Lizenzeinschränkungen Musterklauseln

Lizenzeinschränkungen. In Zusammenhang mit der Nutzung der On-demand Services durch den Kunden ist dem Kunden Folgendes untersagt: 8.1 Produkte oder Services über die On-demand Services zu bewerben, 8.2 die Nutzung von Data Mining oder ähnlichen Methoden zur Datensammlung oder Datengewinnung, einschließlich Daten-Scraping zu Zwecken des maschinellen Lernens oder anderen Zwecken, 8.3 Zugangs oder Nutzungseinschränkungen zu umgehen oder 8.4 sich als eine andere Person oder als ein anderes Unternehmen auszugeben oder falsche Angaben hinsichtlich der Zugehörigkeit des Kunden zu einer Person oder einem Unternehmen zu machen.
Lizenzeinschränkungen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, folgende Handlungen nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Samara durchzuführen oder zu versuchen, diese durchzuführen: (i) die Produkte oder ein individuelles Element innerhalb des Produkts, den Namen von Samsara, ein Handelszeichen, Logos oder sonstige urheberrechtlich geschützte Informationen von Samsara oder das Layout und Design eines beliebigen Teils des Produkts wiederzuverkaufen, mit einem White-Label zu versehen oder zu reproduzieren; (ii) auf nicht öffentliche Bereiche der Samsara-Softwaresysteme zuzugreifen, sie zu manipulieren oder zu verwenden; (iii) sich unbefugten Zugang zu den Samsara-Softwaresystemen zu verschaffen, deren Integrität oder Sicherheit zu manipulieren, zu deaktivieren oder zu stören; (iv) umgesetzte technische Maßnahmen zum Schutz der Samsara-Softwaresysteme oder zur Durchsetzung vertraglicher Grenzen zu meiden, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren, zu beeinträchtigen, zu entschlüsseln oder anderweitig zu umgehen; (v) die Samsara-Software zu übertragen, zu kopieren, zu ändern, zu unterlizenzieren, zu verleasen, zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig an einen Dritten zu verteilen; (vi) die Produkte vollständig oder teilweise zu entschlüsseln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln; (vii) sich als eine Person oder ein Unternehmen auszugeben oder eine Zugehörigkeit zu einer Person oder einem Unternehmen falsch darzustellen; (viii) die Produkte für wettbewerbliche Zwecke zu verwenden oder aufzurufen; (ix) Benchmarktests an den Produkten durchzuführen; (x) die Produkte zum Speichern oder Übertragen von bösartigem Code zu verwenden; (xi) die Produkte zu nutzen, um verletzendes, verleumderisches, diffamierendes, belästigendes, bedrohendes oder anderweitig ungesetzliches oder unerlaubtes Material zu speichern, zu veröffentlichen, zu übermitteln/empfangen, hochzuladen/herunterzuladen, zu posten, zu verwenden, zu kopieren oder anderweitig zu produzieren, zu übertragen oder zu verteilen; oder um Material zu speichern, zu veröffentlichen, zu übermitteln/empfangen, hochzuladen/herunterzuladen, zu posten, zu verwenden, zu kopieren oder anderweitig zu produzieren, zu übertragen oder zu verteilen, das die Datenschutzrechte Dritter verletzt; (xii) gegen geltende Gesetze oder Vorschriften zu verstoßen oder (xiii) eine andere (physische oder juristische) Person zu autorisieren, zu befugen, aufzufordern oder zu befähigen, die zuvor genannten Handlungen ...
Lizenzeinschränkungen. Version 4_1 20.1 Gemäß Vorgaben der BSE Ltd. wird die Deutsche Börse AG Handelsplattformen, Zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und/oder Unternehmen, die in vergleichbaren Geschäftsbereichen tätig sind, kein Recht zur Nutzung von BSE India-Informationen gewähren für Zwecke des Handels, der Abwicklung und/oder Abrechnung von Derivaten (Futures und Optionen), die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder über einen Systematischen Internalisierer gehandelt werden, der sich außerhalb von Indien befindet. 20.2 Der Kunde der Deutsche Börse AG darf BSE India-Informationen nicht für die Erstellung von Indizes, wobei der jeweilige Index entweder teilweise (d. h. Gewichtung von 25 % und mehr auf indischen Aktien) oder vollständig auf Preisen basiert, die von in Indien gelisteten Aktien stammen für Zwecke der Emission, des Handels, der Abrechnung oder der Abwicklung von derivativen Finanzprodukten nutzen, die auf vorgenannten Indizes basieren oder als Referenz (Benchmark) benutzen. 20.3 Für den Fall der Zuwiderhandlung behält sich die Deutsche Börse AG das Recht vor, die Lizenz für die Nutzung der BSE India-Informationen mit sofortiger Wirkung zu suspendieren. Weitergehende Rechte der Deutsche Börse AG bleiben hiervon unberührt.
Lizenzeinschränkungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Folgendes zu tun (und hat sicherzustellen, dass jeder berechtigte Benutzer dies ebenfalls unterlässt): (a) die Software kopieren oder vervielfältigen, (b) die Software an Dritte verkaufen, übertragen, verleasen, verleihen, vermieten, ausgeben, unterlizenzieren, zur Verfügung stellen oder auf sonstige Weise an Dritte weitergeben oder die Software öffentlich ausführen, anzeigen oder übermitteln bzw. die Software in einer Time-Sharing-, Outsourcing- oder Servicebüroumgebung nutzen, (c) die Software ändern, modifizieren, anpassen, anordnen, übersetzen, decompilieren, disassemblieren, rückentwickeln, entschlüsseln oder den Quellcode bzw. die nicht schriftlich festgelegten Aspekte der Software zu entdecken versuchen, (d) irgendwelche Urheberrechte, Warenzeichen oder sonstige Eigentumsrechtsvermerke oder Legenden, die an oder in der Software enthalten sind, ganz oder teilweise entfernen, ändern oder unkenntlich machen, (e) die sicherheitsbezogenen oder technischen Funktionen oder Protokolle der Software, wie etwa Funktionen für die Einschränkung oder Überwachung von deren Nutzung umgehen, deaktivieren oder auf sonstige Weise außer Kraft setzen, (f) eine Ableitung der Software erstellen oder die Software dazu verwenden, eine Dienstleistung oder ein Produkt zu entwickeln, das der Software ähnlich ist, (g) die Ergebnisse einer internen Leistungsprüfung oder Benchmarking-Untersuchungen der oder über die Software der Öffentlichkeit offenlegen, ohne die Ergebnisse und zugehörige(n) Untersuchung(en) zunächst an Stratasys einzusenden und Stratasys’ schriftliche Genehmigung der Schlussfolgerungen, Methoden und sonstigen Parameter der Untersuchung oder der Studien einzuholen, (h) einen Roboter, eine Malware, einen Trojaner, Spyware oder dergleichen bösartige Elemente veröffentlichen oder übertragen, welche dazu bestimmt sind (oder das Potenzial haben), die Software zu schädigen und/oder (i) die Software dazu verwenden, die geistigen Eigentumsrechte, die sittlichen Rechte, die Datenschutzrechte oder die Persönlichkeitsrechte bzw. irgendwelche Gesetze zu verletzen. Die oben genannten Einschränkungen sind Begrenzungen der Lizenz und deren vollständige Einhaltung durch den Kunden ist eine Bedingung für die Lizenz. Um Zweifel zu vermeiden: Bei Verweisen auf die „Software“ in diesem Abschnitt sind jeweils ganz oder teilweise (A) die Software und (B) eine etwaige Dokumentation gemeint. Erfolgt der Zugriff auf die Software unter einer Demolizenz für...
Lizenzeinschränkungen. Der Umfang der Lizenz in diesem Abschnitt 2 wird durch die folgenden Anforderungen und Einschränkungen beschränkt: (A) Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Document Cloud Service oder dessen Bestandteile als eigenständige Anwendung, Produkt oder Service zu vertreiben, zu hosten, eine Unterlizenz daran zu vergeben, anzubieten, den Zugang dazu zu gestatten oder diesen verfügbar zu machen. Der Kunde darf es den Benutzern des Kunden nicht gestatten, die SDKs, Service-API(s) und den Document Cloud Service außerhalb der Kundensoftware zu verwenden. (B) Der Kunde muss eine unterstützte Version der SDKs oder Service-APIs verwenden. Wenn von Adobe mitgeteilt wird, dass ein Update oder Patch für die SDKs oder Service-APIs veröffentlicht wurde, sollte der Kunde unverzüglich die aktuellste Version der SDKs bzw. Service-APIs auf alleinige Kosten des Kunden implementieren und verwenden. Sollte keine unterstützte Version implementiert und verwendet werden, führt dies zu deaktivierten Service-APIs innerhalb der Software des Kunden oder zu größeren Sicherheitslücken. Eine fortgesetzte Nutzung einer älteren Version der SDK oder Service-APIs erfolgt auf eigenes Risiko des Kunden.
Lizenzeinschränkungen. Zusätzlich zu den im Abschnitt 2 der Vereinbarung angegebenen Lizenzbeschränkungen, ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet: (i) Kopieren der Anwendungssoftware zu erstellen oder (ii) die Anwendungssoftware auf eine andere Hardware oder ein anderes elektronisches Gerät als die Hardware, auf der die Anwendungssoftware bereitgestellt wurde, zu übertragen, zu verschieben bzw. darauf zu installieren oder anderweitig zu nutzen. Wenn der Lizenznehmer die Hardware zerstört, außer Betrieb nimmt, überträgt, verkauft oder anderweitig die Nutzung der Hardware einstellt, wird die Lizenz für die Anwendungssoftware sofort beendet.
Lizenzeinschränkungen. 18.1 Die Nutzung von Echtzeitdaten, Verzögerten Daten und/oder After Midnight-TAIFEX-Informationen für den Zweck der Indexberechnung ist verboten.
Lizenzeinschränkungen. 18.1 Die Nutzung von Realtime, Verzögerten und/oder After Midnight TAIFEX Informationen für den Zweck der Indexberechnung ist verboten.
Lizenzeinschränkungen. Version 4_1 Version 4_1 18.1 Die Nutzung von Realtime Echtzeitdaten, Verzögerten Daten und/oder After Midnight -TAIFEX - Informationen für den Zweck der Indexberechnung ist verboten.

Related to Lizenzeinschränkungen

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.