Common use of Liefer- und Leistungszeit Clause in Contracts

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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Samples: Lieferungs , Montage Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Liefer- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch RöHa. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von RöHa nachzuweisen. Teillieferungen und Leistungsverzögerungen aufgrund Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt und sowie aufgrund von Ereignissen, die uns dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren erschwert oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streikmachen. Hierzu zählen Betriebs - störungen, Aussperrung, behördliche Anordnungen uswhöhere Gewalt und Streiks etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten gleich ob dies im eigenen Betrieb, dem des Lieferan - ten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. RöHa ist im Fall von ihr nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen unsvertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung Liefer- und Leistungsverzögerung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigtKäufer be - rechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von RöHa zu vertretenen sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossenherleiten. Auf die genannten vorgenannten Umstände können wir uns kann sich RöHa nur berufen, wenn wir sie den Besteller Kunden unverzüglich benachrichtigt habenbenachrichtigt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine Bei Lieferverzug, den RöHa zu vertreten hat, haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe Kaufleute unter Ausschluss von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der Schadener - satzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überVertrag.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen gleichermaßen der Schriftform 2. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ha- ben. 3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt auch für vom anderen Vertragsteil etwaig zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder einer von ihm ggf. zu entrichtenden Anzahlung oder Vorkassezahlung / Vorauszahlung. Vorstehendes gilt entsprechend für die Liefertermi- ne. 4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend vorüber- gehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen Anordnun- gen usw., . auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenzurückzutre- ten. 5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich hin- sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat unverzüglich nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigten Umstandes schriftlich zu erfolgen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossenuns gegenüber herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller anderen Vertragsteil unverzüglich benachrichtigt habenbenachrichtigen. 6. Sofern Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller andere Vertragsteil Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 ½ % für jede vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch je- doch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder zumindest grober FahrlässigkeitFahrlässigkeit unsererseits. 7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller unseren Ver- tragspartner nicht von Interesse. 8. Die Einhaltung unserer der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers Ver- pflichtungen unseres Vertragspartners voraus. 9. Kommt der Besteller unser Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel Ersatz des Kaufpreises uns entstehenden Schadens zu verlangen, wobei es jedoch ; mit dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller unseren Ver- tragspartner über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristena) Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. wurde. b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, AussperrungAussperrung Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten Vorlieferanten oder unseren deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. . c) Wenn die Behinderung länger als drei 3 Monate dauert, ist der Besteller Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf Ist die genannten Umstände können Absendung der Waren infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine nicht zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befindenhaben, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzugunmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Waren für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. d) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe, möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt, zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, in Anrechnung solche Waren auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis Kosten und Risiko des Käufers anderweitig zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überlagern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder -fristenFristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen müssen schriftlich vereinbart werden. 2. Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit der SchriftformAbsendung der Auftragsbestätigung. Liefer- Die Lieferfrist ist eingehalten mit Übergabe der geschuldeten Ware am Geschäftssitz des Kunden. 3. Von uns genannte Fristen und Leistungsverzögerungen Termine stellen keine Fixtermine dar. 4. Können Liefertermine aufgrund höherer Gewalt und oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streikmachen, Aussperrungnicht eingehalten werden, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben sind wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen unsberechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauertWir sind verpflichtet, dem Kunden derartige Hindernisse und deren Ende unverzüglich mitzuteilen. 