Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. 4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. 4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten. 4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet. 4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. 4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit (1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der im Onlineshop bestellten Waren innerhalb der Europäischen Union (EU) auf dem Festland gemäß DDP (Geliefert, Zoll bezahlt: Incoterms 2010) benannte Lieferadresse. Als Lieferadressen können ausschließlich der Sitz des Kunden oder geeignete Warenlager benannt werden. Wir liefern aufgrund der Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung nicht auf Baustellen und nicht an Projektadressen. Für Lieferungen außerhalb der EU behalten wir uns vor, weitere Kosten (für Transport, Verwaltung, etc.) zu berechnen.
(2) Der Kunde kann im „Warenkorb“ des Onlineshops durch Anklicken des von ihm gewünschten Liefermonats sowie Eingabe der gewünschten Anzahl des ausgewählten Artikels prüfen, ob dieser Artikel in dem betreffenden Monat in gewünschter Menge zur Auslieferung verfügbar ist bzw. verfügbar sein wird. Erscheint nach der Eingabe unter der Rubrik „Artikel“ das Symbol eines grünen LKW, so bedeutet dies, dass der Artikel spätestens am Monatsletzten des ausgewählten Monats in der gewünschten Menge zur Auslieferung verfügbar ist. Erscheint dagegen das Symbol eines gelben oder roten LKW, so heißt dies, dass der gewählte Artikel in dem gewünschten Liefermonat entweder überhaupt nicht (roter LKW) oder zumindest nicht in der gewünschten Anzahl (gelber LKW) zur Verfügung steht. Die Bestellung kann in diesem Fall zu den gewählten Konditionen (Liefermonat, Artikel, Anzahl und Preis) nicht ausgeführt werden. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, durch Veränderung seiner Eingabe (Liefermonat, Liefermenge und/oder Teillieferung) erneut zu prüfen, ob der gewählte Artikel ggf. zu einem späteren Zeitpunkt oder in geringerer Anzahl verfügbar ist oder sein wird. Ist dies der Fall, erscheint ein grüner LKW, so dass der Kunde zu den geänderten Konditionen bestellen kann.
(3) Xxxxxx die bestellte Ware in dem in der Bestellung angegebenen Liefermonat zur Auslieferung bereitsteht, veranlassen wir, sofern dem Kunden ein Kreditlimit gewährt wurde und sich die Rechnungssumme der Bestellung im Rahmen dieses Kreditlimits bewegt (vgl. Ziffer 4 Abs. (3) ), unverzüglich ihre Lieferung an den Kunden. Bei vereinbarter Lieferung gegen Vorkasse gemäß Ziffer 4 Abs. (2) erhält der Kunde stattdessen zunächst eine Vorauszahlungsanforderung, mit der ihm mitgeteilt wird, dass die bestellte Ware zur sofortigen Lieferung bereitsteht, und er zur Zahlung aufgefordert wird. Die Veranlassung der Lieferung erfolgt in diesem Fall, sobald der Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer und etwaiger Versandkosten) vollständig auf unserem Konto eingegangen ist. In einer „Lieferinformation“ wird der Kunde darüber informiert, dass die Lieferung der bestellten Ware veranlasst wurde. Die Versanddauer, d. h. die Dauer von der Veranlassung der Lieferung bis zum Eintreffen der Ware beim Kunden, beträgt je nach Destination ca. 5 bis 10 Werktage.
(4) Sofern der Kunde – abweichend von den vorstehenden Regelungen - einen festen, verbindlichen Liefertermin wünscht, muss ein solcher mit uns besonders vereinbart werden.
(5) Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Gründe in Kenntnis zu setzen, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Ware nicht rechtzeitig zur Auslieferung bereitsteht oder ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung individuell vereinbarter Liefertermine bleibt hiervon unberührt.
(6) Sofern nicht ausdrücklich ein Verbot der Teillieferung vereinbart ist, sind wir hierzu berechtigt, sofern • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist – nur annähernd und unverbindlich, • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, dass wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(7) Fälle höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurdeMaterial- oder Energiebeschaffung, d.h. schriftlich bestimmt worden istTransportverzögerungen, dass Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigenBeschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung behördliche Maßnahmen oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umständeausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die uns, unsere Zulieferer oder eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machenvon uns mit der Vertragsabwicklung betraute Gesellschaft an der Vertragsabwicklung hindern, befreien entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der übernommenen LieferverpflichtungVertragserfüllung. Entsprechend übernehmen wir kein BeschaffungsrisikoBei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir sind Dauert die Störung dagegen länger als einen Monat, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Soweit Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen den Betrieb des Kunden betreffen, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits gilt entsprechendes für dessen vertragliche Verpflichtungen.
