschlossen.
9.7 Sofern 4.4. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt Dallmeier aus- drücklich vorbehalten.
4.5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm die- ses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Ziffer 4.5 und der Ziffer 7, die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindetkeine Umkehr der Be- weislast bezwecken, hat der Auftraggeber, falls gesondert ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
4.6. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe haftet Dallmeier nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Kunde wegen des von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugesuns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes dass sein Interesse an der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem NachfristterminVertragserfüllung weggefallen ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 1. Sämtliche Liefertermine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von airkom schriftlich bestä- tigt wurden.
2. Liefer- und rechtzeitiger Selbstleistung)Leistungsverzögerungen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens airkom nicht zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere höhere Gewalt sowie interne oder externe Betriebsstörungen), berechtigen airkom, die Lieferung bzw. unmöglich machen Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die auf Liefe- rungs- und Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenbei den Lieferanten von airkom eintreten.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch 3. Dauert die Auftragnehmerin berechtigt den Behinderung mehr als drei Monate oder ist dem Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung ein Zuwarten nicht länger zumutbar, kann er nach vorangegangener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht er- füllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt hinsichtlich des ganzen Vertrages bleibt bestehen, soweit der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilliefe- rung hat. Im Falle des Rücktritts sind weitere Schadensersatzansprüche neben der Leistung ausge- schlossen.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden4. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich Kommt airkom in Verzug befindetund erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, hat der Auftraggeberist er berechtigt, falls gesondert vereinbarteine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % die für jede vollendete Woche des Verzuges0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 maximal aber nicht mehr als 5% des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferung und LieferungenLeistung beträgt. Sofern airkom haftet, gerechnet ab dem Nachfristterminist der Haftungsumfang von Schadensersatzansprüchen wegen Ver- zögerungsschäden neben der Leistung sowie anstatt der Leistung begrenzt auf jeweils 20% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung. Dies gilt nicht, wenn die Verzöge- rung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von airkom oder deren Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
5. airkom ist jederzeit auch ohne vorherige Absprache zu Teillieferungen und Teilleistungen berech- tigt.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 1. Alle Leistungsfristen Lieferungen gelten vorbehaltlich richtiger und sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Auftragnehmerin der Auftragsnehmer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich.
9.2 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, Ereignissen die der Auftragnehmerin dem Auftragsnehmer die Lieferung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen machen, oder die auf Leistungsverzögerungen Leis- tungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin der Auftragsnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 3. Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin den Auftragsnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens mindes- tens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 . Bei Verzug der Auftragnehmerin des Auftragsnehmers ist ein kein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn die gelieferten Möbel gemäß seines Verwendungszweckes seinem Verwendungszweck benutzt werden kann.
9.5 können. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 4. Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine Liefertermine und Leistungsfristen Lieferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. 1 Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 5. Sofern die Auftragnehmerin der Auftragsnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat hat, oder sich in Verzug befindet, befindet hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
6. Falls nicht anders vereinbart, gelten Lieferzeiten von 6-8 Wochen.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger schriftlich als solche vereinbart werden. Sonstige, nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferterminangaben sind unverbindliche oder ungefähre Lieferzeitangaben, um deren Einhaltung wir uns bemühen.
2. Ausnahmeweise verbindliche Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht, bevor nicht alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich Lieferung geklärt sind und rechtzeitiger Selbstleistung)sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und wir der Änderung zustimmen, es sei dennbeginnt eine neue Lieferfrist zu laufen.
3. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
4. Treten Ereignisse sog. höherer Gewalt ein, dass über die Auftragnehmerin wir jeweils umgehend informieren werden, verlängert sich die unrichtige Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht schuldhaft von uns herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefertermin oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen der vorgenannten Art um mehr als zwei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen groben Verschuldens des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei sog. Abrufaufträgen können wir zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Grundsätzlich sind auf Abruf bestellte Lieferungen, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen.
6. Sofern wir die Nichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindhaben, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertretender Käufer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweisbar durch den Verzug entstandenen Schadens, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % des in Verzug befindlichen Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, Verzuges und insgesamt jedoch höchstens auf maximal 5 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Warenwertes. Der Ersatz weiterer Schäden, insbesondere entgangenen Gewinns und Lieferungensonstiger mittelbarer Schäden, gerechnet ab dem Nachfristterminist nach Maßgabe von Ziffer 9. dieser AVB ("Haftungsbeschränkung") ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)4.1. Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatbedürfen der Schriftform.
