Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren Musterklauseln

Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederes.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Wenn sich zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV irgendwelche Streitigkeiten ergeben, so ist der Streitfall zur vergleichsweisen Erledigung der Paritätischen Kommission zu unterbreiten.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 16.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Vertragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens (Art. 8 GAV) zur Vermeidung von öffentlichen Polemiken und zur Unterstellung unter das nachgenannte Konfliktregelungsprozedere.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 7.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, die Vermeidung von öffentlichen Polemiken und die Unterstellung unter das nach- genannte Konfliktregelungsprozedere.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 11.1 Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragspartei- en des GAV über die Anwendung und die Interpretation von Fragen, welche im GAV oder in einer integrierenden Zusatzvereinbarung geregelt sind, sollen zur Schlichtung der Paritätischen Kommission unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die Paritätische Kommission hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens und Vermeidung von öffentlichen Polemiken. Ist der Konflikt nicht innerhalb des Betriebs zu lösen, kann die GAV-Kommission angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet bei einem Mitglied der GAV-Kommission oder zu deren Händen der BSB-Geschäftsstelle einzureichen.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 13.1 Treten zwischen den Vertragsparteien dieses GAV Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf, so sind diese zuerst in der Paritätischen Landeskommission zu behandeln. Misslingt eine Einigung in der Paritätischen Landeskommission, so verpflichten sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung ein Mediationsverfahren einzuleiten. Über den Mediator oder allfällige andere anerkannte Fachexperten entscheiden die Vertragsparteien. Führt die Mediation zu keinem Ergebnis, so kann innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung das vertragliche Schiedsgericht (Art. 14 GAV) angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien des GAV werden erstinstanzlich in der Paritätischen Landeskommis- sion verhandelt. Führt diese Verhandlung zu keiner Einigung, kann das Schiedsgericht gemäss Art. 12 GAV angerufen werden.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des GAV sind in erster Linie durch Verhandlungen auf Betriebsebene zu lösen. Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so kann die PK um Vermittlung angegangen werden. Führt auch die Vermittlung der PK zu keiner Einigung, so kann die PLK angerufen wer- den.

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