Mangelbeseitigung Musterklauseln

Mangelbeseitigung. (1) Sofern der Anbieter aufgrund eines geschlossenen Softwarekaufvertrags zur Mangelbeseitigung des Programms verpflichtet ist, gelten ausschließlich dessen Regelungen im Hinblick auf die Mangelbeseitigung. Erst nach Ablauf der dort geregelten Verjährungsfrist ist der Anbieter zur kostenpflichtigen Mängelbeseitigung nach diesem Vertrag verpflichtet.
Mangelbeseitigung. 13.3.1. Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich Art und Zeit der Mangelbeseitigung mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten anzugeben.
Mangelbeseitigung. Sofern in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, werden die Dienste und die Software ohne Mängelgewähr bereitgestellt. Soweit gesetzlich zulässig schließen wir alle ausdrück- lichen und stillschweigenden Gewährleistungen einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Rechtsmängelfreiheit, Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck aus. Wir über- nehmen keinerlei Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Inhalt der Dienste. Wir schließen des Weiteren jede Gewährleistung aus, dass (a) die Dienste oder die Software Ihre Anforderungen erfüllen oder andauernd ununterbrochen, zeitgerecht, sicher und fehlerfrei verfügbar sind, (b) die durch Nutzung der Dienste oder der Software erzielten Ergebnisse wirkungsvoll, richtig oder zuverlässig sind, (c) die Qualität der Dienste oder der Software Ihre Erwartungen erfüllt oder (d) Fehler oder Mängel der Dienste oder der Software behoben werden. Bei Sachmängeln können wir zunächst Nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Sie unterstützen uns ggf. bei der Fehleranalyse und der Mängelbeseitigung, indem Sie auftretende Probleme konkret beschreiben, uns umfassend informieren und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach Xxxx vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Sie haben auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung für die Mangelbeseitigung Zugang zu Ihrer EDV- Anlage zu gewähren. Wir sind berechtigt, Mehrkosten zu verlangen, wenn die Software verändert, außerhalb der vorgege- benen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können ebenfalls Aufwendungsersatz ver- langen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt bei Ihnen. § 254 BGB gilt entsprechend. Sofern eine Nacherfüllung verweigert, endgültig fehlschlägt oder Ihnen nicht zumutbar ist, können Sie nach den Regeln von Ziffer 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz von uns verlangen. Diese Ansprüche sowie Schadens- ersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Mangelbeseitigung. Im Falle eines Mangels beschränkt sich der Anspruch des Kunden zunächst nach Xxxx von NEXUS auf die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien NEXUS- Software. Die Mangelbeseitigung kann auch durch die Erbringung einer kostenfreien Pflegeleistung im Sinne von Ziff. 31 erfolgen. NEXUS hat das Recht, die Mangelbeseitigung zu verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist (Schwere des Mangels im Verhältnis zum Aufwand zur Beseitigung des Mangels).
Mangelbeseitigung. Im Falle eines festgestellten Mangels informiert das VU den Anschlussnehmer. Grundsätzlich ist das für den Mangel verantwortliche Installationsunternehmen zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Sollte der Anschlussnehmer für die Beseitigung des Mangels ein anderes Instal- lationsunternehmen beauftragen, so muss dieses in das Installateurverzeichnis eingetragen sein. Die erfolgte Mangelbeseitigung ist in jedem Fall dem VU anzuzeigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.