Tarifanpassung. 18.1 Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Pro- visionen, Sach- und Personalkosten und Auf- wand für Rückversicherung) und des Gewinn- ansatzes kalkuliert.
18.2 Wir sind berechtigt, den Beitragssatz für beste- hende Versicherungsverträge jährlich zu über- prüfen.
18.3 Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können von uns mit Wirkung ab der nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages vorgenommen werden. Die Anpassung erfolgt frühestens zum Ablauf der mit dem Antrag vereinbarten Laufzeit.
18.4 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbe- standes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
18.5 Wir sind berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versi- cherungsverträge weiterzugeben.
18.5.1 Beitragssenkungen gelten automatisch, auch ohne dass wir Sie informiert haben, als ver- einbart.
18.5.2 Beitragserhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
18.6 Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifli- che Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.
Tarifanpassung. Welches Recht findet Anwendung? Anhang:
Tarifanpassung. Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf- wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätz- lich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividu- ellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versi- cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Bauart des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische Lage), mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geo- graphischer Verfahren getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpas- sungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers als vereinbart. Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mit- teilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.
Tarifanpassung. Entsprechend § 163 VVG können wir die vereinbarten Beiträge nur erhöhen, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar ge- genüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
1. der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erfor- derlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- sicherungsleistung zu gewährleisten, und ein un- abhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
2. Eine Erhöhung des Beitrags ist insoweit ausge- schlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzu- reichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere an- hand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statis- tischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Die Erhöhung des Beitrags wird mit Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres wirksam. Die Erhöhung des Beitrags wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Ände- rung spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung herabgesetzt wird. Sie können Ihren Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeit- punkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Vermindert sich der Tarifbeitrag, verpflichten wir uns, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungs- periode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Tarifanpassung. 4.1 Für das Berechnungsjahr wird sich der aufgrund des Tarifanpassungsfaktors ergeben- de Erhöhungsbetrag für das Berechnungsjahr in Form einer einmaligen Nachzahlung ausgeschüttet.
4.2 Bezüglich der Fortwirkung des Erhöhungsbetrages ab dem 1.1. des Folgejahres wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Kommt eine solche bis zum 31.12. des Folgejahres nicht zustande, erfolgt eine lineare Erhöhung der Tarife um den Tarifan- passungsfaktor. Von dieser Tarifanhebung ausgenommen sind folgende Leistungspo- sitionen der Honorarordnung: - Pos. 019 „Ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestandteil“ - Pos. 550 bis 559 - Vorsorgeuntersuchungen - Pos. 951 bis 973 – Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Tarifanpassung. Die Prämientarife sind nicht garantiert. Der Versicherer darf sie anpassen, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben. Hierfür teilt er dem Versicherungsnehmer die Anpas- sung spätestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich mit. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, die Versicherung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so erlischt die Versicherung mit Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres bei der SOLIDA eintreffen. Un- terlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Versicherung.
Tarifanpassung. Die Tarifanpassung ist das Verfahren, mit dem das zum Tarifstand 31.12.2014 ermittelte Jahreseinkommen an den jeweils aktuellen Tarifstand angepasst wird.
Tarifanpassung. Bedingungsgarantie 19 Künftige Bedingungsverbesserungen
Tarifanpassung. 17.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen, sind wir berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für beste- hende Verträge unter Beachtung der anerkannten
17.2 Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs vorge- nommen werden.
17.3 Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenz- bar sind, mittels anerkannter mathematisch-statisti- scher Verfahren getrennt ermittelt.
17.4 Individuell vereinbarte Zu- und Abschläge, sowie ge- nerelle tarifliche Regelungen, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
Tarifanpassung