Lizenzterminologie Musterklauseln

Lizenzterminologie. Instanz. Sie erstellen eine „Instanz“ der Software, indem Sie die Setup- oder Installationsprozedur der Software ausführen. Sie erstellen außerdem eine Instanz der Software, indem Sie eine vorhandene Instanz duplizieren. Verweise auf die „Software“ in diesem Vertrag schließen „Instanzen“ der Software ein. • Ausführen einer Instanz. Sie „führen eine Instanz“ der Software „aus“, indem Sie sie in den Arbeitsspeicher laden und eine oder mehrere ihrer Anweisungen ausführen. Sobald sie ausgeführt wird, wird eine Instanz so lange als ausgeführt betrachtet (unabhängig davon, ob ihre Anweisungen weiterhin ausgeführt werden oder nicht), bis sie aus dem Arbeitsspeicher entfernt wird. • Betriebssystemumgebung („OSE“). Bei einer „Betriebssystemumgebung“ oder „OSE“ handelt es sich um
Lizenzterminologie. Instanz. Sie erstellen eine „Instanz“ der Software, indem Sie die Setup- oder Installationsprozedur der Software ausführen. Sie erstellen außerdem eine Instanz der Software, indem Sie eine vorhandene Instanz duplizieren. Verweise auf die „Software“ in diesem Vertrag schließen „Instanzen“ der Software ein. • Ausführen einer Instanz. Sie „führen eine Instanz“ der Software „aus“, indem Sie sie in den Arbeitsspeicher laden und eine oder mehrere ihrer Anweisungen ausführen. Sobald sie ausgeführt wird, wird eine Instanz so lange als ausgeführt betrachtet (unabhängig davon, ob ihre Anweisungen weiterhin ausgeführt werden oder nicht), bis sie aus dem Arbeitsspeicher entfernt wird. • Betriebssystemumgebung („OSE“). Bei einer „Betriebssystemumgebung“ oder „OSE“ handelt es sich um Ein physisches Hardwaresystem kann über eines oder beide der folgenden Elemente verfügen: • eine physische Betriebssystemumgebung • eine oder mehrere virtuelle Betriebssystemumgebungen. Eine physische Betriebssystemumgebung ist so konfiguriert, dass sie direkt auf einem physischen Hardwaresystem ausgeführt wird. Die Betriebssysteminstanz, die zum Ausführen von Hardware-Virtualisierungssoftware oder zum Bereitstellen von Hardware- Virtualisierungsdiensten (z. B. Microsoft-Virtualisierungstechnologie oder ähnliche Technologien) verwendet wird, wird als Teil der physischen Betriebssystemumgebung angesehen. Eine virtuelle Betriebssystemumgebung ist so konfiguriert, dass sie auf einem virtuellen (oder anderweitig emulierten) Hardwaresystem ausgeführt wird. • Server. Bei einem Server handelt es sich um ein physisches Hardwaresystem, das fähig ist, Serversoftware auszuführen. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als separates physisches Hardwaresystem betrachtet. • Physischer Core. Bei einem physischen Core handelt es sich um einen Core in einem physischen Prozessor. Ein physischer Prozessor besteht aus einem oder mehreren physischen Cores. • Hardwarethread. Bei einem Hardwarethread handelt es sich um einen physischen Core oder einen Hyperthread in einem physischen Prozessor. • Virtueller Core. Bei einem virtuellen Core handelt es sich um die Einheit der Rechenleistung in einem virtuellen (oder anderweitig emulierten) Hardwaresystem. Ein virtueller Core ist die virtuelle Darstellung von einem oder mehreren Hardwarthreads. Virtuelle Betriebssystemumgebungen verwenden einen oder mehrere virtuelle Cores. • Zuweisen einer Lizenz. Das Zuweisen einer Lizenz bedeutet einfach, diese Lizenz einem Ser...

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.