Lizenzgewährung und Umfang der Nutzung Musterklauseln

Lizenzgewährung und Umfang der Nutzung. ELO räumt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Enkunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche (nicht-exklusive) Recht ein, die im Auftrag und / oder in der Rechnung bezeichneten ELO -Softwareprodukte und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Der Endkunde erhält gegen die vereinbarte Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht, die überlassenen Softwareprodukte während der vereinbarten Dauer zu nutzen. Der Endkunde ist berechtigt, Sicherungskopien der überlassenen Softwareprodukte in angemessener Anzahl zu erstellen. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Softwareprodukte dürfen weder entfernt noch verändert werden. Der Hersteller ELO bietet mit dem Erwerb von Produktivlizenzen grundsätzlich jedem Lizenznehmer eine angemessene Anzahl von Test- und Entwicklungslizenzen ohne weitere Lizenzkosten an. Zur Installation ist eine zusätzliche Lizenznummer erforderlich. Jede Nutzung der überlassenen Software durch den Endkunden über das vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Nutzung der Software mit mehr als der vereinbarten Anzahl, gilt als vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Endkunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen und eine Vereinbarung zur Nachlizenzierung mit angemessener Vergütung zu treffen. Zur Prüfung der Übernutzung können regelmäßige Audits vereinbart werden.
Lizenzgewährung und Umfang der Nutzung. Bestimmungsgemäße Nutzung eines ELO-Users
Lizenzgewährung und Umfang der Nutzung. ELO räumt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Endkunden das zeit- lich auf die Laufzeit des entsprechenden Vertrages beschränkte, nicht weiter übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht ausschließliche (nicht-exklu- sive) Recht ein, die im Auftrag und / oder in der Rechnung bezeichneten Softwareprodukte und das Dokumentationsmaterial auf bestimmte Zeit zu nutzen. Der Endkunde erhält gegen die vereinbarte Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht, die überlassenen Softwareprodukte während der vereinbarten Dauer zeitlich befristet zu nutzen. Der Endkunde ist berechtigt, Sicherungskopien der überlassenen Softwareprodukte in angemessener An- zahl zu erstellen. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke inner- halb der überlassenen Softwareprodukte dürfen weder entfernt noch verän- dert werden. Der Endkunde hat auf den erstellten Sicherungskopien den Ver- merk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen. ELO bietet mit der befristeten Überlassung von Produktivlizenzen grund- sätzlich jedem Endkunden eine angemessene Anzahl von Test- und Entwick- lungslizenzen ohne weitere Lizenzkosten an. Zur Installation ist eine zusätz- liche Lizenznummer erforderlich. Jede Nutzung der überlassenen Software durch den Endkunden über das vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Nutzung der Software mit mehr als der vereinbarten Anzahl, gilt als vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Endkunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen und eine Vereinbarung zur Nachlizenzierung mit angemessener Vergütung zu treffen. Zur Prüfung der Übernutzung können regelmäßige Audits vereinbart werden.

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.