9.2 4.2. Lieferfristen beginnen in jedem Fall mit der Bestätigung der Bestellung des Käufers durch NEBU-TEC. Sie verlängern sich gegebenenfalls um diejenige Zeit, die der Käufer benötigt, NEBU-TEC alle Angaben und Unterlagen mitzuteilen bzw. auszuhändigen, die für die Ausführung der Bestellung durch NEBU-TEC erforderlich sind.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin NEBU-TEC die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. - auch, wenn sie bei Lieferanten von NEBU-TEC oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten, hat die Auftragnehmerin NEBU-TEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. Sie berechtigen NEBU-TEC die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 4.4. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird NEBU-TEC von Xxxxxxxx und Fristen durch seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtgenannten Umstände kann sich NEBU-TEC nur berufen, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kannKäufer unverzüglich benachrichtigt wird.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden4.5. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin NEBU-TEC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % Prozent des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von NEBU-TEC.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von NEBU-TEC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger / oder Leistungszeit ist verbindlich und rechtzeitiger Selbstleistung)vom Lieferanten einzuhalten. Das dort aufgeführte Lieferdatum ist ein FIX-Datum.
6.2 Ist keine Lieferzeit und / oder Leistungszeit in unserer Bestellung angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, es sei dennbeträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss oder Bestellung.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, soweit Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Auftragnehmerin die unrichtige vereinbarte Liefer- und / oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Der Bedenkenhinweis ist uns schnellstmöglich vorab per E-Mail zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatübermitteln.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung 6.4 Vorzeitige Lieferungen und/oder Leistung gestellt werdenTeilleistungen (Teillieferungen) sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenEin Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
9.6 Die 6.5 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - zu. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Verzugsfall besteht auch unser Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz gemäß folgender Ziffer 6.6. Ist der Tag, an dem die Leistung des Lieferanten spätestens zu erfolgen hat, im Vertrag bestimmt oder anhand des Vertrages bestimmbar, kommt der Lieferant jeweils mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Fristsetzungserfordernis vor unserem Rücktritt oder vor unserem Anspruch auf Schadensersatz statt der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine Leistung bleibt jedoch unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Mahnung und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfälligdes Fristsetzungserfordernisses (§§ 286 Abs. 2, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1281 Abs. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben2 und Abs. 3, 323 Abs. 2 bis 4 BGB).
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen 6.6 Ist der Lieferant im Verzug, sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere wegen Verzugs, und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindetneben der Erfüllung – berechtigt, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Vertragsstrafe in Höhe von maximal 0,5 1% des Nettolieferwertes für jede vollendete begonnene Woche des VerzugesVerzuges zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 nicht mehr als 5% des Rechnungswertes insgesamt. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Einen Mindestschaden brauchen wir nicht nachzuweisen.
6.7 Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Jedoch muss uns der Lieferant seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten (entgegen § 296 BGB), wenn für eine von Verzug betroffenen Leistungen uns vorzunehmende Handlung (z.B. Beistellung von Material) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder von einem dieser Handlung vorauszugehenden Ereignis an nach dem Kalender berechenbar ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende nicht vertretbare Sache (z.B. eine Einzelanfertigung) (§ 651 Satz 3 BGB), so stehen ihm weitergehende Ansprüche und LieferungenRechte (aus § 650 Satz 3 i.V.m. §§ 642, gerechnet ab dem Nachfristtermin643 BGB) nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 7.1. Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/ leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Falle des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden be- grenzt.
7.4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemes- sene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und rechtzeitiger Selbstleistung)die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder un- möglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatder Scha- den auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
9.2 7.7. Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnitts.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung Lieferung/Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin deren Nachunternehmern eintreten - haben wir auch bei ver- bindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 7.9. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4. vom Vertrag zurück- zutreten. Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatRechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 5.1. Von uns genannte Ablade-, Versand-, Abgangs- oder Ankunftszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart und rechtzeitiger Selbstbelieferung zugesichert – grundsätzlich unverbindlich.
5.2. Ausdrücklich vereinbarte und zugesicherte Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.
5.3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistungauch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an einer rechtzeitigen Erfül- lung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als eine Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nach- frist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.4. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teilrechnun- gen sind zulässig.
5.5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatder Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen5.6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, die so ist der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfälligBestel- ler, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen wir nicht grob fahrlässig oder aus Abschlagszahlungen trotz 1vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine vorstehender Ziffer 5.2. berechtigt, eine Verzugsentschä- digung zu vertreten hat fordern oder sich vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch den in Ziffer 5.2. genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertrags- gemäß erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
5.7. Bei Abrufaufträgen ist die Ware bis zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Sofern nichts ande- res vereinbart ist, ist die Ware spätestens bis zum Ablauf des Rechnungswertes 24. Monats nach dem eintreffen der von Verzug betroffenen Leistungen Ware an unserem Lager abzunehmen. Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht, gerät er unmittelbar in Abnahmeverzug und Lieferungenwir können die Ware an ihn berechnen. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, gerechnet ab dem Nachfristterminbefindet er sich sofort in Abnahmeverzug und wir können die Ware an ihn berechnen.
