Audits Musterklauseln

Audits. Der Kunde hält jederzeit Unterlagen bereit, die speziell die im Rahmen dieser Vereinbarung lizenzierte Software identifiziert. Die Aufzeichnungen müssen den Ort jeder Kopie der Software sowie die Arbeitsplätze und Server lokalisieren und identifizieren, auf denen die Software installiert ist. SISW darf während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener vorheriger Ankündigung eine Prüfung durchführen, um festzustellen, ob der Kunde die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält. Der Kunde gewährt SISW oder deren Bevollmächtigten Zugang zu seinen Betriebsstätten, seinen Arbeitsplätzen und Servern und kooperiert darüber hinaus bei dieser Untersuchung in vollem Umfang mit SISW. Zu diesem Zweck wird der Kunde alle wirtschaftlich vertretbaren Handlungen vornehmen, um SISW dabei zu unterstützen, die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Kunden exakt festzustellen. SISW und ihre Bevollmächtigten beachten dabei die angemessenen Sicherheitsbestimmungen des Kunden, solange sie sich in den Räumlichkeiten des Kunden aufhalten.
Audits. 7.4.1 Die Gesellschaft hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer während der üblichen Geschäftszeiten alle Bücher, Aufzeichnungen und Dokumente jeglicher Art zu inspizieren, bezogen auf: (i) Beträge, welche der Auftragnehmer der Gesellschaft in Rechnung gestellt hat, und (ii) die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen.
Audits. Der AN räumt dem AG das Recht ein, nach vorheriger Anmeldung sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen zwischen dem AG und dem AN bei dem AN einzusehen und zu überprüfen sowie Maßnahmen der Informationssicherheit zu überprüfen; der AG oder von ihm beauftragte Dritte dürfen hierzu die Räume des AN während der üblichen Ge- schäftszeiten betreten. Die Kosten der Überprüfung trägt der AN, wenn hierbei Verstöße gegen den VERTRAG fest- gestellt werden, es sei denn, solche Verstöße beruhen nicht auf einem Verschulden des AN.
Audits. Der LIEFERANT sichert ZEISS oder einem von ZEISS benannten Dritten bzw. ein Auftraggeber von ZEISS das Recht auf Auditierung zu. Das Audit kann als System-, Prozess-, Produkt- oder Mischaudit durchgeführt werden. Audits erfolgen in jedem Fall nach einer vorherigen Ankündigung und Abstimmung. Bei Bedarf ermöglicht der LIEFERANT kurzfristige Terminwünsche von ZEISS für eine Auditierung. Der LIEFERANT gewährt ZEISS und, soweit erforderlich, dessen Kunden Zutritt zu allen Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen sowie Einsicht in alle auditrelevante Dokumente und Zugang zu Werkzeugen und Prüf- und Hilfsmitteln. Dabei werden erforderliche und angemessene Einschränkungen von LIEFERANT zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Treten Qualitätsprobleme auf, die durch einen Unterlieferanten verursacht wurden, wird der LIEFERANT bei Bedarf ZEISS und, soweit erforderlich, dessen Kunden die Möglichkeit zu einem Audit bei diesem Unterlieferanten verschaffen. Hat der Unterlieferant begründete Einwände gegen die Teilnahme von ZEISS, bzw. dessen Kunden an einem Audit, ist ZEISS bereit, das Audit auf Kosten des LIEFERANT durch eine neutrale Stelle durchführen zu lassen, die die Interessen von ZEISS bzw. dessen Kunden vertritt. ZEISS teilt dem LIEFERANTEN das Auditergebnis mit. Sind aus Sicht von ZEISS Korrekturmaßnahmen erforderlich, verpflichtet sich der LIEFERANT, unverzüglich den erstellten Auditkorrekturbericht fristgerecht und wirksam umzusetzen und ZEISS hierüber zu unterrichten. Die im Rahmen des Audits zwischen den VERTRAGSPARTNERN ausgetauschten Dokumente, Unterlagen und Informationen unterliegen der Vertraulichkeit entsprechend den zwischen den VERTRAGSPARTNERN getroffenen Regelungen.