(8) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührtgesetzlichen Vorschriften. Wir werden In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden unverzüglich über erforderlich. Geraten wir in Verzug mit der Lieferung, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit Pauschale hinausgehende Schadensersatzansprüche des Liefergegenstandes informieren und Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder aber die Ansprüche betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(9) Im Falle einer Lieferverzögerung kann der Kunde vom Kaufvertrag im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende GegenleistungRahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, sofern bereits geleistetdie Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist (Ausnahme: Der in Abs. (7) Satz 3 geregelte Fall). Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Kunde in Annahmeverzug Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt. Mit den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch Beweislast zum Nachteil des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägtnicht verbunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben 1. Die vom Verkäufer angedeuteten Lieferzeiten sind – auch indikativ und berechtigen den Käufer nicht zur Kündigung oder Entschädigung, wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlichsie überschritten werden, es sei denn, dass Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Wenn der Liefertermin ausdrücklich als fix Verkäufer seine Verpflichtung (teilweise) nicht erfüllen kann, wird der Käufer den Verkäufer so bald wie möglich informieren. Wenn er nicht die gesamte Bestellmenge liefern kann ist er berechtigt eine Teillieferung vorzunehmen, die Ausführung der Vereinbarung aufzuschieben und/oder in Absprache mit dem Käufer andere ähnliche oder gleichwertige Produkte zu liefern.
3. Sofern schriftlich nichts anders vereinbart wurde, d.hgilt Lagerort oder Verarbeitungsraum des Verkäufers, oder ein anderer vom Verkäufer zu bestimmender Ort als Lieferort. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an Das Risiko geht zum Zeitpunkt der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt oder wenn der richtigenTransport stattfinden soll, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehaltenauf den Käufer über, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat die Produkte an den Spediteur übergeben werden oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufenden Lieferort für den Transport verlassen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob Transport vom Lieferort stattfindet und ob der Käufer oder Verkäufer die Versendung Transportkosten zahlt.
4. Eine Lieferung frei Haus erfolgt nur wenn und soweit dies vom Verkäufer auf der Ware vom Erfüllungsort erfolgt Rechnung oder wer Auftragsbestätigung erwähnt wird.
5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen nicht auszuführen wenn Käufer eine frühere Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat, der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer anderweitig nicht nachgekommen hat oder, nach Ansicht des Verkäufers, eine Nichterfüllung wahrscheinlich ist.
6. Wenn der Käufer die Frachtkosten trägtbestellten Produkte nicht am vereinbarten Zeitpunkt und Ort abgenommen hat ist er in Verzug und das Risiko eines eventuellen Qualitätsverlusts liegt beim Käufer. Die bestellten Produkte stehen ihm zur Verfügung und werden auf seine Kosten und sein Risiko gelagert.
7. Wenn jedoch nach Ablauf einer begrenzten Aufbewahrungsfrist, die angesichts des Produkttyps als angemessen betrachtet werden kann, keine Abnahme stattgefunden hat und das Risiko eines Qualitätsverlusts und/oder einer Verschlechterung der Produkte nach Ansicht des Verkäufers ein Eingreifen erfordert um den Schaden so viel wie möglich zu beschränken, ist Verkäufer berechtigt die diesbezüglichen Produkte an Dritte zu verkaufen.
8. Eine Nichterfüllung durch den Käufer entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des kompletten Kaufpreises.
9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge Nichtlieferung..
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch 6.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Betrieb/Lager des Lieferanten. Als Lieferzeit gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände den Betrieb bzw. das Lager des Lieferanten verlassen, wobei die Gefahr für diese Gegenstände auf den Abnehmer übergeht. Eine Frankolieferung erfolgt nur dann, wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart und soweit das vom Lieferanten auf der Rechnung oder in anderer Weise ausdrücklich und schriftlich angegeben wird.