5.8. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen 27.1 Für Lieferungen gelten vorbehaltlich richtiger die von der Internationalen Handelskam- mer veröffentlichten „Incoterms“ in ihrer jeweils gültigen Fas- sung.
27.2 Die Waren sind verzollt (DDP, Delivered Duty Paid) und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lie- ferfrist am Auslieferungsort anzuliefern. Der AN hat bei der Anlie- ferung der Waren die lokalen Feiertage des AG zu berücksichti- gen.
27.3 Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Der AN ist verpflichtet, dem AG über jegliche Nichteinhaltung seiner Vertragspflichten und rechtzeitiger Selbstleistung)unter Anga- be der Gründe unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, es sei dennso- bald er absehen kann, dass er seine Vertragspflichten nicht ein- halten kann oder eine Fertigstellung in dem ursprünglichen Leis- tungszeitraum unwahrscheinlich ist. Der AN hat dem AG Vor- schläge einzureichen, wie die Auftragnehmerin die unrichtige Verzögerung zu vermeiden oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat mindern ist. Der Eintritt des Verzugs bleibt davon unberührt.
27.4 In dringenden Fällen und wenn nach Rücksprache mit dem AN dieser erklärt, dass er nicht in der Lage ist, vertragsgemäß zu leisten, darf der AG auf Kosten des AN Dritte beauftragen, um so eine Verzögerung zu vermeiden oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt zu mindern. Der AN wird dadurch nicht von seinen Vertragspflichten entbunden.
27.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterla- gen, kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb ange- messener Frist erhalten hat.
9.2 Liefer- 27.6 Sollte der AG infolge beliebiger betrieblicher Umstände an der Annahme der angebotenen Leistung gehindert werden, kann er bei dem AN eine Verschiebung des Liefertermins anfragen. Der AN hat in diesem Fall die Waren an einem sicheren Ort ord- nungsgemäß verpackt unter deutlicher Kennzeichnung als Liefe- rung an den AG aufzubewahren. Mit Übergabe der auf diese Wei- se eindeutig gekennzeichneten Waren zur Lagerung geht das Ei- gentum auf den AG über. Alle Waren sind zu versichern und Leistungsverzögerungen es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ver- schlechterung zu verhindern. Der AN darf ein Honorar verlangen, dessen Höhe schriftlich zu vereinbaren ist, um alle diesbezüglich nachweislich entstehenden Kosten abzudecken. In diesem Fall befindet sich der AG nicht in Verzug.
27.7 Der AN hat auf Grund höherer Gewalt Verlangen des AG – zum Beispiel aus betriebli- chen Gründen – gegebenenfalls alle Arbeiten zu unterbrechen bzw. vorübergehend oder dauerhaft einzustellen. In diesem Fall werden die Parteien zusammenkommen und auf Grund von Ereignissendie sich daraus er- gebenden finanziellen und sonstigen Folgen erörtern. Die gesetz- lichen Rechte des AN, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindihr aus dem Gläubigerverzug zustehen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenbleiben unberührt.
9.3 27.8 Soweit Waren handelsüblich mit Bei Waren mit Mindesthaltbar- keitsdatum oder Abfülldatum ausgeliefert werden, darf die Liefe- rung nicht länger als ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Lie- ferung (ab Werk) maximal 6 Monate nach dem Herstelldatum er- folgen. Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung verbleibende Zeit vom Liefertermin bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums muss mindestens 75% der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatGe- samthaltbarkeitsdauer betragen.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 (1) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von AFR Engineering ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bezeichnet worden sind und alle zur Ausführung des Auftrags vom Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen. Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich Liefertermine einschließlich der Fixtermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Selbstbelieferung. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt maßgebend, es sei denn, dass zu dem die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatGefahr gemäß Ziffer 6 auf den Kunden übergeht.
9.2 (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer und auf Grund von Ereignissennicht durch AFR Engineering zu vertretender Ereignisse, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen AFR Engineering, die Lieferung bzw. unmöglich machen oder Leistung um die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die genannten Umstände sind von AFR Engineering auch dann nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdensie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. AFR Engineering wird die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Kunden mitteilen.
9.3 Die Nichteinhaltung (3) Dauert eine Behinderung gemäß Ziffer 5.2 drei Monate oder länger, ist AFR Engineering berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Verzug von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber AFR Engineering tritt, mit Ausnahme von fest vereinbarten Fixterminen, erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtein, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kannKunde nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
9.5 Schadenersatzansprüche aus (5) Gerät AFR Engineering in Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für so ist dessen Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe Betrag von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 5 50 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Ziffer 10. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Teillieferungen und LieferungenTeilleistungen sind zulässig, gerechnet ab soweit sie dem NachfristterminKunden zumutbar sind.
