Lohnnachgenuss Musterklauseln

Lohnnachgenuss. Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Er- ben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Lohnnachgenuss. Beim Tod von Angestellten bezahlt die Bank den Hinterlassenen deren Lohn für den laufenden Monat. Anschliessend haben die Hinterlassenen einen An­ spruch auf einen Lohnnachgenuss in der Höhe von drei Monatslöhnen oder, falls der oder die Angestellte mehr als drei Jahre bei der Bank gearbeitet hat, in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) Als Hinterlassene gelten die in Art. 338 OR genannten Personen.
Lohnnachgenuss. 1. Beim Hinschied eines aktiven Mitarbeitenden wird dessen Ehegatten / eingetragenem Partner oder dessen Kindern unter 18 Jahren oder Personen, denen gegenüber der Verstorbene eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, je nach Dienstdauer ein Lohnnachgenuss gewährt. Dieser Nachgenuss beträgt:
Lohnnachgenuss. Stirbt eine versicherte Person infolge einer versicherten Krankheit, so übernimmt der Versicherer die vom Versiche- rungsnehmer geschuldete gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 338 Abs. 2 OR, sofern mitversichert. In Ergänzung zu Art. 338 Abs. 2 OR findet diese Regelung auch für Selbständigerwerbende Anwendung. Eine vom Versicherungsnehmer allenfalls eingegangene Verpflichtung, den Lohn, in Erweiterung der gesetzlichen Re- gelung, für eine längere Zeit weiterhin zu gewähren, wird nicht berücksichtigt.
Lohnnachgenuss. 31.1 Stirbt der Arbeitnehmer, so bezahlt die Bank den Hinterlassenen dessen Lohn für den laufenden Monat. Anschliessend haben die Hinterlassenen einen Anspruch auf einen Lohnnachgenuss in der Höhe von drei Monatslöhnen (sechs Monate, falls der Arbeitnehmer mehr als drei Jahre bei der Bank gearbeitet hat).
Lohnnachgenuss. Der Arbeitgeber bezahlt beim Tod eines/einer ArbeitnehmerIn einen Sechstel des Jahreslohns, falls der/die ArbeitnehmerIn die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/ den eingetragenen Partner, die Konkubinatspartnerin/den Konkubinatspartner oder minderjährige Kinder hinterlässt. Fehlen diese Anspruchsberechtigten und hat der/die ArbeitnehmerIn einer anderen Person gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllt, wird ihr die Nachzahlung ausgerichtet.
Lohnnachgenuss. Helsana beteiligt sich am vom Versicherungs- nehmer gemäss Art. 338 Abs. 2 OR geschuldeten Lohnnachgenuss, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit stirbt. Die Höhe der Entschädi- gung entspricht dem AHV-Lohn gemäss Arbeits- vertrag, höchstens jedoch dem maximal versi- cherten Lohn pro Person und Jahr gemäss Police. Im Falle von arbeitsvertraglich verein- barten, von Art. 338 Abs. 2 OR abweichenden Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmenden bleibt der Versicherungsnehmer für die Differenz leistungspflichtig.
Lohnnachgenuss. Artikel Kommentar
Lohnnachgenuss. 13 1 Ist der/die ArbeitnehmerIn wegen Krankheit oder Unfall mehr als 3 Tage arbeitsunfähig, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich ein Arztzeugnis mit Angabe des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen.
Lohnnachgenuss. Im Todesfall von Angestellten erhalten die Hinterlassenen, für deren Unterhalt die oder der Ver- storbene zum überwiegenden Teil aufgekommen ist, ab Todestag Lohn und Sozialzulagen: