Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werden.
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Samples: www.havlat.de
Liefer- und Leistungszeit. Lieferfristen beginnen nicht vor Beibringung, der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben, Eingänge vereinbarter Zahlungen, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagender Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, erforderlichen Genehmigungen vollständiger und Freigabenrechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, insbesondere von Zeichnungen wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und Plänen, durch den Kunden vorausdies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, sofern soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart als verbindlich zugesagt wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Wird der Versand der Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umständedurch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat Lagergeld zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt. Sollten unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten, entstehen – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in Höhe der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von 0,5% uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Preises Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Hierunter fällt auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit am Projekt beteiligter, wichtiger Mitarbeiter wie Projektleiter, Konstrukteure, usw. sowie nicht schuldhaft verursachter Ausfall von technischen Anlagen oder andere Produktionsstörungen und nicht verschuldete Unfälle. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind ausgeschlossen, gleiches gilt für Aufwendungsersatz. Kommt der Gegenstände der LieferungenKäufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, höchstens jedoch 5% berechnet werdensind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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Samples: www.steiner-spiralen.de
Liefer- und Leistungszeit. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch bei Aufträgen über Datenfernübertragung. Die Einhaltung Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseinganges und endet mit dem Tag (Liefertermin), an dem die Ware unser Haus verlässt bzw. zur Abholung bereitgestellt wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages – was von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher unserer Zustimmung abhängig ist - so beginnt mit unserer Bestätigung des Änderungsverlangens die Lieferfrist neu zu laufen. Ein Lieferverzug ist ausgeschlossen, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wird eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, kann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher und angemessener Nachfristsetzung nur vom Kunden Vertrag zurücktreten, soweit dessen Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der Lieferung zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen vertreten haben; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht. Die Lieferfristen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so –termine verlängern sich die Fristen angemessen– unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher UmständeDer höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten habendie Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, unmöglichwie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugtStreiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagernUmstände bei uns, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand dem Hersteller oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdeneiner dritten beteiligten Partei eintreten.
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Samples: www.dueko.com
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Angemessene, dem Vertragspartner zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig. Jede Teillieferung gilt als Geschäft für sich. Beanstandungen dieses Geschäfts sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeitenMaterialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten- haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsIn derartigen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung bzw. die Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei MonateDer Vertragspartner kann uns auffordern, ist innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch Vertragspartner vom nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko Teil des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der AbnahmefristVertrages zurücktreten. Wir sind berechtigtwerden den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögertwenn ein Fall höherer Gewalt, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungenwie vorstehend ausgeführt, höchstens jedoch 5% berechnet werdeneintritt.
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Samples: kipnews.kip.com
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch RöHa. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen RöHa nachzuweisen. Teillieferungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Plänen, durch den Kunden vorausTeilleistung als selbständige Leistung. Werden diese Voraussetzungen Lieferverzug tritt nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund ein im Falle höherer Gewalt und sowie aufgrund von Ereignissen, die uns dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren erschwert oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeitenmachen. Hierzu zählen Betriebs - störungen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen uswhöhere Gewalt und Streiks etc., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten gleich ob dies im eigenen Betrieb, dem des Lieferan - ten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. RöHa ist im Fall von ihr nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsvertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung oder bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert Wenn die Behinderung Liefer- und Leistungsverzögerung länger als drei Monatezwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigtKäufer be - rechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist Verlängert sich die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher UmständeLiefer- und Leistungszeit durch Gründe, die wir nicht von RöHa zu vertretenen sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich RöHa nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Bei Lieferverzug, den RöHa zu vertreten habenhat, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe Kaufleute unter Ausschluss von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdenSchadener - satzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
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Samples: s056b8e2797afc565.jimcontent.com
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlichUnsere Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Delmenhorst. Von uns verauslagte Transport- und Transportnebenkosten werden in Rechnung gestellt. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart wurdeworden. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, insbesondere Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termin nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten. Dauert Wenn die Behinderung länger als drei Monatezwei Monate dauert, ist der Kunde Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist Verlängert sich die Absendung Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Ware infolge außergewöhnlicher UmständeBesteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die wir nicht Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten habenhaben oder uns in Verzug befinden, unmöglichhat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, so insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugtausgeschlossen, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagernes sei denn, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen Verzug beruht auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefristunserer groben Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werden.
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Samples: www.surfaceandmore.de
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine Liefertermine und Fristen Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurdean dem die Ware das Werk verlässt. Liefer- Verlangt der Kunde nach Zugang unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferfrist erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Änderungsverlangens. Zu Teillieferungen und Leistungsverzögerungen aufgrund Teilleistungen sind wir berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z. X. Xxxxx, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk, einem Transporteur oder einem sonstigen Dritten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wollen. Er kann nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Frist insoweit vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten, als die Ware/Leistung bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist bzw. Dauert die Behinderung länger als drei MonateErfüllungsbereitschaft angezeigt wird. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, ist der Kunde sind wir nach angemessener Nachfristsetzung unserer Xxxx berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 5,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer Nachfrist von maximal 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten. Ist zurückzutreten und die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichenverwerten. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen In beiden Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe gilt überdies eine Vertragsstrafe von 0,52% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdenBruttorechnungsbetrages als vereinbart.
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Samples: www.traexler.at
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden UnterlagenLiefertermine oder -fristen, erforderlichen Genehmigungen und Freigabendie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurdebedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, insbesondere Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten Lieferanten oder deren unseren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie Solche Ergebnisse berechtigen uns, die Lieferung oder bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert Wenn die Behinderung länger als drei MonateMonate dauert, ist der Kunde Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die Absendung genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Ware infolge außergewöhnlicher UmständeBesteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wobei uns der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die wir Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht zu vertreten haben, unmöglichvon Interesse. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen in Anrechnung auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis einen Pauschalbetrag bis zu erfolgeneinem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Ablauf Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet zufälligen Verschlechterung und des Anspruchs zufälligen Untergangs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdenden Besteller über.
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Samples: www.marbeton.de
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen Liefertermine gelten als annähernd und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurdeeinen bestimmten Liefertermin schrift- lich bestätigen. Liefer- und Leistungsverzögerungen Können wir zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin zuzüglich einer angemessenen Nachfrist (beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns) nicht liefern, so ist der Käufer berechtigt, hinsicht- lich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutre- ten. Unbeschadet davon sind eventuell erfolgte Teillieferun- gen ohne Abzug vom Käufer zu bezahlen. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unserer- seits. Lieferverzögerungen aufgrund fehlender Informationen so- wie nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen seitens des Käufers haben wir nicht zu ver- treten. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren erschwe- ren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, (u.a. Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.be- hördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten Liefe- ranten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung den Liefertermin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils bzw. ganz oder teilweise teil- weise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden hat. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen be- rechtigt. Kommt der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglichKäufer in Annahmeverzug, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugtberech- tigt, diese Ware für Rechnung Ersatz des entstehenden Schades und Risiko etwaiger Mehr- aufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichenAnnahme- bzw. Sowohl Schadensersatzansprüche Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für zufälligen Untergangs des Liefergegenstands auf den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdenKäufer über.
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Samples: cp-gmbh.de
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlichUnsere Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Rheinfelden. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart wurdeworden. Liefer- und Leistungsverzögerungen Die Auslieferung erfolgt innerhalb von 10 - 15 Arbeitstagen nach Eingang Ihrer Ware. Eine Express- Lieferung ist auf Anfrage mit einem Aufschlag von 25% innerhalb einer Woche möglich. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Betriebsstörungen, insbesondere Streik, Aussperrung, Personalmangelbehördliche Anordnungen, Mangel an TransportmittelnMaschinenbruch, behördliche Anordnungen Behinderung der Fahrwege usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – . - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termin nicht zu vertreten. Sie Dies gilt auch, wenn solche Grunde bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Die genannten Umstunde berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich zuzuglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenvon der Verpflichtung zur vollstundigen Auftragserfullung zuruckzutreten. Dauert Auf die Behinderung länger als drei Monategenannten Umstunde können wir uns nur berufen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretenwenn wir den Besteller unverzuglich benachrichtigt haben. Ist Sofern wir die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten habenhaben oder uns in Verzug befinden, unmöglichhat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschudigung in Höhe von einem halben Prozent fur jede vollendete Woche des Verzuges, so insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Daruberhinausgehende Anspruche sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugtausgeschlossen, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagernes sei denn, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen Verzug beruht auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefristunserer groben Fahrlussigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, solche . Nicht abgeholte Waren werden höchstens fur die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung bei uns auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand Bestellers gelagert oder Zustellung an diesen auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdenseine Kosten ubersandt oder bei unbekannter Adresse entsorgt.
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Samples: schnitzer-coatings.de
Liefer- und Leistungszeit. Die Einhaltung Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Waren und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von vereinbarten Fristen setzt dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom Kunden gesamten Vertrag berechtigt. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu liefernden Unterlagenmachen, erforderlichen Genehmigungen und Freigabenoder eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen oder Vorauszahlungen oder Nachnahme in bar zu verlangen. Soweit noch Wechsel laufen, insbesondere von Zeichnungen und Plänenbehalten wir uns vor, durch den Kunden vorausgegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfülltIst der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, so verlängern sich wird der Kaufpreis gleichwohl fällig; wir können dann die Fristen angemessenWare auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlichHöhere Gewalt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeitenNaturkatastrophen, Betriebsstörungen, StreikArbeiter-, AussperrungEnergie- oder Rohstoffmangel, PersonalmangelStreiks, Mangel an TransportmittelnAussperrungen, behördliche Anordnungen usw.Verkehrsstörungen, auch wenn sie bei Verfügungen von hoher Hand oder sonstige von uns oder unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Lieferanten nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, vertretende Behinderungen verlängern die Lieferung oder Leistung Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des und eine angemessene Anlaufzeit. Sie berechtigen uns außerdem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretendurchgeführt ist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglichEntsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so sind ersetzen wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugtden nachweislich entstandenen, diese Ware für Rechnung und Risiko im Zeitpunkt des Kunden anderweitig zu lagernVertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, falls unsere Lagerräume nicht ausreichenhöchstens 5 % des Warenwerts der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigtDie Einschränkung gilt nicht, soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf wir in Fällen des Vorsatzes oder der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werdengroben Fahrlässigkeit haften.
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Samples: www.blechprofil.de