Common use of Luftsicherheit Clause in Contracts

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind. (4) Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (5) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (6) Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werden, unter anderem durch die Durch- suchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalten. (7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (8) Bei Eintreten oder Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeuge, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luft- sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- stellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es erfordert, kann eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffen. (13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.

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Sources: Abkommen Über Einen Gemeinsamen Luftverkehrsraum

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenLuftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind. (4) Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (5) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (6) Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werden, unter anderem durch die Durch- suchung Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen Sicherheitskontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalten. (7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (8) Bei Eintreten oder Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugeLuftfahrzeuge, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- stellende zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es erfordert, kann eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffen. (13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.

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Sources: Abkommen Über Einen Gemeinsamen Luftraum

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Parteien dafürVertragsparteien erneut, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt Zivil- luftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleistenschützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Cha- rakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschrän- ken, handeln die Vertragsparteien insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, auf Grundlage folgender Übereinkünfte: des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens unterzeichneten Überein- kommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenLuftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher widerrecht- licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf FlughäfenFlug- häfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sinddienen. (42) Die Parteien Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, einschließlich der widerrechtli- chen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche sonstiger wider- rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindernFlugnavigationseinrichtungen. (53) Die Parteien Vertragsparteien handeln im Rahmen ihrer in ihren beiderseitigen Beziehungen Bezie- hungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und geeigne- ten empfohlenen Verfahren, die von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vordem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass die Halter von in ihren Registern Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen Luftfahrzeugen, sowie die Halter Hal- ter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen Luft- sicherheitsstandards handeln. (64) Jede Partei Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Gebiet wirk- same Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt von Luftfahrzeugen und zur Kon- trolle von Fluggästen, Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht und Bordvorräten vor widerrechtlichen Eingriffen und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, unter anderem durch die Durch- suchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung um stärkeren Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasstzu begegnen. Die Parteien Vertrags- parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei ande- ren Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet im Gebiet dieser Partei Vertragspartei einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. (75) Unter umfassender voller Berücksichtigung der und Wahrung der in gegenseitigem Respekt für die Souveränität der Parteien anderen Vertragspartei kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ihr Gebiet ergreifen. Soweit möglich, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei berücksichtigt diese Vertrags- partei die von der anderen Partei Vertragspartei bereits ergriffenen angewandten Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigtetwaige Standpunkte, die diese Vertragspartei eventuell vorbringt. Beide Parteien erkennen Vertragsparteien erken- nen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit Möglich- keit einer Partei Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Hoheitsgebiet Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung Bedro- hung für ihre Sicherheit ansieht. (6) Eine Vertragspartei kann Sofortmaßnahmen, einschließlich Änderungen, gegen eine spezifische Sicherheitsbedrohung ergrei- fen. Außer Derartige Maßnahmen sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen. (7) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer auf kompatible Verfahren und Standards gerichteten Arbeit als Mittel zur Erhöhung der Luftsicherheit und zur Verringerung regelungsbezogener Divergenzen. Zu diesem Zweck sind die bestehenden Kanäle für die Erörterung aktueller und geplanter Sicherheitsmaßnahmen von den Vertragsparteien in vollem Umfang zu nutzen und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bei Notfällenden Beratungen unter anderem neue oder in Betracht gezogene Sicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei erörtert werden, einschließlich der Revi- sion von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund veränderter Umstände, ferner Maßnahmen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden, um den Sicherheitsanforderungen der anderen Vertrags- partei nachzukommen, Möglichkeiten einer zügigeren Anpas- sung von Standards in denen das vernünftigerweise nicht möglich istBezug auf Maßnahmen für die Luftsicherheit und Vereinbarkeit der Anforderungen einer Vertragspartei mit den aus Rechtsvorschriften erwachsenden Ver- pflichtungen der anderen Vertragspartei. Derartige Beratungen sollten dazu beitragen, unterrichtet jede Partei die andere Partei dass neue Sicherheitsinitiativen und -anforderungen frühzeitig bekannt gemacht und im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörternVorfeld erör- tert werden. (8) Bei Eintreten Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaß- nahmen auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf den inter- nationalen Luftverkehr bewerten werden und, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen, derartige Faktoren berück- sichtigen werden, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendi- gen und angemessenen Maßnahmen festlegen. (9) Im Falle einer tatsächlichen oder Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen drohenden widerrechtli- chen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugevon Fluggäs- ten, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, von Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen und Flug- navigationseinrichtungen unterstützen die Parteien Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung Beendi- gung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen der Bedrohung dienen. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Partei Vertragspartei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheits- vorschriften dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei können die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen ParteiVertragspartei verlangen. Solche Konsultationen werden Wird innerhalb von 30 15 Tagen nach Eingang des dieses Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- zufrieden stellende Einigung erzielt werden konnteerzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Betriebserlaubnis und die technischen Zulas- sungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Partei dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) . Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es Notlage dies erfordert, kann eine Partei Vertragspartei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Sofortmaßnahmen treffenMaßnahmen ergreifen. (1311) Die nach Abgesehen von Flughafenbewertungen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn 3 genannten Luftsicherheits- standards und Verfahren kann eine Vertragspartei die andere Partei Vertragspartei um Mitarbeit ersuchen, um zu bewerten, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen der anderen Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei entsprechen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren vorab, welche Flughäfen bewertet werden sollen, wann die Bewer- tungen stattfinden sollen und wie mit den Ergebnissen der Bewer- tungen weiter zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertragspartei ent- scheiden, dass Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Stan- dards im Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden, um Transfer-Fluggäste, Transfer-Gepäck und/oder Transfer-Fracht im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle ausnehmen zu können. Eine solche Entscheidung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen.

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Sources: Air Transport Agreement

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen Die Parteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Parteien dafürhöchsten Luftsicherheitsstandards zu erreichen, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften können gegebenenfalls einen weiteren Dialog und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprecheneine weitergehende Zusammenarbeit in diesem Bereich aufnehmen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, und insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund im Rahmen des ICAO-Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen Luft- fahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenunterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des das am 2423. Februar 1988 September 1971 in Montreal unterzeichneten unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastikspreng- stoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürensunterzeichnet wurde, soweit beide die Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie ihre Verpflichtungen aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sind. (43) Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt, einschließlich der widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge Luftfahrzeuge, und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (54) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer beiderseitigen in ihren wechselseitigen Beziehungen entsprechend den von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vorSie verlangen, dass die Halter von in ihren Registern Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von LuftfahrzeugenLuftfahr- zeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet mindestens entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen Bestimmungen für die Luftsicherheit handeln. (65) Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame effektive Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen getroffen werden, unter anderem durch die Durch- suchung in Form der Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die der Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die der Durchsuchung und Sicherheitskontrollen Sicherheitskontrolle von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die der Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen kontrolle der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die der Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung sind im Falle stärkerer Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasstgegebenenfalls anzupassen. Die Parteien vereinbarensind sich darin einig, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften von der jeweils anderen Partei geforderten Sicherheitsvorschriften für den Einflug in dasihr Hoheitsgebiet, den Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem ihrem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhalteneingehalten werden müssen. (76) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der ihrer beiderseitigen Souveränität der können die Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein ihr Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der jeweils anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei sie die erste Partei die von bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den etwaige von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt dargelegte Standpunkte sowie mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Luftverkehr zwischen den Parteien berücksichtigt. Außer bei Notfällen, in denen dies nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die jeweils andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die eine wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkung auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 22 dieses Abkommens gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (7) Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den wenn sie diesen als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (8) Bei tatsächlichem Eintreten oder tatsächlicher Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher von Luftfahr- zeugezeugen, ihrer Fluggäste oder Fluggästen, Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen derartigen Zwischenfalls oder einer solchen derartigen Bedrohung dienen. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Bestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei kann sie um sofortige Konsultationen mit der anderen Parteidieser Partei ersuchen. Solche Diese Konsultationen werden müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des eines derartigen Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass oder innerhalb eines vereinbarten längeren Zeitraums beginnen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Beginn Aufnahme dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines längeren vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- stellende zufriedenstellende Einigung erzielt werden konnteerzielt, so stellt dies für die Partei, die um die Konsultationen ersucht hat, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen oder technischen Zulassungen eines Luftfahrt- unternehmens der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder auszusetzen, mit Auflagen zu versehen. (12) versehen oder einzuschränken, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzu- stellen. Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es erfordertNotlage dies erfordert oder ein weiterer Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels verhindert werden soll, kann eine Partei unverzüglich vorläufige Sofortmaßnahmen Maßnahmen treffen. (1311) Die nach Absatz 11 getroffenen gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sind zur Bewältigung einer Sicherheits- bedrohung notwendig und verhältnismäßig und werden eingestellt, wenn sobald die andere Partei den die Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen einhält oder wenn eine derartige Maßnahme nicht mehr erforderlich ist.

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Sources: Luftverkehrsabkommen

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen . In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Parteien dafürVertragsparteien, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften gegenseitige Verpflichtung zum Schutz der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen rechtswidrigen Eingriffen zu gewährleisten, Bestandteil dieses Abkommens ist. 2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen: a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, ; b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugen, Luftfahrzeugen; c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ; d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und dienen; e) des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens Abkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen Plastiksprengstoffen zum Zweck des AufspürensAufspürens und jedes anderen multilateralen Abkommens über die Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zu dem Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich Hoheitsgebiet der Sicherheit Vertragsparteien haben, oder im Fall der ZivilluftfahrtRepublik Österreich, denen Betreiber von Luftfahrzeugen, die Parteien beigetreten sindin ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (4) . Die Parteien gewähren einander Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Verlangen Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und sonstige andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (5) Die Parteien handeln . Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von Hoheitsgebiet der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für anderen Vertragspartei die LuftsicherheitLuftsicherheitsvorschriften gemäß dem in dem Land geltenden Recht, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handelnRechts der Europäischen Union zu beachten. (6) . Jede Partei Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werdendes Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, unter anderem durch die Durch- suchung Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhaltenBordvorräten getroffen werden. (7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Partei, Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit zur Bewältigung einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als besonderen Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörternwohlwollend prüfen. (8) 8. Bei Eintreten einem Vorfall oder Gefahr des Eintretens einer einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen Zivilflugzeugen oder sonstiger anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugeFlugzeuge, ihrer Fluggäste oder Passagiere und Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Parteien einander durch Erleichterung der Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und sonstige andere geeignete MaßnahmenMaßnahmen ergreifen, die der schnellen um diesen Vorfall oder diese Bedrohung schnell und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienensicher zu beenden. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das . Wenn eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund Vertragspartei begründeten Anlass zu der AnnahmeAnnahme hat, dass die andere Partei Vertragspartei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweichtabgewichen ist, beantragt diese Partei kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen ParteiVertragspartei verlangen. Solche Konsultationen werden Diese Beratungen beginnen innerhalb von 30 fünfzehn (15) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von 30 fünfzehn (15) Tagen nach Beginn dem Datum dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums Beratungen keine zufrieden- stellende zufriedenstellende Einigung erzielt werden konntewird, einen ist dies ein Grund dafür dar, für die Betriebsgenehmigung Anwendung von Luftfahrtunternehmen Artikel 4 Absatz (1) dieses Abkommens (Widerruf und Aussetzung der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) Bewilligung). Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung ein dringender Notfall es erfordert, kann eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffenjede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifen. (13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.

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Sources: Luftverkehrsabkommen

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen . In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Parteien dafürVertragsparteien, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften Verpflichtung einander gegenüber zum Schutz der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen rechtswidrigen Eingriffen zu gewährleisten, Bestandteil dieses Abkommens ist. 2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen: a) des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, ; b) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugen, Luftfahrzeugen; c) des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, ; d) des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Gewalttaten an Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen dienen; und des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens jedes anderen multilateralen Abkommens über die Markierung Luftsicherheit, das für beide Vertragsparteien verbindlich ist. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von Plastik- sprengstoffen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten und als Anlagen zum Zweck des AufspürensChicagoer Abkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten diese Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle dass die Betreiber von Luftfahrzeugen ihres Registers oder von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich Hoheitsgebiet der Sicherheit Vertragsparteien haben, oder im Fall der ZivilluftfahrtRepublik Österreich, denen Betreiber von Luftfahrzeugen, die Parteien beigetreten sindin ihrem Hoheitsgebiet aufgrund der EU-Verträge niedergelassen sind und über gültige Betriebsgenehmigungen in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union verfügen, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (4) . Die Parteien gewähren einander Vertragsparteien leisten sich gegenseitig auf Verlangen Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge Inbesitznahmen von Zivilluftfahrzeugen und sonstige andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der jede andere Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (5) Die Parteien handeln . Jede Vertragspartei stimmt zu, dass ihre Flugzeugbetreiber verpflichtet sind, bei Abflug aus dem oder während des Aufenthalts im Rahmen ihrer beiderseitigen Beziehungen entsprechend den von Hoheitsgebiet der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen für anderen Vertragspartei die LuftsicherheitLuftsicherheitsvorschriften gemäß dem in dem Land geltenden Recht, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards einschließlich im Falle der Republik Österreich, des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handelnRechts der Europäischen Union zu beachten. (6) . Jede Partei Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame vor und während des Einstiegs oder Ladens wirksam geeignete Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werdendes Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, unter anderem durch die Durch- suchung Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasst. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei einzuhaltenBordvorräten getroffen werden. (7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend Vertragspartei wird auch jedes Ersuchen der anderen Partei, Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit zur Bewältigung einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als besonderen Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise nicht möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörternwohlwollend prüfen. (8) 8. Bei Eintreten einem Vorfall oder Gefahr des Eintretens einer einem drohenden Vorfall der widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen Zivilflugzeugen oder sonstiger anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugeFlugzeuge, ihrer Fluggäste oder Passagiere und Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen unterstützen sich die Parteien einander durch Erleichterung der Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation erleichtern und sonstige andere geeignete MaßnahmenMaßnahmen ergreifen, die der schnellen um diesen Vorfall oder diese Bedrohung schnell und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienensicher zu beenden. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das . Wenn eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund Vertragspartei begründeten Anlass zu der AnnahmeAnnahme hat, dass die andere Partei Vertragspartei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweichtabgewichen ist, beantragt diese Partei kann die Luftfahrtbehörde dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen Beratungen mit der Luftfahrtbehörde der anderen ParteiVertragspartei verlangen. Solche Konsultationen werden Diese Beratungen beginnen innerhalb von 30 fünfzehn (15) Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass einer solchen Aufforderung einer der Vertragsparteien. Wenn innerhalb von 30 fünfzehn (15) Tagen nach Beginn dem Datum dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums Aufforderung keine zufrieden- stellende zufriedenstellende Einigung erzielt werden konntewird, einen ist dies ein Grund dafür dar, für die Betriebsgenehmigung Anwendung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Artikel 3 Absatz (125) dieses Abkommens (Benennung und Widerruf). Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung ein dringender Notfall es erfordert, kann eine Partei vorläufige Sofortmaßnahmen treffenjede der Vertragsparteien vor Ablauf einer Monatsfrist einstweilige Maßnahmen ergreifen. (13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen ist.

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Sources: Luftverkehrsabkommen

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich Die Ukraine übernimmt die Bestimmungen des Dokuments 30 Teil II der Übergangsbestimmungen Zivilluftfahrt- Konferenz (ECAC) in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an; dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III des vorliegenden Abkommens festgelegten Übergangs- bestimmungen. Im Kontext der in Artikel 33 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens vorge- sehenen Bewertungen können Inspektoren der Europäischen Kommission als Beobachter an den von den zuständigen ukrainischen Behörden an Flughäfen durchgeführten Inspektionen im Hoheitsgebiet der Ukraine teilnehmen; die Modalitäten hierfür sind von den Parteien zu vereinbaren. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Anhang I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards 17 des Anhangs II Teil C entsprechenICAO-Abkommens. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund auf- grund des ICAO-Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unter- zeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenunterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des das am 2423. Februar 1988 September 1971 in Montreal unterzeichneten unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen inter- nationalen Zivilluftfahrt dienen dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürensunterzeichnet wurde, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die beide Parteien beigetreten sind. (43) Die Parteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (54) Die Parteien handeln im Rahmen ihrer in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien festgelegt und Empfehlungen für die Luftsicherheitdem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten diese Sicherheitsbestimmungen auf die Parteien anwendbar sind. Beide Parteien schreiben vor, dass die Halter Betreiber von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt Auf- enthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (65) Jede Partei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame effektive Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen werdenEingriffen, unter anderem durch die Durch- suchung Kontrolle von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Sicherheits- kontrollen der Fracht und Post vor dem Einsteigen bzw. Einladen in das Luftfahrzeug sowie Sicherheitskontrollen für Bordvorräte und Flughafenlieferungen und Zugangskontrollen und die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der Fluggästen beim Betreten von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den SicherheitsbereichenSicherheitsbereichen ergriffen werden. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung sind bei Bedarf anzupassen, um Schwachstellen zu beseitigen und Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasstzu begegnen. Die Parteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser der jeweils anderen Partei einzuhalten. (76) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft außerdem wohlwollend jedes Ersuchen Ersuchens der anderen Partei, angemessene besondere ange- messene Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen, wobei die erste Partei die von der anderen Partei bereits ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise dies nicht in angemessener Weise möglich ist, unterrichtet jede Partei die andere Partei im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei Vertragspartei kann nach gemäß Artikel 23 29 dieses Abkommens eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (8) 7) Bei tatsächlichem Eintreten oder Gefahr des Eintretens Drohen einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugevon Luftfahrzeugen, ihrer Fluggäste oder Fluggästen, Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen der Bedrohung dienen. (9) 8) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (109) Hat eine Partei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen. (1110) Unbeschadet des Artikels 5 19 dieses Abkommens stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 15 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls Eingang eines vereinbarten längeren Zeitraums solchen Antrags keine zufrieden- stellende zufriedenstellende Einigung erzielt werden wer- den konnte, einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (1211) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es Notlage dies erfordert, kann eine Partei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Sofortmaßnahmen Maßnahmen treffen. (1312) Die nach Absatz 10 oder 11 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn die andere Partei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen istumfassend nachkommt.

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Sources: Air Traffic Agreement

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des in Anhang I genannten Übergangsbestimmungen sorgen die Parteien Vertrags- parteien dafür, dass ihre einschlägigen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die Umsetzung und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften Anwendung mindestens der Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs normen gewährleisten, die in Anhang II Teil C entsprechenaufgeführt sind. (2) Armenien kann gemäß den Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Vertragsparteien können diese akzeptieren, dass bei einem oder mehreren ihrer Flughäfen die jeweils andere Vertragspartei die dort ergriffenen Luftsicherheitsmaßnahmen in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werdenAugenschein nimmt. Die Parteien führen Vertragsparteien schaffen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen einInaugenscheinnahmen. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, Die Vertragsparteien bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen Zivil- luftfahrt im Hinblick auf widerrechtliche Eingriffe zu gewährleisten, insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des ICAO-Abkommens, des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenunterzeichnet wurde, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des das am 2423. Februar 1988 September 1971 in Montreal unterzeichneten unterzeichnet wurde, des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen dienen, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnet wurde, und des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, das am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürensunterzeichnet wurde, soweit beide Parteien Vertragsparteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beide Vertragsparteien beigetreten sind. (4) Die Parteien Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (5) Die Parteien Vertragsparteien handeln im Rahmen ihrer in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Richtlinien zur Luftsicherheit und, soweit sie von ihnen angewandt werden, den Empfehlungen, die von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien festgelegt und Empfehlungen für die Luftsicherheitdem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Beide Parteien Vertragsparteien schreiben vor, dass die Halter Betreiber von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie die Halter Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln. (6) Jede Partei Vertragspartei stellt sicher, dass in auf ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen ergriffen wirksam angewandt werden, unter anderem durch was auch – ohne sich darauf zu beschränken – die Durch- suchung Durchsuchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, Handgepäcks umfasst sowie die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung Sicherheitsüberprüfungen und Sicherheitskontrollen -kontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung Sicherheitsüberprüfungen und Sicherheits- kontrollen der -kontrollen von Fracht, der Post und der Bordvorräte Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den SicherheitsbereichenSicherheits- bereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende sind entsprechend der zunehmenden Bedrohung für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasstanzupassen. Die Parteien Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und Absatz 5 genannten Sicherheitsbestimmungen aufgeführten sowie weitere Sicherheitsvorschriften sonstigen Luftsicherheitsvorschriften der jeweils anderen Partei Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet dieser Partei der jeweils anderen Vertragspartei einzuhalten. (7) Unter umfassender Berücksichtigung und Wahrung der Souveränität der Parteien Vertragsparteien kann eine Partei Vertragspartei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ergreifen, die der anderen Partei Vertragsparteien unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei Vertragspartei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen ParteiVertragspartei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen Luftsicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer konkreten Bedrohung zu ergreifen, wobei die erste Partei Vertragspartei die bereits von der anderen Partei bereits Vertragspartei ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigt. Beide Parteien Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei Vertragspartei einschränkt, einem Flug den Einflug in ihr Hoheitsgebiet Hoheits- gebiet zu verweigern, den sie als Bedrohung für ihre Sicherheit Luftsicherheit ansieht. Außer bei Notfällen, in denen das vernünftigerweise dies nicht in angemessener Weise möglich ist, unterrichtet jede Partei Vertragspartei die andere Partei Vertragspartei im Voraus über besondere SicherheitsmaßnahmenLuftsicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei Vertragspartei kann nach Artikel 23 21 (Gemeinsamer Ausschuss) eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragenverlangen, um solche Sicherheitsmaßnahmen Luftsicherheitsmaßnahmen zu erörtern. (8) Bei Eintreten Kommt es tatsächlich zu einer oder besteht die drohende Gefahr des Eintretens einer widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugedieser Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, und Besatzungen sowie von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen Flugsicherungseinrichtungen und diensten, unterstützen die Parteien einander durch Erleichterung der Vertragsparteien einander, indem sie die Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls Ereignisses oder einer solchen der Bedrohung dienen, erleichtern. (9) Jede Partei Vertragspartei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, wurde und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es dies praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Partei Vertragspartei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abweicht, beantragt kann diese Partei Vertragspartei sofortige Konsultationen mit der anderen Partei. Solche Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommenVertragspartei beantragen. (11) Unbeschadet Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Tag eines Antrags gemäß Absatz 10 keine zufriedenstellende Einigung erzielt, stellt dies unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache4 (Verweigerung, dass innerhalb Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- stellende Einigung erzielt werden konnte, Genehmigungen) einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung Betriebs- genehmigung von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es erfordertdies rechtfertigt, kann eine Partei Vertragspartei vor Ablauf der in Absatz 11 genannten Frist von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Sofortmaßnahmen Maßnahmen treffen. (13) Die nach Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestelltausgesetzt, wenn die andere Partei Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen istumfassend nachkommt.

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Sources: Luftverkehrsabkommen

Luftsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhang I sorgen In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen die Parteien dafürVertragsparteien erneut, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C entsprechen. (2) Armenien kann gemäß den in Anhang II Teil C aufgeführten einschlägigen Rechtsvor- schriften der Europäischen Union für die Luftsicherheit einer Inspektion durch die Europäische Kommission unterzogen werden. Die Parteien führen die notwendigen Verfahren für den Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Luftsicherheitsinspektionen ein. (3) Da die Gewährleistung der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen eine Grundvoraussetzung für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs ist, bekräftigen die Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu gewährleistenschützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere ihre Verpflichtungen aufgrund des Abkommens, auf Grundlage folgender Übereinkünfte: des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unter- zeichneten unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr- zeugenLuftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Zivilluftfahrt und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen und des am 1. ▇▇▇▇ 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, soweit beide Parteien diesen Übereinkünften beigetreten sind, sowie aufgrund aller sonstigen Übereinkünfte und Protokolle im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, denen die Parteien beigetreten sinddienen. (42) Die Parteien Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche UnterstützungUnter- stützung, um die widerrechtliche Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern, einschließlich der wider- rechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindernFlug- navigationseinrichtungen. (53) Die Parteien Vertragsparteien handeln im Rahmen ihrer in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsstandards und geeigneten empfohlenen Verfahren, die von der ICAO festgelegten internationalen Richtlinien Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und Empfehlungen für die Luftsicherheit, soweit in den Luftsicherheitsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C keine einschlägigen Bestimmungen enthalten sind. Beide Parteien schreiben vordem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden; sie verlangen, dass die Halter von in ihren Registern Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen Luftfahrzeugen, sowie die Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen Luftsicherheits- standards handeln. (64) Jede Partei Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Gebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht und Bordvorräten vor widerrechtlichen Eingriffen und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden und dass diese Maßnahmen angepasst werden, unter anderem durch die Durch- suchung von Fluggästen und ihres Handgepäcks, die Durchsuchung von aufgegebenem Gepäck, die Durchsuchung und Sicherheitskontrollen von anderen Personen als Fluggästen, darunter der Besatzung, sowie der von diesen mitgeführten Gegenstände, die Durchsuchung und Sicherheits- kontrollen der Fracht, der Post und der Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite und zu den Sicherheitsbereichen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls an eine zunehmende Bedrohung um stärkeren Bedrohungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt angepasstzu begegnen. Die Parteien Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden können, die in den Absätzen 1 und 5 genannten Sicherheitsbestimmungen sowie weitere Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvor- schriften der jeweils anderen Partei Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet im Gebiet dieser Partei Vertragspartei einzuhalten. Jede Vertragspartei sagt außerdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen. (75) Unter umfassender voller Berücksichtigung der und Wahrung der in gegenseitigem Respekt für die Souveränität der Parteien anderen Vertragspartei kann eine Partei zur Abwendung einer konkreten Bedrohung der Luftsicherheit Vertragspartei Sicherheitsmaßnahmen für den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie Sofortmaßnahmen ihr Gebiet ergreifen. Soweit möglich, die der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt werden sollten. Jede Partei prüft wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Partei, angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, wobei die erste Partei berücksichtigt diese Vertragspartei die von der anderen Partei Vertrags- partei bereits ergriffenen angewandten Sicherheitsmaßnahmen und den von dieser gegebenenfalls dargelegten Standpunkt berücksichtigtetwaige Standpunkte, die diese Vertrags- partei eventuell vorbringt. Beide Parteien Vertragsparteien erkennen jedoch an, dass dieser Artikel in keiner Weise die Möglichkeit einer Partei Vertragspartei einschränkt, einem Flug oder Flügen den Einflug in ihr Hoheitsgebiet Gebiet zu verweigern, den bzw. die sie als Bedrohung für ihre Sicherheit ansieht. (6) Eine Vertragspartei kann Sofortmaßnahmen, einschließlich Änderungen, gegen eine spezifische Sicherheitsbedrohung ergreifen. Außer Derartige Maßnahmen sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen. (7) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer auf kompatible Verfahren und Standards gerichteten Arbeit als Mittel zur Erhöhung der Luftsicherheit und zur Verringerung regelungsbezogener Divergenzen. Zu diesem Zweck sind die bestehenden Kanäle für die Erörterung aktueller und geplanter Sicherheitsmaßnahmen von den Vertragsparteien in vollem Umfang zu nutzen und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass bei Notfällenden Beratungen unter anderem neue oder in Betracht gezogene Sicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei erörtert werden, einschließlich der Revision von Sicherheitsmaßnahmen aufgrund veränderter Umstände, ferner Maßnahmen, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen werden, um den Sicherheitsanforderungen der anderen Vertragspartei nachzukommen, Möglichkeiten einer zügigeren Anpassung von Standards in denen das vernünftigerweise nicht möglich istBezug auf Maßnahmen für die Luftsicherheit und Verein- barkeit der Anforderungen einer Vertragspartei mit den aus Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen der anderen Vertragspartei. Derartige Beratungen sollten dazu beitragen, unterrichtet jede Partei die andere Partei dass neue Sicherheitsinitiativen und -anforderungen frühzeitig bekannt gemacht und im Voraus über besondere Sicherheitsmaßnahmen, deren Einführung sie beabsichtigt und die wesentliche finanzielle oder betriebliche Auswirkungen auf die nach diesem Abkommen erbrachten Luftverkehrsdienste haben könnten. Jede Partei kann nach Artikel 23 eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um solche Sicherheitsmaßnahmen zu erörternVorfeld erörtert werden. (8) Bei Eintreten Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheits- maßnahmen auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf den internationalen Luftverkehr bewerten werden und, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen, derartige Faktoren berücksichtigen werden, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen. (9) Im Falle einer tatsächlichen oder Gefahr des Eintretens einer drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen Luft- fahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahr- zeugevon Fluggästen, ihrer Fluggäste oder Besatzungen, von Luftfahrzeugen, Flughäfen oder und Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Parteien Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete MaßnahmenMaß- nahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen der Bedrohung dienen. (9) Jede Partei ergreift alle nach ihrem Erachten praktikablen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder gegen das eine sonstige widerrechtliche Handlung verübt wurde, und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, am Boden festgehalten wird, sofern ein Weiterflug nicht wegen der alles andere überragenden Pflicht zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist. Wann immer es praktikabel ist, sind solche Maßnahmen auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen zu treffen. (10) Hat eine Partei berechtigten Grund Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Partei Vertrags- partei von den Luft- sicherheitsbestimmungen Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels abweicht, beantragt diese Partei können die zuständigen Behör- den dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen ParteiVer- tragspartei verlangen. Solche Konsultationen werden Wird innerhalb von 30 15 Tagen nach Eingang des dieses Ersuchens aufgenommen. (11) Unbeschadet des Artikels 5 stellt die Tatsache, dass innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen oder gegebenenfalls eines vereinbarten längeren Zeitraums keine zufrieden- zufrieden stellende Einigung erzielt werden konnteerzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsgenehmigung von Betriebserlaubnis und die tech- nischen Zulassungen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Partei dieser Vertragspartei zu verweigernver- weigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. (12) . Wenn eine unmittelbare und außergewöhnliche Bedrohung es Notlage dies erfordert, kann eine Partei Vertragspartei vor Ablauf von 15 Tagen vorläufige Sofortmaßnahmen treffenMaßnahmen ergreifen. (1311) Die nach Abgesehen von Flughafenbewertungen zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 11 getroffenen Maßnahmen werden eingestellt, wenn 3 genannten Luftsicherheitsstandards und Verfahren kann eine Vertragspartei die andere Partei Vertrags- partei um Mitarbeit ersuchen, um zu bewerten, ob bestimmte Sicherheitsmaßnahmen der anderen Vertragspartei den Bestimmungen dieses Artikels nachgekommen Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei entsprechen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren vorab, welche Flughäfen bewertet werden sollen, wann die Bewertungen stattfinden sollen und wie mit den Ergebnissen der Bewertungen weiter zu verfahren ist. Unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse kann die ersuchende Vertrags- partei entscheiden, dass Sicherheitsmaßnahmen eines gleichwertigen Standards im Gebiet der anderen Vertragpartei angewendet werden, um Transfer-Fluggäste, Transfer-Gepäck und/oder Transfer-Fracht im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von einer erneuten Kontrolle ausnehmen zu können. Eine solche Entscheidung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen.

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Sources: Air Transport Agreement