6.2 Der Abnehmer ist – nur annähernd und unverbindlichverpflichtet, es sei denndie Lieferung bzw. ihre Verpackung sofort bei Lieferung auf eventuelle Fehlbestände oder Beschädigungen zu überprüfen, oder aber diese Überprüfung dann vorzunehmen, wenn ihm vom Lieferanten mitgeteilt wurde, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen die Gegenstände zur Verfügung des Termins keinerlei Interesse mehr an Abnehmers stehen.
6.3 Eventuelle Fehlbestände oder Beschädigungen der Lieferung hatund/oder der Verpackung, die bei der Lieferung vorhanden sind, muss der Abnehmer auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten angeben (lassen). Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigenAndernfalls gilt die Lieferung als vom Abnehmer akzeptiert und diesbezügliche Mängelrügen werden nicht mehr bearbeitet.
6.4 Der Lieferant ist berechtigt, vollständigen die Lieferung in Teilen zu erbringen (Teillieferungen), die er gesondert in Rechnung stellen kann. Der Abnehmer ist dann verpflichtet, die Zahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 dieser Bedingungen zu leisten.
6.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die angegebenen Lieferzeiten nur als Anhaltspunkt und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferantenkönnen nicht als fixe Fristen angesehen werden. Die Lieferfrist ist eingehaltenNichteinhaltung der Lieferzeit, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufenaus welchen Gründen auch immer, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungenberechtigt den Abnehmer weder zum Schadensersatz, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatnoch zur Kündigung des Vertrages.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt6.6 Wurde keine Lieferzeit vereinbart oder angegeben, gilt eine Frist von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung. Bei Überschreitung der Lieferzeit hat der Abnehmer nur das Recht, den Lieferanten per Einschreiben auf diese Überschreitung hinzuweisen und muss ihm noch eine letzte Lieferfrist von mindestens 10 Arbeitstagen setzen, die mit Zugang der betreffenden Mahnung beginnt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 6.7 Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht vom Abnehmer abgenommen, wird sie für ihn und auf Wunsch seine Rechnung und Gefahr eingelagert. Nach einer Frist von 4 Wochen ist der Lieferant berechtigt, die Ware (freihändig) zu verkaufen. Der eventuelle Mindererlös und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden Abnehmers, unbeschadet der weiteren Rechte des Lieferanten.
6.8 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten die Lagerkosten zu den normalen Tarifen des Lieferanten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, zum branchenüblichen Tarif zu erstatten, und zwar von dem Zeitpunkt an, an diesen dem die Ware versandfertig ist, oder an einen Dritten versandt, so geht - falls dies ein späterer Zeitpunkt ist - von dem im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägtVertrag angegebenen Lieferzeitpunkt an.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden 1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung maßge- bend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein Liefertermin fester Termin zugesagt oder vereinbart ist – ist. Von profine an- sonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und unverbindlichannähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Bei- bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, es sei dennGenehmigungen, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere VorlieferantenFreigaben sowie vor Eingang einer etwa- ig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware am in der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die vom Besteller mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. profine ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssi- cherung gemäß VDI-Richtlinie 2700 aufgrund des Zustan- des des von der Transportperson bereitgestellten Trans- portfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wir wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von profine nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Stra- ßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt profine die Über- gabe an die Transportperson aus den vorgenannten Grün- den ab, gelten die Regelungen der Ziffer V. Abs. 2 und V. Abs. 3 entsprechend.
2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt habenBesteller hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erhebli- cher Mehraufwand entstehen.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich profine vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
4. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufenLieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungenes sei denn, wie z.B. profine hat die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatNichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände5. Gerät profine mit einer Lieferung in Verzug oder wird pro- fine eine Lieferung unmöglich, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von so ist der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und Auf Schadensersatz haftet profine im Falle des Rücktritts durch uns Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. dieser All- gemeinen Lieferbedingungen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen profine, die entsprechende GegenleistungLiefe- rung um die Dauer der Behinderung und einer angemesse- nen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, sofern bereits geleistetdie Behinde- rung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufterwegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensAus- sperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Um- stände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und profine die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden überrechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen un- möglich machen. Dies gilt unabhängig davonauch dann, wenn die vorgenann- ten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten. Ein von profine zu vertretendes Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt. profine wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 6 auftritt. Der Besteller kann profine auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob die Versendung profine für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich profine innerhalb der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägtBesteller gesetzten Frist nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere VorlieferantenSelbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Bauteilfreigaben nach vereinbarten Prozessen zur Erstbemusterung, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand Liefergegenstand nicht erhalten; , unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des unseres Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht im Voraus die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Zahlungs- oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Haupt- oder Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versendungsort der Ware und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.8 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010.
