Lieferung, Verzug. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Lieferung, Verzug. 4.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind für den Lieferanten verbindlich. Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang der Lieferung bei der vom Auftraggeber genannten Lieferanschrift. Kommt der Lieferant mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % – insgesamt jedoch von höchstens 5 % – vom Wert der vereinbarten Lieferung geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag. Der Auftraggeber be- hält sich die Geltendmachung einer solchen Ver- tragsstrafe bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Die gesetzlichen Ansprüche in einem solchen Fall bleiben unberührt.
Lieferung, Verzug. 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Lieferung, Verzug. Die vereinbarten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Die Liefertermine und Fristen sind eingehalten, wenn die Ware an diesem Tag bei uns oder bei der von uns genannten Lieferanschrift eingeht. Warenbegleitdokumente sind stets zusammen mit der Ware an die Lieferadresse zuzusenden. Gefahrstoffe sind grundsätzlich mit dem aktuellen Sicherheitsdatenblättern anzuliefern, liegt dies der Sendung nicht bei, wird die Annahme verweigert. Der Lieferschein muss mindestens folgende Angaben beinhalten: o Lieferantennummer, Bestellnummer, SPAES Artikelbezeichnung, SPAES Artikelnummer, Erklärung zu REACH und RoHs, Zolltarifnummer, Ursprungsland, Hinweis auf weitere mitgelieferte Dokumente Bescheinigungen / Zertifikate müssen von berechtigten Personen unterschrieben sein und sind vorab zu zusenden, per E-Mail an: xxxxx@xxxxx.xx Vorab- und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung zulässig. Lagerzeitbegrenzte Materialien müssen bei Anlieferung eine Restlaufzeit von mindestens 80% aufweisen. Die eingesetzte Logistikkette hat den Nachweis (bei Anlieferung) zu erbringen, dass die Vorgaben hinsichtlich Temperatur, Stoßbelastung usw. eingehalten wurden. Sollte ein Liefertermin nicht eingehalten werden (können), so hat der Lieferant dies schriftlich SPAES mitteilen. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet uns der Lieferant für hierdurch entstandene Schäden. Durch die Meldung wird der Lieferant nicht grundsätzlich von der Schadensersatzpflicht (Verzugsschaden) befreit. Bei vorzeitiger Anlieferung der Waren ist SPAES berechtigt, diese bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern.
Lieferung, Verzug a) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der ungestörten Produktion in geplanter Höhe und termingemäßer Versorgung mit den notwendigen Vormaterialien aufgrund bestehender Versorgungsverträge. Größere Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer Lieferverpflichtung. Preisvereinbarungen für Mengen, die durch die Behinderung ausgefallen sind, gelten für die ersten, dem Ausfall entsprechenden Mengen, die nach Aufhebung geliefert werden. Während der Zeit der Behinderung finden keine neuen Preisvereinbarungen statt.
Lieferung, Verzug. 1.) Der Auftragnehmer sendet die Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
Lieferung, Verzug. (1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung vom Kunden ggf. zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, oder Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Lieferung, Verzug. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind angegebene Liefer- termine grundsätzlich unverbindlich. Beigestellte Substrate für einen Beschichtungsauftrag müssen wegen der Wareneingangsprüfung und Vorrichtungsfertigung spätestens zwei Wochen vor dem angegebenen Liefertermin bei uns eintreffen. Verspätungen verlängern die Lieferzeit in demselben Maße oder mehr aufgrund von Maschinenverfüg- barkeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Die hie- rüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamt- lieferung zahlbar.
Lieferung, Verzug. 5.1. Die Lieferung der Waren hat gemäß den angegebenen Lieferterminen in der Auftragsbestätigung zu erfolgen, wobei die Lieferzeit unverbindlich ist.
Lieferung, Verzug. 6.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: • Datum des Vertragsabschlusses; • Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; • Datum des Erhalts der vereinbarten Anzahlung und/oder einer Zahlungssicherstellung seitens der Gesellschaft.