5. Die von uns gelieferte Xxxx ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils auch dann vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufenKunden entgegen zu nehmen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitsie unwesentliche Mängel aufweist. 6. Wir sind zu jederzeit zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung dass Teillieferungen oder Teilleistung ist Teilleistungen für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers vorausKunden unzumutbar sind. 7. Kommt der Besteller Kunde in AnnahmeverzugAnnahmeverzug oder verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruchnach Setzung einer angemessenen Nachfrist, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis über die Ware anderweitig zu einem Viertel des Kaufpreises verfügen und den an uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und der Ware geht ab Beginn des zufälligen Untergangs Annahmeverzugs auf den Besteller Kunden über. 8. Schadensersatzansprüche oder Verzugsschäden des Kunden, die auf einer von uns zu vertretenden Nichterfüllung beruhen, sind der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, berechnet für jeden vollen Monat, maximal aber 10 % des Wertes der nicht gelieferten Ware. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- a) Lieferfristen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt -termine sind freibleibend und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenunverbindlich, es sei denn, der Verzug beruht es wurde ausdrücklich schriftlich was anderes vereinbart. Bei Versendungen beziehen sich verbindliche Lieferfristen und -termine auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denndie fristgerechte Übergabe an das Transportunternehmen. b) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Teillieferung wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder Teilleistung ist für den Besteller wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Eine verbindliche Lieferfrist verlängert sich in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt angemessen, insbesondere bei Verknappung von InteresseMaterial oder Betriebsmitteln, insbesondere Gas, oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Mangel an Arbeitskräften, Krieg, Unruhen, Pandemien, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen (z.B. Export- oder Importbeschränkungen), Sabotage, Feuer, Überflutungen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (soweit diese Ereignisse höherer Gewalt entweder uns oder unsere Zulieferer oder Subunternehmer betreffen) um die Dauer der Störung zzgl. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt einer angemessenen Vorlaufzeit. c) Ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Absendung der Verpflichtungen Waren infolge außergewöhnlicher Umstände, die in der Risikosphäre des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in AnnahmeverzugKunden liegen, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Waren für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. d) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, in Anrechnung wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere diese für den Kunden verwendbar sind, die restliche Lieferung bzw. Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Bei Kaufabschlüssen auf einen weitergehenden SchadensersatzanspruchAbruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig und kontinuierlich zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz. Die Berechnung bereits angefertigter, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufener Waren erfolgt am Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangenlagern. e) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibtder vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nachzuweisennicht von der Setzung einer (insbesondere im Vergleich zur ursprünglichen Lieferfrist) angemessenen, in der Regel 3 Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht er die Gefahr Leistung nach Ablauf der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überFrist ablehnen werde.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine (a) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder -fristenein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. (b) Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. (c) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch Pandemien oder kriegerische Konflikte bzw. dessen Auswirkungen und/oder Maßnahmen in diesem Zusammenhang oder durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben. (d) Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung nicht nur vorübergehend oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streikund die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferung bzw. Leistung Liefer- oder Leistungstermine um die Dauer den Zeitraum der Behinderung zuzüglich zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder wegen des noch Leistung nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überzurücktreten.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine (a) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder -fristenein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der aktuellen Auswirkungen des neuen Corona-Virus keine festen Lieferzeiten angeben können. (b) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch das neue Corona-Virus bzw. dessen Auswirkungen und/oder Maßnahmen in diesem Zusammenhang oder durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben. (c) Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung nicht nur vorübergehend oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streikund die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferung bzw. Leistung Liefer- oder Leistungstermine um die Dauer den Zeitraum der Behinderung zuzüglich zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder wegen des noch Leistung nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überzurücktreten.

