Lieferung, Verzug. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berech- tigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu ver- langen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der sonsti- gen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kun- den über.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, beziehen sich vereinbarte Lieferfristen auf den Abgang von unserer Versandstelle (vgl. auch Ziffer 3.1).
4.5 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
4.6 Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die vereinbarten Fristen auf Grund Höherer Gewalt oder an- derer Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Erdbeben, Flut, Feuer oder andere Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrun- gen, Werkstoff- und Energiemangel, Lieferverzögerun- gen der Lieferanten, staatliche oder internationale Ein- und Ausfuhrbeschränkungen u.a. nicht eingehalten wer- den können. Dasselbe gilt, wenn eines der vorgenannten Ereignisse während eines Lieferverzuges oder bei einem unserer Lieferanten eintritt. Sofern durch die vorgenann- ten Ereignisse ein Auftrag länger als 2 Monate nicht er- füllt werden kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche entstehen.
4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lie- ferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
4.8 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertreten- den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet- zung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Er- füllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lie- ferverzug auf einer von uns zu vertr...
Lieferung, Verzug. 4.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind für den Lieferanten verbindlich. Die Liefertermine verste- hen sich als Eingang der Lieferung bei der von PFERD benannten Lieferanschrift. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, ist PFERD berechtigt, für jeden Werktag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 0,2 % - insgesamt jedoch von höchstens 5 % - vom Wert der vereinbarten Lieferung geltend zu machen. Das gilt auch im Falle des Rücktritts von PFERD vom Vertrag. Die Geltendmachung einer solchen Verzögerungsent- schädigung bleibt bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vorbehalten. Die gesetzlichen Ansprüche bei Verzögerung und/oder Rücktritt bleiben unberührt.
4.2 Jeder Lieferung sind die zur Zuordnung zum geschlossenen Vertrag erforderlichen Lieferpapiere beizufü- gen, die insbesondere die zu nachfolgender Ziffer 9 Satz 2 benannten Angaben enthalten. Die Folgen verspäte- ter, unvollständiger oder unzutreffender Lieferpapiere hat der Lieferant zu vertreten.
4.3 Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung und den Warenwert abdeckender Transportversicherung frei Lieferanschrift.
4.4 Der Lieferant hat PFERD über drohende Lieferverzögerungen einschließlich deren Gründe und zeitliche Dauer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
4.5 Ist der Lieferant zur Aufstellung und/oder Montage des Liefergegenstandes verpflichtet, erfolgt eine Ab- nahme der Lieferung erst nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Die Abnahme kann nur als förmliche Abnahme erfolgen. Für später unzugängliche Teile hat der Lieferant PFERD rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
Lieferung, Verzug. 5.1. Die Lieferung der Waren hat gemäß den angegebenen Lieferterminen in der Auftragsbestätigung zu erfolgen, wobei die Lieferzeit unverbindlich ist.
5.2. Bis zur gänzlichen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren behält sich der AN das Eigentumsrecht an Waren vor. Die Gefahr geht mit Lieferung an den AG über.
5.3. Der Terminplan beginnt erst nach Erhalt der Zahlungsbesicherung gemäß Art. 3.2 und Dokumente (im Folgenden "Inkrafttreten" genannt). Wird sie nicht innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss entsprechend geleistet, kann der AN ohne Haftung gegenüber dem AG vom Vertrag zurücktreten.
5.4. Verzögert der AG durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder Vorleistungspflichten (zB Freigaben) die Abnahme oder kann die Lieferung der Waren aus Gründen, die nicht in die Sphäre des AN fallen nicht termingerecht erfolgen (Annahmeverzug des AG), so kann der AN unter Setzung einer Nachfrist Schadenersatz für angefallene Mehrkosten und bei Eigeneinlagerung darüber hinaus Lagerungskosten iHv mind. 1 % des auf die eingelagerte Maschine entfallenden Rechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag verlangen. Weiter kann der AN unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der AN berechtigt, den gesamten Kaufpreis, zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG zu verlangen. Diese Regelung lässt die gesetzlichen Ansprüche unberührt.
5.5. Der AN hat Anspruch auf Zahlung aller Kosten/Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
5.6. Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der AN ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Lieferung, Verzug. 3.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren in der vereinbarten Menge und in Übereinstimmung mit den Preisabsprachen, Spezifikationen, Zeichnungen bzw. Warenmustern zu liefern.
3.2. Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Liefertermine hat VCH für jeden Werktag der Fristüberschreitung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,1 % der Netto-Auftragssumme, insgesamt jedoch maximal 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht aus. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine.
3.3. Der Lieferant hat VCH unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vertraglich vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3.4. Liefert der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin hat VCH das Recht, die Ware nach eigenem Ermessen entweder zurückzuweisen oder die Ware anzunehmen und den Kaufpreis bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zurückzuhalten.
Lieferung, Verzug. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind angegebene Liefer- termine grundsätzlich unverbindlich. Beigestellte Substrate für einen Beschichtungsauftrag müssen wegen der Wareneingangsprüfung und Vorrichtungsfertigung spätestens zwei Wochen vor dem angegebenen Liefertermin bei uns eintreffen. Verspätungen verlängern die Lieferzeit in demselben Maße oder mehr aufgrund von Maschinenverfüg- barkeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Die hie- rüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamt- lieferung zahlbar.
Lieferung, Verzug. 4.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind für den Lieferanten verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang der Lieferung bei der vom Auftraggeber genannten Lieferanschrift. Kommt der Lieferant mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % – insgesamt jedoch von höchstens 5 % – vom Wert der vereinbarten Lieferung geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag. Der Auftraggeber be- hält sich die Geltendmachung einer solchen Ver- tragsstrafe bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Die gesetzlichen Ansprüche in einem solchen Fall bleiben unberührt.
4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine entsprechen- de Vertragsstrafe mit Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.
4.3 Jeder Lieferung sind die notwendigen Lieferpapiere Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der Lieferant sichert dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie zu.
Lieferung, Verzug. 5.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen bedarf der Textform. Dem Kunden bleibt vorbehalten, eine ausdrückliche mündliche Abrede hierzu nachzuweisen.
5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Ferner hat der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Kunden bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach Ziff. 4.1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Sofern die in der vorstehenden Ziff. 5.3 geregelten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Lieferung, Verzug. 1.) Der Auftragnehmer sendet die Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
2.) Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Xxxxxxx ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereit- stellung von Informationen oder Material, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine. Für die Arbeit Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3.) Kommt der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4.) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Lieferung, Verzug. 1. JABSMEDIA sendet die Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
2. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Ori- entierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Xxxxxxx ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftrag- geber zugesagte Bereitstellung von Informationen oder Material, ver- schieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine. Für die Arbeit Dritter übernimmt JABSMEDIA keine Haftung.
3. Kommt JABSMEDIA mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zu- nächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuld- haft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist JABSMEDIA berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehrauf- wendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Lieferung, Verzug a) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der ungestörten Produktion in geplanter Höhe und termingemäßer Versorgung mit den notwendigen Vormaterialien aufgrund bestehender Versorgungsverträge. Größere Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer Lieferverpflichtung. Preisvereinbarungen für Mengen, die durch die Behinderung ausgefallen sind, gelten für die ersten, dem Ausfall entsprechenden Mengen, die nach Aufhebung geliefert werden. Während der Zeit der Behinderung finden keine neuen Preisvereinbarungen statt.
b) Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 3 Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Kunde das Recht, vom Vertrag zurücktreten.
c) Im Falle unseres Verzuges kann der Kunde erst vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns per Einschreiben/Xxxxxxxxxx eine angemessene Frist zur Leistung mit der unwiderruflichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung ablehne und die Leistung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, kann der Kunde aus Verzug nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 5 beanspruchen.
d) Das Erfordernis der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß vorstehendem Buchst. c) gilt auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins.
e) Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrübergang findet mit Überschreiten der Grenze unseres Betriebsgeländes statt.