(7) Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, wobei in diesem Falle jeweils die tatsächlich gelieferte Menge berechnet wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Liefer- oder Leistungszeit einzuhalten. Angegebene Liefer- oder Leistungstermine/-fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der KRONES AG angegebenen Bestimmungsort. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen sowie von Lieferungen mit Aufstellung bzw. Montage ist deren Abnahme maß- gebend.
3.2. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist die KRONES AG berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Vergütung pro angefangener Verspätungswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, es sei dennder KRONES AG nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent- standen ist. Der KRONES AG steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
3.3. Die Regelungen unter Ziffer 3.2 gelten auch für den Fall, dass der Auftrag- nehmer Teil- oder Gesamtleistungen zwar fristgerecht, aber nicht abnahme- fähig erbringt.
3.4. Des Weiteren kann die Auftragnehmerin KRONES AG vom Auftragnehmer die unrichtige Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens Vertragsstrafe- und/oder sonstigen Ansprü- chen verlangen, die ihr Kunde im Zusammenhang mit einer Liefer- oder Leistungsverzögerung gegen sie geltend macht, sofern und soweit der Auf- tragnehmer diese Liefer- oder Leistungsverzögerung zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 3.5. Voraussehbare Liefer- und oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der AuftraggeberAuftragnehmer sofort nach Kenntnis, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes spätestens mit Überschreiten der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristterminfestgelegten Liefer- oder Leistungszeit der KRONES AG unaufgefordert mitzuteilen.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 7.1 Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Fristen sind unverbindlich, es sei dennsofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2 Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.3 Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Auftragnehmerin Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich zugesagt haterklärt wird.
9.2 7.4 Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer- /Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer- /Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.2., bis 7.4. dieses Abschnitts.
7.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung Lieferung/Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff' oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Schlechtwetter, usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Nachunternehmen eintreten-, hat die Auftragnehmerin haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx 7.7 Wir sind zu Teillieferungen und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatTeilleistungen jederzeit berechtigt.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 7.1 Die folgenden Regeln der Ziffer 7 gelten für die Erbringung von Dienstleistungen entsprechend.
7.2 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
7.3 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freiga- ben voraus. Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger Liefertermine stehen überdies unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und rechtzeitiger vollständi- gen Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)von genua.
7.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens wenn bis zu vertreten ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatdie Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
9.2 7.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin ge- nua die Lieferung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen --hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von genua oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten-, hat die Auftragnehmerin genua auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenentsprechende Hindernisse während eines bestehenden Ver- zuges entstehen. Die vorgenannten Umstände berechtigte genua, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 7.6 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird genua von Xxxxxxxx und Fristen durch ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Scha- densersatzansprüche herleiten. Auf die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechtegenannten Umstände kann sich die genua nur berufen, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatsie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 7.7 Sofern die Auftragnehmerin genua die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % bis zu fünf Pro- zent des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen. Darüber hinaus- gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von genua.
7.8 genua ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sowie zur Stellung von Teilrechnungen jederzeit be- rechtigt.
7.9 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von genua setzt die rechtzeitige und ord- nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend.
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Samples: Kaufvertrag
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)4.1. Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatbedürfen der Schriftform.
9.2 4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten-, hat die Auftragnehmerin der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 4.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von Xxxxxxxx und Fristen durch seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung genannten Umstände kann sich der ihm zustehenden RechteVerkäufer nur berufen, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatden Käufer unverzüglich benachrichtigt.
9.4 Bei Verzug 4.4. Sofern der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
4.5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
4.7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)6.1 Liefertermine oder –fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatbedürfen der Schriftform.
9.2 6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung Metallbau van Ünen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.ä., auch wenn sie bei Lieferanten oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten-, hat die Auftragnehmerin Metallbau van Ünen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Metallbau van Ünen, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 6.3 Wenn die vorgenannte Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit gemäß 6.2 oder wird Metallbau van Xxxx von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung seiner Verpflichtung frei, so kann der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatBesteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 6.4 Sofern die Auftragnehmerin Metallbau van Ünen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und oder Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 0,1 % für jede vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferung und LieferungenLeistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Metallbau van Ünen.
6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist Metallbau van Ünen berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 7.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
7.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fra- gen, sowie die Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi- gungen und Freigaben voraus. Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger Liefertermine stehen überdies unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und rechtzeitiger vollständigen Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)von genua.
