Common use of Lieferungen und Leistungen Clause in Contracts

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen4.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen von DigiTrans bestellten Waren oder Leistungen die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegattendass sie einer Beschreibung, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigteiner Probe oder einem Muster des Lieferanten jedenfalls entsprechen (§ 922 ABGB). 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, 4.2 Der Lieferant hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten tragen (Eigenüberwachern) und zu prüfen), dass die seitens DigiTrans bestellten Waren oder Leistungen in technischer Hinsicht sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehaltenhinsichtlich der Einhaltung von rechtlichen Normen (zB Bauordnungen, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, NutzlastenGewerbeordnung, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigtund/oder technischen Normen (ÖNORM, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, BegleitfahrzeugeDIN, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffenvon DigiTrans beabsichtige Verwendung tatsächlich geeignet sind. Den Lieferanten trifft diesbezüglich eine Nachforschungs-, Warn- und Hinweispflicht gegenüber DigiTrans. 5. Unser Vertragspartner trägt 4.3 Sollten, (i) die Kosten für das Entladen einem Vertrag zugrunde gelegten technischen Normen, wie etwa die ÖNORMEN oder DIN, Haftungsbestimmungen beinhalten, oder (ii) die Geltung einer Vertragsschablone, insbesondere der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen KostenÖNORM B2110, die uns Haftungsbestimmungen enthält, vereinbart worden sein, oder (iii) die Anwendung von AGB des Lieferanten, die Haftungsbestimmungen enthalten, ausdrücklich vereinbart worden sein, so kommen etwaige in diesen Normen, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen enthaltene Haftungsbeschränkungen zugunsten des Lieferanten oder aus Sicht von DigiTrans nachteilige Haftungsbestimmungen (insbesondere von diesen EKB oder dem dispositiven Recht abweichende Haftungshöchstgrenzen, Beweislastverteilungsregeln, Zurechnungsregeln, Verjährungsbestimmungen) nicht zur Anwendung. Etwaigen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Lieferanten oder aus Sicht von DigiTrans nachteiligen Haftungsbestimmungen wird vorab ausdrücklich widersprochen. Diese werden trotz einer etwaigen Vereinbarung von ÖNORMEN, Vertragsschablonen, AGB oder dergleichen nicht Vertragsinhalt. Beschränkungen der Haftung des Lieferanten können nur durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnetausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen DigiTrans und dem Lieferanten vereinbart werden. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und 4.4 Für Schäden, welche vom Lieferanten verursacht wurden, haftet dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des anwendbaren Rechts vollumfänglich; dies unter ausdrücklicher Abbedingung etwaiger nicht im Einzelnen ausgehandelter Haftungsbeschränkungen oder Haftungsobergrenzen (insbesondere solcher, welche in unmittelbarer Nähe zu der StelleÖNORMEN, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen habenVertragsschablonen, zur Verfügung gestelltAGB oder dergleichen enthalten sind). 7. Für das Schließen 4.5 Etwaige Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlichGründe bekannt zu geben. 84.6 Teillieferungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DigiTrans. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür Eine nicht ausdrücklich schriftlich genehmigte Teillieferung löst Verzugsfolgen (Schadenersatz, Recht zum Vertragsrücktritt, etc) aus. Teillieferungen sind in jedem Fall als solche zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kostenkennzeichnen. 4.7 Lieferungen, die uns durch vor einem angegebenen oder vereinbarten Liefertermin erfolgen, und Teillieferungen, die Behinderung entstehenvon DigiTrans nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden, gesondert zu vergütendürfen von DigiTrans auf Kosten des Lieferanten zurückgesendet oder (nach Xxxx von DigiTrans) bei Dritten eingelagert werden. DigiTrans darf in jedem Fall die Annahme verweigern. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit 4.8 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen erfolgen Lieferungen an DigiTrans stets fracht- und verpackungsfrei, samt Regelung des Gefahrenübergangs auf Basis DDP benannter Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020. 4.9 Lieferungen sind, wenn nicht anderslautend in gleicher Weise gesondert berechnetder Bestellung festgelegt, transportmittelgerecht, ausreichend geschützt und gesichert zu verpacken und mit einer entsprechenden kaufmännischen und technischen Dokumentation zu versehen. Es ist zumindest ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe der Bestellangaben (Bestell- und Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Lieferantenname/ -nummer, etc.) beizufügen. 4.10 Lieferungen außerhalb der Öffnungszeiten des DigiTrans Lagers bzw. der vereinbarten Empfangsstation / Lieferadresse müssen von DigiTrans bzw. dem vereinbarten Empfänger nicht entgegengenommen werden. Das Risiko der Beschädigung, des Diebstahls oder des Untergangs der Ware trägt bei Entgegennahme durch DigiTrans / des vereinbarten Empfängers außerhalb der Öffnungszeiten (zB bei Annahme in der Nacht) für den Zeitraum bis das DigiTrans Lager wieder regulär geöffnet ist der Lieferant. 4.11 In Fällen, in denen DigiTrans aufgrund höherer Gewalt, Streiks oder Unruhen eine Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere von Mitwirkungspflichten, unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann DigiTrans vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung der Lieferung oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche entstehen. Davon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen 2.1 Die Angebote vom COMPUTERHAUS Leibnitz sind freibleibend und Leistungen 1unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartEin Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung vom COMPUTERHAUS Leibnitz, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung2.2 COMPUTERHAUS Leibnitz ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrageskreditwürdig ist. 3. Wir sind2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen COMPUTERHAUS Leibnitz hergeleitet werden können (siehe Punkt 9). 2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt COMPUTERHAUS Leibnitz ausdrücklich vorbehalten. 2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufenkeine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 4. Liefer- 2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen vom COMPUTERHAUS Leibnitz vereinbart und Leistungshemmnisseversteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat unabhängig davon, ob diese beim COMPUTERHAUS Leibnitz oder wir sonst nicht zu vertreten habenbeim Hersteller eintreten, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc.. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte COMPUTERHAUS Leibnitz mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Behinderung zuzüglich Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutretenausgeschlossen; im Übrigen gilt § 323 Absist die Haftung auf die Höhe des vor- hersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt. 5 Satz 1 BGBCOMPUTERHAUS Leibnitz behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert, und dies nicht vom COMPUTERHAUS Leibnitz verschuldet wird. 52.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit Bei Verzug der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, Annahme hat COMPUTERHAUS Leibnitz zusätzlich zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässtZahlungsanspruch das Recht, um den Lieferort erreichen wahlweise einen neuen Liefertermin zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGBbestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen 3.1. Die Fa. Rieser erbringt selbst oder durch Dritte Leistungen nach Maßgabe in den Auftragsbestätigungen oder sonstigen Verträgen. Leistungen, die nicht im Standardangebot enthalten sind, werden nach Zeitaufwand mit festen Stundensätzen gemäß Konditionsliste berechnet. Für Leistungen, die die Fa. Xxxxxx durch Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz erbringt, können Fahrtpauschalen und Spesen berechnet werden. 3.2. Sobald die Fa. Rieser Internet-Anwendungen bereitstellt, zahlt die Fa. Rieser hierfür Lizenzen bzw. Mieten. Die Fa. Rieser ist daher berechtigt, diese Leistungen einzuschränken bzw. einzustellen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen - auch teilweise - nicht nachkommt. 3.3. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für alle Lieferungen den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und Leistungender Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist. 13.4. Die von Fa. Rieser genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungstermine und/stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Fa. Rieser. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch die Fa. Rieser und verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Nachträgliche Änderungs- oder –fristen Ergänzungswünsche des Kunden können verbindlich eine angemessene Verlängerung zur Folge haben. 3.5. Alle Ereignisse höherer oder unverbindlich vereinbart werdenübergeordneter technischer Gewalt (globale Internet-Störung) und dessen Folge befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Leistungspflicht. Dies gilt ebenfalls für solche Umstände bei Lieferanten von Fa. Rieser. 3.6. Die Fa. Rieser gerät erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung Falle des Verzuges hat der Einzelheiten Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen um für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 %. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, jedoch unter Beachtung der näheren Haftungsregelung von Ziffer 14. 3.7. Die Fa. Rieser verpflichtet sich, bei den Internet-Anwendungen allgemein gültige oder industriell übliche Standards einzusetzen. Die Leistung gilt als erbracht, wenn mit einer standardmäßigen Applikation (beispielsweise Browser, Internet-Explorer) die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Darstellung korrekt und mit einem angemessenen Anlauf- bzwZeitverhalten erfolgt. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigenAls angemessen ist die Darstellung und Anwendungsgeschwindigkeit dann anzusehen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; wenn andere Anwendungen im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGBInternet vergleichbar reagieren. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 63.8. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgenBeendigung des Vertrages verpflichtet sich die Fa. Rieser, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür die Voraussetzung zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgtder Kunde über einen anderen Provider eine ähnliche Internet-Anwendung realisieren kann. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und Das gilt insbesondere für die Reinigung Ummeldung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und Domain-Adressen auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8den Kunden bzw. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3den neuen Provider. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und Fa. Rieser stellt ebenfalls die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartnersvom Kunden für seinen Web-Auftritt gelieferten Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen 2.1. Die Fristeinhaltung ist wesentlicher Bestandteil der Erfüllung des Vertrags durch den LIEFERANTEN. Unbeschadet anderer LINDE aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte setzt der LIEFERANT LINDE unverzüglich schriftlich in Kenntnis, wenn erkennbar werdende Umstände darauf hindeuten, dass die vereinbarten Fristen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um nicht eingehalten werden. 2.2. Der LIEFERANT erbringt die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; während der üblichen Geschäftszeiten (wie am Erfüllungsort anwendbar) im Übrigen gilt § 323 AbsEinklang mit dem vertraglich vereinbarten Zeitplan („Liefertermine“). 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit Wurden keine Liefertermine vereinbart, erbringt der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug LIEFERANT die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgtso schnell wie möglich und setzt XXXXX mit angemessener Vorankündigung von dem Liefertermin in Kenntnis. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige Sofern im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit Vertrag nicht anders vereinbart, liefert der LIEFERANT die Waren verzollt (DDP) gemäß Incoterms 2010 und im Einklang mit dem Vertrag an den in der Bestellung oder im Vertrag genannten Bestimmungsort („Empfangsstelle“). 2.3. Erbringt der LIEFERANT die Lieferungen oder Leistungen nicht bis zu den Lieferterminen, kann XXXXX nach erfolglosem Ablauf einer von LINDE gesetzten Nachfrist, unbeschadet LINDE aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte, ohne Haftung gegenüber dem LIEFERANTEN durch schriftliche Benachrichtigung des LIEFERANTEN vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann XXXXX die Erstattung eines bereits gezahlten Kaufpreises und den Ersatz aller LINDE durch den Verzug des LIEFERANTEN entstandenen Kosten, Aufwendungen und sonstigen Schäden verlangen. 2.4. Bei jeder Lieferung von Waren hat der LIEFERANT die fortwährende Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften, die für den Transport und die Lieferung der betreffenden Waren gelten, sicherzustellen. 2.5. Jede Lieferung von Waren muss Dokumente umfassen, die mindestens die folgenden Angaben und etwaige zusätzlich von LINDE geforderte Informationen enthalten: Bestellnummer, Beschreibung der Waren und Name des LIEFERANTEN, Maßeinheit und Größenangaben, Menge oder Anzahl und Lieferort. 2.6. Alle Waren müssen (i) sicher verpackt werden, so dass eine Beschädigung während des Einladens, Transports und Abladens verhindert wird, und (ii) gemäß den Verpackungsspezifikationen von LINDE verpackt werden, sofern diese dem LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt wurden. 2.7. Außerdem nimmt der LIEFERANT folgende Handlungen vor: 2.7.1. Er stellt XXXXX auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Erklärungen, Dokumente und Daten zu Handelsanforderungen zur Verfügung und unterrichtet LINDE auf Verlangen ausführlich und schriftlich über mögliche Exportbeschränkungen oder Genehmigungspflichten im Ursprungsland oder am Bestimmungsort der Lieferungen und Leistungen, 2.7.2. er übermittelt vollständige Angaben zu allen vorhandenen und potenziellen Risiken oder Gefahren im Zusammenhang mit den Waren, insbesondere Toxizität, Brennbarkeit, Schadwirkung bei Inhalation oder direktem Kontakt und dazu, ob die Gefahren bei direkter oder indirekter Nutzung entstehen, 2.7.3. er übermittelt vollständige Angaben zu den geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung und Handhabung der Waren zu treffen sind, und 2.7.4. er kennzeichnet alle Verpackungen und Behälter/Container mit gefährlichen, toxischen oder auf andere Weise schädlichen Waren auf vorschriftsmäßige und deutlich sichtbare Weise, um diese Waren handhabende oder mit ihnen in Kontakt kommende Personen zu schützen. 2.8. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von XXXXX. XXXXX behält sich das Recht vor, vor dem vereinbarten Termin erfolgende Lieferungen auf Kosten des LIEFERANTEN zurückzusenden. Sendet LINDE eine vorzeitige Lieferung nicht zurück, kann LINDE die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN lagern. 2.9. Kann LINDE eine Lieferung aus jedwedem Grund nicht am vertraglich vereinbarten Zeitpunkt annehmen, lagert der LIEFERANT die Waren auf Verlangen von LINDE und hält sie in handelsüblichem Zustand. XXXXX erstattet dem LIEFERANTEN die angemessenen Kosten dieser Lagerung. 2.10. Der LIEFERANT erbringt Leistungen an den vereinbarten Standorten und zu den vereinbarten Lieferterminen im Einklang mit den Spezifikationen und den anerkannten Branchenstandards. Der LIEFERANT dokumentiert die Erbringung der Leistungen und übermittelt diese Dokumente auf Verlangen oder nach Abschluss der Leistungen an LINDE, spätestens jedoch mit seiner Rechnung. Wenn mit den Leistungen ein Liefergegenstand oder ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnetsoll, gelten entsprechend die Bestimmungen für Waren (Lieferungen) dieser Einkaufsbedingungen. 2.11. Der LIEFERANT stellt sicher, dass sein die Leistungen erbringendes Personal, insbesondere bei Arbeiten an Standorten von LINDE oder Kunden von LINDE, weder als Beschäftigte von LINDE noch als Beschäftigte von Xxxxxx xxx XXXXX oder als Person gilt, die Anspruch auf ein solches Beschäftigungsverhältnis hat. Im Falle einer Vertragsverletzung hält der LIEFERANT XXXXX wegen sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Kosten, Aufwendungen und sonstiger Schäden schadlos.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/4.1 Liefertermine oder –fristen können Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werdenwerden können, bedürfen der Schriftform. Im Zweifel gelten nicht Unsere telefonischen Terminauskünftige sind immer unverbindlich. Die Zusatzkosten für die Anlieferungen zu verbindlichen Terminen, die grundsätzlich schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartzu vereinbaren sind, sind vom Vertragspartner zu tragen. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, 4.2 Bei Vorliegen von durch uns zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- vom Vertragspartner gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt. 4.3 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager, bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenunseren Zulieferer verlassen hat. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, gehen Einlagerungskosten und die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6Versandbe- reitschaft durch uns auf ihn über. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen Auf Wunsch des Vertragspartners werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst in seinem Namen und auf seine Kosten Sorge zu tragenRechnung für Lagerung und Transport versi- chert. 84.4 Lieferung frei Baustelle/frei Lager beinhaltet die nicht termingebundene, für uns günstigste Lieferart und Verpackungsform sowie Anlieferung ohne Abladen, wobei befahrbare Anfahrtsstraßen vorausgesetzt werden, wofür der Vertragspartner das Risiko trägt. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehaltenIst Abladen vereinbart, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmenwird am Fahrzeug abgeladen. 1. Wir erbringen 4.5 Zur Vermeidung zusätzlicher Transportkosten wird Bahn- und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer Stangenware, soweit gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit 4.6 nicht anders vereinbart, nur in vorkonfektionierten Rollen, bzw. Längen ab Herstellerwerk in nach oben aufgerundeten Mengen gemäß den üblichen Verpackungsgrößen von uns zur Baustelle geliefert. Es werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen demnach, ggf. abweichend vom tatsächlichen Materialbedarf, zusätzliche, sprich, die tatsächlich gelieferten Mengen von uns in gleicher Weise Rechnung gestellt. Unbeschädig- tes, nicht verschmutztes und originalverpacktes überzähliges Material wird von uns bei Rücklieferung binnen eines Monats nach Lieferung zurück genommen (siehe 5.). 4.6 Auf den genauen Materialbedarf zugeschnittene Bahn- und/oder Stangenware wird nur bei Kostenübernahme des Zusatzaufwands durch den Vertragspartner geliefert. 4.7 Lieferungen frei Baustelle/frei Lager, verstehen sich für eine Komplettlieferung je Auftrag und Versandadresse. Für Schüttgüter gilt abweichend, dass diese in ganzen Sattelzügen in Abhängigkeit von der von uns zu liefernden Menge angeliefert werden. Für uns vom Vertragspartner vorgegebene Teillieferungen, Mindermengenabnahme und/oder über den vereinbarten Lieferumfang hinaus gehende Nachlieferungen, werden die Transportkosten dem Vertragspartner gesondert berechnetin Rechnung gestellt. Der recht- zeitige Abruf der (Teil-) Menge(n) an Material, zur Wahrung von Lieferterminen, unter Berücksichtigung unserer Lieferzeiten, obliegt alleine dem Vertragspartner. 4.8 Alle bei uns abgefragten Dienstleistungen der Leistungsphasen 1-7 gem. HOAI, werden von uns zugekauft und sind in unsere angebotenen Material-, bzw. Pauschalpreisen eingerechnet. Nur bei anschließender Nichtbeauftragung zur Materiallieferung sind die uns für diese Dienstleistungen entstanden Kosten vom uns in Anspruch genommenen Vertragspartner, entsprechend den Honorarbestimmungen der HOAI zu erstatten. Unser Recht auf einen weitergehenden Schadenersatz bleibt davon unberührt. Der Beginn der Verjährungsfrist ist bis zur Beendigung der zu den Dienstleistungen gehörenden Baumaßnahme gehemmt.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen 2.1 Die Angebote von xxxxxx.xx sind freibleibend und Leistungen 1unverbindlich und verstehen sich vorbehalt- lich der Selbstbelieferung (Drop-Shipment) durch unseren Lieferanten. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartEin Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von xxxxxx.xx, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. 2. Liefer- 2.2 Dem Kunden zumutbare technische und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigunggestalterische Abweichungen von Angaben in Pros- pekten, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-, und Material- änderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der Einzelheiten des Auftragesweiteren Entwicklung bleiben vor- behalten, ohne dass hieraus Rechte gegen xxxxxx.xx hergeleitet werden können. 3. Wir sind2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt xxxxxx.xx ausdrück- lich vorbehalten. 2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit nicht ohnehin so vereinbartkeine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde 2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von xxxxxx.xx verein- bart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und un- vorhergesehener Umstände und Hindernisse, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigtunabhängig davon, soweit ob diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnissebei xxxxxx.xx oder beim Hersteller eintreten, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer insbesondere höhere Gewalt, etc.staatliche Maßnahmen, berechtigen unsNichtertei- lung behördlicher Genehmigungen, die (noch) zu erbringenden Lieferungen Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, un- verschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Lieferter- min entsprechend und Leistungen zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzu- ges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte xxxxxx.xx mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Behinderung zuzüglich Kunde nach einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigenschriftlich gesetzten, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise angemes- senen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. IEin Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate angewöhnlicher Fahrlässigkeit aus- geschlossen, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Absist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist xxxxxx.xx behält sich das Recht vorbehaltenvor, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigtvom Vertrag zurück- zutreten, wenn die durch eines der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweiseno.g. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung sechs Wochen andauert und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht dies nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner xxxxxx.xx zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergütenist. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen 2.1. Die Fristeinhaltung ist wesentlicher Bestandteil der Erfüllung des Vertrags durch den LIEFERANTEN. Unbeschadet anderer PANGAS aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender Rechte setzt der LIEFERANT PANGAS unverzüglich schriftlich in Kenntnis, wenn erkennbar werdende Umstände darauf hindeuten, dass die vereinbarten Fristen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um nicht eingehalten werden. 2.2. Der LIEFERANT erbringt die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; während der üblichen Geschäftszeiten (wie am Ort der Erbringung anwendbar) im Übrigen gilt § 323 AbsEinklang mit dem vertraglich vereinbarten Zeitplan („Liefertermine“). 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit Wurden keine Liefertermine vereinbart, erbringt der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug LIEFERANT die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgtso schnell wie praktisch möglich und setzt PANGAS mit angemessener Vorankündigung von dem Liefertermin in Kenntnis. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige Sofern im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit Vertrag nicht anders vereinbart, liefert der LIEFERANT die Waren verzollt (DDP) gemäss Incoterms 2010 und im Einklang mit dem Vertrag an den in der Bestellung oder im Vertrag genannten Bestimmungsort („Empfangsstelle“). 2.3. Erbringt der LIEFERANT die Lieferungen oder Leistungen nicht bis zu den Lieferterminen oder – sofern keine Liefertermine vereinbart wurden - nicht innerhalb des von PANGAS genannten angemessenen Zeitraums, kann PANGAS unbeschadet PANGAS aus dem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen zustehender anderer Rechte oder Rechtsbehelfe ohne Haftung gegenüber dem LIEFERANTEN durch schriftliche Benachrichtigung des LIEFERANTEN vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann PANGAS die Erstattung eines bereits gezahlten Kaufpreises und den Ersatz aller PANGAS durch den Verzug des LIEFERANTEN entstandenen Kosten, Aufwendungen und sonstigen Schäden verlangen. Im Zusammenhang mit Leistungen hat PANGAS zudem die in Artikel 8.3 genannten Rechte. 2.4. Bei jeder Lieferung von Waren hat der LIEFERANT die fortwährende Einhaltung aller für den Transport und die Lieferung der betreffenden Waren geltenden Gesetze und Vorschriften sicherzustellen. 2.5. Jede Lieferung von Waren muss Dokumente umfassen, die mindestens die folgenden Angaben und etwaige zusätzlich von PANGAS geforderte Informationen enthalten: Bestellnummer, Beschreibung der Waren und Name des LIEFERANTEN, Masseinheit und Grössenangaben, Menge oder Anzahl und Lieferort. 2.6. Alle Waren müssen (i) sicher verpackt werden, sodass eine Beschädigung während des Einladens, Transports und Abladens verhindert wird, und (ii) gemäss den Verpackungsspezifikationen von PANGAS verpackt werden, sofern diese dem LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt wurden. 2.7. Ausserdem nimmt der LIEFERANT folgende Handlungen vor: 2.7.1. Er stellt PANGAS auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Erklärungen, Dokumente und Daten zu Handelsanforderungen zur Verfügung und unterrichtet PANGAS auf Verlangen ausführlich und schriftlich über mögliche Exportbeschränkungen oder Genehmigungspflichten im Ursprungsland oder am Bestimmungsort der Lieferungen und Leistungen, 2.7.2. er übermittelt vollständige Angaben zu allen sofortigen und langfristigen potenziellen Risiken oder Gefahren im Zusammenhang mit den Waren, insbesondere Toxizität, Brennbarkeit, Schadwirkung bei Inhalation oder direktem Kontakt und dazu, ob die Gefahren bei direkter oder indirekter Nutzung entstehen, 2.7.3. er übermittelt vollständige Angaben zu den geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung und Handhabung der Waren zu treffen sind, und 2.7.4. er kennzeichnet alle Verpackungen und Behälter/Container mit gefährlichen, toxischen oder auf andere Weise schädlichen Waren auf angemessene und deutlich sichtbare Weise, um diese Waren handhabende oder mit ihnen in Kontakt kommende Personen zu schützen. 2.8. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PANGAS. PANGAS behält sich das Recht vor, vor dem vereinbarten Termin erfolgende Lieferungen auf Kosten des LIEFERANTEN zurückzusenden. Sendet PANGAS eine vorzeitige Lieferung nicht zurück, kann PANGAS die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN lagern. 2.9. Kann PANGAS eine Lieferung aus jedwedem Grund nicht am vertraglich vereinbarten Zeitpunkt annehmen, lagert der LIEFERANT die Waren auf Verlangen von PANGAS und hält sie in handelsüblichem Zustand. Vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung erstattet PANGAS dem LIEFERANTEN die angemessenen Kosten dieser Lagerung. 2.10. Der LIEFERANT erbringt Leistungen an den vereinbarten Standorten und Lieferterminen im Einklang mit den Spezifikationen und mit der anerkannten Praxis und den erkannten Standards der Branche. Der LIEFERANT dokumentiert die Erbringung der Leistungen und übermittelt diese Dokumente auf Verlangen oder nach Abschluss der Leistungen an PANGAS, spätestens jedoch mit seiner Rechnung. Wenn mit den Leistungen ein Liefergegenstand oder ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen soll, gelten entsprechend die Bestimmungen für Waren (Lieferungen) dieser Einkaufsbedingungen. 2.11. Der LIEFERANT stellt sicher, dass sein die Leistungen erbringendes Personal, insbesondere bei Arbeiten an Standorten von PANGAS oder Kunden von PANGAS, nicht als Beschäftigter von PANGAS oder PANGASs Kunden oder als Person gilt, die Anspruch auf ein solches Beschäftigungsverhältnis hat. Im Falle einer Vertragsverletzung hält der LIEFERANT PANGAS gegen alle entsprechenden Kosten, Aufwendungen und sonstigen Schäden schadlos. 2.12. Muss der LIEFERANT an Standorten tätig werden, die Eigentum von PANGAS sind oder von oder im Namen von PANGAS betrieben werden, befolgt der LIEFERANT auf eigene Kosten alle dort geltenden Sicherheitsvorschriften und -verfahren von PANGAS. Hierzu zählen insbesondere die Verwendung von angemessener persönlicher Schutzausrüstung, die Teilnahme an Einführungsschulungen am Standort, die Entfernung von Abfällen, Xxxxxx, überschüssigem Material und vorübergehenden Bauten und das Hinterlassen des Standorts in gleicher Weise gesondert berechnetordentlichem Zustand. Der LIEFERANT trägt die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung aller bis zur Erfüllung des Vertrags verwendeten Materialien.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen (1) Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten von NEXPERTO verstehen sich als unverbindlich und freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich in Schriftform als verbindlich bezeichnet werden. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen, im Rahmen des Zumutbaren, bleiben vorbehalten und sind durch den Vertragspartner hinzunehmen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. (2) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von NEXPERTO, jedoch spätestens mit der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. (3) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von NEXPERTO. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten durch NEXPERTO, zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden, kann NEXPERTO dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für alle eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung möglich ist, soweit NEXPERTO schriftlich darauf hingewiesen hat. (4) Die Angabe von Lieferfristen und Terminen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart. (5) Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang sind zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. (6) Eingetretener Verzug von Lieferungen und Leistungen 1Leistungen kann gegenüber NEXPERTO nur dann geltend gemacht werden, wenn bei Auftragsbestätigung ein schriftlicher Fixtermin vereinbart wurde und eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung erfolglos verstrichen ist. Liefer- und Leistungstermine und/Ein Verzug ist ausgeschlossen, wenn der Grund des Verzugs in der Nichtbelieferung oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werdenverspäteten Lieferung durch einen Lieferanten von NEXPERTO zu vertreten ist. NEXPERTO verpflichtet sich in diesem Fall jedoch, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartFalle der Nichtlieferung sind die dafür geleisteten Gegenleistungen dem Auftraggeber zu erstatten. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages(7) Schadensersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit bei Lieferverzug sind ausgeschlossen. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle (8) Bei Eintritt höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die Gewalt (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, Streik etc.) mitzuteilenoder nicht durch NEXPERTO zu vertretende Umstände verlängern sich Liefertermine und Leistungen für NEXPERTO um eine angemessene Frist. Konstruktions- Dieser Sachverhalt gilt ebenso für geschuldete Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bei Pflege- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigtServiceverträgen. (9) Bei Lieferung von Waren durch NEXPERTO oder durch einen beauftragten Dritten erfolgt der Versand ab Werk/Lager auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes geht mangels abweichender Vereinbarung spätestens auf den Auftraggeber über, wenn sobald unsererseits die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonstigen, zur Ausführung der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen Versendung bestimmten Personen übergeben wurde. Auch bei Durchführung des Transports durch uns oder bei Übernahme der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang statt. (10) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGBauf Vollständigkeit, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisenÜbereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Werden vorgelegte Erkennbare Beschädigungen und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich Mängel sind unverzüglich schriftlich, hinreichend deutlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung Ware als vollständig und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteileunbeschädigt geliefert, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung denn der Montageleistung übernommen. Von uns Mangel war bei Überprüfung nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechneterkennbar. 6(11) Eine Schadensanzeige hat in Form von §438 HGB zu erfolgen. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestelltRücknahme mangelfrei gelieferter Waren ist ausgeschlossen. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen 6.1 Wir sind berechtigt, jederzeit und Leistungen 1. ohne Zustimmung des Vertragspartners Subunternehmen zur Erfüllung unserer Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartLeistungsverpflichtungen zu beauftragen. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum 6.2 Als Erfüllungsort unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um gilt unser Werksgelände an unserer Geschäftsa- dresse als vereinbart. Ebenso erfolgt hier der Kosten- und Gefahrenübergang der Lieferung, und zwar sobald die Dauer Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist. Abweichende Vereinba- rungen des Erfüllungsortes bedürfen für deren Rechtsgültigkeit der Behinderung zuzüglich Schriftform. 6.3 Bei einer angemessenen Anlauf- vereinbarten Zulieferung von Waren gilt die Befahrbarkeit der Anfuhrstraßen mit schweren Lastfahrzeugen als vorausgesetzt. Diese Transporte erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung besteht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspart- ners, welcher auch die Kosten selbiger zu tragen hat. 6.4 Hat eine Zustellung von Waren durch uns zu erfolgen, so hat der Vertragspartner zum vereinbarten bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei angekündigten Liefertermin an seiner genannten Lieferadresse eine geeignete Fläche zu einer ordnungs- gemäßen Anlieferung der Ware zu ebener Erde zur Verfügung zu stellen. Die Warenannahme hat durch eine vertretungsbefugte Person zu erfolgen. Der Warenanlieferungsbereich des Empfängers muss so be- schaffen sein, dass ein standardgemäßer 1360er Planen-Sattel (LKW mit einer Gesamtlänge von ca. 16 m) die Möglichkeit hat, auf dieser Fläche zu entladen. Ebenso muss der Empfänger Sorge für ein Entla- dungswerkzeug in Form eines Hubstaplers tragen, welcher die Möglichkeit hat, den LKW des Absenders zu entladen. Verhält sich ein Vertragspartner in diesem Punkt nicht nur kurzfristigenkonform, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht hat er für sämtliche dadurch entstehende Unkosten (zB Kosten für eine erneute Warenzustellung) aufzukommen. 6.5 Bei einer Belieferung „frei Haus“ geht die Gefahr mit erfolgter Abladung zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutretenebener Erde auf den Ver- tragspartner über; im Übrigen gilt Pkt. 6.3 hier gleichbedeutend. 6.6 Ist der Vertragspartner Verbraucher (iSd § 323 1 KSchG, Abs. 5 Satz 1 BGB1, Zi. 2) gilt bei einer Übersendung von Waren durch uns hinsichtlich des Eigentums- und Gefahrenübergangs § 7b KSchG. 6.7 Haben wir für die Zulieferung der Ware zu sorgen, bleibt die Xxxx des Versandweges, der Transportart und des Frachtführers stets uns vorbehalten; Auftraggeber dieser Lieferungen ist der Vertragspartner. 56.8 Schäden müssen sofort bei Erhalt der Ware beim Frachtführer gerügt werden. 6.9 Sofern nicht ausdrücklich eine Gesamtlieferung vereinbart worden ist, sind unsere Vertragspartner ver- pflichtet, auch Teillieferungen anzunehmen. 6.10 Die von uns genannten Liefertermine sind freibleibend. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: Sie gelten als nur annähernd vereinbart, soweit wir nicht ausdrücklich von der Bezeichnung eines „fixen Liefertermins“ (Fixgeschäft) schriftlich Gebrauch genommen haben. Eine von uns angegebene Lieferfrist beginnt frühestens mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzwschriftlichen Annah- me einer Bestellung. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn Eine Lieferung innerhalb von vier Wochen nach der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGBvon uns freibleibend angegebe- nen Lieferzeit gilt in jedem Fall noch als rechtzeitig. 6. Bei Anlieferung muss 6.11 Wird der von uns genannte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Vertragspartner dafür sorgennach Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrlosesdurch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück- zutreten, sofortiges und zügiges Entladen möglich sofern unsere Lieferverzögerung nicht ursächlich durch höhere Gewalt entstanden ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber Nachfrist ist schriftlich bekannt zu geben und beginnt mit dem Frachtführer ist Aufgabe unseres VertragspartnersTag des Einlangens dieses Schreibens. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgtDarüber hinausgehende Ansprüche – insbes. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigtSchadenersatzleistungen – sind ausgeschlossen. 76.12 Bei einem Gesamtauftrag bestehend aus mehreren Teillieferungen mit unterschiedlichen Lieferzeiten gilt eine Erklärung des Vertragspartners gem. Paletten werden Pkt. 6.11 nur für jener Teillieferung/en, bei der/denen es zu ei- ner Überschreitung der Lieferfrist gekommen ist. 6.13 Bei Produktions- bzw. Lieferproblemen infolge des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt sind wir un- ter Ausschluss von Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen wahlweise zu einer, dem Vertragspartner bekannt zu gebenden, angemessenen Verlängerung der Lieferfristen oder einer Aufhebung der Lie- ferverpflichtung berechtigt. 6.14 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners können wir entweder Vertragserfüllung verlangen oder nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall sind wir berechtigt, Ansprü- che für Zusatzkosten und nachweisbar entstandenen Schaden sowie für einen entgangenen Gewinn gel- tend zu machen. Im Falle einer Vertragsauflösung sind wir zusätzlich berechtigt, eine Stornogebühr von 35 % der Angebotssumme in Rechnung zu stellen. 6.15 Sollten wir die Einlagerung von Waren für einen Vertragspartner übernehmen, ist ein gesonderter Ver- trag bzw. eine schriftliche Vereinbarung vonnöten. Als kostenpflichtige Einlagerungen gelten jedenfalls alle Lagerungen von Waren ab dem 5. Werktag (ab Abladung). 6.16 Sollte der Vertragspartner mit dem Begleichen seiner Verbindlichkeiten gegenüber uns nur gegen Pfand ausgegeben und in Rückstand ge- raten sein, so sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßenwir berechtigt, die unmittelbar nach Verlassen Erfüllung noch ausstehender Teillieferungen oder des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Weiteren ab- geschlossener Verträge zu unterlassen. Dem Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; stehen in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechendFalle keinerlei Schadener- satz- oder sonstigen Ansprüche zu. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen i. Angebote von Computeaid sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sind für alle den Kunden für den Zeitraum von 2 Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Computeaid Auftragsbestätigung, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande. ii. Aus der Auftragsbestätigung von Computeaid ergeben sich Inhalt und Umfang der von Computeaid geschuldeten Lieferungen und Leistungen. 1iii. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. iv. Computeaid behält sich technische Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden. Auch zumutbare Änderungen in Form und Farbe sind zumutbar und akzeptabel. x. Xxxxxx- und Leistungstermine sind unverbindlich. Computeaid kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung durch Computeaid verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde Computeaid erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat. vi. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- verlängern sich für Computeaid angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst anderer von Computeaid nicht zu vertreten habenvertretender Hindernisse, z. B. Streikwie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, AussperrungStreiks, behördliche EingriffeAussperrungen, oder sonstigen Betriebsstörungen vii. Computeaid behält sich das Recht vor, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert. viii. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Nichtverfügbarkeit Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von Computeaid zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 3 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts, begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Lieferverzug durch von uns zu vertretenden vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung. ix. Der Kunde sichert die rechtzeitige und ordnungsgemäße Annahme der Leistung zu. Sollte dies nicht erfolgen ist eine Haftung von Computeaid insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird Computeaid bei der Ausführung der vereinbarten Lieferungen Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren unaufgefordert alle Informationen und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstattenUnterlagen mitteilen, die hierfür von Bedeutung sind. Dauert das Liefer- Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist Computeaid zur Leistung nicht verpflichtet. Wir behalten uns in diesem Fall vor, Schadenersatz zu verlangen. Weiterhin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner den Käufer über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGBer in Annahme-Verzug gerät. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen x. Mangelfreie Produkte sind von unserem Vertragspartner herzustellender Rücknahme ausgeschlossen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen 4.1. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Ände- rungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für alle Lieferungen und Leistungenden Kunden zumutbar sind. 14.2. Liefer- und Leistungstermine und/Mehr- oder –fristen Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können verbindlich oder unverbindlich vereinbart nicht beanstan- det werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartBei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein. 24.3. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt-leistungen und deren Inrech- nungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zu- mutbar ist. 4.4. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners der Lieferant sie nicht unzumutbar zuwiderlaufen. 4ausdrücklich als ver- bindlich zugesagt hat. Liefer- und LeistungshemmnisseLieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, die unser Vertragspartner zu vertreten hat wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder wir sonst nicht zu vertreten habenbeim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers die den Lieferanten oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen unsdessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vor- übergehend daran hindern, die (noch) Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der verein- xxxxxx Xxxxx zu erbringenden Lieferungen liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Leistungen Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger Leistungsstörungen. Führt eine ent- sprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monate an4 Monaten, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 AbsVer- trag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. 5 Satz 1 BGBdie betreffende Leistung zurücktreten. 54.5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug Leistungsverpflichtung setzt die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül- lung der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGBVerpflichtungen des Kunden voraus. 64.6. Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. 4.7. Bei Anlieferung muss Unterstützungsleistungen des Lieferanten ist der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns Lieferant nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung Unterstützungsleistung und der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten Kunde für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner Gesamtergebnis verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbart. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Wir sind, soweit nicht ohnehin so vereinbart, 5.1 Das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigtund deren Fakturierung bleibt vorbehalten, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufenschriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 45.2 Vereinbarte Liefertermine oder Leistungszeitpunkte gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder die Leistung zu dem vereinbarten Zeitpunkt angeboten wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 5.3 Soweit die TKK GmbH die Lieferung nicht vertragsgemäß erbringt oder den Leistungszeitpunkt nicht vertragsgemäß einhält, muss der Kunde der TKK GmbH zur Erbringung der Leistung eine Nachfrist setzen. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst Ansonsten ist er nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 5.4 Der Liefertermin sowie der Leistungszeitpunkt werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der TKK GmbH vereinbart und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der TKK GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Im Fall Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Gerät die TKK GmbH mit einer Lieferung in Verzug, kann der Nichtverfügbarkeit Kunde nach Ablauf einer durch die TKK GmbH schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist von dem Teil des Vertrag zurücktreten der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGBgeliefert wurde. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit 5.5 Sofern nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen ist die TKK GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. 5.6 Eine Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen oder des Leistungszeitpunktes bedarf der Schriftform. Wird der Liefertermin oder der Leistungszeitpunkt auf Wunsch des Kunden um mehr als vier Wochen verschoben, ist die TKK GmbH berechtigt, von dem Kunden eine Vorauszahlung in gleicher Weise gesondert berechnetHöhe von 50% des Bestellwertes zu fordern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen und Leistungen 1. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werdenFür die Lieferung beweglicher Sachen gilt, soweit nicht separat etwas anderes schriftlich vereinbart: DAP Wolfach / Oberwolfach - Betriebsgelände Sachtleben Bergbau gemäß Incoterms 2010. IDie Versicherung der Fracht wird jeweils im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartEinzelfall geregelt. 2. Liefer- Einem verlängerten und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungeinem erweiterten Eigentumsvorbehalt sowie jeglicher Verarbeitungs- klausel wird hiermit widersprochen. Der Begrenzung der Verjährung für Gewährleistung und Garantie auf weniger als 2 Jahre, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftragesbei Baustoffen und Bauwerken auf weniger als 5 Jahre, wird hiermit widersprochen. 3. Wir sindFalschlieferungen, soweit nicht ohnehin so vereinbartMängel und Mengenabweichungen gelten als rechtzeitig angezeigt im Sinne von § 377 HGB, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufenwenn sie innerhalb von 20 Arbeitstagen gerügt werden. 4. Liefer- und Leistungshemmnisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat oder wir sonst nicht zu vertreten haben, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer Gewalt, etc., berechtigen uns, die (noch) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf- Der Werklieferant bzw. Auffangzeit hinauszuschieben Verkäufer garantiert die Übereinstimmung der Kaufsachen oder – bei nicht nur kurzfristigensonstigen Leistungen mit den aus dem Angebot und der Annahmebestätigung [vgl. Ziff. I.2.] zu entnehmenden Spezifikationen und Eigenschaften, unvorhersehbaren welche er auf Plausibilität und durch zumutbare Anstrengungen nicht Richtigkeit zu überwindenden Liefer- überprüfen hat. Dies gilt auch für jegliche Muster, Modelle und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenZeichnungen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen Er haftet für Schäden und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren auch für Folgeschäden wie z.B. Ein- und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatten. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis länger als 3 Monate anAusbaukosten, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- aufgrund von Abweichungen von diesen Spezifikationen und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der FertigteileEigenschaften, es sei denn, wir hätten vertraglich er weist nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Die Spezifikationen und Eigenschaften der Sache oder sonstigen Leistung sind an Vorlieferanten und Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, diese sind entsprechend zu instruieren. Für den Fall, dass der Werklieferant, Dienstleister oder Verkäufer nicht für den Schaden einzutreten hat, etwa weil ihn kein Verschulden trifft, oder er für seine Erfüllungsgehilfen nicht haften muss, so tritt er seine Ansprüche wegen dieser Mängel gegen Vorlieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend § 285 BGB sogleich an uns ab. Dies gilt insbesondere auch die Erbringung bei jeder Art von Streckengeschäften [Durchhandel, Zwischenhandel]. 5. Nachträgliche Änderungen der Montageleistung übernommenaus Angebot und Annahmebestätigung zu entnehmenden Spezifikationen und Eigenschaften der Sache werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von Der Lieferant oder Dienstleister ist verpflichtet uns nicht etwaige Muster, Modelle und Zeichnungen sowie Werkzeuge zu vertretende Warte- übergeben und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnetzu übereignen. 6. Strom Alle Preise sind Nettopreise. Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer oder der USt-ID werden nicht akzeptiert und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestelltauch nicht fällig. 7. Für das Schließen Der Lieferant bzw. Verkäufer ist nicht berechtigt, Folgelieferungen zurückzubehalten, alleine wegen ausstehender Zahlungen bereits erbrachter Lieferungen. Ein Zurückbehaltungsrecht entsteht erst nach rechtswirksamem Verzug mit der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlichZahlung und nach angemessener Frist. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffenDer Dienstleister oder Lieferant garantiert, dass uns vor Ort stets eine ungehinderteer mit der Lieferung oder Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Führt die Benutzung oder Verarbeitung einer gelieferten Sache oder z.B. einer Software zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, gefahrlosesind wir berechtigt, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kostenauf Kosten des Dienstleisters oder Lieferanten, die Legalisierung der Nutzung durch Erwerb der Nutzungsrechte oder sonstige Maßnahmen herbeizuführen. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch den Vertragsgegenstand in Anspruch genommen, so ist der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet uns durch hiervon oder, wenn er der Auffassung ist, diese Ansprüche seien unbegründet, von den Kosten der Verteidigung dagegen freizustellen. Die Freistellung hat auf erstes Anfordern zu erfolgen und bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Behinderung entstehen, gesondert zu vergütenvernünftigerweise notwendig sind. 9. Hilfsab- und -unterstützungen Kann ein Nutzungsrecht nicht entsprechend der obigen Ziff. II.8 auf Kosten des Lieferanten oder Dienstleisters gesichert oder erworben werden, so haben wir ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag. Zudem haftet der Dienstleister oder Lieferant für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellendaraus entstehenden Schäden. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung Die Bedingungen dieser Ziff. II gelten auch für unsere vertragliche Leistung alle Lieferungen und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergütenLeistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen und insbesondere auch bei IT-Dienstleistungen. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchases

Lieferungen und Leistungen. III.a Allgemeine Regelungen für alle Lieferungen 2.1 Die Angebote der Medion AG sind freibleibend und Leistungen 1unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch den Lieferanten der Medion AG. Liefer- und Leistungstermine und/oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Im Zweifel gelten nicht schriftlich fixierte Liefer- und Leistungstermine und/oder -fristen als unverbindlich vereinbartEin Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Medion AG, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. 22.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Anga- ben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Kon- struktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die Medion AG hergeleitet werden können. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten Insbesondere stellen derartige Abwei- chungen keinen Fehler des AuftragesProduktes dar. 3. Wir sind2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Me- dion AG ausdrücklich vorbehalten. 2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit nicht ohnehin so vereinbart, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese den berechtigten Interessen unseres Vertragspartners nicht unzumutbar zuwiderlaufenkeine an- derweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 4. Liefer- 2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der Medion AG vereinbart und Leistungshemmnisseversteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzei- tiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, die unser Vertragspartner zu vertreten hat un- abhängig davon, ob diese bei der Medion AG oder wir sonst nicht zu vertreten habenbeim Hersteller eintreten, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Ausfall eines Zulieferers, Nachunternehmers oder von deren Unterlieferanten, sonstige Fälle höherer ins- besondere höhere Gewalt, etc.staatliche Maßnahmen, berechtigen unsNichterteilung behördlicher Genehmigungen, die (noch) zu erbringenden Lieferungen Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unver- schuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und Leistungen zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall even- tuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Er- eignisses. Sollte die Medion AG mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Ver- zug geraten, kann der Behinderung zuzüglich Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Anlauf- bzw. Auffangzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur kurzfristigen, unvorhersehbaren und durch zumutbare Anstrengungen nicht zu überwindenden Liefer- und Leistungshemmnissen – ganz oder teilweise Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten. IEin An- spruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist bei Lieferver- zug im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haf- tung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lie- ferwerts, begrenzt. Die Medion AG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zu- rückzutreten, wenn die durch eines der Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unseres Vertragspartners unverzüglich erstatteno.g. Dauert das Liefer- bzw. Leistungshemmnis Ereignisse hervorgerufene Lieferver- zögerung länger als 3 Monate an, ist auch unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch sechs Wochen andauert und dies nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen gilt § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 5. Die Liefer- und Leistungsgefahr geht auf unseren Vertragspartner über: • bei Selbstabholung im Werk: mit von der Beladung des Fahrzeugs; • bei Anlieferung mit unseren eigenen Firmenfahrzeugen: mit Erreichen des angegebenen Lieferorts bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem unser Fahrzeug die öffentlichen Straße verlässt, um den Lieferort erreichen zu können; • wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird: mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer; • im Übrigen gemäß § 447 BGB. 6. Bei Anlieferung muss der Vertragspartner dafür sorgen, dass der Entladeort auch mit schweren Transportfahrzeugen bei jeder Witterung gefahrlos und ohne Behinderung erreicht und wieder verlassen werden kann und ein gefahrloses, sofortiges und zügiges Entladen möglich ist. Die korrekte Erledigung der bei Anlieferung erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer ist Aufgabe unseres Vertragspartners. Unser Vertragspartner hat alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen vor Ort ausschließlich durch hierfür ausreichend bevollmächtigte Personen erfolgt. Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, volljährige Kinder, sonstige im Haushalt lebende volljährige Personen und Hauspersonal unseres Vertragspartners sowie, falls unser Vertragspartner Kaufmann gemäß HGB ist, dessen vor Ort verantwortliche Bauleiter und Poliere gelten, soweit nicht anderweitig vereinbart, als von unserem Vertragspartner zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ermächtigt. 7. Paletten werden von uns nur gegen Pfand ausgegeben und sind vom Vertragspartner zu uns zurückzubringen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Für eine Transportversicherung und für die Reinigung der Straßen, die unmittelbar nach Verlassen des Lieferortes verschmutzt werden, hat unser Vertragspartner selbst und auf seine Kosten Sorge zu tragen. 8. Unseren Beauftragten (Eigenüberwachern) sowie denen eines Fremdüberwachers ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 1. Wir erbringen und berechnen unsere Leistungen auf Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Ist unser Vertragspartner Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB, gelten für Sichtbeton ergänzend die Anforderungen gemäß „Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton“ der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V. 2. Soweit uns die technische Bearbeitung übertragen ist, hat der Vertragspartner uns alle erforderlichen Angaben (z. B. Bodenpressung, Nutzlasten, etc.) mitzuteilen. Konstruktions- und Ausführungszeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt widerspricht; ist der Vertragspartner Verbraucher gemäß § 13 BGB, werden wir auf diese Rechtsfolge bei Fristbeginn gesondert hinweisen. Werden vorgelegte und genehmigte Zeichnungen auf Wunsch unseres Vertragspartners nochmals abgeändert oder ändert unser Vertragspartner nachträglich die für die technische Bearbeitung erforderlichen Angaben, wird er mit uns unter Berücksichtigung der uns hierdurch entstehenden Mehrkosten eine neue Preisvereinbarung treffen; in diesem Fall verlängern sich für uns auch die Ausführungsfristen entsprechend. 3. Die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung und die Zahlung von Prüfgebühren aller Art sind Sache unseres Vertragspartners. 4. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Umleitungen, Sperrungen, Begleitfahrzeuge, etc.) für die Anlieferung hat unser Vertragspartner auf eigene Kosten zu schaffen. 5. Unser Vertragspartner trägt die Kosten für das Entladen der Fertigteile, es sei denn, wir hätten vertraglich auch die Erbringung der Montageleistung übernommen. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Abladezeiten von länger als 1 Stunde werden unserem Vertragspartner gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültigen Preisliste, ansonsten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert berechnet. 6. Strom und Wasser werden uns am Leistungsort kostenfrei und in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der wir unsere Montageleistungen zu erbringen haben, zur Verfügung gestellt. 7. Für das Schließen der Aussparungen für Transportanker ist unser Vertragspartner verantwortlich. 8. Unser Vertragspartner hat sämtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass uns vor Ort stets eine ungehinderte, gefahrlose, zügige und planmäßige Leitungserbringung möglich ist. Nicht von uns zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwendungen infolge von uns nicht zu vertretender Hindernisse vor Ort bei der Montage sind uns nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergüten. 9. Hilfsab- und -unterstützungen für die Fertigteilmontage, insbesondere Hilfsmaßnahmen zur Erzielung eines planebenen Plattenstoßes bei vorgespannten oder schlaff bewehrten Elementdecken, sind Sache unseres Vertragspartners. Aussparungen und Köcherfundamente zur Aufnahme unserer Fertigteile sind bauseitig vor der Montage auf ihre Abmessungen, Achs- und Höhenlage zu prüfen, zu schützen und zu reinigen. Dauerelastische Verfugungen sind von unserem Vertragspartner herzustellen. 10. Muss die Montage aus Gründen, die unser Vertragspartner Medion AG zu vertreten hat, in mehreren Abschnitten erfolgen, sind uns Mehrkosten nach den Grundlagen der Preisermittlung für unsere vertragliche Leistung und den besonderen Kosten, die uns durch die Behinderung entstehen, gesondert zu vergütenist. 11. Vorrichtungen zur Sicherung unserer Montageleistungen müssen bis zur endgültigen Aussteifung der Konstruktion unverändert stehen bleiben. Das Vorhalten dieser Vorrichtungen über die Beendigung der Montage hinaus sowie Abbau und Rücktransport der länger vorgehaltenen Teile werden von uns entsprechend Abs. 5 Satz 2 gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden auch allgemeine Sicherheitsvorrichtungen in gleicher Weise gesondert berechnet.

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