Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. 2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. 3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen. 5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. 6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindwurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erstSofern sie verbindlich vereinbart sind, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat beginnen sie mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und rechtzeitig zu erfüllenUnterlagen durch den Kunden.
2. Handelt Falls der Lieferant schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Lieferant. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne handelt oder der Kunde in Folge des von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns dem Lieferant zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machenberufen.
4. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir Der Lieferant haftet dem Käufer Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser der Lieferverzug auf einer von uns dem Lieferant zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages Pflichtverletzung beruht, wobei uns . Dem Lieferant ist ein Verschulden unserer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen istzuzurechnen. Unsere Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Lieferant zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, beschränkt sich die Haftung ist des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn Schaden. Dieser wird in der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruhtHöhe durch den Rechnungswert der Lieferung oder Leistung begrenzt .
35. Für den Fall, dass ein Xxxxxx der von uns dem Lieferant zu vertretender vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhtVertragspflicht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch Kundens wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, Lieferverzuges des Lieferanten bleiben unberührt.
67. Wir sind Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich als unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig Angabe zu erfüllenverstehen.
2. Handelt Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren, und zwar beginnend mit dem Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wir haften dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB handelt oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge Vertragspartner in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machenberufen.
4. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso Wir haften wir dem Käufer Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver- letzung oder einer schuldhaften Verletzung des Vertrages einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei . Wir lassen uns insoweit ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen istzurechnen. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt istbegrenzt.
45. Ansonsten kann Beruht der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Vertragspartner berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs Verzuges eine pauschalierte Entschädigung Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 3 % des Lieferwertesder Bruttovertragsvergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 10 % des Lieferwertes, geltend machenderselben zu verlangen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch Vertragspartners wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, Lieferverzuges bleiben unberührt.
67. Wir sind zu behalten uns das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigtzu erbringen, soweit dies für den Kunden Vertragspartner zumutbar ist.
78. Kommt Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördli- che Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Liefer- fähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir fer- ner zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung un- möglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzu- sehen ist.
9. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlich- keit in AnnahmeverzugVerzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, so die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und an- gemahnter Rechnungen) und der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfrei- en Rücktritt von Vertrag berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer Käufer/Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Kaufvertrag/ Auftrag um ein Fixgeschäft im Sinne von i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen gesetzl. Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Käufer/Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer Käufer/Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers/Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
65. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
76. Kommt der Käufer Käufer/Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Käufer/Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer Käufer/Kunden über.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Leistungs , Und Zahlungsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, es ist eine konkrete Zusage getroffen oder Abweichendes individuell verein- bart worden. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst(Kalen- derwoche) verschiebt sich um den Zeitraum nach hinten, wenn die technischen welcher nach Auftragserteilung zur Abklärung sämtlicher noch offener technischer Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat mit dem Käufer not- wendig ist, wobei der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen Ver- pflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllenerfüllen hat und sofern die Verzögerung nicht von uns zu vertre- ten ist.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Kaufver- trag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge in- folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt be- rechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden Ver- schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen zuzu- rechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahrläs- sigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbarenvorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vertre- tenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug Lie- ferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen wesent- lichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung Schadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden eintreten- den Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit jeder- zeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
75. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger etwa- iger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletztver- letzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § Fixgeschäft
i. S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 i.H.v. 1,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 8 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit Liefer- bzw. Leistungszeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sindsind und/oder auf Veranlassung des Käufers zusätzliche Anforderungen und/oder Veränderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. Ebenso Der Käufer hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erst nach Ablauf von 10 Tagen nach einem verbindlich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin das Recht, eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gemäß § 281 BGB zu erfüllenbestimmen.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung der Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
4. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen grobfahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
35. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
46. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete vollende- te Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 10 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten seine Mitwirkungs- pflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: General Terms and Conditions
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen–fristen gelten nur dann als verbindlich, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß solche bezeichnet und rechtzeitig zu erfüllenschriftlich bestätigt wurden.
2. Handelt es sich bei Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist nur unverbindlich, so hat der Käufer erstmals vier Wochen nach der Überschreitung das Recht, uns durch schriftliche Erklärung in Verzug zu setzen.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsge- mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufver- trag ein Fixgeschäft im Sinne Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, HGB ist. Wir haften wir auch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt istist geltend zu machen, den Fortfall seines Interesses dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machenin Fortfall geraten ist.
7. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso Wir haften wir dem Käufer bei Lieferverzug ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages Vertragsverletzung beruht, wobei uns ; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen istist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist auf Wir haften ebenfalls nach den vorhersehbarengesetzlichen Bestimmungen, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn soweit der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug vertretende Lieferver- zug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass ; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt istbegrenzt.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
68. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit zur Teillieferung und Teilleistungen jederzeit Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindwurden, sind ausschließlich unverbindliche unverbind- liche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen technische Fragen abgeklärt und Ausführungseinzelheiten geklärt sind.
2. Ebenso Der Käufer hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt ebenfalls, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist.
23. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbarenvorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
34. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht Vertrags- pflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbarenvorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
45. Ansonsten kann Im übrigen ist der Käufer berechtigt im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
56. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
67. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
78. Xxxxxxxxxxxxx gelten als eingehalten, wenn sie fristgemäß unser Werk verlassen.
9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bei höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: Sales Contracts
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § Fixgeschäft
i. S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft Der Auftragnehmer haftet im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir Falles des Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Auftraggeber infolge eines von uns dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungsgehilf en zuzurechnen ist. Ebenso haften wir haftet der Auftragnehmer dem Käufer Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns dem Auftrag nehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztbegrenzt , wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Handelt es sich bei dem Werkvertrag um ein Fixgeschäft, so kann die vereinbarte Lieferzeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mindestens drei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin über den Änderungswunsch zu informieren. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, den Änderungswunsch abzulehnen, wenn die Änderung für ihn mit unzumutbare m Aufwand verbunden ist. Alle im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch entstandenen Lager- und sonstigen Kosten bei dem Auftragnehmer sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
3. Für den Fall, dass ein von uns dem Auftragnehmer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des KäufersAuftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
65. Wir sind Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden Auftraggeber zumutbar ist.
76. Kommt der Käufer Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer Auftraggeber über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung des Ersatzes von Lager- und sonstigen Kosten, bleiben vorbehalten.
7. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebsstörungen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie bei ähnlichen Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seiner Lieferpflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen von Krieg, Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Betriebsstörungen und Störung von Eisenbahnstrecken oder Zufahrtsstraßen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 1Liefertermine gelten als annähernd und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich einen bestimmten Liefertermin schrift- lich bestätigen. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Können wir zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin zuzüglich einer angemessenen Nachfrist (beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns) nicht liefern, so ist der Käufer berechtigt, hinsicht- lich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutre- ten. Unbeschadet davon sind eventuell erfolgte Teillieferun- gen ohne Abzug vom Käufer zu liefernden Unterlagenbezahlen. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, erforderlicher Genehmigungen es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unserer- seits. Lieferverzögerungen aufgrund fehlender Informationen so- wie nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen seitens des Käufers haben wir nicht zu ver- treten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Freigaben, insbesondere aufgrund von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und FristenEreignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschwe- ren oder unmöglich machen (u.a. Streik, Aussperrung, be- hördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Liefe- ranten oder deren Unterlieferanten eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sindzu vertreten. Sie berechtigen uns, sind ausschließlich unverbindliche Angabenden Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben bzw. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erstganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat ohne dass der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung einen Anspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6Ersatz irgendwelcher Schäden hat. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7be- rechtigt. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigtberech- tigt, Ersatz des entstehenden Schadens Schades und etwaiger Mehraufwendungen Mehr- aufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstands auf den Käufer über.
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Samples: General Terms and Conditions
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen–fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich ausschließ- lich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die alle technischen Fragen abgeklärt geklärt sind. Ebenso hat Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllenVerpflichtung des Verkäufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGBFixgeschäft, haften wir nach den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen BestimmungenLieferverzug, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
35. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen wesent- lichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen zuzurech- nen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
46. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche Wo- che des Verzugs Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
57. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren wei- teren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
68. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden Käufer zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Vertragspartner infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Verzugs bei der Leistungserbringung berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer Vertragspartner bei Lieferverzug Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 i.H.v. 1 % des LieferwertesKaufpreises/ der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch nicht mehr als 5 15 % des Lieferwertes, hiervon geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug Verzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des KäufersVertragspartners, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Verzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden Vertragspartner zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer Vertragspartner über.
8. Erfolgt ein Umtausch einer Ware aus Gründen, die die Suhler Werkstätten gGmbH nicht zu vertreten hat, so ist hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Kaufpreises/ der vereinbarten Vergütung, mindestens aber ein Betrag von 15,00 € zu zahlen.
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Liefer- und Leistungszeit. 15.1 Liefertermine und Lieferfristen für die Anlieferung der Vertragswaren, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind angegebene Lieferzeiten unverbindlich.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw.), auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer zu liefernden Unterlagennach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, erforderlicher Genehmigungen und Freigabenhinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung aufgrund von höherer Gewalt frei, insbesondere von Plänen sowie so kann der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltunverzüglich benachrichtigen.
5.3 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des LieferwertesVerzuges, maximal insgesamt jedoch nicht mehr als höchstens bis zu 5 % des LieferwertesRechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Hierüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, geltend machenes sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. 5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
75.5 Soweit nicht anders mit dem Käufer vereinbart worden ist, liegt in der Bestellung des Käufers die Aufforderung, die bestellte Ware an den in der Bestellung angegebenen Ort zu versenden. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben haben.
5.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens und einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit ; mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Appears in 1 contract
Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder Fristen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Für jede technische Änderung, welche vom Kunden gewünscht wird, ändert sich die Lieferzeit, abhängig der Komplexität der Änderung. Sollte die technische Änderung so komplett sein, dass sie nicht mehr realisiert werden kann für den festgelegten Preis, ist eine separate Vertragsänderung mit Ausführungszeichnung notwendig. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Lieferfrist zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 10 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch Schadensersatzanspruchs wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Wenn die Lieferzeit beidseitig festgelegt und schriftlich bestätigt wurde, kann diese vom Kunden innerhalb von 6 Wochen vor Lieferfirst nicht mehr geändert werden.
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