7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens wenn bis zu vertreten ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager ver- lassen hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatdie Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
9.2 7.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin genua die Lieferung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Liefe- ranten von genua oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten-, hat die Auftragnehmerin genua auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenentsprechende Hindernisse während eines bestehenden Verzuges entstehen. Die vorgenannten Umstände berechtigen genua, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich ei- ner angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 7.5 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach Setzung einer angemes- senen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück- zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird genua von Xxxxxxxx und Fristen durch ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechtegenannten Umstände kann sich die genua nur berufen, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatsie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 7.6 Sofern die Auftragnehmerin genua die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Lieferun- gen und Leistungen der Quartalsrechnung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausge- schlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von genua.
7.7 genua ist zu Teillieferungen und LieferungenTeilleistungen, gerechnet ab dem Nachfristterminsowie zur Stellung von Teilrechnungen jeder- zeit berechtigt.
7.8 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von genua setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entspre- chend.
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Samples: Mietvertrag
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)1) Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, es sei dennden Auftraggeber unverzüglich schriftliche zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
(2) Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber, nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, die Auftragnehmerin von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zulasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Des Weiteren besteht die unrichtige Möglichkeit, dass der Auftraggeber nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann. Im Falle des Lieferverzugs des Auftragsnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, eine Obergrenze wird nicht festgelegt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein Schaden oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, anstelle des pauschalierten Verzugsschadens weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Rücktritt oder Xxxxxxxxxxxxx wegen groben Verschuldens Nichterfüllung.
(3) Im Falle höherer Gewalt ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausführung zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt einem späteren Termin zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich dem Auftragnehmer aufzuzeigen.
(4) Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen(6) Der Auftraggeber hat das Recht, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatVertragsstrafe noch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Annahme der verspäteten Leistung zu erklären.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich 4.1. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Verkäufer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)mit Vormaterial, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens ist durch den Verkäufer verschuldet.
4.2. Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die in Lieferverzug, so ist der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindKäufer berechtigt, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er für jede vollendete Woche Verzug eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 3 % des Rechnungswertes Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der von Verzug betroffenen Leistungen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
4.3. Setzt der Käufer dem Verkäufer, nachdem der Verkäufer bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4.4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 4.2. und Lieferungen4.3. gelten nicht, gerechnet ab sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des vom Verkäufer zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
4.5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den Verkäufer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
4.6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem NachfristterminZeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 7.1. Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu lie- fern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und rechtzeitiger Selbstleistung)die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3. bis 7.5., es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatder Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
9.2 7.7. Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnitts.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung Lieferung/Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Nachunternehmern eintreten -, hat die Auftragnehmerin haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben o- der wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 7.9. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.4. vom Vertrag zurückzu- treten. Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatRechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 7.5.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 4.1 Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger –termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von CHRISTIANI angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
4.2 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er CHRISTIANI unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und rechtzeitiger Selbstleistung)der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
4.3 Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist CHRISTIANI berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten denn der Lieferant hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin den Lieferverzug nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung . XXXXXXXXXX muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber CHRISTIANI bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadenersatzansprüche unberührt. Der Lieferanspruch von CHRISTIANI wird erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtausgeschlossen, wenn der Bau Lieferant auf Verlangen von CHRISTIANI statt der Lieferung Schadenersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. XXXXXXXXXX ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Falle des Verzugs sind vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kannLieferanten insbesondere auch nötig werdende Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstandene Mehrkosten zu erstatten.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug4.4 Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHRISTIANI zulässig. XXXXXXXXXX ist berechtigt, soweit dieser ohne schriftliche Zustimmung, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat die vorzeitige Lieferung nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenzu vertreten.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich 5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
5.2 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatSelbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen 5.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissenhöhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die der Auftragnehmerin außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers eintreten.
5.4 Sofern solche Ereignisse im Sinne des vorstehenden Absatz 3 dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen oder und die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindBehinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung 5.5 Kommt der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich Auftragnehmer in Verzug befindetund erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, hat der Auftraggeberso ist er berechtigt, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete volle Woche des Verzugesder Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf das Verlangen des Rechnungswertes Auftragnehmers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8 der vorliegenden Bedingungen.
5.6 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
5.7 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage und die Aufstellung einer Anlage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes:
a. Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen zum unmittelbaren Tätigkeitsbeginn für den Auftragnehmer vorbereitet sein
b. Vorhandensein aller benötigten Baustoffe und zu montierenden Teile, sowie Erledigung aller Vorarbeiten, z. B. Stellen des Gerüsts, Erdarbeiten u. a.
c. Vorliegen aller notwendigen behördlichen Genehmigungen.
5.8 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen, insbesondere durch:
a. Bereitstellung von Verzug betroffenen Leistungen und LieferungenEnergie, gerechnet ab dem Nachfristtermin.Wasser, Anschlüssen u. a.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 1.1. Liefer- und Leistungszeiten bestimmen sich nach Vorgabe des Vertrages.
