Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas zugänglich gemacht. (2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebs- genehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas Albaniens zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebs- genehmigungBetriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene Verzögerungen unangemessene Verzöge- rungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden. ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ANDERERSEITS
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas Kroatiens zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina Kroatien erteilten Betriebs- genehmigungBetriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene Verzögerungen unangemessene Verzöge- rungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Airspace, Agreement for the Establishment of a Common European Airspace
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas Albaniens zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit Luftsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina Albanien erteilten Betriebs- genehmigungBetriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft Gemein- schaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area
Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas von der UNMIK zugänglich gemacht.
(2) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina der UNMIK erteilten Betriebs- genehmigungBetriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft Gemein- schaft zügig durchzuführen, um unan- gemessene unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
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Samples: Agreement for the Establishment of a Common European Air Transport Area