Lohnabzüge Musterklauseln

Lohnabzüge. 1. Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Vollzugskosten für GAV (ZPK) sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar- beitsstelle 2. Zugunsten des Arbeitgebers dürfen keine weiteren Abzüge vom Lohn des Ar- beitnehmers gemacht werden.
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten. 2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
Lohnabzüge. 1. Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: ∙ AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ∙ Versicherungsprämien ∙ Prämien an Vorsorgeeinrichtungen ∙ Mietzins und Verpflegungskosten ∙ Lohnvorschüsse ∙ Schadenersatzleistungen ∙ Quellensteuer 2. Das Recht auf Abzug der Beiträge des Lernenden für AHV/IV/EO/ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge ist nach 2 Monaten verwirkt.
Lohnabzüge. Lohnnachgenuss Rückforderung und Verrechnung
Lohnabzüge. Vom Monatslohn werden folgende Abzüge vorgenommen: • Die gesetzlich festgelegten Arbeitnehmerbeiträge an staatliche Sozial- versicherungseinrichtungen (AHV/IV/EO, ALV) • Pensionskassenbeiträge • Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU), Krankentaggeldversicherung • Bei quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmenden die ent- sprechende Quellensteuer • Andere Abzüge, soweit sie vereinbart worden sind, gerichtlich angeord- net oder von der Gesetzgeberin erlassen werden Die Mitarbeitenden erhalten mit jeder Lohnzahlung einen Ausweis, der Auskunft über die Abzüge gibt.
Lohnabzüge. Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV / IV / EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien ( Art. 23 ff. ) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
Lohnabzüge. 20.1 Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen begründet und bei der Lohnabrechnung aufgeführt sein. 20.2 Unberechtigte Abwesenheiten werden nicht entlohnt.
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: 2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Lernenden für AHV/IV/EO/ALV, Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge ist nach 2 Monaten verwirkt.
Lohnabzüge. Vom Brutto-Lohn dürfen folgende Abzüge gemacht werden: AHV, IV, EO und ALV (ab 18. Altersjahr), Lohnvorschüsse, Prämie für die Krankentaggeldversicherung. Die Prä- mie für die Betriebsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Über- nahme der Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung ist, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung, im Lehrvertrag zu regeln.
Lohnabzüge. AHV-IV % Nichtbetriebsunfall % Krankentaggeld % Lohnsteuer % Arbeitslosenversicherung % Betriebliche Personalvorsorge % Vollzugskosten CHF / Monat (ZPK-Arbeitnehmeranteil)