Luftsicherheit. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist. 2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen: a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen; b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen; c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt; d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. 4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 5. Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachten. 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräten getroffen werden. 7. Jede Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfen. 8. Bei einem Vorfall oder einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeuge, ihrer Passagiere und Besatzungen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Vorfall oder diese Bedrohung schnell und sicher zu beenden. 9. Wenn eine Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, ist dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifen.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Luftsicherheit. (1. ) In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die VertragsparteienVertragsparteien erneut, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt Zivil- luftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Ohne den allgemeinen Cha- rakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschrän- ken, handeln die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) auf Grundlage folgender Übereinkünfte: des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens Überein- kommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) , des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher widerrecht- licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfengewalttätiger Handlungen auf Flug- häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
3. (2) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, einschließlich der widerrechtli- chen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche sonstiger wider- rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindernFlugnavigationseinrichtungen.
5. Jede Vertragspartei stimmt zu(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Bezie- hungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und geeigne- ten empfohlenen Verfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem sowie Hal- ter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Gebiet entsprechend diesen Luft- sicherheitsstandards handeln.
6. (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet wirk- same Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kon- trolle von Fluggästen, Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht und Bordvorräten vor und während des Einstiegs Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Vertrags- parteien vereinbaren, die Sicherheitsvorschriften der jeweils ande- ren Vertragspartei für den Ausflug aus dem und den Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
(5) Unter voller Berücksichtigung der und in gegenseitigem Respekt für die Souveränität der anderen Vertragspartei kann eine Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Gebiet ergreifen. Soweit möglich, berücksichtigt diese Vertrags- partei die von der anderen Vertragspartei bereits angewandten Sicherheitsmaßnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Vertragspartei eventuell vorbringt. Beide Vertragsparteien erken- nen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglich- keit einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Ladens wirksam geeignete Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedro- hung für ihre Sicherheit ansieht.
(6) Eine Vertragspartei kann Sofortmaßnahmen, einschließlich Änderungen, gegen eine spezifische Sicherheitsbedrohung ergrei- fen. Derartige Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
(7) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer auf kompatible Verfahren und Standards gerichteten Arbeit als Mittel zur Erhöhung der Luftsicherheit und zur Kontrolle Verringerung regelungsbezogener Divergenzen. Zu diesem Zweck sind die bestehenden Kanäle für die Erörterung aktueller und geplanter Sicherheitsmaßnahmen von Fluggästenden Vertragsparteien in vollem Umfang zu nutzen und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien gehen davon aus, Besatzung dass bei den Beratungen unter anderem neue oder in Betracht gezogene Sicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei erörtert werden, einschließlich der Revi- sion von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund veränderter Umstände, ferner Maßnahmen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden, um den Sicherheitsanforderungen der anderen Vertrags- partei nachzukommen, Möglichkeiten einer zügigeren Anpas- sung von Standards in Bezug auf Maßnahmen für die Luftsicherheit und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von GepäckVereinbarkeit der Anforderungen einer Vertragspartei mit den aus Rechtsvorschriften erwachsenden Ver- pflichtungen der anderen Vertragspartei. Derartige Beratungen sollten dazu beitragen, Fracht, Post dass neue Sicherheitsinitiativen und Bordvorräten getroffen -anforderungen frühzeitig bekannt gemacht und im Vorfeld erör- tert werden.
7. Jede Vertragspartei wird (8) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaß- nahmen auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfenmögliche nachteilige Auswirkungen auf den inter- nationalen Luftverkehr bewerten werden und, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen, derartige Faktoren berück- sichtigen werden, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendi- gen und angemessenen Maßnahmen festlegen.
