Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
Loyalität. Sowohl sonible als auch der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Im Falle einer Nichteinhaltung der Loyalitätsverpflichtung hat der vertragsbrüchige Teil einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. § 14
Loyalität. Die Partner sichern sich gegenseitig die loyale Erfüllung – unter anderem Beisteuerung von Knowhow – der in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten zu.
Loyalität. 7.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung ist die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertrags- partners, die in Verbindung mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu unter- lassen.
Loyalität. Beide Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und werden insbesondere eine Beschäftigung von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners innerhalb von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Dienstvertrages unterlassen. Unter Beschäftigung ist sowohl ein Dienstverhältnis, als auch ein freier Dienstvertrag als auch ein Werkvertrag (direkt oder über Dritte) zu verstehen.
Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Lo- yalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, wäh- rend der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendi- gung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadener- satz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
Loyalität a. Auftraggeber und RossData verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Alle während der Zusammenarbeit auftretenden Ereignisse, die den Verlauf der Zusammenarbeit zu beeinflussen geeignet sind, werden dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der RossData während der Laufzeit des beiderseitigen Vertrages und 12 Monate nach Ablauf der Vertragslaufzeit weder direkt noch indirekt, insbesondere selber oder bei Mutter-/Tochter- Unternehmen oder Unternehmen, an denen der Auftraggeber rechtlich und/oder wirtschaftlich mit mehr als 50 % beteiligt ist, zu beschäftigen.
c. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber an die RossData einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Eintritt eines niedrigeren Schadens darzulegen und nachzuweisen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der RossData vorbehalten.
Loyalität. HiCo-ICS und der VP verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte oder als Werkunternehmer, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale in der Höhe von 2 (zwei) Jahresgehältern des Mitarbeiters zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Loyalität. (1) Der Kunde verpflichtet sich dem Provider gegenüber, eine aktive Abwerbung der Mitarbeiter zu unterlassen.
(2) Ebenso verpflichten sich beide Vertragspartner, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages oder 1 Jahr nach Ablauf diesen, auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen und sonst zu beschäftigen. Außer beide Vertragspartner stimmen dem zu. Dies muss in schriftlicher Form geschehen.
Loyalität. 1 Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des tpc in guten Treuen zu wahren (OR Artikel 321a) 2 Sie sind zur Verschwiegenheit über geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet.
3 Insbesondere sind die Mitarbeitenden zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
4 Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsver- hältnisses bestehen.