4.9 Sofern nicht anders vereinbart ist, beschränken sich unsere zollrechtlichen Angaben auf den nicht präferentiellen Ursprung nach Art. 59 ff. des Zollkodex der Europäischen Union VO (EU) 952/2013.
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Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben a. Für Abholer erfolgt das Beladen der Fahrzeuge während unserer jeweiligen Verladezeiten in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für Schäden, die durch Wartezeiten entstehen, haften wir nicht.
b. Bei Abholung der Ware ist es Pflicht des Käufers dafür zu sorgen, dass die Ware ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig verladen und gesichert wird. Der Käufer ist bei Abholung allein für die Ladungssicherung verantwortlich und hat uns von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt auch, sofern bei der Abholung unsere Mitarbeiter als Hilfspersonen hinzugezogen werden. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlichwir berechtigt, den Käufer oder die abholende Person anzuweisen, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ladungssicherheit herzustellen.
c. Sofern wir die Anlieferung der Ware übernehmen, erfolgt die Lieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, es sei denn, dass bei Vertragsschluss ist etwas anderes vereinbart.
d. Bei einer Belieferung durch uns hat der Liefertermin Käufer außerdem zu gewährleisten, dass
i. ein ausreichend befestigter, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist;
ii. das Entladen unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgt und der Siloraum bei der Anlieferung aufnahmefähig ist;
iii. bei der Anlieferung von Silozement eine dazu bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Wiegekarte, zur Prüfung der Unversehrtheit der Plomben und zur Angabe des zu befüllenden Siloraumes zur Verfügung steht. Fehlen diese Voraussetzungen oder kann die Ware nach unserer Ansicht oder der Ansicht des Spediteurs nicht abgeliefert werden, so können wir die üblichen Frachtkosten der An‐ und Abfahrt berechnen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Ablieferung nur, sind wir berechtigt, Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
e. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Die auf dem Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
f. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
g. Der Käufer hat den Verbrauchsort sowie den Empfänger zu benennen und auf unser Verlangen zu belegen sowie eventuelle Dispositionsänderungen anzugeben. Bei Lieferung auf ein Lager gilt der Ort des Lagers als Verbrauchsort. Der Käufer darf die Ware nicht umquartieren oder an einen anderen als den angegebenen Ort verbringen lassen. Die Verletzung dieser, dem Käufer obliegenden Pflichten berechtigt uns, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die weiteren gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen.
h. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern diese nicht ausdrücklich als fix vereinbart wurdeverbindlich bezeichnet worden sind, d.hgelten sie nur als annähernd vereinbart. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen Wir kommen erst durch eine Mahnung des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatKäufers in Verzug.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umständei. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machenhaben, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen Leistung), werden wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden Käufer hierüber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns gleichzeitig die entsprechende Gegenleistungvoraussichtliche, sofern bereits geleistetneue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden überwir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch j. Die Rechte des Kunden an diesen Käufers gem. Ziff. 9 (sonstige Haftung) dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit Unzumutbarkeit der Absendung, spätestens mit Verlassen des WerksLeistung und/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägtNacherfüllung) bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn 5.1. Die in den Bestellungen bestimmten Lieferfristen beginnen mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass Datum der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere VorlieferantenBestellung. Die Liefertermine sind einzuhalten. Etwaige Lieferverzögerungen sind Dural sofort unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Für jede Lieferung ist Dural am Versandtag ein Avis mit genauer Angabe der Bestelldaten und den genauen Liefermengen zuzusenden.
5.2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist eingehaltender Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, wenn sofern die Lieferung zu diesem Zeitpunkt vertragsgerecht erfolgt ist oder der Besteller die Lieferung als rechtzeitig erbracht bestätigt.
