Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000). 2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten. 5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1a) Xxxxxxxxxxxxx sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000)Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine b) Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Besteller zumutbar ist.
3c) Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar.
d) Lieferfristen laufen erst ab nach vollständiger technischer Klärung, bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang. (Ziff. 3c)
e) Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht. Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist. Im Falle eines Teilverzuges oder Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Betriebsstörungen in unserem Betrieb, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um Grundsätze über den Zeitraum verlangen, in dem Wegfall der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferantenf) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt Leuchtmittel sind grundsätzlich vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktretenUmtausch ausgeschlossen.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)g) Warenrücksendungen mit einem Netto-Warenwert unter 20,00 EURO können leider nicht bearbeitet werden.
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 13.1. Soweit nicht anders vereinbart wird, erfolgen Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ gemäß DDP der Incoterms 2020 (Incoterms 2000"Delivered Duty Paid" / "Geliefert verzollt … benannter Bestimmungsort"). Der Lieferant muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benann- ten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Lieferant trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
3.2. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lie- ferung an unseren Geschäftssitz Xxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx zu erfol- gen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
23.3. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Der Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldetein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Sofern Versendung vereinbart wurdeFehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, beziehen sich Lieferfristen so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst Bezahlung nicht zu vertre- ten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse gleichen Inhalt elektronisch (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten per E-Mail oder Fax) zuzusenden.
3.4. Die in unseren Bestellungen aufgeführten Liefertermine bzw. -fristen („Lieferzeit“) und Liefermengen sind verbindlich.
3.5. Wenn die Lieferzeit in der Material- Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig ver- einbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.
3.6. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel Nacherfüllungen ist der Ein- gang der vereinbarungsgemäßen Liefermengen an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung dem durch uns benannten Bestim- mungsort.
3.7. Im Falle von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sindLieferungen, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung auch eine Verpflichtung zur Aufstellung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istMontage beinhalten, ist für die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtRechtzeitigkeit deren Abnahme durch uns maßgeblich. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristEiner Ab- nahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
3.8. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung nicht anders vereinbart oder von uns verlangt wird, muss die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktretenAnlieferung von Waren während unserer Geschäftszeiten erfolgen.
53.9. Die Götze Gruppe Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.10. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)soweit wir eine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab – vorbehaltlich einer aus- drücklichen anderslautenden Vereinbarung - ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen Fri- sten und Termine für Lieferungen und Leistungen Leis- tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten be- auftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bei- bringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Ferti- gungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freiga- ben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah- lung; sie setzt also u. a. die Klärung aller tech- nischer Fragen voraus.
4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhaf- ter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Unter- gangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Ver- letzung von Mitwirkungspflichten auf den Auf- traggeber über.
5. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet ihrer seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum Zeit- raum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen sei- nen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe dem Auf- tragnehmer gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtnachkommt.
46. Die Götze Gruppe Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit Unmöglich- keit der Lieferung oder für LieferverzögerungenLieferverzöge- rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsabschlus- ses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen Be- triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, TransportverzögerungenTransport- verzögerungen, Streiks, rechtmäßige AussperrungenAussper- rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung Be- schaffung von notwendigen behördlichen GenehmigungenGe- nehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung Lei- stung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender vo- rübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen Hin- dernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben ver- schieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme Ab- nahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten zu- zumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe dem Auftrag- nehmer vom Vertrag zurücktreten.
57. Die Götze Gruppe Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks Bestim- mungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher erhebli- cher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten Ko- sten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe der Auftrag- nehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
68. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftrag- gebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- form. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
9. Gerät die Götze Gruppe der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr ihm eine Lieferung Lie- ferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe des Auf- tragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer XIIX. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Ge- schäftsbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Lieferung und Lieferzeit. (1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der im Onlineshop bestellten Waren innerhalb der Europäischen Union (EU) auf dem Festland gemäß DDP (Geliefert, Zoll bezahlt: Incoterms 2010) benannte Lieferadresse. Als Lieferadressen können ausschließlich der Sitz des Kunden oder geeignete Warenlager benannt werden. Wir liefern aufgrund der Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung nicht auf Baustellen und nicht an Projektadressen. Für Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ außerhalb der EU behalten wir uns vor, weitere Kosten (Incoterms 2000)für Transport, Verwaltung, etc.) zu berechnen.
