Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. 4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. 5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. 6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. 4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung Anordnungen usw. -, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. 4.3 Wenn die Behinderung länger als drei 2 Monate dauert, ist der Käufer unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7. Auf die genannten Umstände können wir dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Xxxx von Versandwegen, Transportmitteln, Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur berufendann zurücktreten, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine Verzug zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufershaben.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 16.1. Liefertermine oder –fristenXxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden.
26.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung Anordnungen usw., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
36.3. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Käufer Auftraggeber nach angemessener angemesse- ner Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretenzurück- zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer Auftraggeber unverzüglich benachrichtigenbenachrich- tigt haben.
46.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im in Verzug befinden, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% ½ % für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 54 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersunserer groben Fahrlässigkeit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder –fristen3.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformwurde.
2. 3.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstanlieferung, Teillieferungen sind zulässig.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw, Anordnungen etc. auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert3.4 Wir kommen erst dann in Verzug, ist wenn uns der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt hat. Der Käufer ist im Falle des Verzuges berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach einer Mahnung mit Nachfristsetzung von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so Im Falle des Verzuges kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf stattdessen nach seiner Xxxx eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% 1,5 % für jede volle vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 515% des Rechnungswertes der vom Verzug Vertrag betroffenen Lieferungen und LeistungenLeistungen geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1. Liefertermine oder –fristenXxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden.
24.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung Anordnungen usw., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Teerminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
34.3. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Käufer Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche Auftraggeber hier- aus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer Auftraggeber unverzüglich benachrichtigenbenach- richtigt haben.
44.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im in Verzug befinden, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% ½ % für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 54% *) des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende hinausge- hende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersunserer groben Fahrlässigkeit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine oder –fristenSie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der SchriftformKunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. 4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere machen, wie nachträglich entstandene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung uswAnordnungen etc., auch wenn Sie sie bei unseren unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben hinauszu- schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert4.4 Im übrigen kommen wir erst dann in Verzug, ist wenn uns der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich schriftlich eine Nachfrist von min- destens zwei Monaten gesetzt hat. Im Falle des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, Verzugs hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Ver- zugsentschädigung in Höhe von ½% 12 % für jede volle vollendete Woche des Verzuges, insgesamt . Insgesamt jedoch höchstens bis zu 55 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 16.1. Liefertermine oder –fristenXxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden.
26.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung Anordnungen usw., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
36.3. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Käufer Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer Auftraggeber unverzüglich benachrichtigenbenachrichtigt haben.
46.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im in Verzug befinden, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% ½ % für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 54 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersunserer groben Fahrlässigkeit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1 Unsere Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liefertermine oder –fristenNachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei wir den Käufer unverzüglich über die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen Nichtverfügbarkeit der SchriftformWare informieren und dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2. 4.2 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streikund deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereichs befinden, Aussperrung, behördliche Anordnung usw, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist sind sowohl der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Erhaltene Gegenleistungen werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigenzurückgewährt.
44.3 Versandfertig gemeldetes Material muss innerhalb der vereinbarten Fristen abgerufen werden. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, Andernfalls hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe die etwaigen Mehrkosten der Lagerung zu tragen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb einer von ½% für jede volle Woche des Verzugesuns gesetzten angemessenen Nachfrist, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche vom Verzug betroffenen Lieferungen und LeistungenVertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersbleiben vorbehalten.
5. Der Verkäufer ist 4.4 Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung in Verzug ist, sind wir berechtigt, von einer weiteren Belieferung abzusehen, wobei der Käufer die etwaigen Mehrkosten zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigttragen hat.
6. Über- 4.5 Vertragsstrafen oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Lieferung sind zulässignicht vereinbart.
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Liefer- und Leistungszeit. 16.1. Liefertermine oder –fristenXxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden.
26.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
36.3. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Käufer Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche keinen Schadenersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer Auftraggeber unverzüglich benachrichtigenbenachrichtigt haben.
46.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im in Verzug befinden, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% ½ % für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 54 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersunserer groben Fahrlässigkeit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 1. Liefertermine oder –fristenLieferfristen sind unverbindlich, die es sei denn der Verkäufer sichert sie schriftlich als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformzu.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns dem Verkäufer die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung uswmachen, auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsden Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir wird der Verkäufer von unseren Verpflichtungen seiner Verpflichtung frei, so kann hat der Käufer Kunde – vorbehaltlich der Ziffer IX. – hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigenSchadenersatzansprüche.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im der Verkäufer sich in Verzug befindenbefindet, hat der Käufer Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% ½ % für jede volle vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 55 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Darüberhinausgehende Ansprüche sind – vorbehaltlich nachfolgender Ziffer IX – ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung Teillieferungen und Teilleistung Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1. Liefertermine oder –fristenFristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und oder aufgrund von Ereignissen, die uns dem Auftragnehmer die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung uswAnordnung, auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, den Auftragnehmer die Lieferung bzw. Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des Des noch nicht erfüllten zu erfüllenden Teils ganz oder teilweise Teilweise vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten .
34.2. Wenn Dauert die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer Auftragsgeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit Bei einer Lieferzeitverlängerung oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so einem Rücktritt kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die genannten vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigeninformiert hat.
44.3. Sofern wir der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und oder Termine zu vertreten haben hat oder uns sich im Verzug befindenbefindet, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf Auf eine Verzugsentschädigung Entschädigung in Höhe von ½% 0,5 % für jede volle vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen Lieferung und LeistungenLeistung. Darüber hinausgehende Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des VerkäufersAuftragnehmers.
54.4. Der Verkäufer Auftragnehmer ist zu Teillieferung Teilleistungen und Teilleistung jederzeit Teillieferungen berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine oder –fristenSie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Kundenverzug um die Zeit, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der SchriftformKunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. 4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung uswAnordnungen etc., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert4.4 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, ist wenn uns der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt hat. Im Falle des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% 1,2 % für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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Liefer- und Leistungszeit. 14.1. Liefertermine oder –fristenDie von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformwurde.
24.2. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung uswAnordnungen etc., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
34.4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauertIm übrigen kommen wir erst dann in Verzug, ist wenn uns der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat. Im Falle des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von ½% 0,5% für jede volle vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.!
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. 14.1. Liefertermine oder –fristenXxxxxxxxxxxxx gelten als unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformworden.
24.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung Anordnungen usw., auch wenn Sie sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
34.3. Wenn die Behinderung länger als drei zwei Monate dauert, ist der Käufer Auftraggeber nach angemessener ange- messener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer Auftraggeber unverzüglich benachrichtigenbenachrichtigt haben.
44.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im in Verzug befinden, hat der Käufer Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% 1/2% für jede volle vollendete Woche des VerzugesVerzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufersunserer groben Fahrlässigkeit.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
6. Über- oder Unterlieferungen aufgrund technischer Notwendigkeiten sind zulässig.
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