Lieferung, Lieferfrist Musterklauseln

Lieferung, Lieferfrist. 5.1. Die Lieferung erfolgt, falls dazu keine besonderen schriftlichen Vereinbarung getroffen worden sind, ex works Netherlands (EXW, Intoterms 2010). Sollten für die Lieferung besondere Genehmigungen erforderlich sein oder vom Verkäufer besondere Unterlagen, Zeugnisse und/oder Dokumente beigelegt werden müssen, hat der Käufer den Verkäufer rechtzeitig zuvor darüber zu unterrichten und ihm ggfs. die nötigen Formulare in einer dem Verkäufer verständlichen Sprache zu verschaffen. 5.2. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist unverbindlich und gilt nicht als Fixtermin. Der Verkäufer wird sich aber bemühen, die Lieferfrist nach Möglichkeit einzuhalten. 5.3. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Zustandekommen des Vertrages. Die Lieferfrist beginnt aber in keinem Falle bevor der Käufer dem Verkäufer nicht alle in Abs. 1 genannten Informationen und/oder eventuell erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt hat. 5.4. Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist vom Verkäufer nicht eingehalten, gilt ohne weitere Erklärung des Verkäufers eine Nachlieferfrist von sieben (7) Tagen für versandfertige Lagerware und im Übrigen von längstens vierzehn (14) Tagen. 5.5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder er vom Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist ausdrücklich in Verzug gesetzt worden ist, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal zwei (2) Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. 5.6. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
Lieferung, Lieferfrist. 7.1 Wird nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart, so gelten Lieferzeiten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Termin das Werk verläßt oder bei vom Lieferer nicht zu vertretender Versendungsunmöglichkeit dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. 7.2 Bei Lieferverzug ist schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. (mind. 4 Wochen) 7.3 Nachträgliche Veränderung des Vertrages durch den Besteller können, soweit sie die Lieferfrist beeinflussen, zu einer angemessenen Verlängerung derselben führen. 7.4 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind rechtsverbindliche Zusagen des Bestellers über die Abnahme einer Gesamtstückzahl in einem von den Vertragspartnern zu definierendem Zeitraum (Grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten ). Abruf-Teillieferungen werden grundsätzlich sofort fakturiert und entsprechend der gültigen Zahlungsbedingungen fällig. Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung in dem definierten Zeitraum nicht, oder gerät er bei Teillieferungen in Abnahme-, oder Zahlungsverzug, so erfolgt eine Nachberechnung der Differenz. Die Nachberechnung erfolgt auf Basis der gültigen Staffelpreisliste und der tatsächlich abgerufenen Stückzahl. 7.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferung oder Leistungen nachweislich auf Umstände höherer Gewalt wie Mobilmachung, Aufruhr, Streik oder den Eintritt unvorhersehbarer, vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn ähnliche Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Leistungspflicht frei, ohne daß der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Lieferung, Lieferfrist. Die BOREALYS GmbH wird stets bemüht sein, die von ihr genannten Lieferfristen und Terminvereinbarungen, auch beim Auftreten von nicht voraussehbaren Schwierigkeiten einzuhalten. Dies jedoch ohne dafür eine rechtliche Gewährleistung zu übernehmen. Das gilt insbesondere für Lieferverzögerungen durch ihre Lieferanten sowie in Fällen von höherer Gewalt. Die zur Erfüllung des Auftrages vereinbarten Termine stehen unter dem Vorbehalt von höherer Gewalt, Streik, kriegerischer Ereignisse, innerer Unruhen und anderen hindernden Umständen, welche die BOREALYS GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere dass die BOREALYS GmbH die vom Kunden oder Dritten für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Leistungen, Informationen und Entscheide rechtzeitig erhält und der Kunde seine Instruktionen, Weisungen und den Auftragsumfang nicht ändert. Für Lieferverzögerungen können keine Konventionalstrafen, Schadenersatzforderungen oder Ähnliches geltend gemacht werden. Kommt der Besteller seinen Pflichten gegenüber BOREALYS GmbH nicht nach, so ist BOREALYS GmbH berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen und für ihre Aufwände die aufgelaufenen Kosten in Rechnung zu stellen. Abweichungen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen der bestellten Ware oder Dienstleistung beinhalten oder erfüllen. Die BOREALYS GmbH trägt die Gefahr für Verlust/Beschädigung der Software bis zur Übergabe an den Kunden. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Nach Übergabe der Software an den Kunden gehen Nutzen/Gefahr an den Kunden über. Beanstandungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Warenempfang schriftlich bei der XXXXXXXX GmbH geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Lieferung, Lieferfrist. Die mit dem Käufer vereinbarte Lieferfrist berücksichtigt die übliche 8 - bis 10-wöchige Dauer der Belieferung der Firma möbelia - das mobile Wohnstudio durch ihre Lieferanten. Der Käufer ist in Kenntnis darüber, dass die Firma möbelia - das mobile Wohnstudio die Warenorder bei ihren Lieferanten erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung übernimmt. Aufgrund dessen wird vereinbart, dass sich im Falle eines Verzugs des Käufers bei Leistung der Anzahlung auch die Lieferfrist um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert. Aktionen die durch eine zu späte Order beim Lieferanten aufgrund des Verzuges der Anzahlung nicht mehr geltend gemacht werden können, verfallen. Diese Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist im Einzelfall auch eine Zulieferung durch die Firma möbelia - das mobile Wohnstudio auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich. Im Falle eines Lieferverzuges durch die Firma möbelia - das mobile Wohnstudio ist der Käufer nur unter der Vorraussetzung einer erfolgten Nachfristsetzung von mindestens 4 Wochen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die termingerechte Lieferung durch den Käufer nicht möglich sein, so ist die Firma möbelia - das mobile Wohnstudio dazu berechtigt notwendige und zweckmäßige Lagerkosten ( mindestens 100,- pro Woche ) zu verrechnen.
Lieferung, Lieferfrist. 1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die MietgegenstÄnde am Firmensitz des Vermieters bereit stehen und die Bereitstellung dem Mieter mitgeteilt wurde. 2. Die Lieferfrist verlÄngert sich bei Maßnahmen im Rahmen von ArbeitskÄmpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlÄngert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahme und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen FÄllen dem Mieter unverzüglich mitgeteilt werden. Diese UmstÄnde sind auch dann nicht vom Vermieter zu vertreten, wenn sie wÄhrend eines bereits bestehenden Verzuges entstehen. 3. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen. 4. „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Lieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Als „befahrbare Anfuhrstraße“ gilt eine Straße, die mit einem beladenen LKW bis zu 7,5 t Gesamtgewicht befahren werden kann. Bei erschwerten Witterungsbedingungen (GlÄtte, Eis und Schneefall) sind dadurch verursachte Kosten vom Kunden zu tragen. VerlÄsst der LKW auf Weisung des Mieters die Anfuhrstraße, so haftet der Mieter für jeden hierdurch entstehenden Schaden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich, so erfolgt die Anlieferung an der Stelle, zu welcher der LKW ungehindert gelangen kann. Das Abladen erfolgt durch den Mieter. Die Abladung erfolgt ausschließlich an einer Stelle. 5. Teillieferungen sind zulÄssig.
Lieferung, Lieferfrist. Lieferungen sind an die in der Bestellung angegebene Adresse vorzunehmen. Wird für die Anlieferung ein Fahrzeug eingesetzt, dann muss dieses der EURO-Emissionsklasse EURO 5 oder höher gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Lieferscheine sind den Waren beizulegen. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist ist für den Lieferanten verbindlich. Die von uns erteilten Bestellungen sind Fixgeschäfte im Sinne des UGB. Die vereinbarten Liefertermine gelten als verbindlich und sind unbedingt einzuhalten. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat der Lieferant uns rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist schriftlich unter Xxxxxx von Gründen zu verständigen und den frühest möglichen Ersatzliefertermin vorzuschlagen. Dieser bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Für eventuelle Schäden, die aus dem Lieferverzug entstehen, hält uns der Lieferant schad- und klaglos. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung – werden von uns nicht anerkannt.
Lieferung, Lieferfrist. 1.1. Bei unseren Liefergeschäften bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
Lieferung, Lieferfrist. Gegebenenfalls abweichend von der Incoterms-Vereinbarung gilt die Lieferung als erfolgt nach Übergabe der Lieferung an den ersten Spediteur am Versandort der Polymetrix AG (Datum der Ausstellung der Lieferdokumente). Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die notwendigen technischen Unterlagen des Kunden vollständig bei der Polymetrix AG eingetroffen, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie die erforderlichen behördlichen Bewilligungen erteilt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Werk zum Versand bereit ist. Teillieferungen sind zulässig. Polymetrix AG übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der Lieferzeiten von Drittlieferanten, wenn diese vom Kunden bestimmt werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Umstände wie Epidemien, Naturereignisse (z.B. Erdbeben, Überschwemmungen), Mobilmachung, Krieg, Piraterie, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Boykott, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen oder behördliche Massnahmen die Einhaltung der Lieferfrist verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand ist.
Lieferung, Lieferfrist. 1. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. 3. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. 4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten. 5. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. 6. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
Lieferung, Lieferfrist. 1.Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat unser Kunde im Fall des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen.