Lärmschutz. Die Immissionsrichtwerte gem. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. Xxxx 1974 (BGBI. L. S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. L. S. 880) sind zwingend einzuhalten. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit im Veranstaltungszeitraum (i.d.R. tags bis 22.00 Uhr) maximal 90dB(A) betragen. Der Vertragspartner (Gastronom) ist für die Buchung der auftretenden Künstler, Musiker und DJs allein verantwortlich. Der Gastronom garantiert die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte. Bei Verstößen gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während einer Veranstaltung einen Verstoß gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fest, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, ist der VVV Nordhorn befugt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung abzubrechen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht durch den Abbruch der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen der Veranstaltung nicht.
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Lärmschutz. Das Plangebiet ist durch verschiedene Geräuschimmissionen vorbelastet, die in erster Linie durch Verkehrslärm aus unterschiedlichen Quellen hervorgerufen werden. Darüber hinaus sind die Aus- wirkungen umliegender Gewerbebereiche auf das Gebiet sowie Auswirkungen aus dem Gebiet heraus zu beleuchten. • Verkehrslärm Das Plangebiet wird auf der westlichen Seite durch die Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee (K 35) begrenzt, die als innerörtliche Hauptverkehrsstraße mit einem entsprechenden Fahrzeugaufkommen belas- tet ist. Südlich verläuft in unmittelbarer Nähe die vierspurige Trasse der B 65, die in diesem Ab- schnitt als Trogstrecke verläuft. Von Osten her wird das Plangebiet durch verschiedene Schienen strecken der Bahn mit Lärm beeinträchtigt. Südöstlich entlang der künftigen Spielplatzfläche ver- läuft die Strecke zwischen Hannover und Hameln (1760), in knapp 200 m Entfernung nordöstlich die Güterumgehungsbahn (1750). Ein Verbindungsgleis zwischen diesen beiden Strecken (1752) durchquert die östlich angrenzende Kleingartenkolonie. Die Immissionsrichtwerte gemTÜV NORD Umweltschutz GmbH wurde bereits im Vorfeld des unter Kapitel 4.1. beschriebe- nen Wettbewerbsverfahrens von der HRG mit einer ersten schalltechnischen Untersuchung be- auftragt. Im Folgenden wurden verschiedene Varianten der Lärmreduktion durch Schallschutz- wände an den angrenzenden Schienenstrecken geprüft und gemeinsam festgelegt, dass eine 3 m hohe Lärmschutzwand auf einer Länge von etwa 450 m entlang der Schienenstrecke 1752 erfor- derlich ist, um die Lärmimmissionen in den Außenbereichen auf ein wohnverträgliches Maß zu bringen. Diese Wand wird an der Brücke über den Xxxx-Xxxxxxx-Weg beginnen und an der Brücke über die Trogstrecke der B 65 enden und liegt damit außerhalb des Geltungsbereiches, wird aber nachrichtlich zum besseren Verständnis im Plan dargestellt. Da die Errichtung eine eminente Vo- raussetzung für die Schaffung von Wohnungen im Quartier ist, regeln § 48 des Bundes4 der textlichen Festset- zungen sowie der städtebauliche Vertrag hierzu nähere Details. Das für den Bau erforderliche Planfeststellungsverfahren beim Eisenbahn-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15Bundesamt ist entsprechend fortgeschritten, mit ei- nem Beschluss ist für den Xxxxxx 2019 zu rechnen. Xxxx 1974 (BGBIEine Sperrpause an der Strecke für den Bau der Wand ist von der Deutschen Bahn für Januar 2020 zugesagt worden. L. S. 721) Im städtebaulichen Wettbewerbsverfahren ist der TÜV NORD mit einem Sachverständigen in der Fassung Jury beteiligt gewesen und hat die eingereichten Konzepte schalltechnisch begutachtet. Im Rah- men der Bekanntmachung vom 14anschließenden Funktionsplanung wurde eine aktualisierte Betrachtung der Geräu- schimmissionen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Bebauung nach dem städtebaulichen Konzept erstellt, die als Grundlage für die Festsetzungen im Bebauungsplan diente. Mai 1990 Als Datengrundlage für die Berechnung des Straßenlärms wurden die von der Stadt Hannover im Jahr 2011 anzusetzenden durchschnittlichen Verkehrsstärken (BGBI. L. S. 880DTV) sind zwingend einzuhaltenmit einer exponentiellen Er- höhung um 1 % je Jahr auf den Prognosehorizont 2030 projiziert. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen maßgeblichen Stre- ckenabschnitt der B 65 ist ein DTV2030 von 27.510 Kfz/24h mit einem Güterverkehrsanteil von tags 6,2 % und nachts 8,3 % und für die Immissionsrichtwerte Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee (K 35) ein DTV2030 von 15.102 Kfz/24h mit einem Güterverkehrsanteil von tagsüber/nachts 5 % anzusetzen. Zudem wurde auch die nörd- liche Ausfahrt der B 65 mit einem DTV2030 von 10.873 Kfz / 24 h bei einem Güterverkehrsanteil von tagsüber/nachts 5 % berücksichtigt. Damit ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufge- führten Emissionspegel für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 70 das Jahr 2030. Straße dB(A) und tags dB(A) nachts 55 dB(A)Xxxxxxx-Xxxxxx-Allee 63,5 56,1 B 65 68,3 61,3 Zufahrt B 65 62,1 54,7 Für den Schienenverkehr standen als Datengrundlage prognostizierte Verkehrsbelastungen der Deutschen Bahn AG für das Jahr 2025 zur Verfügung. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten Demnach verkehren auf der Güterumge- hungsbahn (1750) am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) 161 und in der Nacht um nicht mehr als 10 113 Güterzüge. Auf der Strecke in Richtung Hameln (1760) werden für den Tag 142 Xxxx und für die Nacht 48 Xxxx prognostiziert, wobei der überwiegende Teil (120/30) relativ emissionsarme Wagen der S-Bahn Hannover sind. Das Ver- bindungsgleis 1752 wird tagsüber mit 12 und nachts mit 5 Güterzügen befahren werden. Aus diesen Werten ergeben sich für das Jahr 2025 die in der folgenden Tabelle aufgeführten längen- bezogenen Schallleistungspegel: Streckenabschnitt dB(A)/m tags dB(A)/m nachts Güterumgehungsbahn (1750) 93,4 94,8 Hannover – Hameln (1760) 87,9 89,1 Verbindungsgleis (1752) 82,3 81,5 Auf Basis dieser Eingangsdaten wurden die maßgeblichen Beurteilungspegel für das Plangebiet ermittelt und für die einzelnen Geschosse der geplanten Bebauung graphisch dargestellt. Danach ist festzustellen, dass im Plangebiet durch Geräuschemissionen der genannten Verkehrswege Beurteilungspegel von tagsüber/nachts ≥ 49 dB(A) überschreitenbis ca. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit 71 dB(A) zu erwarten sind. Grundsätz- lich erhöhen sich die Beurteilungspegel bei steigender Geschosszahl aufgrund der geringeren Abschirmung durch die geplante Lärmschutzwand und durch andere Gebäude. Für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen wird im Veranstaltungszeitraum Rahmen der Bauleitplanung üblicherweise die Norm DIN 18005-1 zugrunde gelegt. Die Immissionsgrenzwerte, die zum Schutz der Nachbar- schaft vor Verkehrslärm im Rahmen der Lärmvorsorge nicht überschritten werden sollen, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung (i.d.R. 16. BImSchV) normativ festgelegt. Beide Richtlinien treffen jedoch bisher keine Aussage zu Grenz- oder Orientierungswerten für die im Jahr 2017 neu ge- schaffene Baugebietskategorie der Urbanen Gebiete (MU). Daher werden gegenwärtig die Werte für Mischgebiete zur Beurteilung herangezogen. Für diese liegen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 bei 60 dB(A) tags bis 22.00 Uhrund 50 dB(A) maximal 90dB(A) betragennachts, die Grenzwerte der 16. Der Vertragspartner BImSchV liegen bei 64 / 54 dB(A). Beide werden insbesondere im Nachtzeitraum deutlich überschritten. Aktiver Schallschutz durch die zuvor beschriebene Lärmschutzwand an der Schienenstrecke 1752 ist in den Berechnungen bereits berücksichtigt worden. Ohne diese Lärmschutzwand kann eine grundlegende Beruhigung der Erdgeschossbereiche und damit auch der Freiräume im Quartier nicht gewährleistet werden, so dass ihre Errichtung eine Grundvoraussetzung für die Bebauung darstellt. In den textlichen Festsetzungen (Gastronom§ 4 Abs. 1) ist daher geregelt, dass eine Errichtung von Wohnungen so lange unzulässig ist, bis diese Lärmschutzwand realisiert oder ihre Herstellung sichergestellt ist. Dies erfordert zumindest ein entsprechendes Baurecht aus einem eisenbahn- rechtlichen Verfahren. Eine weitere Reduzierung der Lärmbelastung in den Gebäuden ist ergänzend durch passive Schallschutzmaßnahmen bzw. bauliche Maßnahmen und entsprechende Festsetzungen im Be- bauungsplan zu gewährleisten. Passiver Schallschutz an den zu schützenden Gebäuden wird nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ auf der Basis eines maßgebenden Außenlärmpe- gels dimensioniert. Ausgehend von diesem maßgeblichen Außenlärmpegel wird eine Einstufung der Lärmpegelbereiche vorgenommen. Für das Plangebiet ergeben sich die Lärmpegelbereiche III bis VII. In den Lärmpegelbereichen I bis III sind bei der heute aus Gründen des Energieeinsparungsgesetzes erforderlichen Bauaus- führung normalerweise keine besonderen schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Ab Lärmpegelbereich IV erhöhen sich die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile deutlich. Die Lärmpegelbereiche für die Buchung einzelnen Geschosse der auftretenden KünstlerBebauung nach dem zugrun- deliegenden städtebaulichen Konzept sind im Gutachten des TÜV Nord dargestellt und liegen der Planung entsprechend zugrunde. Insbesondere für die Fassaden der geplanten 1. Baureihe in Richtung der Verkehrswege gelten auch schon im Erdgeschossbereich die Lärmpegelbereiche IV bis VI. Weiterhin ergibt sich für den südöstlichen Bereich in Richtung Schienenstrecke (Baufelder 3 und 4) ab dem 2. Obergeschoss, Musiker dass Fassadenteile im Lärmpegelbereich VII liegen, ab dem 3. Obergeschoss gilt dies für weite Teile der Fassaden von der südöstlichen Bebauung in Richtung der Schienenstrecke. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass Schlaf- und DJs allein verantwortlichKinderzimmer als schutzbedürftige Räume nur auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten zulässig sind (§ 4 Abs. Der Gastronom garantiert 2 textliche Festset- zungen). Dies sind die Einhaltung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwertestädtebaulichen Kubatur weitgehend abgeschirmten Hofin- nenbereiche der jeweiligen Baufelder. Bei Verstößen gegen Da zumindest in den Erdgeschossbereichen aufgrund der zu errichtenden Lärmschutzwand auch an den Außenseiten der Baufelder teilweise geringere Lärmpegelbereiche vorliegen, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während einer Veranstaltung einen Verstoß gegen Erschließung aller Wohngebäude aber weitestgehend über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte festInnenhöfe erfolgen wird, sind die Mitarbeiterinnen Erdgeschosse von dieser Regelung ausgenommen. Hier können folglich auch zu den Außenseiten Schlaf- und Mitarbeiter Kinderzimmer angeordnet werden. Darüber hinaus wird in § 4 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass im gesamten Plan- gebiet besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen sind, um ge- sunde Wohnverhältnisse in den Aufenthalts- und Schlafräumen zu gewährleisten. Neben einer entsprechend ausgerichteten Grundrissorientierung kann dies in erster Linie durch eine schall- dämmende Bauweise und den Einbau von Schallschutzfenstern gelingen. Für die Außenwohnbe- reiche an den lärmzugewandten Außenseiten der Baufelder ist bereits durch die Dimensionierung der Baugrenzen berücksichtigt worden, dass hier verglaste Loggien oder Wintergärten in ausrei- chender Tiefe errichtet werden können. Diese dienen bei entsprechender Ausführung auch zur Beruhigung der dahinterliegenden Aufenthaltsräume. Die erforderlichen Schalldämmmaße der für diese Maßnahmen in Frage kommenden Außenbauteile ergeben sich aus den Vorgaben der DIN 4109 