Audits. Die RA übermittelt A-Trust einmal jährlich einen internen Audit-Bericht, der insbesondere folgende Punkte zu dokumentieren und zu bestätigen hat: • Vollständigkeit der Kundenakte; • Vornahme der elektronischen Archivierung der Kundendaten und Dokumente mit der zur Verfügung gestellten Software, sowie die Aufbewahrung der Antragsformulare der Zertifikatswerber im Original für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab Zertifikatsausstellungsdatum; • Einhaltung der jeweiligen (produktspezifischen) Registrierungsprozesse; • Sichere Aufbewahrung der Zertifikatsträgermedien vor Abholung durch den Kunden; • Absolvierung einer ZRO-Schulung durch den ZRO; • Überprüfung des Personals auf dessen Zuverlässigkeit. A-Trust kann gemeinsam mit dem ZRO der RA jederzeit ohne Voranmeldung während der Öffnungszeiten in den Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten der GS eine Überprüfung vornehmen. Eine Überprüfung ist nur erlaubt, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. „Mystery Shopping“ ohne den bestellten Audit-Verantwortlichen der RA ist A-Trust als Qualitätssicherungsmaßnahme, nicht jedoch als Audit möglich. A-Trust ist berechtigt, anlässlich der Überprüfung Vertreter der RTR oder der TKK beizuziehen. RTR und TKK sind berechtigt, ihrerseits ohne Wissen und Beisein von A-Trust ihrer Aufsichtspflicht nach SVG in RA-GS nachzukommen. A-Trust kann im Fall des begründeten Verdachts, dass die Sicherheitsanforderungen gem. den RA Richtlinien nicht eingehalten werden, oder wenn ein entsprechender Bescheid der TKK/RTR ergeht, wahlweise Auflagen erteilen oder eine Behebung des Mangels innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist verlangen. Werden die erteilten Auflagen nicht erfüllt, erfolgt die Mangelbehebung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist oder erfordern es die Umstände des Einzelfalls ansonsten, kann A-Trust die Ausübung der Tätigkeit der betroffenen GS in Teilen oder zur Gänze bis zur Behebung des Mangels untersagen.
Audits. Audits seitens des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen können ausschließlich nach vorheriger Absprache mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Arbeitstagen und zu den üblichen Betriebszeiten (Mo-Fr: 09:00 Uhr bis 17.00 Uhr) stattfinden. Die Sicherheitsbe- stimmungen auf CSVs Betriebsgelände erfordern die Anmeldung an CSVs Pforte vor dem Zutritt auf das Betriebsgelände, was zu Wartezeiten führen kann. Eine weitere unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige Unterzeichnung einer Geheimhaltungs- vereinbarung, andernfalls kann der Zutritt zu den notwendigen Werksräumen und die Einsicht in relevante und erforderliche Unterlagen nicht gewährt werden. Fotografien können nur in Absprache mit CSVs Mitarbeitern gemacht werden, wobei technische Details von Maschinen zu keinem Zeitpunkt fotografiert werden dürfen.
Audits. Die Audittätigkeiten werden durch freie und festangestellte Auditoren von ProCert und durch vertraglich eingebundene Unterauf- tragnehmer ausgeführt.
Audits. Der AN räumt dem AG das Recht ein, nach vorheriger Anmeldung sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen zwischen dem AG und dem AN bei dem AN einzusehen und zu überprüfen sowie Maßnahmen der Informationssicherheit zu überprüfen; der AG oder von ihm beauftragte Dritte dürfen hierzu die Räume des AN während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Die Kosten der Überprüfung trägt der AN, wenn hierbei Verstöße gegen den VERTRAG oder gesetzliche Regelungen festgestellt werden, es sei denn, solche Verstöße beruhen nicht auf einem Verschulden des AN. Change of Control Ändert sich während der Laufzeit eines VERTRAGS der unmittelbare oder mittelbare beherrschende Einfluss auf den AN, wird der AN dem AG diese Änderung unverzüglich und unaufgefordert in TEXTFORM mitteilen. Sofern die Änderung geeignet ist, die berechtigten Interessen des AG wesentlich zu beeinträchtigen, ist der AG berechtigt, den VERTRAG aus wichtigem Grund zu kündigen.
