Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten 3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen 5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen 7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten 8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände 11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen 12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen 13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken 14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken 15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch 16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo 17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten 18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten 19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch 4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen. 4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit). 4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen. 4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- Innen- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und Pflegearbeiten schützende Behandlung von Innen- bauteilen an Baumaschinen Bauwerken aller Art und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Lagern Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Bau- Autos in Autowaschanlagen und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (RüttlerAutohäusern), PresslufthammerGebäudeeinrichtungen, haustechni- schen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich einfacher Wartungs- der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung − soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird − wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Pflegearbeiten – Anbringen Glastüren (Beseitigung von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Griffspuren). Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte). Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende* in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler Innen- und LackiererUnterhaltsreinigung. Lohngruppe 5 Entfällt Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, Garten- insbesondere Reinigung, pflegende und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
schützende Behandlung von Glas- flächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen ) und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel Außenbauteilen an Bauwerken aller Art – Vorbereiten des Baukörpers und Verkehrsmitteln wie zum Verfugen – Ausführen Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Fugarbeiten − auch Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrs- ampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanla- gen; Gebäudereiniger-Gesellen/innen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrags neu eingestellt werden. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufs- ausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 Gesellen/innen mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung 9 Fachvorarbeitende* in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe Glas- und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzwAußenreinigung. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen* Das sind Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich schriftlich zu regelnFachvor- beziehungsweise Vorarbeitenden ernannt worden sind.
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Samples: Rahmentarifvertrag Für Die Gewerblichen Beschäftigten in Der Gebäudereinigung
Lohngruppen. Es werden Für die folgenden Lohngruppen festgelegtnachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker Dachdeckerhelfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach An- weisung ausführen:
a) bis 6 Monate Berufszugehörigkeit (Mindestlohn)
b) vom 7. – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf 15. Monat der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (WärmedämmverbundsystemBerufszugehörigkeit
c) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Dachdecker-Fachhelfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen eines des Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: ausführen Lohngruppe 3 – baugewerbliche Stufenausbildung Dachdecker-Junggeselle Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufs- ausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen bis zum 24. Monat nach bestande- ner Gesellenprüfung Lohngruppe 4 – Dachdecker-Geselle (Ecklohn) Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufs- ausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle Lohngruppe 5 – Dachdecker-Fachgeselle Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbständig ausführen sowie in der ersten Stufe Lage sind, Mitarbeiter nach- geordneter Lohngruppen anzuleiten Lohngruppe 6 – anerkannte Ausbildung als Maler Vorarbeiter Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und LackiererErfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koor- dinieren. Aufgabenbereiche: Anfertigung von Skizzen, Garten- Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und LandschaftsbauerBerichtsblättern, Tischler – anerkannte AusbildungKenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung. § 21 (entfällt) § 22
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung Gesellenprüfung noch nicht haben ablegen könnenkonnten, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn Lohn der Lohngruppe
1Lohngruppe 2. Der Wenn sie die Prüfung bestanden haben, ist ihnen der Unterschiedsbetrag zwischen diesem dem Lohn der Lohngruppe 2 und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen Tariflohn der Prüfung für den Zeitraum seit Lohngruppe 3 vom Ablauf der Ausbildungszeit Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt 2. Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor dem Ende der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt)Ausbildungsvertragszeit abgelegt, so ist der entsprechende Lohn mit dem auf die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich Gesellenprüfung folgenden Tag an zu regelnzahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Gesellenprüfung. Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Lohn der Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung § 5 Lohn – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem einfa- chem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − – auch mit dauerelastischen Fugenmassen − – und der erforderlichen Reinigungs- arbeitenReinigungsar- beiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.[…]
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – − einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – − einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – − Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – − Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – − Reinigungs- und Aufräumarbeiten – − Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx − Mischen von Mörtel und Xxxxx – − Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und SchlaghämmerSchlaghäm- mer, Verdichtungsmaschi- nen Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- War- tungs- und Pflegearbeiten – − Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (WärmedämmverbundsystemWärme- dämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung Einle- gung des Armierungsgewebes – − Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – − einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – − xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – − xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- von Rohr- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – − fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte SpezialtätigkeitenSpezialtä- tigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – − baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – − anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – − anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit Tä- tigkeit findet – − Baumaschinistenlehrgang – − anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse):
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten:
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen):
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen:
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen:
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten:
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste):
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände):
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen:
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen):
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken:
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken:
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch):
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo:
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten:
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten:
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.–
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung § 5 Lohn – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem ein- fachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – − Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – − Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes Untergrunds – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.[…]
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Mindestlöhne Im Baugewerbe
Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- Innen- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und Pflegearbeiten schützende Behandlung von Innenbauteilen an Baumaschinen Bauwerken aller Art und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Lagern Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Bau- Autos in Autowaschanlagen und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (RüttlerAutohäusern), PresslufthammerGebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich einfacher Wartungs- der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Pflegearbeiten – Anbringen Glastüren (Beseitigung von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Griffspuren). Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte). Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende2 in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler Innen- und LackiererUnterhaltsreinigung. Lohngruppe 5 Entfällt Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, Garten- insbesondere Reinigung, pflegende und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen ) und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel Außenbauteilen an Bauwerken aller Art – Vorbereiten des Baukörpers und Verkehrsmitteln wie zum Verfugen – Ausführen Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Fugarbeiten − auch Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 Gesellinnen und Gesellen mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung 9 Fachvorarbeitende3 in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe Glas- und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzwAußenreinigung. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.[…]
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Samples: Tarifvertrag
Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – - einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – - Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – - Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – - Reinigungs- und Aufräumarbeiten – - Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx - Mischen von Mörtel und Xxxxx – - Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich ein- schließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – - Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten Dämm- platten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – - Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – - xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – - xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – - fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und LandschaftsbauerLandschaftsbau- er, Tischler – - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche bauge- werbliche Tätigkeit findet – - Baumaschinistenlehrgang – - anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:Fertigkeiten
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse):
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten:
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von StahlbetonbewehrungenEisenflech- ter):
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen:
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen:
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten:
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste):
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände):
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen:
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen):
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken:
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken:
15. Schweißer (GasschweißerGlasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch):
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo:
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten:
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten:
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.:
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem einfa- chem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − – auch mit dauerelastischen Fugenmassen − – und der erforderlichen Reinigungs- arbeitenReinigungsar- beiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung Berufausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung Vorabeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung Vorabeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung Vorabeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn Gesamt- tarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung Ver- gütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
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Samples: Tarifvertrag Für Das Baugewerbe
Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – − einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – − einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – − Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – − Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – − Reinigungs- und Aufräumarbeiten – − Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx − Mischen von Mörtel und Xxxxx – − Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und SchlaghämmerSchlag- hämmer, Verdichtungsmaschi- nen Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – − Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (WärmedämmverbundsystemWärme- dämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung Ein- legung des Armierungsgewebes – − Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – − einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – − xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – − xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- von Rohr- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – − fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte SpezialtätigkeitenSpezial- tätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – − baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – − anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – − anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit Tä- tigkeit findet – − Baumaschinistenlehrgang – − anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse):
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten:
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen):
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen:
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − auch mit dauerelastischen Fugenmassen − und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen:
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten:
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste):
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste:
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände):
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen:
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen):
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken:
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken:
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch):
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo:
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten:
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten:
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.–
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung § 5 Lohn – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem ein- fachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − – auch mit dauerelastischen Fugenmassen − – und der erforderlichen Reinigungs- arbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes Untergrunds – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe […] 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.Lohnanspruch […]
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Lohngruppen. Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt: Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker – Tätigkeit: – einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: – Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle – Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln – Reinigungs- und Aufräumarbeiten – Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen – Xxxxxxx xxx Xxxxxx und Xxxxx – Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschi- nen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten – Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem einfa- chem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes – Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen – einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten – xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxx Xxxxxx xxx Xxxx- und Kabelgräben Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer – Tätigkeit: – fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet – Baumaschinistenlehrgang – anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Erhitzen und Herstellen von Asphalten – Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner: – Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten – Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen – Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): – Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen – Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen – Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung – Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer: – Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile – Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen – Herstellen von Verbundbauteilen – Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger: – Herstellen von Fugenmörtel aller Art – Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen – Ausführen von Fugarbeiten − – auch mit dauerelastischen Fugenmassen − – und der erforderlichen Reinigungs- arbeitenReinigungsar- beiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker: – Herstellen des Unterbaus – Verlegen von Xxxxxxxxx und Schienen
7. Mineur: – Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau – Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): – Vorbereiten des Untergrundes – Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel – Zurichten und Befestigen von Putzträgern – Herstellen und Aufbringen von Putzen – Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer: – Herstellen der Unterkonstruktionen – Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Xxxxxx (Pfahlrammer): – Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten – Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
11. Rohrleger: – Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren – Abdichten von Rohrverbindungen – Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler): – Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln – Herstellen von Schalplatten – Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx: – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes – Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx und Herstellen von Mischgut – Einbauen und Verdichten des Mischgutes – Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker: – Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten – Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): – Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren – Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger: – Herstellen von Terrazzomischungen – Vorbereiten des Untergrunds Untergrundes und Aufteilen der Fläche – Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer: – Herstellen von Uferbefestigungen – Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen – Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten: – Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer: – Führen von Kraftfahrzeugen Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer – Tätigkeit: – Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr – baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung – anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung – anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufs- erfahrung – Berufsausbildung zum Baugeräteführer – Prüfung als Berufskraftfahrer – durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer – Tätigkeit: – selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: – baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit – Prüfung als Baumaschinenführer – Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit – durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter – Tätigkeit: – Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung be- sonders schwieriger Arbeiten – selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung – Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: – Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung – Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Tätigkeitsbeispiele: keine Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister – Tätigkeit: – Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Mit- arbeit Regelqualifikation: – Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier – Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werk- polierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. Für die Prüfungen, die vor dem 1. Juli 2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nummer 3 in der Fassung vom 20. August 2007. Tätigkeitsbeispiele: keine 4 Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstun- denlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Be- förderung Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebs Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung Ver- gütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
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Samples: Tarifvertragswerk