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Liefer- und Leistungszeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Waren und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder -fristendie weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, oder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen oder Vorauszahlungen oder Nachnahme in bar zu verlangen. Soweit noch Wechsel laufen, behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen. Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die verbindlich Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder unverbindlich vereinbart werden könnenRohstoffmangel, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von Ereignissen, die hoher Hand oder sonstige von uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, vertretende Behinderungen verlängern die Lieferung bzw. Leistung Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des und eine angemessene Anlaufzeit. Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretendurchgeführt ist. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauertEntsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn so ersetzen wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befindennachweislich entstandenen, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche im Zeitpunkt des VerzugesVertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes Warenwerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz verspäteten oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung unterbliebenen Lieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von InteresseLeistung. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller übergroben Fahrlässigkeit haften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristen(1) Der Beginn der Lieferfrist setzt die Klärung aller Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die von uns angegebene Lieferzeit ist stets unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich soweit nichts anderes vertraglich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen ist. (2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissenoder unvorhersehbarer Umstände außerhalb unserer Einflussnahme wie z.B. Naturkatastrophen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere StreikKrieg, Aussperrunginnere Unruhen, Pandemien, Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, fehlende Transportmöglichkeiten, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen usw.oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten insbesondere aus oben stehenden Gründen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenAnlaufzeit. Wenn Dauert die Behinderung länger als drei Monate dauerteinen Monat, ist so sind wir und der Besteller Vertragspartner nach angemessener Ablauf einer zusätzlichen angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils Teiles zurückzutreten. (3) Im Falle unseres Verzuges ist der Vertragspartner nach ergebnislosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. . (4) Kommt der Besteller Vertragspartner in AnnahmeverzugAnnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruchden uns entstehenden Schaden, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein . Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der einer zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diesen nicht ein erkennbares Interesse des Vertragspartners entgegensteht. (6) Wir sind berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an den Liefergegenständen auszuüben, wenn sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen mindestens der SchriftformTextform. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich unabgeladen. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen Anordnungen, Rohstoff-Knappheit, verkehrstechnische Probleme, wie Stau, Sperrungen und ähnl. usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten unserem Lieferan- ten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse - berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich zuzügl. einer angemessenen an- gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Liefer- und Leistungsverzögerung zu vertreten haben. 3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich hin- sichtlich des noch nicht erfüllten Teils Teils, vom Vertrag zurückzutretenzurückzutre- ten. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir gemäß X. Ziff. 1 von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossenherleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller Käufer unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitbe- nachrichtigen. 4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei dennwenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Teillieferung oder Teilleistung Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist für den Besteller nicht von Interesseund dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen In jedem Fall setzt die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Terminen, die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Käufer mitzuteilenden Spezi- fikation bzw. zu beschaffenden Unterlagen Genehmigungen, Frei- gaben usw. und ordnungsgemäße Erfüllung Schaffung der Verpflichtungen des Bestellers erforderlichen und sonstigen Vor- aussetzungen sowie ggf. den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlungen voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristena) Lieferfristen und –termine sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei Versendungen beziehen sich verbindliche Lieferfristen und –termine auf die fristgerechte Übergabe an das Transportunternehmen. b) Unsere Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die verbindlich nicht richtige oder unverbindlich vereinbart werden könnenverspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Auch verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bedürfen der Schriftform. Liefer- insbesondere bei Verknappung von Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Mangel an Arbeitskräften, Krieg, Unruhen, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen (z. B. Exportbeschränkungen), Sabotage, Feuer, Überflutungen und Leistungsverzögerungen aufgrund sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten unsere Zulieferer oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung Subunternehmer betreffen) um die Dauer der Behinderung zuzüglich Störung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Vorlaufzeit. Wir sind dem Kunden gegenüber verpflichtet, im Rahmen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenZumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen bzgl. des Eintritts eines Falles höherer Gewalt zu geben. Wenn die Behinderung länger als drei (3) Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf . c) Ist die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat Absendung der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe Waren aufgrund von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei dennUmständen unmöglich, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- in der Risikosphäre des Kunden und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzugaußerhalb unseres Einflussbereich liegen, so sind wir unbeschadet sofortiger Rechnungsstellung befugt, diese Waren für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. d) Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruchwenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere diese für den Kunden verwendbar sind, die restliche Lieferung bzw. Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Bei Abrufaufträgen haben die Abrufe möglichst gleichmäßig und kontinuierlich zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche annuliert werden. Die Berechnung bereits angefertigter, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufener Waren erfolgt am Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangenlagern. e) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibtder vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nachzuweisennicht von der Setzung einer (insbesondere im Vergleich zur ursprünglichen Lieferfrist) angemessenen, in der Regel drei (3) Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht er die Gefahr Leistung nach Ablauf der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überFrist ablehnen werde.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Unsere Lieferungen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Delmenhorst. Von uns verauslagte Transport- und Transportnebenkosten werden in Rechnung gestellt. Liefertermine oder -fristengelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termin nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossenherleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober unserer groben Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine 4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. 4.2 Sollte in Ausnahmefällen ein Termin zur Lieferung oder -fristenLeistungserbringung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, steht dieser unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 4.3 Fristen und Termine beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte beim Kundenverzug um die Zeit, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der SchriftformKunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen uswetc., auch wenn sie bei unseren unserem Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – ggf. bei unserem Erfüllungsgehilfen eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertretenvertreten und sind dadurch gegenüber dem Auftraggeber auch nicht schadenersatzpflichtig. Solche Ergebnisse Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.4 Verweigert der Auftraggeber bei Anlieferung die Annahme der Ware so können wir ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurück treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung Neben den nachweisbaren Schadenspositionen im Einzelfall sind wir berechtigt, hinsichtlich 15% des noch Nettoauftragswertes für Gemeinkosten und weitere 15% als entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretenentstandenen oder geringeren Gemeinkostenaufwandes oder entgangenen Gewinns bleibt dem Käufer vorbehalten. Schadensersatzansprüche Verweigert der Auftraggeber bereits vor Anlieferung der Ware bzw. vor Ausführung der Leistung die Abnahme, so gilt Satz 1 nach Setzung einer Nachfrist von min. 5 Wertagen. 4.5 Entstehen durch eine verweigerte Warenannahme des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können Auftraggebers zusätzliche Kosten für z.B. Rücktransport, Zwischenlagerung oder nochmalige Anfahrts- und Zustellkosten so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. 4.6 Im Übrigen kommen wir uns nur berufenerst in Verzug, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt habenuns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, Im Falle des Verzuges hat der Besteller Auftraggeber Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen Lieferung und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende hinaus gehende Ansprüche gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine 7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 7.2. Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder -fristengrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. 7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die verbindlich Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird. 7.4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformgrober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. 7.5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten Subunternehmern oder unseren Unterlieferanten deren Nachunternehmern eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. (1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. (2) Der Beginn der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenvor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Zudem setzt der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir Beginn der von uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns der Auftraggeber bei Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. (3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall des Rücktritts aus den genannten Gründen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. (4) Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Hiervon erfasst ist insbesondere auch eine Pandemie oder Epidemie. (5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). (6) Kommt der Besteller Auftraggeber in AnnahmeverzugAnnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruchden uns hierdurch entstehenden Schaden, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller . Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder ein geringerer Schaden zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Die Gefahr der eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. (7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 beschränkt.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 5.1 Die von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere, dass alle vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen, sämtliche technische Details geklärt und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Liefer- oder -fristenLeistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. 5.2 Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind. 5.3 Sofern verbindliche Lieferfristen nicht vereinbart sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle nur leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs beträgt die Verzugsentschädigung 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Diese Regelung der Verzugsentschädigung gilt auch, sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenvereinbarter Fristen und Termine zu vertreten haben. Voraussetzung für eine Verzugsentschädigung ist in jedem Fall, bedürfen dass dem Besteller ein Verzugsschaden bis zur Höhe der SchriftformHöchstbeträge entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist unsererseits nicht nur leicht fahrlässig verursacht. 