5.3. Bei vorzeitiger Lieferung steht dem Besteller das Recht zu, entweder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin allein auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen akzeptiert der Besteller nur nach schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist im Zeitpunkt der Anlieferung die verbleibende Restmenge schriftlich aufzuführen.
5.4. Bei nicht termingerechter Lieferung ist Dural, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu ihrem setzen, nach deren Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat Besteller – nach seiner Xxxx – vom Vertrag zurückzutreten oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatSchadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann.
4.2 Wir sind 5.5. Wird dem Lieferanten infolge von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften oder Energie, behördlichen Maßnahmen o. ä. rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise unmöglich, so ist Dural berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigtsetzenden angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz wenn nicht die Lieferung innerhalb der Nachfrist erfolgt. In Fällen teilweiser vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit, besteht ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits gesamten Vertrages, wenn teilweise Lieferung für Dural ohne Interesse ist. Hat die Lieferung infolge der Verspätung für den Liefer- gegenstand Besteller kein Interesse oder erklärt der Lieferant, dass er innerhalb einer angemessenen Frist nach Fälligkeit zur Lieferung nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistungimstande sei, sofern bereits geleistetso ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, unverzüglich erstattenohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 5.6. Kommt der Kunde Lieferant mit der Leistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige NebenpflichtenVerzug, so sind wir berechtigtist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Leistung pro Kalendertag des Verzugs, den uns insoweit entstehenden Schadeninsgesamt jedoch höchstens 10 % des vertraglich vereinbarten Preises verpflichtet. Der Besteller kann die Zahlung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob er sich bei Übergabe/Annahme der verspäteten Leistung die Versendung Geltendmachung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt Vertragsstrafe vorbehalten hat.
5.7. Stehen Dural wegen des Verzugs gesetzliche Schadenersatzansprüche zu, so wird die Vertragsstrafe auf diese Schadenersatzansprüche gemäß § 341 BGB angerechnet. Die Geltendmachung eines über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt unberührt.
5.8. Die in den Bestellungen und/oder wer die Frachtkosten trägtAbrufen genannten Liefermengen sind Festmengen. Überlieferungen von mehr als 5% können nicht abgenommen werden, außer sie wurden mit dem Besteller abgestimmt. Unterlieferungen von mehr als 5% gelten als Nichterfüllung.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – 3.1. Soweit nicht anders vereinbart wird, erfolgen Lieferungen gemäß DDP der Incoterms 2020 ("Delivered Duty Paid" / "Geliefert verzollt … benannter Bestimmungsort"). Der Lieferant muss die Ware zur Ausfuhr und auch wenn zur Einfuhr freimachen und am benann- ten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Lieferant trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
3.2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lie- ferung an unseren Geschäftssitz Xxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx zu erfol- gen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
3.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertre- ten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd gleichen Inhalt elektronisch (z.B. per E-Mail oder Fax) zuzusenden.
3.4. Die in unseren Bestellungen aufgeführten Liefertermine bzw. -fristen („Lieferzeit“) und unverbindlich, es sei denn, dass Liefermengen sind verbindlich.
3.5. Wenn die Lieferzeit in der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig ver- einbart wurde, d.hbeträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.
3.6. schriftlich bestimmt worden istMaßgebend für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen oder Nacherfüllungen ist der Ein- gang der vereinbarungsgemäßen Liefermengen an dem durch uns benannten Bestim- mungsort.
3.7. Im Falle von Lieferungen, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hatdie auch eine Verpflichtung zur Aufstellung oder Montage beinhalten, ist für die Rechtzeitigkeit deren Abnahme durch uns maßgeblich. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx Einer Ab- nahme steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehaltenes gleich, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatuns im Annahmeverzug befinden.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt3.8. Soweit nicht anders vereinbart oder von uns verlangt wird, muss die Anlieferung von Waren während unserer Geschäftszeiten erfolgen.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände3.9. Der Lieferant ist verpflichtet, die wir uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von einhalten kann.
3.10. Zu Teillieferungen ist der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind Lieferant nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatteneine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd 1. Angegebene Lieferzeiten gelten nicht als fixe Liefertermine und unverbindlichstellen keine Ausschlussfrist dar. Der Käufer kann aus einer etwaigen Überschreitung der Lieferzeit keinerlei Rechte herleiten, insbesondere kein Rücktrittsrecht und/oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, dass Parteien haben schriftlich Anderes vereinbart.