Audits. Bei Bedarf kann der BESTELLER, ggf. zusammen mit dem Kunden oder einer dritten Partei, die vom BESTELLER beauftragt worden ist, jederzeit während der normalen Arbeitszeit mit einer Vorankündigung von 10 (zehn) Werktagen ein Audit hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems und der Aktivitäten der Qualitätssicherung des AUFTRAGNEHMERs in den Betrieben des AUFTRAGNEHMERs und dessen Unterlieferanten durchführen. Die Anforderung muss begründbar sein und Ziel, Typ und Umfang sowie Ort und Zeit des Audits angegeben. Während des Audits garantiert der AUFTRAGNEHMER dem Inspektionspersonal alle notwendigen Unterstützungen sowie den Zugang zu qualifiziertem Personal, der Dokumentation und dem Fertigungsprozess. Dem Inspektionspersonal ist es gestattet an jeglichen Qualitätstests des AUFTRAGNEHMERS teilzunehmen. Der AUFTRAGNEHMER kann den Zugang zu Firmengeheimnisse verweigern. Alle anfallenden Kosten in Verbindung mit dem Audit, gehen mit Ausnahme der Reisekosten für das Inspektionspersonal zu Lasten des AUFTRAGNEHMERs. Der BESTELLER darf den Audit Report sowie sämtliche Aufzeichnungen des Audits mit Siemens Energy und deren verbundenen Unternehmen teilen. Der AUFTRAGNEHMER stellt sicher, dass die Auditrechte ebenfalls entsprechen bei dessen Unterlieferanten eingehalten werden.
Audits. (1) Berechtigung zum Audit: Der Auftraggeber oder Kunden des Auftraggebers sind berechtigt, in den Geschäftsräumen und Betriebsstätten des Auftragnehmers durch Audits festzustellen, ob die Managementsysteme des Auftragnehmers wirksam sind. Die Audits können in Form von System-, Produkt- oder Prozessaudits durchgeführt werden. Form, Zeitpunkt und Dauer der Audits werden rechtzeitig, mindestens 2 (zwei) Wochen im Voraus, einvernehmlich festgelegt. Zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers werden angemessene Einschränkungen akzeptiert. (2) Fachpersonal: Bei der Durchführung von Audits stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Kunden aus allen relevanten Fachbereichen qualifiziertes Personal als Ansprechpartner zur Verfügung. (3) Audits bei Vorlieferanten: Der Auftragnehmer bewirkt bei seinen Lieferanten und anderen Geschäftspartnern, die an der Abwicklung von Aufträgen des Auftraggebers beteiligt sind, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen, dass der Auftraggeber oder dessen Kunden sich dort durch Audits von der Wirksamkeit der Managementsysteme in der gleichen Weise überzeugen können wie beim Auftragnehmer selbst (Absätze 1 bis 3). (4) Vertraulichkeit: Die Inhalte und Ergebnisse von Xxxxxx, die der Auftraggeber beim Auftragnehmer oder bei dessen Lieferanten durchgeführt hat, dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Zustimmung darf jedoch nicht ungerechtfertigt verweigert werden. (5) Pflichten des Auftragnehmers: Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Auftragnehmer sich von der Wirksamkeit der Managementsysteme seiner Lieferanten und seiner anderen Geschäftspartner, die an der Abwicklung von Aufträgen des Auftraggebers beteiligt sind, überzeugt hat sowie die Qualität und Zuverlässigkeit der von seinen Lieferanten und anderen Geschäftspartnern bezogenen Waren bzw. Dienstleistungen in geeigneter Weise sicherstellt.