Tarifanpassung. 18.1 Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Pro- visionen, Sach- und Personalkosten und Auf- wand für Rückversicherung) und des Gewinn- ansatzes kalkuliert.
Tarifanpassung. 19 Welches Recht findet Anwendung? Anhang:
Tarifanpassung. 1. Die Prämie wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Provi- sionen, Sach-, Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung) und des Gewinnan- satzes kalkuliert.
Tarifanpassung. Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätz- lich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividu- ellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versi- cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Bauart des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische Lage), mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geo- graphischer Verfahren getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpas- sungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzu- geben. Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers als vereinbart. Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mit- teilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.
Tarifanpassung. 18 Bedingungsgarantie 19 Künftige Bedingungsverbesserungen
Tarifanpassung. Entsprechend § 163 VVG können wir die vereinbarten Beiträge nur erhöhen, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar ge- genüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
Tarifanpassung. Die Prämientarife sind nicht garantiert. Der Versicherer darf sie anpassen, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben. Hierfür teilt er dem Versicherungsnehmer die Anpas- sung spätestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich mit. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, die Versicherung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so erlischt die Versicherung mit Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres bei der SOLIDA eintreffen. Un- terlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Versicherung.
Tarifanpassung. 4.1 Für das Berechnungsjahr wird sich der aufgrund des Tarifanpassungsfaktors ergeben- de Erhöhungsbetrag für das Berechnungsjahr in Form einer einmaligen Nachzahlung ausgeschüttet.
Tarifanpassung a) Der Prämiensatz wird unter Berücksichti gung der Schadenaufwendungen, der Kos ten des Gewinnansatzes und ggf. der Feuer schutzsteuer kalkuliert.
Tarifanpassung. Die Tarifanpassung ist das Verfahren, mit dem das zum Tarifstand 31.12.2014 ermittelte Jahreseinkommen an den jeweils aktuellen Tarifstand angepasst wird.