8. Bei einem Vorfall (9) Im Falle einer tatsächlichen oder einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen widerrechtli- chen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen Luftfahrzeugen oder anderer widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeugevon Fluggäs- ten, ihrer Passagiere und Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen und Flug- navigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigeinander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Vorfall sicheren Beendi- gung eines solchen Zwischenfalls oder diese der Bedrohung schnell und sicher zu beendendienen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass berechtigte Gründe zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen Luftsicherheits- vorschriften dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann können die Luftfahrtbehörde zuständigen Behörden dieser Vertragspartei sofortige Beratungen Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen Wird innerhalb von fünfzehn (15) 15 Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteiendieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebserlaubnis und die technischen Zulas- sungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, ist eine Notlage dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede der Vertragsparteien eine Vertragspartei vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
(11) Abgesehen von Flughafenbewertungen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Luftsicherheits- standards und Verfahren kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Mitarbeit ersuchen, um zu bewerten, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen der anderen Vertragspartei den Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei entsprechen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren vorab, welche Flughäfen bewertet werden sollen, wann die Bewer- tungen stattfinden sollen und wie mit den Ergebnissen der Bewer- tungen weiter zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertragspartei ent- scheiden, dass Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Stan- dards im Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden, um Transfer-Fluggäste, Transfer-Gepäck und/oder Transfer-Fracht im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle ausnehmen zu können. Eine solche Entscheidung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen.
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Samples: Air Transport Agreement
Luftsicherheit. (1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen ) Vorbehaltlich der in Anhang I genannten Übergangsbestimmungen sorgen die VertragsparteienVertrags- parteien dafür, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die Umsetzung und Anwendung mindestens der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens istLuftverkehrsvorschriften und normen gewährleisten, die in Anhang II Teil C aufgeführt sind.
(2) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Vertragsparteien können diese akzeptieren, dass bei einem oder mehreren ihrer Flughäfen die jeweils andere Vertragspartei die dort ergriffenen Luftsicherheitsmaßnahmen in Augenschein nimmt. Die Vertragsparteien handeln schaffen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Inaugenscheinnahmen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivil- luftfahrt im Hinblick auf widerrechtliche Eingriffe zu gewährleisten, insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) ihre Verpflichtungen aufgrund des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) unterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) , das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfenunterzeichnet wurde, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens des Übereinkommens über die LuftsicherheitMarkierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das für am 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Vertragsparteien verbindlich istdiesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.
3. (4) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(5) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Richtlinien zur Luftsicherheit und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Jede Vertragspartei stimmt zuBeide Vertragsparteien schreiben vor, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Betreiber von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Betreiber von Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
(6. ) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in auf ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen wirksam angewandt werden, was auch – ohne sich darauf zu beschränken – die Durchsuchung von Fluggästen und zur Kontrolle ihres Handgepäcks umfasst sowie die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, Sicherheitsüberprüfungen und -kontrollen von anderen Personen als Fluggästen, Besatzung darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, Sicherheitsüberprüfungen und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen -kontrollen von Gepäck, Fracht, Post Post, Bordvorräten und Bordvorräten getroffen werdenFlughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheits- bereichen. Diese Maßnahmen sind entsprechend der zunehmenden Bedrohung für die Zivilluftfahrt anzupassen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 5 aufgeführten sowie sonstigen Luftsicherheitsvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei einzuhalten.
(7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Vertragsparteien kann eine Vertragspartei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Vertragsparteien unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Vertragspartei wird auch prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, besondere Luftsicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer konkreten Bedrohung zu ergreifen, wobei die erste Vertragspartei die bereits von der anderen Vertragspartei ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheits- gebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Luftsicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen dies nicht in angemessener Weise möglich ist, unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei im Voraus über besondere Luftsicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei kann nach Artikel 21 (Gemeinsamer Ausschuss) eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfensolche Luftsicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
8. Bei einem Vorfall (8) Kommt es tatsächlich zu einer oder einem drohenden Vorfall der besteht die drohende Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen Zivilluftfahrzeugen oder anderer widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeugedieser Luftfahrzeuge, ihrer Passagiere Fluggäste und Besatzungen, Besatzungen sowie von Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen und diensten, unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigeinander, indem sie die Kommunikation erleichtern und andere sonstige geeignete Maßnahmen ergreifenMaßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Ereignisses oder der Bedrohung dienen, erleichtern.
(9) Jede Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um diesen Vorfall zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder diese Bedrohung schnell gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde und sicher das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu beendentreffen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass berechtigten Grund zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann die Luftfahrtbehörde dieser diese Vertragspartei sofortige Beratungen Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von fünfzehn beantragen.
(1511) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung Tag eines Antrags gemäß Absatz 10 keine zufriedenstellende Einigung erzielt wirderzielt, ist stellt dies ein unbeschadet des Artikels 4 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) einen Grund für dafür dar, die Anwendung Betriebs- genehmigung von Artikel 3 Absatz Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.