5.4 Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw.. -, haben wir, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren dessen Unterlieferanten eintreten – haben wir auch eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung In diesem Fall verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben durch das Hindernis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung und berechtigen uns zudem, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn Dauert die Behinderung länger als drei Monate dauertMonate, ist auch der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, weil wir oder der Besteller vom Vertrag zurücktreten, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche des Bestellers herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind ausgeschlossenauch nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Auf die genannten vorgenannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn sofern wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir benachrichtigen und Beginn sowie Ende derartiger Hindernisse mitteilen. 5.5 Wird die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten haben hat, verzögert oder wir uns in Verzug befinden, hat kommt der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung sonst in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Kosten der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach der Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 betragen diese mindestens 1 % des Rechnungswertes Gesamtnettoauftragswerts für jeden vollendeten Monat. Dies schließt nicht den Nachweis des Bestellers aus, dass uns mit der vom Verzug betroffenen Lieferungen Lagerung geringere Kosten entstanden sind. Statt Kosten der Lagerung zu berechnen, sind wir auch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibtden Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Letzteres setzt voraus, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht eine angemessene Nachfrist gesetzt und er auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überdiese mögliche Folge hingewiesen wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Die von uns genannten Liefertermine oder -fristenund Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenWare das Werk verlässt. Verlangt der Kunde nach Zugang unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, bedürfen der Schriftformso beginnt die Lieferfrist erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Änderungsverlangens. Liefer- Zu Teillieferungen und Leistungsverzögerungen aufgrund Teilleistungen sind wir berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z. X. Xxxxx, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk, einem Transporteur oder einem sonstigen Dritten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wollen. Er kann nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten, als die Ware/Leistung bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist bzw. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist Erfüllungsbereitschaft angezeigt wird. Befindet sich der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 5,- pro angefangenem Kalendertag in Anrechnung Rechnung stellen und gleichzeitig auf einen weitergehenden SchadensersatzanspruchVertragserfüllung bestehen, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis oder nach Setzung einer Nachfrist von maximal 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu einem Viertel verwerten. In beiden Fällen gilt überdies eine Vertragsstrafe von 2% des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller überBruttorechnungsbetrages als vereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch bei Aufträgen über Datenfernübertragung. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseinganges und endet mit dem Tag (Liefertermin), an dem die Ware unser Haus verlässt bzw. zur Abholung bereitgestellt wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages – was von unserer Zustimmung abhängig ist - so beginnt mit unserer Bestätigung des Änderungsverlangens die Lieferfrist neu zu laufen. Ein Lieferverzug ist ausgeschlossen, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wird eine verbindliche Lieferfrist oder -fristenein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenkann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher und angemessener Nachfristsetzung nur vom Vertrag zurücktreten, bedürfen soweit dessen Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der SchriftformLieferung zu vertreten haben; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht. Liefer- Die Lieferfristen und Leistungsverzögerungen aufgrund –termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Der höheren Gewalt stehen alle Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denngleich, die Teillieferung die Lieferung wesentlich erschweren oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzugzwar gleichgültig, so sind wir berechtigtob diese Umstände bei uns, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein Hersteller oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller übereiner dritten beteiligten Partei eintreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine oder -fristenLieferfristen beginnen nicht vor Beibringung, der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben, Eingänge vereinbarter Zahlungen, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zugesagt wurde. Wird der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenVersand der Lieferung durch Umstände verzögert, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ergebnisse berechtigen unsvertreten haben, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers so sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % der Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis jeden angefangenen Monat zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenberechnen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober FahrlässigkeitBesteller weist einen geringeren Schaden nach. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei dennWeitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt. Sollten unvorhergesehene Ereignisse, die Teillieferung außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten, entstehen – gleichviel, ob sie bei uns oder Teilleistung ist für den Besteller einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht von Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Hierunter fällt auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit am Projekt beteiligter, wichtiger Mitarbeiter wie Projektleiter, Konstrukteure, usw. sowie nicht schuldhaft verursachter Ausfall von technischen Anlagen oder andere Produktionsstörungen und nicht verschuldete Unfälle. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind ausgeschlossen, gleiches gilt für Aufwendungsersatz. Kommt der Käufer in Anrechnung auf einen weitergehenden SchadensersatzanspruchAnnahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges In diesem Fall geht auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

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Samples: General Terms and Conditions