1.2. Regelmäßig erfolgt Lieferung 2 - 4 Wochen nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Auftragsbestätigung bei link protect.
1.3. Link protect gerät, sofern die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen angemessen sein, zumindest aber 14 Arbeitstage (Montag bis Xxxxxxx außer Feiertage) nicht unterschreiten. Soweit der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigen soll, muss der Vertragspartner diese Folge schriftlich zusammen mit der Fristsetzung xxxxxxxx.
1.4. Soweit link protect auf die Mitwirkung oder Information des Vertragspartners ange- wiesen ist, oder sonst in der Auftrags- durchführung unverschuldet behindert wird, gelten die Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger um die Dauer der Behinderung und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Xxxx protect wird dem Vertragspartner die Behinderung mitteilen. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt und rechtzeitiger Selbstleistung)aller sonst von link protect nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei link protect, den Lieferanten von link protect oder deren Unterlieferanten.
1.5. Xxxx protect entscheidet, welche Mitarbeiter für die geschuldete Leistung eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Link protect kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Link protect steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden ein.
1.6. Können Leistungen aus Gründen, die link protect nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Auftragnehmerin die unrichtige betreffenden link protect-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hataber, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich ver- einbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixge- schäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auf- trages einwilligen, hat der Käufer alle entstandenen Vorkosten, insbe- sondere Filme, Stempel, Klischees, Schablonen und rechtzeitiger Selbstleistung)Werkzeugkosten zu übernehmen, es sei dennmindestens jedoch 15 % des Auftragswertes.
4. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er der Firma Xxxxxxxxx Xxx- zept e. K. eine Nachlieferfrist von 4 Wochen setzen mit der Andro- hung, dass er nach Ablauf der Frist die Auftragnehmerin Erfüllung ablehne. Die Nachlie- ferfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatMitteilung des Käufers durch Einschreiben eingeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 4 Vertragserfüllung verlangt.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund 5. Im Falle höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissensonstiger unvorhersehbarerer, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindaußerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände z.B. Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten Betriebsstörungen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertretenStreiks, Mangel an Trans- portmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen usw., auch wenn verbindliche Fristen Sie bei Vorlieferanten eintreten, wird von den Ver- tragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart.
6. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke und Termine Muster durch den Käufer ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absen- dung an den Käufer bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
7. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung.
8. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auf- trages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeiti- gen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sie die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
9.3 9. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Liefe- rers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätz- lich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsent- schädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu treten. Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung Verzugs- entschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der ihm zustehenden RechteLieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausge- schlossen, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatsich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
9.4 10. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lie- ferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzan- spruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zuste- hen, bleiben unberührt.
11. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
12. Bei Verzug Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslos- größen und Abgabeterminen kann die Firma Xxxxxxxxx Konzept e. K. spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftragnehmerin Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtdie Firma Xxxxxxxxx Konzept x. X. xxxxxxxxxx, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dern.
13. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzu- ges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und der Höhe nach begrenzt des zufälli- gen Unterganges auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenKäufer über.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Sales Contracts
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 4.1 Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Fristen sind unverbindlich, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder sofern nicht ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatetwas anderes vereinbart ist.
9.2 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt - z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, und auf Grund aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung unverschuldet wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Fabrikations- und Transportschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, etc. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Unterlieferanten eintreten -, hat die Auftragnehmerin haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, auch wenn verbindliche sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die aufgeführten Umstände berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtverschieben sich ebenfalls entsprechend, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kannKunde seinen Mitwirkungspflichten/Vertragspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere der Kunde notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug4.3 Wird im Falle von 4.2 die ursprüngliche Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als das Doppelte oder um mehr als 10 Wochen - maßgeblich ist die jeweils längere Frist - überschritten, soweit dieser so kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenerfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
9.6 Die 4.4 Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden hinausgeschoben, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich länger als einen Monat im Annahmeverzug befindet. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleibenangemessen verlängerter Frist zu beliefern.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen 4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindetTeilleistungen berechtigt, hat sofern der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem NachfristterminKunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen Unsere Lieferungen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Rheinfelden. Liefertermine gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)als unverbindlich, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen ihre Verbindlichkeit ist schriftlich zugesagt hat.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen vereinbart worden. Die Auslieferung erfolgt innerhalb von 10 - 15 Arbeitstagen nach Eingang Ihrer Ware. Eine Express- Lieferung ist auf Grund Anfrage mit einem Aufschlag von 25% innerhalb einer Woche möglich. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind- hierzu gehören insbesondere Streik, hat die Auftragnehmerin Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenbruch, Behinderung der Fahrwege usw. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte. Dies gilt auch, wenn er eine angemessenesolche Grunde bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Die genannten Umstunde berechtigen uns, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug die Lieferung, um die Dauer der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtBehinderung zuzuglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollstundigen Auftragserfullung zuruckzutreten. Auf die genannten Umstunde können wir uns nur berufen, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf wir den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werdenBesteller unverzuglich benachrichtigt haben. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat haben oder sich uns in Verzug befindetbefinden, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Verzugsentschudigung in Höhe von maximal 0,5 % für einem halben Prozent fur jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen. Daruberhinausgehende Anspruche sind ausgeschlossen, gerechnet ab dem Nachfristtermines sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlussigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Nicht abgeholte Waren werden höchstens fur die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung bei uns auf Kosten des Bestellers gelagert oder an diesen auf seine Kosten ubersandt oder bei unbekannter Adresse entsorgt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Liefer- oder Leistungszeit einzuhalten. Angegebene Liefer- oder Leistungstermine/-fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der FAS angegebenen Bestimmungsort. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen sowie von Lieferungen welche weitere Leistungen am Aufstellungsort zum Gegenstand haben, ist deren Abnahme maßgebend.