(512) dieses Abkommens (Benennung Wenn eine unmittelbare und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordertaußergewöhnliche Bedrohung dies rechtfertigt, kann jede der Vertragsparteien eine Vertragspartei vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige der in Absatz 11 genannten Frist von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifentreffen.
(13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, wenn die andere Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels umfassend nachkommt.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Luftsicherheit. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; ;
e) des am 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichneten Abkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer zu dem Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5. Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachten.
6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräten getroffen werden.
7. Jede Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfen.
8. Bei einem Vorfall oder einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeuge, ihrer Passagiere und Besatzungen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Vorfall oder diese Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
9. Wenn eine Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung Beratungen keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, ist dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 4 Absatz (51) dieses Abkommens (Benennung Widerruf und WiderrufAussetzung der Bewilligung). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifen.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Luftsicherheit. (1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten ) Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die höchsten Luftsicherheitsstandards zu erreichen, und Pflichten nach internationalem Recht können gegebenenfalls einen weiteren Dialog und eine weitergehende Zusammenarbeit in diesem Bereich aufnehmen.
(2) Die Parteien bekräftigen ihre gegenseitige Verpflichtung, die Vertragsparteien, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln zu gewährleisten, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) ihre Verpflichtungen im Rahmen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen Luft- fahrzeugen begangene Handlungen;
b) , das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) unterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) , das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfenunterzeichnet wurde, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens des Übereinkommens über die LuftsicherheitMarkierung von Plastikspreng- stoffen zum Zweck des Aufspürens, das für beide Vertragsparteien verbindlich istam 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit die Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie ihre Verpflichtungen aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind.
(3. ) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Parteien gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt, einschließlich der widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge, und andere sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5(4) Die Parteien handeln in ihren wechselseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit. Jede Vertragspartei stimmt zuSie verlangen, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Halter von Luftfahr- zeugen, bei Abflug aus dem die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Gebiet mindestens entsprechend diesen Bestimmungen für die Luftsicherheit handeln.
6. (5) Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete effektive Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen getroffen werden, unter anderem in Form der Durchsuchung von Fluggästen und zur Kontrolle ihres Handgepäcks, der Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, der Durchsuchung und Sicherheitskontrolle von anderen Personen als Fluggästen, Besatzung darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, der Durchsuchung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Sicherheits- kontrolle der Fracht, der Post und Bordvorräten getroffen werdender Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie der Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen sind im Falle stärkerer Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegebenenfalls anzupassen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die von der jeweils anderen Partei geforderten Sicherheitsvorschriften für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden müssen.
7(6) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung ihrer beiderseitigen Souveränität können die Parteien zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Vertragspartei wird auch Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei um Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfenzu ergreifen, wobei sie die bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen der anderen Partei und etwaige von dieser dargelegte Standpunkte sowie mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Luftverkehr zwischen den Parteien berücksichtigt. Außer bei Notfällen, in denen dies nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die jeweils andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die eine wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkung auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 22 dieses Abkommens gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
8. (7) Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn sie diesen als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.
(8) Bei einem Vorfall tatsächlichem Eintreten oder einem drohenden Vorfall der tatsächlicher Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen Luftfahrzeugen oder anderer sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeugevon Luftfahr- zeugen, ihrer Passagiere und Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigParteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifensicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls oder einer derartigen Bedrohung dienen.
(9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um diesen Vorfall zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder diese Bedrohung schnell gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und sicher das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu beendentreffen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass Partei berechtigten Grund zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen Bestimmungen dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann die Luftfahrtbehörde sie um sofortige Konsultationen mit dieser Vertragspartei sofortige Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangenPartei ersuchen. Diese Beratungen beginnen Konsultationen müssen innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteieneines derartigen Ersuchens oder innerhalb eines vereinbarten längeren Zeitraums beginnen. Wenn Wird innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach dem Datum Aufnahme dieser Aufforderung Konsultationen oder eines längeren vereinbarten Zeitraums keine zufriedenstellende Einigung erzielt wirderzielt, ist so stellt dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) Partei, die um die Konsultationen ersucht hat, einen Grund dar, die Betriebsgenehmigung oder technischen Zulassungen eines Luftfahrt- unternehmens der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Auflagen zu versehen oder einzuschränken, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens (Benennung und Widerruf)Artikels sicherzu- stellen. Wenn eine Notlage dies erfordert oder ein dringender Notfall es erfordertweiterer Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels verhindert werden soll, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf eine Partei unverzüglich vorläufige Maßnahmen treffen.
