Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.
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Luftsicherheit. (1) Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Kroatiens der Republik Montenegro zugänglich gemacht.
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