Mangelbeseitigung Musterklauseln

Mangelbeseitigung. (1) Sofern der Anbieter aufgrund eines geschlossenen Softwarekaufvertrags zur Mangelbeseitigung des Programms verpflichtet ist, gelten ausschließlich dessen Regelungen im Hinblick auf die Mangelbeseitigung. Erst nach Ablauf der dort geregelten Verjährungsfrist ist der Anbieter zur kostenpflichtigen Mängelbeseitigung nach diesem Vertrag verpflichtet. (2) Nach einer Mangelmeldung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen. Er wird die Mangelmeldung in einem Ticketsystem dokumentieren. Sobald für den Anbieter erkennbar, wird er den Kunden über die mögliche Ursache des Mangels sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Mangelbeseitigung informieren. Sollte eine Mangelbehebung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mangelmeldung (,,Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird der Anbieter dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Mangelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen. (3) Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeit des Anbieters. Diese ist Montag bis Xxxxxxx von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr (nicht jedoch an den gesetzlichen Feiertagen in NRW). Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. IV. 8. hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist. Für die Messung der Wiederherstellungszeit gilt im Übrigen Folgendes: – Der Lauf der Wiederherstellzeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitteilt. – Erfolgt die Bestätigung der Mangelbeseitigung durch den Kunden, ist Ende der Wiederherstellzeit der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat. Das Ticket kann vom Anbieter geschlossen werden. – Erklärt der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen nachdem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, dass der Mangel – entgegen der Mitteilung des Anbieter – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellzeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter. – Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nachdem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bes...
Mangelbeseitigung. 13.3.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer unverzüglich Art und Zeit der Mangelbeseitigung mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten anzugeben. 13.3.2 Der Auftragnehmer zeigt nach erfolgter Mängelbeseitigung in Textform dem Auftraggeber an, dass die Män- gel restlos beseitigt sind.
Mangelbeseitigung. Im Falle eines festgestellten Mangels informiert das VU den Anschlussnehmer. Grundsätzlich ist das für den Mangel verantwortliche Installationsunternehmen zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Sollte der Anschlussnehmer für die Beseitigung des Mangels ein anderes Instal- lationsunternehmen beauftragen, so muss dieses in das Installateurverzeichnis eingetragen sein. Die erfolgte Mangelbeseitigung ist in jedem Fall dem VU anzuzeigen.
Mangelbeseitigung. Im Falle eines Mangels beschränkt sich der Anspruch des Kunden zunächst nach Xxxx von NEXUS auf die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien NEXUS- Software. Die Mangelbeseitigung kann auch durch die Erbringung einer kostenfreien Pflegeleistung im Sinne von Ziff. 31 erfolgen. NEXUS hat das Recht, die Mangelbeseitigung zu verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist (Schwere des Mangels im Verhältnis zum Aufwand zur Beseitigung des Mangels).
Mangelbeseitigung. Sofern in den zusätzlichen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, werden die Dienste und die Software ohne Mängelgewähr bereitgestellt. Soweit gesetzlich zulässig schließen wir alle ausdrück- lichen und stillschweigenden Gewährleistungen einschließlich der stillschweigenden Gewährleistung der Rechtsmängelfreiheit, Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck aus. Wir über- nehmen keinerlei Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Inhalt der Dienste. Wir schließen des Weiteren jede Gewährleistung aus, dass (a) die Dienste oder die Software Ihre Anforderungen erfüllen oder andauernd ununterbrochen, zeitgerecht, sicher und fehlerfrei verfügbar sind, (b) die durch Nutzung der Dienste oder der Software erzielten Ergebnisse wirkungsvoll, richtig oder zuverlässig sind, (c) die Qualität der Dienste oder der Software Ihre Erwartungen erfüllt oder (d) Fehler oder Mängel der Dienste oder der Software behoben werden. Bei Sachmängeln können wir zunächst Nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Sie unterstützen uns ggf. bei der Fehleranalyse und der Mängelbeseitigung, indem Sie auftretende Probleme konkret beschreiben, uns umfassend informieren und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach Xxxx vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Sie haben auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung für die Mangelbeseitigung Zugang zu Ihrer EDV- Anlage zu gewähren. Wir sind berechtigt, Mehrkosten zu verlangen, wenn die Software verändert, außerhalb der vorgege- benen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können ebenfalls Aufwendungsersatz ver- langen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt bei Ihnen. § 254 BGB gilt entsprechend. Sofern eine Nacherfüllung verweigert, endgültig fehlschlägt oder Ihnen nicht zumutbar ist, können Sie nach den Regeln von Ziffer 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz von uns verlangen. Diese Ansprüche sowie Schadens- ersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

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  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.