und sind aus den Lärmpegelbereichen für die Gebäudeseiten der einzelnen Geschosse ab- zulesen. Exakte Berechnungen der erforderlichen Schalldämmmaße sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich, da wichtige Berechnungsparameter (z.B. Raum- und Fenstergrößen, Wandstärken) in den zukünftigen Gebäuden noch nicht bekannt sind. Diese Parameter werden erst in der wei- teren Ausführungsplanung festgelegt. Daher kann die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen nur pauschal erfolgen. Erst im Planvollzug können anhand der dann vorliegenden Berechnungs- parameter die Anforderungen an den Schallschutz konkretisiert werden. Bei Anwendung des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, An- zeigeverfahrens nach § 62 NBauO ist der VVV Nordhorn befugtEntwurfsverfasser für die Umsetzung verantwortlich. • Gewerbelärm Südlich des Plangebiets und der angrenzend verlaufenden B 65 besteht ein rechtskräftiger Be- bauungsplan der Stadt Ronnenberg (Nr. 10 – „Auf dem Steinkampe“). Dieser setzt für das unmit- telbar an der Stadtgrenze liegende Grundstück ein Industriegebiet (GI) ohne nähere Einschrän- kung der Art der baulichen Nutzung fest und trifft keine schalltechnischen Festsetzungen. Zur Untersuchung etwaiger Auswirkungen auf das Urbane Gebiet im Planbereich ist im Xxxx 2018 eine schalltechnische Untersuchung durch die TÜV NORD Umweltschutz GmbH durchgeführt worden. Aufgrund der nicht vorhandenen schalltechnischen Regelungen im Bebauungsplan der Stadt Ron- nenberg wird entsprechend auf Erfahrungswerte zurückgegriffen. Darüber hinaus kann eine schalltechnische Untersuchung durch das Planungsbüro Lauterbach vom Xxxx 2015, welches zur Aufstellung eines Bebauungsplanes der Stadt Ronnenberg (Nr. 61 N, 2. Änderung – „Waizen- kamp“) in unmittelbarer Nachbarschaft erstellt wurde, als Referenz herangezogen werden. Für die Veranstaltung oder Teile Industriegebiete westliche der Veranstaltung abzubrechenBahnstrecke wird ein flächenbezogener Schallleistungspe- gel von 70 dB(A)/m² tags und 55 dB(A)/m² nachts angesetzt. Für einen östlich der Bahn im unbe- planten Innenbereich befindlichen Baumaschinenverleih wird ein flächenbezogener Schallleis- tungspegel von 55 dB(A)/m² tags und 40 dB(A)/m² nachts angesetzt. Es wurden für alle relevanten Immissionshöhen im Plangebiet (EG bis 6. OG) Beurteilungspegel für die Tages- und Nachtzeit berechnet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass im Plangebiet die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Gebiete von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts an der geplanten Bebauung eingehalten bzw. unterschritten werden. Umliegend zu den Gewerbeflächen sind weitere, teil- weise nähergelegene schutzbedürftige Nutzungen angesiedelt, an denen eine Richtwerteinhal- tung insgesamt sogar niedrigere Emissionsansätze erfordert. Die aufgrund der o.g. Immissionen durch Verkehrslärm erforderlichen Maßnahmen im baulichen Schallschutz und in der Grundriss- gestaltung wirken sich ebenfalls positiv auf die Beurteilung des Gewerbelärms aus. • Auswirkungen auf die Umgebung Durch die Festsetzung eines Urbanen Gebiets (MU) sind im Plangebiet neben dem Wohnen auch weitere Nutzungen aus den Bereichen Soziales, Kultur, Gewerbe etc. zulässig, von denen Lärmemissionen ausgehen können. Dies ergibt eine Möglichkeit der zusätzlichen Störung umlie- gender Bereiche aus dem Plangebiet heraus. Die einzige unmittelbar angrenzende Wohnnutzung besteht im Bereich des Ostafrikaviertels west- lich der Hermann-Ehlers-Allee. Durch die östlich der Straße bereits bestehende Lärmschutzwand und den südlich anschließenden Lärmschutzwall sind die dort festgesetzten Reinen und Allgemei- nen Wohngebiete jedoch baulich und räumlich vom Plangebiet deutlich abgetrennt, so dass keine zusätzlichen direkten Lärmeinwirkungen durch das neue Quartier zu erwarten sind. Auch den nördlich und östlich angrenzenden Eigentums- und Kleingärten steht ein gewisser Schutzanspruch gegenüber zusätzlichen Beeinträchtigungen zu. Aufgrund der überwiegenden Wohnnutzung und die für Urbane Gebiete vorgegebene Beschränkung der gewerblichen Nutzun- gen auf nicht störende Betriebe ist nicht davon auszugehen, dass aus dem Quartier heraus nach- teilige Auswirkungen entstehen. Zwar sind gewerbliche Nutzungen nicht durch Festsetzung auf bestimmte Bereiche beschränkt, in der städtebaulichen Konzeption aus dem Funktionsplan sind jedoch am Ostrand des Plangebiets, in direkter Nachbarschaft zu den Gärten, ausschließlich Wohngebäude vorgesehen. Durch das festgesetzte Ein- und Ausfahrtsverbot ist der östliche Be- reich von zusätzlichen Verkehren über den Karl-Thürmer-Weg nicht beeinträchtigt. Dies wurde auch für die Bauphase vertraglich ausgeschlossen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht positive Auswirkung auf die östlich an- grenzenden Kleingärten ist hingegen durch den Abbruch Bau der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen Lärmschutzwand entlang der Veranstaltung nichtSchienen- strecke 1752 zu erwarten.
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Lärmschutz. Die Immissionsrichtwerte gemKoalition wird sich der Aufgabe einer Reduzierung des Verkehrslärms annehmen. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15Hierzu soll der Offenbacher Lärmaktionsplan umgesetzt und erweitert werden. Xxxx 1974 (BGBI. L. S. 721) Neben der Fortschreibung der konsequenten Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und Lärmschutz für Anwohnerinnen und Anwohner auch an Hauptverkehrsstraßen werden wir für Lärmschutzmaßnahmen an der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. L. S. 880) sind zwingend einzuhalten. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen die Immissionsrichtwerte A 661 sowie für den Beurteilungspegel lokalen Bahnlärmschutz eintreten. Hierzu werden wir uns besonders für Immissionsorte außerhalb Offenbacher Anliegen in den jeweils landes- und bundesweiten Lärmaktionsplanungen engagieren. Die Partner sind sich einig, dass ein fließender Straßenverkehr anstelle von Gebäuden „Stop-and-go“ die Lärm- und Abgasemissionen verringert und damit dem Schutz der Menschen und der Umwelt dient. Lichtsignalanlagen sind dementsprechend abzustimmen. Die Verbesserung des Lärmschutzes für Anwohner von Durchgangsstraßen ist ein wichtiges Anliegen unserer Arbeit. Gerade die Anwohner der Rhönstraße, der Unteren Grenzstraße und der Mainstraße leiden insbesondere nachts durch den Schwerlastverkehr. Durch eine Tempoanpassung in urbanen Gebieten tags 70 dB(Aden Nachtstunden werden wir für Entlastung von Lärm sorgen. Gleiches gilt für die Anwohner des Nordrings, der Xxxxxx-Xxxxxxxx-Straße und der Sprendlinger Landstraße. Aktiver Lärmschutz hat Vorrang vor passiven Schallschutzmaßnahmen. Eine gute Qualität von Fahrbahnoberflächen (insbesondere „Flüsterasphalt“) kann einen Beitrag zur Verminderung von Verkehrslärm (Rollgeräusche) leisten und nachts 55 dB(A)hat damit einen wichtigen Stellenwert. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit Wir verweisen auf den Umsetzungsstand im Veranstaltungszeitraum (i.dLärmminderungsbericht Offenbach und werden diese Tatsache bei der Deckenerneuerung der Fahrbahnen nutzen. Stark befahrene Straßen wie Untere Grenzstraße oder Mainstraße sind zeitnah zu sanieren und erhalten nach Möglichkeit Fahrbahndecken aus „Flüsterasphalt“. Neben einem Durchfahrverbot für LKW wird ein LKW-Routenkonzept im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsmanagementplans 2015 erarbeitet. Weiter ist im Rahmen der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen durch die Deutsche Bahn für den Lärmschutz Offenbacher Bürgerinnen und Bürger zu werben.R. tags bis 22.00 Uhr) maximal 90dB(A) betragen. Der Vertragspartner (Gastronom) ist für die Buchung der auftretenden Künstler, Musiker und DJs allein verantwortlich. Der Gastronom garantiert die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte. Bei Verstößen gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während einer Veranstaltung einen Verstoß gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fest, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, ist der VVV Nordhorn befugt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung abzubrechen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht durch den Abbruch der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen der Veranstaltung nicht.
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Lärmschutz. Die Für die zu erwartenden Schallimmissionen des Vollsortimenters hat die TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Ermittlung der Schall- leistungspegel liegt die Verkehrsuntersuchung des Büros PGT Umwelt und Verkehr GmbH zugrunde. Zur Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte werden folgende baulichen und organi- satorischen Maßnahmen durchgeführt: - Einhausung der Lieferzone, - Verwendung absorbierender Materialien an der Südfassade, - Schallschutzwand an der südlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 3,0 m, - Asphaltierung der Zufahrten und Fahrgassen anstatt Pflaster, - Beschränkung der Öffnungszeiten und Belieferungszeiten, - Anlieferung ausschließlich von Westen. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. Xxxx 1974 (BGBI. L. S. 721) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. L. S. 880) sind zwingend einzuhalten. Für seltene Ereignisse, wie den Weihnachtsmarkt, betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in urbanen Gebieten am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen somit TA Lärm werden folgende Zeiten im Veranstaltungszeitraum (i.d.R. tags Durchfüh- rungsvertrag festgelegt: - Betriebszeit: 6.30 bis 22.00 Uhr, - Öffnungszeit: 6.30 bis 21.30 Uhr, - Anlieferzeit: 6.30 bis 21.30 Uhr. Bei der Berücksichtigung dieser Maßnahmen ergeben die Berechnungen, dass die Beurtei- lungspegel der TA Lärm nachts bei allen Immissionsorten eingehalten werden. Die angrenzenden reinen Wohngebiete liegen tags mit Ausnahme eines Immissionsortes innerhalb des maßgeblichen Beurteilungspegels von 50 d(B)A. Der zulässige Pegel wird am Immissionsort Winkelriede 7 durch die östliche Zufahrt tags um 1 dB(A) maximal 90dB(A) betragenüberschritten. Der Vertragspartner (GastronomDie Überschreitung kann im Verhältnis zum Aufwand für die Errichtung einer 4,5 m hohen Schallschutzwand oder die Verlegung der Zufahrt auf die Nordseite des Vollsortimenters wegen der damit verbundenen Nachteile als zumutbar betrachtet werden. Eine Differenz von 1 dB(A) ist für akustisch nicht wahrnehmbar. Im Übrigen werden die Buchung der auftretenden Künstler, Musiker und DJs allein verantwortlich. Der Gastronom garantiert zulässigen Schallpegel durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte. Bei Verstößen gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt der Gastronom alle Widersprüche, Klage-, Bußgeld- und Rechtsverfahren gegen sich gelten und stellt den VVV Nordhorn von jeglicher Haftung und jeglichen Ansprüchen frei. Stellt der VVV Nordhorn während Realisierung einer Veranstaltung einen Verstoß gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fest, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3 m hohen Schallschutzwand auch im Dachgeschoss des VVV Nordhorn befugt, gegenüber dem Gastronom, den Künstlern, Musikern oder DJs entsprechende Anordnungen zur Geräuschminderung zu erteilen. Wird den Anordnungen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des VVV Nordhorn nicht Folge geleistet, ist der VVV Nordhorn befugt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung abzubrechen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Gastronomen, den Künstlern, Musikern oder DJs entsteht durch den Abbruch der Veranstaltung oder durch den Abbruch von Teilen der Veranstaltung nichtWohngebiets ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten.
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