(2) Der Kunde kann im „Warenkorb“ des Onlineshops durch Anklicken des von ihm gewünschten Liefermonats sowie Eingabe der gewünschten Anzahl des ausgewählten Artikels prüfen, ob dieser Artikel in dem betreffenden Monat in gewünschter Menge zur Auslieferung verfügbar ist bzw. Von verfügbar sein wird. Erscheint nach der Götze Gruppe Eingabe unter der Rubrik „Artikel“ das Symbol eines grünen LKW, so bedeutet dies, dass der Artikel spätestens am Monatsletzten des ausgewählten Monats in Aussicht gestellte Fristen der gewünschten Menge zur Auslieferung verfügbar ist. Erscheint dagegen das Symbol eines gelben oder roten LKW, so heißt dies, dass der gewählte Artikel in dem gewünschten Liefermonat entweder überhaupt nicht (roter LKW) oder zumindest nicht in der gewünschten Anzahl (gelber LKW) zur Verfügung steht. Die Bestellung kann in diesem Fall zu den gewählten Konditionen (Liefermonat, Artikel, Anzahl und Termine Preis) nicht ausgeführt werden. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, durch Veränderung seiner Eingabe (Liefermonat, Liefermenge und/oder Teillieferung) erneut zu prüfen, ob der gewählte Artikel ggf. zu einem späteren Zeitpunkt oder in geringerer Anzahl verfügbar ist oder sein wird. Ist dies der Fall, erscheint ein grüner LKW, so dass der Kunde zu den geänderten Konditionen bestellen kann.
(3) Xxxxxx die bestellte Ware in dem in der Bestellung angegebenen Liefermonat zur Auslieferung bereitsteht, veranlassen wir, sofern dem Kunden ein Kreditlimit gewährt wurde und sich die Rechnungssumme der Bestellung im Rahmen dieses Kreditlimits bewegt (vgl. Ziffer 4 Abs. (3) ), unverzüglich ihre Lieferung an den Kunden. Bei vereinbarter Lieferung gegen Vorkasse gemäß Ziffer 4 Abs. (2) erhält der Kunde stattdessen zunächst eine Vorauszahlungsanforderung, mit der ihm mitgeteilt wird, dass die bestellte Ware zur sofortigen Lieferung bereitsteht, und er zur Zahlung aufgefordert wird. Die Veranlassung der Lieferung erfolgt in diesem Fall, sobald der Kaufpreis (einschließlich Umsatzsteuer und etwaiger Versandkosten) vollständig auf unserem Konto eingegangen ist. In einer „Lieferinformation“ wird der Kunde darüber informiert, dass die Lieferung der bestellten Ware veranlasst wurde. Die Versanddauer, d. h. die Dauer von der Veranlassung der Lieferung bis zum Eintreffen der Ware beim Kunden, beträgt je nach Destination ca. 5 bis 10 Werktage.
(4) Sofern der Kunde – abweichend von den vorstehenden Regelungen - einen festen, verbindlichen Liefertermin wünscht, muss ein solcher mit uns besonders vereinbart werden.
(5) Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Gründe in Kenntnis zu setzen, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Ware nicht rechtzeitig zur Auslieferung bereitsteht oder ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung individuell vereinbarter Liefertermine bleibt hiervon unberührt.
(6) Sofern nicht ausdrücklich ein Verbot der Teillieferung vereinbart ist, sind wir hierzu berechtigt, sofern • die Teillieferung für Lieferungen den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und Leistungen gelten stets nur annähernd, • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistungwir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere (7) Fälle höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.z. B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind), die die Götze Gruppe wir nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen haben und die Behinderung nicht nur uns, unsere Zulieferer oder eine von vorübergehender Dauer istuns mit der Vertragsabwicklung betraute Gesellschaft an der Vertragsabwicklung hindern, ist die Götze Gruppe entbinden uns bis zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtWegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Störung dagegen länger als einen Monat, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Soweit dem Auftraggeber infolge Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen den Betrieb des Kunden betreffen, gilt entsprechendes für dessen vertragliche Verpflichtungen.