(11) Die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sind zur Bewältigung einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifenSicherheits- bedrohung notwendig und verhältnismäßig und werden eingestellt, sobald die andere Partei die Bestimmungen dieses Artikels einhält oder wenn eine derartige Maßnahme nicht mehr erforderlich ist.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Luftsicherheit. (1) Die Ukraine übernimmt die Bestimmungen des Dokuments 30 Teil II der Zivilluftfahrt- Konferenz (ECAC) in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an; dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III des vorliegenden Abkommens festgelegten Übergangs- bestimmungen. In Übereinstimmung mit ihren Rechten Im Kontext der in Artikel 33 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens vorge- sehenen Bewertungen können Inspektoren der Europäischen Kommission als Beobachter an den von den zuständigen ukrainischen Behörden an Flughäfen durchgeführten Inspektionen im Hoheitsgebiet der Ukraine teilnehmen; die Modalitäten hierfür sind von den Parteien zu vereinbaren. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach internationalem Recht der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Anhang 17 des ICAO-Abkommens.
(2) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die VertragsparteienParteien ihre gegenseitige Verpflichtung, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln zu gewährleisten, insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) ihre Verpflichtungen auf- grund des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten ICAO-Abkommens, des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , das am 14. September 1963 in Tokio unter- zeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) unterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) , das am 23. September 1971 in Montreal unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der inter- nationalen Zivilluftfahrt dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an Flughäfenunterzeichnet wurde, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens des Übereinkommens über die LuftsicherheitMarkierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das für am 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichnet wurde, soweit beide Vertragsparteien verbindlich istParteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen beide Parteien beigetreten sind.
(3. ) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Parteien gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
5(4) Die Parteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind. Jede Vertragspartei stimmt zuBeide Parteien schreiben vor, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Betreiber von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Betreiber von Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im ihren ständigen Auf- enthalt in ihrem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
6. (5) Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete effektive Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, unter anderem durch die Kontrolle von FluggästenFluggästen und ihres Handgepäcks, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, FrachtSicherheits- kontrollen der Fracht und Post vor dem Einsteigen bzw. Einladen in das Luftfahrzeug sowie Sicherheitskontrollen für Bordvorräte und Flughafenlieferungen und Zugangskontrollen und die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen beim Betreten von Sicherheitsbereichen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sind bei Bedarf anzupassen, Post um Schwachstellen zu beseitigen und Bordvorräten getroffen werdenBedrohungen für die Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzuhalten.
7(6) Jede Partei prüft außerdem wohlwollend jedes Ersuchens der anderen Partei, ange- messene Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. Außer bei Notfällen, in denen dies nicht in angemessener Weise möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei kann gemäß Artikel 29 dieses Abkommens eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um angemessene besondere solche Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfenzu erörtern.
8. (7) Bei einem Vorfall tatsächlichem Eintreten oder einem drohenden Vorfall der Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen Luftfahrzeugen oder anderer widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeugevon Luftfahrzeugen, ihrer Passagiere und Fluggästen, Besatzungen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigParteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifensicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
(8) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um diesen Vorfall zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder diese Bedrohung schnell gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und sicher das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu beendentreffen.
(9. Wenn ) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass Partei berechtigten Grund zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei beantragt diese Partei sofortige Beratungen Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratungen beginnen Partei.
(10) Unbeschadet des Artikels 19 dieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von fünfzehn (15) 15 Tagen nach Eingang einer eines solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung Antrags keine zufriedenstellende Einigung erzielt wirdwer- den konnte, ist einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.
(11) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Notlage dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede der Vertragsparteien eine Partei vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifentreffen.
(12) Die nach Absatz 10 oder 11 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels umfassend nachkommt.
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Samples: Air Traffic Agreement
Luftsicherheit. (1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen ) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die VertragsparteienParteien dafür, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen.
(2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein.
(3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln zu gewährleisten, insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) , des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) , des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; dienen und jedes anderen multilateralen Abkommens des am 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die LuftsicherheitMarkierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das für soweit beide Vertragsparteien verbindlich istParteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind.
3. (4) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Parteien gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(5) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Jede Vertragspartei stimmt zuBeide Parteien schreiben vor, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
(6. ) Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete wirksame Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werden, unter anderem durch die Durchsuchung von Fluggästen und zur Kontrolle ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, Besatzung darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, der Fracht, der Post und Bordvorräten getroffen werdender Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalten.
(7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Vertragspartei wird auch Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer besonderen Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung wohlwollend prüfenfür ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
8. (8) Bei einem Vorfall Eintreten oder einem drohenden Vorfall der Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen zivilen Luftfahrzeugen oder anderer sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher FlugzeugeLuftfahrzeuge, ihrer Passagiere und Fluggäste oder Besatzungen, von Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigParteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifensicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
(9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um diesen Vorfall zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder diese Bedrohung schnell gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und sicher das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu beendentreffen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass Partei berechtigten Grund zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei beantragt diese Partei sofortige Beratungen Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangenPartei. Diese Beratungen beginnen Solche Konsultationen werden innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn des Ersuchens aufgenommen.
(11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach dem Datum Beginn dieser Aufforderung Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufriedenstellende Einigung erzielt wirdwerden konnte, ist dies ein einen Grund für dafür dar, die Anwendung Betriebsgenehmigung von Artikel 3 Absatz Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.
(512) dieses Abkommens (Benennung Wenn eine unmittelbare und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall außergewöhnliche Bedrohung es erfordert, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffen.
(13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen ergreifenwerden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.
Appears in 1 contract
Luftsicherheit. (1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen ) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die VertragsparteienParteien dafür, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen.
(2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein.
(3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Vertragsparteien handeln zu gewährleisten, insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) Luftfahr- zeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) , des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; dienen und jedes anderen multilateralen Abkommens des am 1. Xxxx 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die LuftsicherheitMarkierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das für soweit beide Vertragsparteien verbindlich istParteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind.
3. (4) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Parteien gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(5) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Jede Vertragspartei stimmt zuBeide Parteien schreiben vor, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
(6. ) Jede Vertragspartei Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete wirksame Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werden, unter anderem durch die Durch- suchung von Fluggästen und zur Kontrolle ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, Besatzung darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und Bordvorräten getroffen werdender Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalten.
(7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Vertragspartei wird auch Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer besonderen Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung wohlwollend prüfenfür ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern.
8. (8) Bei einem Vorfall Eintreten oder einem drohenden Vorfall der Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen zivilen Luftfahrzeugen oder anderer sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher FlugzeugeLuftfahr- zeuge, ihrer Passagiere und Fluggäste oder Besatzungen, von Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigParteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifensicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
(9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um diesen Vorfall zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder diese Bedrohung schnell gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und sicher das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu beendentreffen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass Partei berechtigten Grund zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei Partei von den Luftsicherheitsbestimmungen Luft- sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei beantragt diese Partei sofortige Beratungen Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangenPartei. Diese Beratungen beginnen Solche Konsultationen werden innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn des Ersuchens aufgenommen.
(11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von fünfzehn (15) 30 Tagen nach dem Datum Beginn dieser Aufforderung Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufriedenstellende zufrieden- stellende Einigung erzielt wirdwerden konnte, ist dies ein einen Grund für dafür dar, die Anwendung Betriebsgenehmigung von Artikel 3 Absatz Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.
(512) dieses Abkommens (Benennung Wenn eine unmittelbare und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall außergewöhnliche Bedrohung es erfordert, kann jede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffen.
(13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen ergreifenwerden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.
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Luftsicherheit. (1. ) In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die VertragsparteienVertragsparteien erneut, dass ihre Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
2. Die Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen:
a) auf Grundlage folgender Übereinkünfte: des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen;
b) , des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
c) , des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
d) Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttaten an gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen; und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist.
3. (2) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Chicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
4. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig gewähren einander auf Ersuchen Verlangen jede erforderliche UnterstützungUnter- stützung, um widerrechtliche Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, einschließlich der wider- rechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindernFlug- navigationseinrichtungen.
5. Jede Vertragspartei stimmt zu(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und geeigneten empfohlenen Verfahren, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sinddie Halter von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen, bei Abflug aus dem sowie Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Luftsicherheitsvorschriften gemäß dem Betreiber von Flughäfen in dem Land geltenden Recht, einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Rechts der Europäischen Union zu beachtenihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheits- standards handeln.
6. (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Gebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post Fracht und Bordvorräten getroffen vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, um stärkeren Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu begegnen. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Sicherheitsvor- schriften der jeweils anderen Vertragspartei für den Ausflug aus dem und den Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
(5) Unter voller Berücksichtigung der und in gegenseitigem Respekt für die Souveränität der anderen Vertragspartei kann eine Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in ihr Gebiet ergreifen. Soweit möglich, berücksichtigt diese Vertragspartei die von der anderen Vertrags- partei bereits angewandten Sicherheitsmaßnahmen und etwaige Standpunkte, die diese Vertrags- partei eventuell vorbringt. Beide Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht.
(6) Eine Vertragspartei kann Sofortmaßnahmen, einschließlich Änderungen, gegen eine spezifische Sicherheitsbedrohung ergreifen. Derartige Maßnahmen sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
(7) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer auf kompatible Verfahren und Standards gerichteten Arbeit als Mittel zur Erhöhung der Luftsicherheit und zur Verringerung regelungsbezogener Divergenzen. Zu diesem Zweck sind die bestehenden Kanäle für die Erörterung aktueller und geplanter Sicherheitsmaßnahmen von den Vertragsparteien in vollem Umfang zu nutzen und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bei den Beratungen unter anderem neue oder in Betracht gezogene Sicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei erörtert werden, einschließlich der Revision von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund veränderter Umstände, ferner Maßnahmen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden, um den Sicherheitsanforderungen der anderen Vertragspartei nachzukommen, Möglichkeiten einer zügigeren Anpassung von Standards in Bezug auf Maßnahmen für die Luftsicherheit und Verein- barkeit der Anforderungen einer Vertragspartei mit den aus Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen der anderen Vertragspartei. Derartige Beratungen sollten dazu beitragen, dass neue Sicherheitsinitiativen und -anforderungen frühzeitig bekannt gemacht und im Vorfeld erörtert werden.
7. Jede Vertragspartei wird (8) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheits- maßnahmen auch jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Bewältigung einer besonderen Bedrohung wohlwollend prüfenmögliche nachteilige Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr bewerten werden und, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen, derartige Faktoren berücksichtigen werden, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen.
8. Bei einem Vorfall (9) Im Falle einer tatsächlichen oder einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilflugzeugen Luft- fahrzeugen oder anderer widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Flugzeugevon Fluggästen, ihrer Passagiere und Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen und Flugnavigationseinrichtungen unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitigeinander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maß- nahmen, indem sie die Kommunikation erleichtern der schnellen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Vorfall sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder diese der Bedrohung schnell und sicher zu beendendienen.
9. Wenn (10) Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass berechtigte Gründe zu der Annahme hatAnnahme, dass die andere Vertragspartei Vertrags- partei von den Luftsicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abgewichen istabweicht, kann können die Luftfahrtbehörde zuständigen Behör- den dieser Vertragspartei sofortige Beratungen Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Luftfahrtbehörde anderen Ver- tragspartei verlangen. Wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebserlaubnis und die tech- nischen Zulassungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu ver- weigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Maßnahmen ergreifen.
(11) Abgesehen von Flughafenbewertungen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Luftsicherheitsstandards und Verfahren kann eine Vertragspartei die andere Vertrags- partei um Mitarbeit ersuchen, um zu bewerten, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen der anderen Vertragspartei verlangenden Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei entsprechen. Diese Beratungen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum dieser Aufforderung keine zufriedenstellende Einigung erzielt wird, ist dies ein Grund für die Anwendung von Artikel 3 Absatz (5) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn ein dringender Notfall es erfordert, kann jede Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vor Ablauf vereinbaren vorab, welche Flughäfen bewertet werden sollen, wann die Bewertungen stattfinden sollen und wie mit den Ergebnissen der Bewertungen weiter zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertrags- partei entscheiden, dass Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Standards im Gebiet der anderen Vertragpartei angewendet werden, um Transfer-Fluggäste, Transfer-Gepäck und/oder Transfer-Fracht im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifenerneuten Kontrolle ausnehmen zu können. Eine solche Entscheidung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen.
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Samples: Air Transport Agreement