Lohnabzüge Musterklauseln

Lohnabzüge. 1. Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Vollzugskosten für GAV (ZPK) sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar- beitsstelle
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
Lohnabzüge. 1. Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: ∙ AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ∙ Versicherungsprämien ∙ Prämien an Vorsorgeeinrichtungen ∙ Mietzins und Verpflegungskosten ∙ Lohnvorschüsse ∙ Schadenersatzleistungen ∙ Quellensteuer
Lohnabzüge. Vom Monatslohn werden folgende Abzüge vorgenommen: • Die gesetzlich festgelegten Arbeitnehmerbeiträge an staatliche Sozialversiche- rungseinrichtungen (AHV/IV/EO, ALV) • Pensionskassenbeiträge • Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU), Kranken- taggeldversicherung • Bei quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmenden die entsprechen- de Quellensteuer • Andere Abzüge, soweit sie vereinbart worden sind, gerichtlich angeordnet oder von der Gesetzgeberin erlassen werden Mitarbeitende erhalten mit jeder Lohnzahlung einen Ausweis, der über die Abzü- ge Auskunft gibt.
Lohnabzüge. Lohnnachgenuss Rückforderung und Verrechnung Betreuungszulage
Lohnabzüge. Vom Brutto-Lohn dürfen folgende Abzüge gemacht werden: AHV, IV, EO und ALV (ab 18. Altersjahr), Lohnvorschüsse, Prämie für die Krankentaggeldversicherung. Die Prä- mie für die Betriebsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Über- nahme der Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung ist, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung, im Lehrvertrag zu regeln.
Lohnabzüge. Die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Prämien sind zusammen mit der Lohnsteuer bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Sie sind auf den gesamten Bruttolohn (inkl. Naturallohn) zu berechnen.
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden:
Lohnabzüge. AHV-IV % Nichtbetriebsunfall % Krankentaggeld % Lohnsteuer % Arbeitslosenversicherung % Betriebliche Personalvorsorge % Vollzugskosten CHF / Monat (ZPK-Arbeitnehmeranteil)
Lohnabzüge. 20.1 Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen begründet und bei der Lohnabrechnung aufgeführt sein.