2. Wenn der Liefertermin ausdrücklich als fix Verkäufer (teilweise) seine Lieferungsverpflichtung nicht wird einhalten können, wird er dem Käufer so bald wie möglich Mitteilung machen. Sofern er die bestellte Menge nicht liefern kann ist er berechtigt, eine geringere Menge zu liefern oder die Lieferung auszusetzen und/oder – nach Abstimmung mit dem Käufer – andere, gleichwertige oder gleichartige Produkte zu liefern.
3. Sofern nicht schriftlich ein anderer Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes vereinbart wurde, d.hgilt der Lagerplatz/ Verarbeitungsraum des Verkäufers- oder ein anderer vom Verkäufer benannter Ort- als Ort der Lieferung. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung oder, sofern eine Beförderung zu erfolgen hat, zu dem Zeitpunkt, da die Produkte dem Spediteur übergeben werden beziehungsweise zwecks Beförderung den Lieferstandort verlassen, auf den Käufer über, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob der Transport von dem Lieferstandort aus erfolgt und ob der Käufer oder der Verkäufer die Transportkosten bezahlt.
4. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von dem Verkäufer auf der Rechnung oder sonst schriftlich bestimmt erwähnt worden ist.
5. Der Verkäufer behält sich vor, dass Aufträge nicht auszuführen, wenn der Kunde Käufer vorige Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat, der Käufer sonst wie Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat oder – nach Verstreichen dem Urteil des Termins keinerlei Interesse mehr an Verkäufers – eine Nichterfüllung droht.
6. Wenn der Lieferung Käufer die bestellten Produkte nicht zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort abgenommen hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferantenliegt das Risiko eines eventuell auftretenden Qualitätsverlustes beim Käufer. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis bestellten Produkte stehen zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seiner Verfügung und werden auf seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten Rechnung und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatGefahr gelagert.
4.2 Wir sind 7. Wenn der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist, die nach den Umständen der Produkte als angemessen betrachtet werden kann, die Produkte nicht abgenommen hat und aufgrund dessen ein (weiterer) Qualitätsverlust und/oder Verderben der Produkte droht, die nach der Meinung des Verkäufers eingreifen erfordert, um Schäden so viel wie möglich zu Teillieferungen berechtigtbeschränken, hat der Verkäufer das Recht die Produkte an Dritte zu verkaufen.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände8. Wenn der Käufer die Produkte nicht abnimmt, die wir nicht ist er dennoch verpflichtet den vollständigen Kaufpreis zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstattenbezahlen.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden beim Käufer infolge einer Nichtlieferung.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben 1. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbind- liche Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegen- über dem Käufer bestätigt worden ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Freigaben oder einer vereinbarten Anzahlung bei uns.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Werk verlas- sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4. Die Ware reist, solange nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr und auf Kosten des Käufers, auf den die Gefahr übergeht, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat; die Auswahl des Trans- portweges ist unserem Ermessen überlassen; zu einer Transportversicherung sind – wir nur auf Ver- langen des Käufers und auf dessen Kosten verpflichtet. Der Versand erfolgt ebenfalls nach unserem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Die Lieferung wird an die Adresse des Käufers gesendet; abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden.
5. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
6. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zu- lässig. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeiti- ger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
8. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- gegenstandes erheblichen Einfluss haben, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt sowohl, wenn diese Hindernisse in unserem Werk als auch dann, wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd sie bei einem Unterlieferan- ten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- stoffe. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den vorgenannten Fällen und unverbindlichder Nachlieferung kann nicht verlangt werden.
9. Ist die Lieferung aus den in X. Xxxxxx 7. und 8. genannten Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzu- treten.
10. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlänge- rung nach X. Xxxxxx 7. und 8. berechtigt den Käufer vorbehaltlich eines Rücktritts gemäß X. Xxxxxx 10. zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann, wenn er uns eine angemessene, mindestens sechs Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat.
11. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 5% des Kaufpreises begrenzt, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden Lieferverzug grob fahrlässig verursacht ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 5.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin Lie- fertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart verein- bart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen rechtzei- tigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist Lie- ferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand Lieferge- genstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine VerpflichtungenVerpflichtun- gen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und UnterlagenUnterla- gen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe Über- gabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 5.2 Wir sind zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
4.3 5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen LieferverpflichtungLieferver- pflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein BeschaffungsrisikoBeschaffungsri- siko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand Lie- fergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 11 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren infor- mieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende entspre- chende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 5.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 5.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe Ab- gabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivil- prozessordnung (ZPO), eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung Gegenleis- tung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit Sicher- heit leistet.
4.6 5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft schuld- haft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit in- soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche Ansprü- che bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 5.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen ei- nen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn 5.1 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle unsere Lieferungen EXW Incoterms (2010), bezogen auf denjenigen Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.
5.2 Abweichend von Ziffer 5.1 und nur, falls mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlichvereinbart, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.hversenden wir die Liefergegenstände an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen Dies geschieht auf Kos- ten des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein BeschaffungsrisikoKunden. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz die Art des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen Versand- weg) und die Erfüllung laufender Verträge Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Er- messen zu verweigern, soweit bestimmen. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätes- tens mit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf Kun- den Kunden über. Dies gilt unabhängig davonauch dann, ob wenn Teillieferungen erfolgen oder, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Aufbau) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Ziffer 5.1 und die Versendung Regelungen über den Erfüllungsort gemäß Ziffer 13.5) unberührt.
5.3 Im Sinne dieser AGB wird unter "Lieferung" der Zugang unserer Abhol-/Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls so vereinbart – die Aushändigung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt an den Spediteur, Frachtführer oder wer die Frachtkosten trägtsonstige Transportper- son verstanden.
5.4 Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme (entsprechend der werkvertragsrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs, Art. 367 Abs. 1 OR) stattzufinden hat, gilt die Ware oder der Service spätestens dann als genehmigt (Art. 370 OR), wenn
a. die Lieferung und, soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Einbau, Installation, In- betriebnahme, Einrichtung/Einstellung) oder einen sonstigen Service schulden, der Aufbau bzw. die ähnliche Leistung oder der Service abgeschlossen ist;
b. wir dies dem Kunden unverzüglich nach Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben;
c. seit der Lieferung oder gegebenenfalls dem Aufbau oder der ähnlichen Leistung oder dem Service zehn
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Lieferzeit. 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden 1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von DELTA ENERGY SYSTEMS maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein Liefertermin fester Termin zugesagt oder vereinbart ist – ist. Von DELTA ENERGY SYSTEMS ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und unverbindlichannähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, es sei dennGenehmigungen, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere VorlieferantenFreigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von DELTA ENERGY SYSTEMS am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde. DELTA ENERGY SYSTEMS ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß VDI- Richtlinie 2700 aufgrund des Zustandes des von der Liefergegenstand unser Werk verlassen Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von DELTA ENERGY SYSTEMS nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt DELTA ENERGY SYSTEMS die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen der Ziff. V. 2 und V. 3 entsprechend.
2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann DELTA ENERGY SYSTEMS dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Soweit DELTA ENERGY SYSTEMS einen höheren Schaden nachweist, hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt habeneine Anrechnung des Lagergeldes auf den Schadensersatzanspruch zu erfolgen.
4. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hatordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände5. Gerät DELTA ENERGY SYSTEMS mit einer Lieferung in Verzug oder wird DELTA ENERGY SYSTEMS eine Lieferung unmöglich, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von so ist der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und Auf Schadensersatz haftet DELTA ENERGY SYSTEMS im Falle des Rücktritts durch uns die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstattenVerzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DELTA ENERGY SYSTEMS, die Abgabe Lieferung um die Dauer der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPOBehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des Kunden berechtigen unsnoch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Lieferungen sofort einzustellen und Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht DELTA ENERGY SYSTEMS die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden überrechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt unabhängig davonauch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten oder eintreten während DELTA ENERGY SYSTEMS sich in Verzug befindet. DELTA ENERGY SYSTEMS wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 6 auftritt. Der Käufer kann DELTA ENERGY SYSTEMS auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob die Versendung DELTA ENERGY SYSTEMS für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich DELTA ENERGY SYSTEMS innerhalb der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägtKäufer gesetzten Frist nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen