Mediationsklausel Musterklauseln

Mediationsklausel. (1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Mediationsklausel. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
Mediationsklausel. Die Parteien werden sich bemühen, jede Streitigkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung entsteht, in direkten Verhandlungen beizulegen. Die Parteien streben an, im Falle des Scheiterns von direkten Verhandlungen ein Mediationsverfahren durchzu- führen. Direkte Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn sich beide Parteien darüber einig sind oder wenn eine Partei unter Hinweis auf diese Bestimmung eine Verhandlungsfrist von 14 Tagen gesetzt hat und diese ohne Eini- gung verstrichen ist. Die Parteien werden gemeinsam einen oder zwei Mediatoren/-innen bestimmen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tragen die Parteien die Kosten der Mediation je zur Hälfte. Die Parteien verzichten für die Dauer des Mediationsverfahrens auf die Anrufung ordentlicher Gerichte oder Schiedsgerichte. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oder zur Fristwahrung bleiben hiervon ausgenom- men.
Mediationsklausel. 18.1. Sämtliche Streitigkeiten und/oder Konflikte, die aus diesem Vertrag entstehen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, oder den Vertragsbruch selbst, die Beendigung oder Ungültig- keit von Vertragsbestimmungen betreffen, werden die Parteien vorerst im Rahmen eines Mediationsverfahrens durch einen all- parteilichen Dritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen versu- chen.
Mediationsklausel. Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 60 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, werden sie ein Mediationsverfahren gemäß der Verfahrensordnung der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. (gwmk) durchführen. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden,
Mediationsklausel. Die Vertragssteile verpflichten sich, bei Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrages an einer Mediationssitzung, die von einer/m eingetragenen Mediator/in zu leiten ist, teilzunehmen. Davor kann kein Antrag beim Schiedsgericht eingebracht werden. Können sich die Streitteile nicht einvernehmlich auf den/die Mediator/in einigen, so ist auf Antrag einer der Vertragsteile durch die/den Vorsitzende/n des Österreichischen Bundesverbandes der MediatorInnen (ÖBM) eine/n eingetragene/n Mediator/in zu bestellen. Die Kosten bis einschließlich der ersten Sitzung sind von den Vertragsteilen jeweils zur Hälfte zu tragen, wenn es nicht zum Abschluss einer Mediationsvereinbarung kommt, die auch die Kostenfrage regelt.
Mediationsklausel. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des österreichischen Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtsberater(in), können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden. Für den Auftragnehmer Für den Auftraggeber ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Mediationsklausel. Im Falle von Streitigkeiten mit einem nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertfestsetzung zu ermittelnden Streitwert von 10.000,00 € werden die Parteien zunächst versuchen, diese beizulegen.
Mediationsklausel. Das Haupthindernis für eine Mediation besteht darin, dass sich die Parteien darauf einigen müssen, dies zu einem Zeitpunkt zu tun, zu dem ihre Kommunikation am schlechtesten ist. Eine Möglichkeit der Vermeidung dieses Problems besteht darin, die Mediation bereits bei Vertragsabschluss durch Aufnahme einer Mediationsklausel vorzusehen. Auf diese Weise verpflichten sich die Parteien, einen möglichen Konflikt einvernehmlich zu lösen, bevor sie den Rechtsweg einschlagen. Damit die Klausel ihre Ziele erreichen kann, sollte sie festlegen, dass für die Mediation eine neutrale und unabhängige dritte Person bestimmt wird; es sollte ausserdem eine Frist fest- gelegt werden, nach deren Ablauf die Mediation als gescheitert gilt. Beispiel für eine vertragliche Mediationsklausel: «Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen einem institutionellen oder einem Ad-hoc-Schlichtungsverfahren, das in jedem Fall von einer neutralen und unabhängigen dritten Person durchgeführt wird. Können sich die Parteien nach einer Frist von x Tagen / Monat nicht einigen, kann die Strei- tigkeit dem zuständigen Gericht vorgelegt werden.» Schlichtungsverfahren Ein Schlichtungsverfahren ist zwingend vorgeschrieben, bevor eine Klage in der Sa- che erhoben werden kann, davon ausgenommen sind die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Das Schlichtungsverfahren ist ein juristisches Mittel, das den Prozess verlängern kann, ihn aber in erster Linie verhindern soll. Die Schlichtungsbehörde fordert die Parteien auf, sich zu einigen, schlägt Lösungen vor und warnt sie vor den
Mediationsklausel. Entstehen aus diesem Vertrag Streitigkeiten, so vereinbaren die Parteien vor der Anrufung eines Gerichts eine Mediation im Sinne der Eidgenössischen Zivilprozessordnung durchzuführen.