Lieferqualität Musterklauseln

Lieferqualität. Der Lieferant muss seine Qualitätssicherungsmaßnahmen so durchführen, dass seine Produkte und Prozesse den von HABA bzw. von dessen Kunden festgelegten Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant trägt die Verantwortung dafür, dass die bestellten / beigestellten Produkte • in der vereinbarten Qualität • zum vereinbarten Zeitpunkt • in der vereinbarten Menge • am vereinbarten Ort bereitstehen. Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Null-Fehler-Zielsetzungen, verbunden mit einer kontinuierlichen Verbesserung zur Erreichung des Ziels. Der Lieferant bestätigt, dass er sich der Wichtigkeit seines Beitrages zur Produkt- und/oder Dienstleistungskonformität, sowie zur Produktsicherheit bewusst ist und verpflichtet sich alle erforder- lichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen an das Pro- dukt einschließlich aller gesetzlichen und behördlichen Forderun- gen zu erfüllen und die hohen Qualitätsziele zu erreichen. Der Lie- ferant gewährleistet eine hohe Selbstständigkeit und aktives Mitwir- ken in allen Phasen des Produktlebenslaufs. Der Lieferant ist ver- antwortlich für sämtliche Qualitätsprüfungen alleine. Er ist für die Qualifizierung, Verifizierung und Validierung seiner Herstellpro- zesse selbst verantwortlich.
Lieferqualität. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bestätigte oder vermutete Mängel an den an RPT versendeten Produkten unverzüglich an RPT zu melden.
Lieferqualität. 5.1 Noch bevor die Lieferung an ŠKODA zur Nutzung übergeben wird, muss der Lieferant, ungeachtet dessen, ob die Lieferung über Datenträger oder per Datenübertragung erfolgt, die Eigenschaften und die Qualität der Lieferung prüfen, insbesondere ob sie keine schädliche Software (z.B. Trojanisches Pferd, Viren, Spyware) enthält. Bei Feststellung einer schädlichen Software oder jedweder Mängel hat der Lieferant ŠKODA sofort zu informieren und nach Einigung für Abhilfe zu sorgen. Es muss ŠKODA jederzeit ermöglicht werden, eine unabhängige Kontrolle der Lieferungsintegrität vorzunehmen (z.B. Hashprüfung).
Lieferqualität 

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.