Luftfahrt- und Luftsportrisiko Musterklauseln

Luftfahrt- und Luftsportrisiko. Als Passagier in einem Luftfahrzeug (Flugzeug) besteht der vereinbarte Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn Sie oder die versicherte Person als Fluggast in einem Luftsportgerät von einem Unfall betroffen sind, wie z. B. bei einer Mitfahrt in einem Heißluftballon, als Passagier bei einem Segelrundflug oder als Passagier bei einem Fallschirm-Tandemsprung. Dem Flugschüler in der Ausbildung zur Führung eines Luftfahrzeuges gewähren wir ebenfalls den vereinbarten Versicherungsschutz, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Lizenz zum Flie- gen erforderlich ist. Sobald die versicherte Person eigenständig und eigenverantwortlich ein Luftfahrzeug führt, wofür eine Lizenz erforderlich ist, besteht kein Versicherungsschutz (Beispiele: Pilot, Gleit- schirm- oder Drachenflieger). Dies gilt auch, wenn die versicherte Person ein sonstiges Besatzungsmitglied (wie z. X. Xxxxxx, Bordmechaniker oder Flugbegleiter) ist. Ausgenommen bleiben Personen, die nicht zur Besatzung zählen, mithilfe des Luftfahrzeuges jedoch ihre berufliche Tätigkeit ausüben (z. B. für Luftaufnahmen zur Verkehrsüberwachung oder als Arzt/medizinisches Personal bei Ret- tungs- und Sanitätsflügen). Für diese Personen besteht somit Versicherungsschutz, solange sie das Fluggerät nicht selbst steuern. Das Kitesurfen sehen wir nicht als Luftsportrisi- ko an, sodass bei der Ausübung der Versiche- rungsschutz uneingeschränkt besteht. – beim Führen eines Land- oder Wasserfahrzeu- ges ohne Führerschein oder beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. – durch Herstellung oder Gebrauch selbstge- bauter Feuerwerkskörper. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde. Versicherungsschutz besteht auch für Heilmaß- nahmen oder Eingriffe (auch strahlendiagnosti- sche und -therapeutische), die durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Alle weiteren Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person bleiben aber ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, sowie für Personen, die sich in Erwartung eines eventuellen Kriegs oder Bür- gerkriegs in das Krisengebiet begeben, – bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bür- gerkrieg, – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz...
Luftfahrt- und Luftsportrisiko. Versicherungsschutz besteht als Passagier in einem Luftfahrzeug (Flugzeug). Das gilt auch, wenn Sie oder die versicherte Person als Fluggast in einem Luftsportgerät von einem Unfall betroffen sind, wie z. B. bei einer Mitfahrt in einem Heißluftballon, als Passagier bei einem Segelrundflug oder als Passagier bei einem Fallschirm -Tandemsprung. Versichert ist außerdem der Flugschüler in der Ausbildung zur Führung eines Luftfahrzeuges, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Lizenz zum Fliegen erforderlich ist. Sobald die versicherte Person eigenständig und eigenverantwortlich ein Luftfahrzeug führt, für das eine Lizenz erforderlich ist, besteht kein Versicherungsschutz (Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger). Dies gilt auch, wenn die versicherte Person ein sonstiges Besatzungs- mitglied (wie z. X. Xxxxxx, Bordmechaniker oder Flugbegleiter) ist. Allerdings besteht Versicherungsschutz für Personen, die nicht zur Besatzung zählen, mithilfe des Luftfahrzeuges jedoch ihre berufliche Tätigkeit ausüben (z. B. für Luftaufnahmen zur Verkehrsüberwachung oder als Arzt/medizinisches Personal bei Rettungs- und Sanitätsflügen). Das Kitesurfen wird nicht als das Führen von Luftfahrzeugen angesehen, sodass hierbei uneingeschränkt Versicherungsschutz besteht.

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