5.2. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs ist die FAS berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Vergütung pro angefangener Verspätungswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)Schadensersatz) bleiben vorbehalten, es sei dennwobei jedoch die Vertragsstrafe auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet wird. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, der FAS nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der FAS steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5.3. Die Regelungen unter Ziffer 5.2 gelten auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Teil- oder Gesamtleistungen nicht abnahmefähig erbringt.
5.4. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass es bei Lieferverzögerungen zu Produktionsausfällen bei FAS kommen kann, die Auftragnehmerin bei vielfach praktizierter Just in Time-Lieferungen zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen können.
5.5. Des Weiteren kann die unrichtige FAS vom Auftragnehmer die Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens Vertragsstrafe- und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die ihr Kunde im Zusammenhang mit einer Liefer- oder Leistungsverzögerung gegen sie geltend macht, sofern und soweit der Auftragnehmer diese Liefer- oder Leistungsverzögerung zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat.
9.2 5.6. Voraussehbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen oder Hindernisse bei der FAS hat der Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Lieferungen und Leistungsverzögerungen Teilleistungen vor dem vereinbarten Lieferdatum sind unzulässig, sofern nicht schriftlich vereinbart. Bei festgelegten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht dem Lieferschein zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenvermerken.
9.3 Die Nichteinhaltung 5.7. Der Auftragnehmer hat FAS über Änderungen von Xxxxxxxx Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatZulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 5.1. Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich und rechtzeitiger Selbstleistung)schriftlich als ver- bindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Lie- fertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist KRITZNER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
5.2. Der Beginn der Frist verschiebt sich bis zur Erfüllung etwaiger Mitwirkungs- pflichten des Bestellers, insbesondere durch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben sowie durch die Einhaltung vereinbarter Zahlungs- bedingungen und sonstiger Verpflich- tungen des Bestellers.
5.3. KRITZNER kann unbeschadet der Rechte von KRITZNER aus Verzug des Bestellers gegenüber dem Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungs- fristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber KRITZNER nicht nachkommt.
5.4. Der Einhaltung der Lieferfrist steht es sei denngleich, dass wenn KRITZNER die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt Versandbe- reitschaft gegenüber dem Besteller inner- halb der Lieferfrist angezeigt hat.
9.2 Liefer- 5.5. KRITZNER haftet nicht für Unmöglich- keit der Lieferung oder für Lieferverzöge- rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind und Leistungsverzögerungen auf Grund die KRITZNER nicht zu vertreten hat; zu den Fällen höherer Gewalt und auf Grund der sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignisses zählen u.a. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Be- triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Ar- beitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ereignissennotwendigen behördlichen Genehmigun- gen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer trotz eines zuvor abge- schlossenen kongruenten Deckungsge- schäftes und ähnliche unvorhersehbare Gegebenheiten. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Subunternehmern oder Zulieferern eintreten, die der Auftragnehmerin KRITZNER zur Vertragserfüllung eingeschaltet oder hin- zugezogen hat und die Lieferung wesentlich erschweren bzwEinschaltung an- derer Subunternehmer oder Zulieferer nicht möglich gewesen ist. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin Die vorbe- zeichneten Umstände sind auch dann nicht von KRITZNER zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. KRITZNER wird den Besteller unverzüglich, spätestens je- doch innerhalb einer Woche nach Bekannt- werden des leistungshindernden Ereignis- ses schriftlich auf die Verhinderung und deren Gründe hinweisen.
5.6. Für den Fall einer nur vorübergehen- den Verhinderung gemäß der Ziffer 5.5. verschieben sich Xxxxxxx und Termine vereinbart wurden.
9.3 Die Nichteinhaltung um die Dauer des leistungshindernden Er- eignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des fristhemmen- den Ereignisses. Sofern eine Verhinderung gemäß Ziffer 5.5. KRITZNER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht innerhalb eines Zeitraumes von Xxxxxxxx und Fristen durch vier Monaten behoben ist, kann KRITZNER ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Weiterhin kann KRITZNER von dem Besteller innerhalb einer ange- messenen Frist die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung Erklärung aberlangen, ob er wegen der ihm zustehenden RechteVerzögerung der Leis- tung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Besteller nicht, wenn kann KRITZNER ebenfalls von dem Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen er- folgt der Rücktritt von KRITZNER ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird KRITZNER die ent- sprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten, sofern er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt sol- che bereits geleistet hat.
9.4 Bei 5.7. Der Eintritt eines Lieferverzugs durch KRITZNER bestimmt sich nach den ge- setzlichen Vorschriften. In jedem Fall hat jedoch der Besteller KRITZNER eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In- verzugsetzung bei KRITZNER oder im Fall einer kalendermäßig bestimmten Frist be- ginnend mit dem Folgetag – zu gewähren.
5.8. Gerät KRITZNER außer in den Fäl- len der Ziffern 5.4. bis 5.6. mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird KRITZNER eine Lieferung oder Leis- tung unmöglich, so ist die Haftung von KRITZNER auf Schadensersatz nach Maßgabe der Auftragnehmerin Ziffer 8. beschränkt.
5.9. KRITZNER ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigtzu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, so- weit dies für den Besteller zumutbar ist und sich keine Nachteile für den Besteller hieraus ergeben.
5.10. Kommt der Besteller in Annahmever- zug, so ist KRITZNER berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Glei- ches gilt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden Besteller Mitwir- kungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldner- verzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und der Höhe nach begrenzt des zufälligen Un- tergangs auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werdenBesteller über. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenDie Ziffer 6. bleibt unberührt.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung)4.1 Liefertermine oder –fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatbedürfen der Schriftform.
9.2 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind– hierzu gehören insbesondere Streik, hat die Auftragnehmerin Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung 4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung unserer Verpflichtung frei, so kann der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hatKunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 4.4 Sofern die Auftragnehmerin wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat haben oder sich wir uns in Verzug befindetbefinden, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 3 % des Rechnungswertes der von vom Verzug betroffenen Leistungen Lieferungen und LieferungenLeistungen, gerechnet ab dem Nachfristterminmaximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsver- letzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 5.1 Vorgesehene Lieferfristen werden für uns erst verbindlich mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung setzt die Erfüllung aller vertraglichen und rechtzeitiger Selbstbelieferung gesetzlichen Pflichten des Kunden voraus.
5.2 Können Lieferfristen bei unverschuldeten Ereignissen wie höherer Gewalt (bzw richtiger insb. Streik, Aussperrung, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und rechtzeitiger Selbstleistung)Ausfuhrbeschränkungen) oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse nicht eingehalten werden, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Lieferhindernisse bei Zu- oder Unterlieferern eintreten. Bestehen die vorgenannten Auslieferungshindernisse länger als drei Monate und verlängert sich dadurch die Auslieferung entsprechend, so ist jede Partei berechtigt, durch Mitteilung in Textform an die andere Partei vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dass denn die Auftragnehmerin die unrichtige Teillieferung oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatTeilleistung ist für den Kunden unzumutbar.
9.2 5.4 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverzögerungen Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten voraus.
5.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung stets EXW - Ex Works/Ab Werk (Incoterms® 2010).
5.6 Verzögern sich Versand oder Auslieferung auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von EreignissenWunsch des Kunden über den vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten sowie für jeden Monat der Auftragnehmerin Verzögerung ein Prozent des Rechnungsbetrages der Gegenstände als Lagerkosten zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien dabei unbenommen. Weitergehende Ansprüche, die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sindsich aus dem Annahmeverzug ergeben können, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdenbleiben davon unberührt.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Liefer- und Leistungszeit. 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger 7.1. Die von uns genannten Termine und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger Fristen sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2. Der Kunde kann uns 24 Stunden nach der Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer- /Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn und rechtzeitiger Selbstleistung)uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
7.6. Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 7.3 bis 7.5., es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hatder Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.
9.2 7.7. Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.3. bis 7.5. dieses Abschnitts.
7.8. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund aufgrund höherer Gewalt und auf Grund aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin uns die Lieferung Lieferung/Leistung wesentlich erschweren bzw. oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder Fremdfirmen zurückzuführen sindderen Nachunternehmern eintreten –, hat die Auftragnehmerin haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurdendie Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch 7.9. Wenn die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der ihm zustehenden RechteKunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hathinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann7.10. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen