Eingruppierungsgrundsätze Musterklauseln

Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung. § 3 Entgeltgruppen Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tat- sächlichen, überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgelt- gruppen einzugruppieren. Die jewei- ligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend. Entgeltgruppe 1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern. Entgeltgruppe 2a* Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind. Entgeltgruppe 2b* Tätigkeiten, für die eine fachspezifi- sche Qualifikation erforderlich ist. Entgeltgruppe 3* Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erfor- derlich ist. Entgeltgruppe 4* Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforder- lich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- telt werden. * Diese Regelungen gelten ab dem 01.07.2020. Bis zum 30.06.2020 gelten folgende Regelungen: Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der ...
Eingruppierungsgrundsätze. 3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. 3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen 1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen. 3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus, so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren. 3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
Eingruppierungsgrundsätze. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen ist ausschließlich die ausge- übte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbil- dung. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzu- ordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Tarifentgelt- gruppen. Die Art des Erwerbs und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln oder Berufsbezeichnungen kön- nen keine Entgeltansprüche abgeleitet werden. Es werden Jahresentgelte als Mindestentgelte festgelegt, die sich zusammensetzen aus dem monatlichen Grundentgelt mal 12. Weitere Leistungen wie z.B. Urlaubs-, Weihnachts- geld und ähnliches sind nicht berücksichtigt, ebenso nicht Boni, Prämien, leistungsbezoge- ne Entgelte oder Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen.
Eingruppierungsgrundsätze. Grundlage der Eingruppierung sind die Anforderungen aus der übertragenen Arbeit (Tätigkeiten, Aufgaben, Aufgabengebiete oder Aufgabenbereiche) an die Beschäftigten. Hierbei werden alle Anforderungen, soweit sie die übertragene Arbeit im Wesentlichen prägen, in ihrer Gesamtheit bewertet.
Eingruppierungsgrundsätze. Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit maßgebend. Soweit die Merkmale einer Entgelt- gruppe von einem bestimmten beruf- lichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe ein- zugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.* § 2.4 zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätig- keit vorgesehenen Entgelt zu zahlen. Mitarbeiter können zu vorüberge- henden Tätigkeiten, die einer niedri- geren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall erfolgt keine Veränderung der Vergütung. § 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Aus- übung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung.
Eingruppierungsgrundsätze. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jewei- lige Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingrup- pierung ist die tatsächlich notwendige Qualifikation für die im Kundenein- satz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

Related to Eingruppierungsgrundsätze

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)