Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 5.1 Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen und Lieferfristen (ca., etwa etc.) bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 1.1 Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 5.1 Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeit- punkt des Eingangs der Rechnung/Auftragsbestätigung an. So- fern für die jeweiligen Produkte keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt diese ca. 10-14 Werktage ab Zahlung gemäß nachfolgender Ziffer 5.3.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 5.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt -nach der vollständigen Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen- den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. Die Vereinbarung von Terminen und Fristen bei Vertragsabschluß bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für deren nachträgliche Vereinbarung oder Änderung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers wie z.B. den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer/Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile und Angaben sowie die Erbringung von vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Vorleistungen des Käufers/Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer/Besteller abholbereit gemeldet wurde. Falls Versendung vereinbart ist, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird. Liefer- und Leistungsschwierigkei- ten aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, die erst nach Abschluß des Vertrages eintreten und uns auch erst danach ohne Verschulden bekannt werden (wie z. B. unvorher- sehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten und dergleichen), haben wir nicht zu vertreten. Ist das Leistungshindernis vorübergehender Art, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Hat das Ergebnis höherer Gewalt dauerndes Unvermögen zur Folge, so sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung oder Rücktritt bei Lieferzeitüberschreitung, auch im Falle der Nichteinhaltung einer zugestandenen Nachfrist, besteht nicht.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 1. Insoweit im Vertrag nicht anders angeführt ist, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach der Parität EXW (Werk im Sitz des Verkäufers) nach Incoterms 2010 zu liefern, der Erfüllungsort ist also der Sitz des Verkäufers. Soweit der Verkäufer die Ware verpackte und die Verpackung (bzw. Palette, Container u.ä.) nach der Vereinbarung im Vertrag Mehrwegverpackung ist, ist der Käufer verpflichtet, eine solche Verpackung oder ähnliche Sachen dem Verkäufer auf seine Kosten und Gefahr hin unverzüglich nach der Warenübergabe zurückzugeben.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 5.1 Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Kun- den ausgewählten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Verbindliche Liefertermi- ne und Lieferfristen für die Auslieferung der Waren und/oder Erbringung von Leistungen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden. Sofern bestimmte Fertigungs- und/oder Lieferfristen vereinbart sind, sind diese verbindlich, sofern alle vom Kunden für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien recht- zeitig uns zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Teillieferungen durch uns sind zulässig.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 5.1 Verbindliche Liefermengen, -termine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich ver- einbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefermengen, - terminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei den, wir haben diesen aus- drücklich schriftlich zugestimmt. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft vorliegen. Lediglich die einseitige Bezeichnung einer Lieferung als Fixgeschäft durch den Kunden ist nicht ausrei- chend.
Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug. 1. Die Lieferung erfolgt entsprechend vorstehendem Abschnitt III.1, Satz 2. Die Auswahl des Spediteurs ist bei einer notwendigen Verzollung mit uns rechtzeitig abzustimmen.