(8) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Verzug mit der Verzögerung die Abnahme Lieferung, kann der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigtSchadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), wenn insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Über die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen Pauschale hinausgehende Schadensersatzansprüche des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar istKunden sind ausgeschlossen, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder aber die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)Ansprüche betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6(9) Im Falle einer Lieferverzögerung kann der Kunde vom Kaufvertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, sofern die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist (Ausnahme: Der in Abs. Gerät die Götze Gruppe mit einer (7) Satz 3 geregelte Fall). Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Leistung in Verzug auf der Lieferung besteht und/oder wird ihr Schadensersatz verlangt. Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung Änderung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränktBeweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen 4.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndunverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich zugesagt oder vereinbart bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt richtiger der richtigen, vollständigen und rechtzeitiger Selbstbelieferungrechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, es sei dennwenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie wir nicht zu vertreten hathaben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilenübernommenen Lieferverpflichtung. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefer- gegenstand nicht erhalten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere über die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung Verfüg- barkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch Zulieferer mit Rohmaterialuns die entsprechende Gegenleistung, anderen Gegenständensofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die für Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder Endproduktenauf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, wenn so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatGefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe so geht im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet istZweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Lieferung und Lieferzeit. 16.1 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Betrieb/Lager des Lieferanten. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000)Als Lieferzeit gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände den Betrieb bzw. das Lager des Lieferanten verlassen, wobei die Gefahr für diese Gegenstände auf den Abnehmer übergeht. Eine Frankolieferung erfolgt nur dann, wenn und soweit das vom Lieferanten auf der Rechnung oder in anderer Weise ausdrücklich und schriftlich angegeben wird.
26.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Lieferung bzw. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndihre Verpackung sofort bei Lieferung auf eventuelle Fehlbestände oder Beschädigungen zu überprüfen, es sei dennoder aber diese Überprüfung dann vorzunehmen, wenn ihm vom Lieferanten mitgeteilt wurde, dass die Gegenstände zur Verfügung des Abnehmers stehen.
6.3 Eventuelle Fehlbestände oder Beschädigungen der Lieferung und/oder der Verpackung, die bei der Lieferung vorhanden sind, muss der Abnehmer auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten angeben (lassen). Andernfalls gilt die Lieferung als vom Abnehmer akzeptiert und diesbezügliche Mängelrügen werden nicht mehr bearbeitet.
6.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung in Teilen zu erbringen (Teillieferungen), die er gesondert in Rechnung stellen kann. Der Abnehmer ist dann verpflichtet, die Zahlung gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 dieser Bedingungen zu leisten.
6.5 Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder etwas anderes vereinbart istwird, gelten die angegebenen Lieferzeiten nur als Anhaltspunkt und können nicht als fixe Fristen angesehen werden. Die Lieferverpflichtung Nichteinhaltung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger Lieferzeit, aus welchen Gründen auch immer, berechtigt den Abnehmer weder zum Schadensersatz, noch zur Kündigung des Vertrages.
6.6 Wurde keine Lieferzeit vereinbart oder angegeben, gilt eine Frist von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung. Bei Überschreitung der Lieferzeit hat der Abnehmer nur das Recht, den Lieferanten per Einschreiben auf diese Überschreitung hinzuweisen und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei dennmuss ihm noch eine letzte Lieferfrist von mindestens 10 Arbeitstagen setzen, die mit Zugang der betreffenden Mahnung beginnt.
6.7 Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit nicht richtige bzwvom Abnehmer abgenommen, wird sie für ihn und auf seine Rechnung und Gefahr eingelagert. verspätete Lieferung Nach einer Frist von 4 Wochen ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus GründenLieferant berechtigt, die sie nicht Ware (freihändig) zu vertreten hatverkaufen. Der eventuelle Mindererlös und die Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit unbeschadet der Leistung)weiteren Rechte des Lieferanten.
6.8 Der Abnehmer ist verpflichtet, wird dem Lieferanten die Götze Gruppe Lagerkosten zu den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung normalen Tarifen des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder EndproduktenLieferanten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, zum branchenüblichen Tarif zu erstatten, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die Götze Gruppe Ware versandfertig ist, oder - falls dies ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe späterer Zeitpunkt ist - von dem im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet istVertrag angegebenen Lieferzeitpunkt an.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndFür die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung maßge- bend, es sei denn, dass soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Von profine an- sonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferverpflichtung Lieferfrist beginnt nicht vor Bei- bringung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferungvom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, es sei dennGenehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa- ig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch Ware am in der Auftragsbestätigung genannten Verladeort an die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst vom Besteller mit dem Transport beauftragten Drittenbeauftragte Person übergeben wurde. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründenprofine ist dazu berechtigt, die sie Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssi- cherung gemäß VDI-Richtlinie 2700 aufgrund des Zustan- des des von der Transportperson bereitgestellten Trans- portfahrzeugs nicht zu vertreten hat, gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von profine nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen GegenständenAnforderungen genügt, die für nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Stra- ßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt profine die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder EndproduktenÜber- gabe an die Transportperson aus den vorgenannten Grün- den ab, gelten die Regelungen der Ziffer V. Abs. 2 und V. Abs. 3 entsprechend.
2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber Besteller hierdurch kein erheblicher keine zusätzlichen Kosten oder erhebli- cher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (entstehen.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich profine vor, dadurch entstandene Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, profine hat die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt.
5. Gerät profine mit einer Lieferung in Verzug oder wird pro- fine eine Lieferung unmöglich, so ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet profine im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. dieser Kosten bereit)All- gemeinen Lieferbedingungen.
6. Gerät Ereignisse höherer Gewalt berechtigen profine, die Götze Gruppe mit Liefe- rung um die Dauer der Behinderung und einer angemesse- nen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, sofern die Behinde- rung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Um- stände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die profine die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen un- möglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenann- ten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten. Ein von profine zu vertretendes Hindernis berechtigt sie nicht zum Rücktritt. profine wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziffer 6 auftritt. Der Besteller kann profine auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob profine für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder Leistung in Verzug teilweise vom Vertrag zurücktritt oder wird ihr eine Lieferung oder Leistunginnerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich profine innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung kann der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränktBesteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 17.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der schriftlichen Annahme der Bestellung durch uns, sowie der Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000)Lieferzeiten können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
2. Von der Götze Gruppe 7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndSchriftform in Kennt- nis zu setzen, es sei dennwenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus de- nen sich ergibt, dass ausdrücklich eine feste die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle eines Lieferverzuges von Vorlieferanten oder Subunternehmer unverzüglich in Schriftform zu infor- mieren. Eine Lieferzeitüberschreitung ist in diesem Falle nicht gerechtfer- tigt.
7.4 Im Falle eines Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Erfolgt keine Lieferung, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 5% der Auftragssumme je verzöger- ten Werktag statt der Leistung zu verlangen. Auch dürfen wir vom Vertrag zurückzutreten oder uns von Dritten Ersatz beschaffen, wobei der Lieferant die Mehrkosten dafür zu tragen hat. Der Lieferant hat ein fester Termin schriftlich zugesagt Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, von ihm eingesetzten Verrichtungsgehil- fen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
7.5 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitige Auslieferung berührt nicht die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteurvorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern so lagert die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe Ware bis zum Liefer- termin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
7.6 Bei Anlieferung durch den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, Verkäufer ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die dieser selbst für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder EndproduktenEntladung zuständig. Soll ausdrücklich durch unsere Lademaschinen entladen werden, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatübernehmen wir keine Haftung für Schäden am Lieferfahrzeug, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet istunter aus- drücklichem Hinweis auf Ziffer 12.1.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers 7.7 Behördliche Maßnahmen, Verkehrsschwierigkeiten, Streiks, Witte- rungseinflüsse, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von sonstige Fälle höhe- rer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei uns verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzwentsprechend. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtDauert die Störung mehr als 4 Wochen sind beide Teile zum Vertragsrücktritt berechtigt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen 5.1 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Lie- fertermin vereinbart ist – nur annähernd und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndunverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin als fix verein- bart wurde, d.h. schriftlich zugesagt oder vereinbart bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt richtiger der richtigen, vollständigen und rechtzeitiger Selbstbelieferungrechtzei- tigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lie- ferfrist ist eingehalten, es sei dennwenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferge- genstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtun- gen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterla- gen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Über- gabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie wir nicht zu vertreten hathaben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilenübernommenen Lieferver- pflichtung. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsri- siko. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Lie- fergegenstand nicht erhalten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 11 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere über die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung Verfügbarkeit des Liefergegenstandes infor- mieren und im Falle des Rücktritts durch Zulieferer mit Rohmaterialuns die entspre- chende Gegenleistung, anderen Gegenständensofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
5.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die für Ab- gabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivil- prozessordnung (ZPO), eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleis- tung bewirkt oder Endproduktenauf unser Verlangen angemessene Sicher- heit leistet.
5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuld- haft sonstige Nebenpflichten, wenn so sind wir berechtigt, den uns in- soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü- che bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatGefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
5.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an ei- nen Dritten versandt, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe so geht im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet istZweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist5.1. Die Lieferverpflichtung Lieferung erfolgt nach Massgabe der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferungim Vertrag vereinbarten Handelsklausel, es sei denn, für deren Auslegung die nicht richtige bzwIncoterms® der Internationalen Handelskammer in der je- weils bei Abschluss des Vertrages geltenden Fassung Anwendung finden. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung Falls kein spezifisches Incoterms-Konzept im Vertrag vereinbart wurde, beziehen erfolgt die Lieferung
(i) EXW (ab Werk) Werk der Nitrochemie in Wimmis für Inlandlieferungen oder (ii) FCA (frei Frachtführer) Werk der Nitrochemie in Wimmis für Exporte.
5.2. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sowie die Auffüllung oder Minderung vereinbarter Liefermengen zum Versand voller Packgefässe bleiben vorbehalten.
5.3. Nitrochemie trifft kaufmännisch angemessene Vorkehrungen, damit der Lieferge- genstand zum vereinbarten Liefertermin geliefert werden kann.
5.4. Der Liefertermin wird berichtigt, falls eine Verzögerung auf einem oder mehreren der folgenden Ereignisse beruht: (i) höhere Gewalt, (ii) Änderungsauftrag, (iii) Säumnis des Bestellers eine Pflicht gemäss Vertrag zu erfüllen, (iv) Verzögerung verursacht durch den Endbenutzer oder eine andere vom Besteller beauftragte Partei (v) Verzögerung beim Erhalt der Exportlizenz, (vi) Verzögerung des Bestellers bei der Lieferung von Dokumenten oder der Genehmigung von Dokumenten von Nitrochemie. Auf jeden Fall übernimmt Xxxxxxxxxxx keine Verantwortung für eine Verzögerung, die durch einen vom Besteller oder Endbenutzer bestimmten Sublie- feranten verursacht wurde. Abgesehen vom Fall der höheren Gewalt, erstattet der Besteller Nitrochemie die Kosten für zusätzliche Transporte, für die Aufbewahrung und/oder die Verwaltungsgebühren, die sich Lieferfristen und Liefertermine auf aus der Verzögerung ergeben, wenn die Gründe für diese nicht Nitrochemie zuzurechnen sind.
5.5. Verzug tritt nur nach schriftlicher Mahnung durch den Zeitpunkt Besteller ein. Gerät Nitro- chemie mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so hat der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten DrittenBesteller zu- nächst eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen Wird diese Nachfrist aus Gründen, die sie nicht Nitrochemie zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit eingehalten, ist der Leistung)Besteller berechtigt, wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilenAnnahme des verspäteten Teils der Lieferung bzw. Leistung zu verweigern. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; ihm eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglichTeilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
5.6. Wegen verspäteter Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Ansprüche ausser die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der in dieser Ziffer XI5 ausdrücklich genannten. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränktDiese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Nitrochemie.
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Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000)Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbind- liche Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegen- über dem Käufer bestätigt worden ist.
2. Von Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Götze Gruppe Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, der Freigaben oder einer vereinbarten Anzahlung bei uns.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das Werk verlas- sen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4. Die Ware reist, solange nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr und auf Kosten des Käufers, auf den die Gefahr übergeht, sobald die Ware das Lieferwerk verlassen hat; die Auswahl des Trans- portweges ist unserem Ermessen überlassen; zu einer Transportversicherung sind wir nur auf Ver- langen des Käufers und auf dessen Kosten verpflichtet. Der Versand erfolgt ebenfalls nach unserem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Die Lieferung wird an die Adresse des Käufers gesendet; abweichende Abladestellen müssen vereinbart werden.
5. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
6. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zu- lässig. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeiti- ger Selbstbelieferung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
8. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- gegenstandes erheblichen Einfluss haben, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Dies gilt sowohl, wenn diese Hindernisse in Aussicht gestellte Fristen unserem Werk als auch dann, wenn sie bei einem Unterlieferan- ten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- stoffe. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den vorgenannten Fällen und Termine für Lieferungen der Nachlieferung kann nicht verlangt werden.
9. Ist die Lieferung aus den in X. Xxxxxx 7. und Leistungen gelten stets nur annähernd8. genannten Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzu- treten.
10. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen unter Berücksichtigung einer Verlänge- rung nach X. Xxxxxx 7. und 8. berechtigt den Käufer vorbehaltlich eines Rücktritts gemäß X. Xxxxxx 10. zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann, wenn er uns eine angemessene, mindestens sechs Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat.
11. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 5% des Kaufpreises begrenzt, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet Lieferverzug grob fahrlässig verursacht ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd4.1 Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich zugesagt oder vereinbart bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe Ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx steht unter dem Vorbehalt richtiger der richtigen, vollständigen und rechtzeitiger rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, es sei dennwenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Bauteilfreigaben nach vereinbarten Prozessen zur Erstbemusterung, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht richtige mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. verspätete Lieferung einer Mindestkostenpauschale vor.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten, unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist auch durch grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Götze Gruppe verschuldetAbgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht im Voraus die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Zahlungs- oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Haupt- oder Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern Versendung vereinbart wurdeder Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versendungsort der Ware und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
4.8 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010.
4.9 Sofern nicht anders vereinbart ist, beschränken sich unsere zollrechtlichen Angaben auf den Zeitpunkt nicht präferentiellen Ursprung nach Art. 59 ff. des Zollkodex der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann Europäischen Union VO (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch WerkzeugenEU) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist952/2013.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Lieferung und Lieferzeit. 1. 5.1 Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle unsere Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ Incoterms (Incoterms 20002010), bezogen auf denjenigen Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.
25.2 Abweichend von Ziffer 5.1 und nur, falls mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Liefergegenstände an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen Dies geschieht auf Kos- ten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und Termine für Lieferungen den Versand- weg) und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart istdie Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Er- messen zu bestimmen. Die Lieferverpflichtung Gefahr geht in diesen Fällen mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätes- tens mit der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt Aushändigung der Übergabe Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Drittendie sonstige Transportperson auf den Kun- den über. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung Dies gilt auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endproduktendann, wenn Teillieferungen erfolgen oder, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Aufbau) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Ziffer 5.1 und die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um Regelungen über den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben Erfüllungsort gemäß Ziffer 13.5) unberührt.
45.3 Im Sinne dieser AGB wird unter "Lieferung" der Zugang unserer Abhol-/Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls so vereinbart – die Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportper- son verstanden.
5.4 Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme (entsprechend der werkvertragsrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs, Art. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit 367 Abs. 1 OR) stattzufinden hat, gilt die Ware oder der Service spätestens dann als genehmigt (Art. 370 OR), wenn
a. die Lieferung und, soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Einbau, Installation, In- betriebnahme, Einrichtung/Einstellung) oder einen sonstigen Service schulden, der Aufbau bzw. die ähnliche Leistung oder der Service abgeschlossen ist;
b. wir dies dem Kunden unverzüglich nach Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben;
c. seit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt gegebenenfalls dem Aufbau oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- ähnlichen Leistung oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.Service zehn
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Lieferzeit. 15.1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000)Die in den Bestellungen bestimmten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Die Liefertermine sind einzuhalten. Etwaige Lieferverzögerungen sind Dural sofort unter Angabe der Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Für jede Lieferung ist Dural am Versandtag ein Avis mit genauer Angabe der Bestelldaten und den genauen Liefermengen zuzusenden.
25.2. Von Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle, sofern die Lieferung zu diesem Zeitpunkt vertragsgerecht erfolgt ist oder der Besteller die Lieferung als rechtzeitig erbracht bestätigt.
5.3. Bei vorzeitiger Lieferung steht dem Besteller das Recht zu, entweder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin allein auf Kosten und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets Gefahr des Lieferanten einzulagern. Teillieferungen akzeptiert der Besteller nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin nach schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist im Zeitpunkt der Anlieferung die verbleibende Restmenge schriftlich zugesagt oder vereinbart istaufzuführen.
5.4. Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Bei nicht richtige bzw. verspätete termingerechter Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurdeDural, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteurunbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Besteller – nach seiner Xxxx – vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann.
5.5. Wird dem Lieferanten infolge von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften oder Energie, behördlichen Maßnahmen o. ä. rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endprodukten, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist Dural berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Haftung Lieferung innerhalb der Götze Gruppe Nachfrist erfolgt. In Fällen teilweiser vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit, besteht ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn teilweise Lieferung für Dural ohne Interesse ist. Hat die Lieferung infolge der Verspätung für den Besteller kein Interesse oder erklärt der Lieferant, dass er innerhalb einer angemessenen Frist nach Fälligkeit zur Lieferung nicht imstande sei, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.
5.6. Kommt der Lieferant mit der Leistung in Verzug, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des vertraglich vereinbarten Preises für die Leistung pro Kalendertag des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 10 % des vertraglich vereinbarten Preises verpflichtet. Der Besteller kann die Zahlung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen, unabhängig davon, ob er sich bei Übergabe/Annahme der verspäteten Leistung die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat.
5.7. Stehen Dural wegen des Verzugs gesetzliche Schadenersatzansprüche zu, so wird die Vertragsstrafe auf Schadensersatz nach Maßgabe diese Schadenersatzansprüche gemäß § 341 BGB angerechnet. Die Geltendmachung eines über die Höhe der Ziffer XIVertragsstrafe hinausgehenden gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt unberührt.
5.8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränktDie in den Bestellungen und/oder Abrufen genannten Liefermengen sind Festmengen. Überlieferungen von mehr als 5% können nicht abgenommen werden, außer sie wurden mit dem Besteller abgestimmt. Unterlieferungen von mehr als 5% gelten als Nichterfüllung.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 14.1 Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ Verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer zumindest in Textform (Incoterms 2000)via E-Mail) erfolgten und als verbindlich bezeichneten Lieferzusage durch die Kyowa Kirin.
24.2 Mit Ausnahme von BtM (siehe Ziffer 4.3.) werden Bestellungen über 50,00 EUR netto von öffentlichen Apotheken und über 300,00 EUR netto von Großhändlern portofrei geliefert. Von Bei Aufträgen unterhalb dieser Wertgrenze werden die Versand- und Verpackungskosten dem Kunden pauschal wie folgt in Rechnung gestellt: Paket +15/+25 °C: 8 EUR. Wünscht der Götze Gruppe Kunde eine besondere Versandart (bspw. Eillieferung), so trägt er stets die dafür entstehenden Mehrkosten für Transport und Verpackung.
4.3 Die Mindestbestellmenge bei BtM sind 4 Packungen. Wir diese Mindestbestellmenge nicht erreicht, werden dem Kunden pauschal 23 EUR Versandkosten in Aussicht gestellte Fristen Rechnung gestellt.
4.4 Mit der Lieferung der Ware ab Lager hat die Kyowa Kirin die vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Versand der Ware erfolgt auf Geheiß des Kunden (Versendungskauf), auch wenn die Kosten der Lieferung Kyowa Kirin übernimmt. Die Leistungs- und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndPreisgefahr geht folglich zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen auf den Kunden über. Kyowa Kirin steht es frei, es sei denndas Transportunternehmen sowie die Art des Transportmittels zu wählen.
4.5 Die Zustellung erfolgt an die bei Auftragserteilung angegebene Lieferadresse. Es gilt als vereinbart, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart der unter der angegebenen Lieferadresse angetroffene Personenkreis zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ist. .
4.6 Teillieferungen sind zulässig, dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für Porto und Verpackung.
4.7 Die Lieferverpflichtung der Götze Gruppe Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen Wird Kyowa Xxxxx trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (rechtzeitig beliefert, so ist Kyowa Kirin zum Rücktritt berechtigt. Kyowa Xxxxx verpflichtet sich, den Kunden bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilenggf. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung Gegenleistungen des Auftraggebers wird die Götze Gruppe Kunden unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständeneingehalten, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder EndproduktenKyowa Xxxxx zu vertreten hat, so hat der Kunde Kyowa Kirin schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. Schadensersatzansprüche gegen Kyowa Kirin wegen verspäteter Lieferung oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet istNichtlieferung können nur in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegen Kyowa Kirin geltend gemacht werden.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung 4.8 Treten von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber Kyowa Kirin nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Pandemieninsb. höhere Gewalt, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, StreiksBetriebsstörung, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie Streiks beim Kyowa Kirin oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einem Lieferanten) verursacht worden sindein, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Fertigstellung oder Ablieferung der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istProdukte erheblich beeinflussen, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Lieferzeit um die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristDauer des Hindernisses. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktretenDer Kunde hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen Kyowa Kirin wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät die Götze Gruppe mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Lieferzeit. 1. Lieferungen erfolgen EXW „Ab Werk“ (Incoterms 2000).
2. Von der Götze Gruppe in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndFür die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von DELTA ENERGY SYSTEMS maßgebend, es sei denn, dass soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Von DELTA ENERGY SYSTEMS ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferverpflichtung Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der Götze Gruppe steht unter vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von DELTA ENERGY SYSTEMS am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei dennKäufer Versandbereitschaft angezeigt wurde. DELTA ENERGY SYSTEMS ist dazu berechtigt, die nicht richtige bzw. verspätete Lieferung ist auch durch die Götze Gruppe verschuldet. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß VDI- Richtlinie 2700 aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von DELTA ENERGY SYSTEMS nicht den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern die Götze Gruppe verbindliche Lieferfristen aus GründenAnforderungen genügt, die sie nicht zu vertreten hatnach der StVZO erfüllt sein müssen, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt DELTA ENERGY SYSTEMS die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen der Leistung), wird die Götze Gruppe den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren Ziff. V. 2 und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilenV. 3 entsprechend.
2. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Götze Gruppe berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird die Götze Gruppe unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung Angemessene Teillieferungen in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer mit Rohmaterial, anderen Gegenständen, die für die Produktion benötigt werden (auch Werkzeugen) oder Endproduktenzumutbarem Umfang sind zulässig, wenn die Götze Gruppe ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Götze Gruppe noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Götze Gruppe im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3. Die Götze Gruppe kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers und sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nicht nachkommt oder seinen Obliegenheiten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht genügt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Die Götze Gruppe haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Pandemien, Katastrophenfällen, kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Götze Gruppe nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Götze Gruppe die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Götze Gruppe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Götze Gruppe vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Götze Gruppe ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber Käufer hierdurch kein keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
3. Werden Versand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei dennZustellung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die Götze Gruppe erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann DELTA ENERGY SYSTEMS dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Soweit DELTA ENERGY SYSTEMS einen höheren Schaden nachweist, hat eine Anrechnung des Lagergeldes auf den Schadensersatzanspruch zu erfolgen.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
5. Gerät DELTA ENERGY SYSTEMS mit einer Lieferung in Verzug oder wird DELTA ENERGY SYSTEMS eine Lieferung unmöglich, so ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet DELTA ENERGY SYSTEMS im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
6. Gerät Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DELTA ENERGY SYSTEMS, die Götze Gruppe mit Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die DELTA ENERGY SYSTEMS die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten oder Leistung eintreten während DELTA ENERGY SYSTEMS sich in Verzug befindet. DELTA ENERGY SYSTEMS wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 6 auftritt. Der Käufer kann DELTA ENERGY SYSTEMS auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob DELTA ENERGY SYSTEMS für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder wird ihr eine Lieferung teilweise vom Vertrag zurücktritt oder Leistunginnerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich DELTA ENERGY SYSTEMS innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung kann der Götze Gruppe auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer XI. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränktKäufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
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