Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrags ein- gruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Eingruppierungsgrundsätze. 8 Lohn und Eingruppierung
Eingruppierungsgrundsätze. 1. Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Betrieb. In den Lohn- und Gehaltsgruppen sind die üblichen Tätig- keiten im Hotel- und Gaststättengewerbe beispielhaft aufgeführt. Für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale (als Oberbegriffe) maßgebend, nicht jedoch Berufsbezeichnungen oder Titel. Andere nicht aufgeführte Tätigkeiten sind entsprechend einer der Lohn- und Gehaltsgruppen zuzuordnen.
Eingruppierungsgrundsätze. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen ist ausschließlich die ausge- übte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbil- dung. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzu- ordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Tarifentgelt- gruppen. Die Art des Erwerbs und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln oder Berufsbezeichnungen kön- nen keine Entgeltansprüche abgeleitet werden. Es werden Jahresentgelte als Mindestentgelte festgelegt, die sich zusammensetzen aus dem monatlichen Grundentgelt mal 12. Weitere Leistungen wie z.B. Urlaubs-, Weihnachts- geld und ähnliches sind nicht berücksichtigt, ebenso nicht Boni, Prämien, leistungsbezoge- ne Entgelte oder Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen.
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der ...
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung.
Eingruppierungsgrundsätze. 1. Grundlage der Eingruppierung sind die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit (Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebiete oder Aufgabenbereiche) an die Beschäftigten. Hierbei werden alle Anforderungen, soweit sie die übertragene Arbeit im Wesentlichen prägen, in ihrer Gesamtheit bewertet.
Eingruppierungsgrundsätze. 2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jewei- lige Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingrup- pierung ist die tatsächlich notwendige Qualifikation für die im Kundenein- satz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.