Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederes.
9.2 Treten zwischen den Vertragsparteien dieses GAV Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf, so sind diese zuerst in der Paritätischen Landeskommission zu behandeln. Misslingt eine Einigung in der Paritätischen Landeskommission, so kann in die- ser Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung, das vertragliche Schiedsgericht (Art. 12 GAV) angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
9.3 Wenn zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien im Rahmen der Ergänzungsverträge Streitigkeiten/Meinungsver- schiedenheiten auftreten, so sind diese zuerst in der Paritätischen Kommission zu behandeln. Misslingt in der Paritätischen Kom- mission eine Einigung, kann die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns an die Paritätische Lan- deskommission weitergezogen werden. Kann die Paritätische Landeskommission keinen Entscheid fällen, so wird die Angele- genheit gemäss Art. 9.2 GAV geregelt.
9.4 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungs- verschiedenheiten auf, ist die Angelegenheit der Paritätischen Kommission zur Schlichtung zu unterbreiten. Misslingt eine Eini- gung, so kann bis spätestens 30 Tage nach Feststellung des Schei- terns die Angelegenheit an die Paritätische Landeskommission weitergezogen werden. Kann auch die Paritätische Landeskom- mission keinen Entscheid herbeiführen, so wird die Angelegenheit gemäss Art. 9.2 GAV geregelt.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Wenn sich zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV irgendwelche Streitigkeiten ergeben, so ist der Streitfall zur vergleichsweisen Erledigung der Paritätischen Kommission zu unterbreiten.
9.2 Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, so kann das Schieds- gericht angerufen werden.
9.3 Bei Einzelstreitigkeiten, die Vertragsunterstellte betreffen, bleibt es den Betreffenden freigestellt, entweder die Paritätische Kommission oder mit dem Betroffenen direkt in Verbindung zu treten, damit ge- meinsam eine friedliche Beilegung des Streites gefunden werden kann.
9.4 Bestehen Differenzen bezüglich der Auslegung oder Anwendung eines Branchenvertrages oder eines Anschlussvertrages, so ist zur Schlichtung die Paritätische Kommission zuständig.
9.5 Misslingt eine Einigung, so kann das Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Scheitern einer Einigung vor der Paritätische Kommission oder der Ablehnung eines Vergleichsvorschlages durch eine der Parteien angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet, vorbehältlich die Rechtsmittel des interkantonalen Konkordates über die Schiedsge- richtsbarkeit vom 27. Xxxx 1969, endgültig.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 7.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, die Vermeidung von öffentlichen Polemiken und die Unterstellung unter das nach- genannte Konfliktregelungsprozedere.
7.2 Kann keine gütliche Einigung erreicht werden, so kann das Schiedsgericht nach 30 Tagen angerufen werden. Ein Entscheid des Schiedsgerichts ist end- gültig. Bei Einzelstreitigkeiten, die Vertragsunterstellte betreffen, bleibt es den Betreffenden freigestellt, entweder die PRK einzuschalten oder mit dem Be- troffenen direkt in Verbindung zu treten, damit gemeinsam eine friedliche Bei- legung des Streites gefunden werden kann.
7.3 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenhei- ten auf, ist die Angelegenheit der PRK zur Schlichtung zu unterbreiten.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 16.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Vertragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens (Art. 8 GAV) zur Vermeidung von öffentlichen Polemiken und zur Unterstellung unter das nachgenannte Konfliktregelungsprozedere.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 11.1 Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragspartei- en des GAV über die Anwendung und die Interpretation von Fragen, welche im GAV oder in einer integrierenden Zusatzvereinbarung geregelt sind, sollen zur Schlichtung der Paritätischen Kommission unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die Paritätische Kommission hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben.
11.2 Die Paritätische Kommission ist sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig.
11.3 Kommt eine Einigung nicht zustande (kein Zustandekommen eines Be- schlusses mit mindestens Zweidrittelmehrheit) oder lehnt eine der Vertragsparteien den Vermittlungsvorschlag der Paritätischen Kommission ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht (Artikel 13 GAV) weitergezogen werden. Das Schiedsgericht soll nur dann angerufen werden, wenn auf anderem Wege keine Einigung gefunden werden kann.
11.4 Während der ganzen Dauer der Verfahren vor der Paritätischen Kommission ist jegliche Auseinandersetzung über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nachge- nannten Konfliktregelungsprozederes.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens und Vermeidung von öffentlichen Polemiken. Ist der Konflikt nicht innerhalb des Betriebs zu lösen, kann die GAV-Kommission angerufen werden. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet bei einem Mitglied der GAV-Kommission oder zu deren Händen der BSB-Geschäftsstelle einzureichen.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des GAV sind in erster Linie durch Verhandlungen auf Betriebsebene zu lösen. Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so kann die PK um Vermittlung angegangen werden. Führt auch die Vermittlung der PK zu keiner Einigung, so kann die PLK angerufen wer- den.
9.2 Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Ergänzungsbestim- mungen ist Art. 9.1 sinngemäss anwendbar.
9.3 Zur Vermittlung durch die PLK bedarf es eines schriftlichen Antrages seitens ei- ner Partei oder Sektion/Region.
9.4 Führt dieser obligatorische Vermittlungsversuch zu keiner Einigung, so unterliegt die Entscheidung der Streitigkeit der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit. Nach Scheitern des Vermittlungsversuches ist das Schiedsgericht innert 30 Ta- gen gemäss Art. 12 anzurufen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 1 Wenn sich zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV irgendwel- che Streitigkeiten ergeben, so ist der Streitfall zur vergleichsweisen Erledigung der Paritätischen Kommission zu unterbreiten.
2 Bei Einzelstreitigkeiten, die Vertragsunterstellte betreffen, bleibt es den Betreffenden freigestellt, entweder die Paritätische Kommission oder mit dem Betroffenen direkt in Verbindung zu treten, damit gemeinsam eine friedli- che Beilegung des Streites gefunden werden kann.
3 Bestehen Differenzen bezüglich der Auslegung oder Anwendung einer Branchenbestimmung, so ist zur Schlich- tung die Paritätische Kommission zuständig.
4 Misslingt eine Einigung, so kann das Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Scheitern einer Einigung vor der Pari- tätischen Kommission oder der Ablehnung eines Vergleichsvorschlages durch eine der Parteien angerufen wer- den. Das Schiedsgericht entscheidet, vorbehältlich der Rechtsmittel gemäss Art. 389 ff. ZPO, endgültig.
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 13.1 Treten zwischen den Vertragsparteien dieses GAV Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf, so sind diese zuerst in der Paritätischen Landeskommission zu behandeln. Misslingt eine Einigung in der Paritätischen Landeskommission, so verpflichten sich die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung ein Mediationsverfahren einzuleiten. Über den Mediator oder allfällige andere anerkannte Fachexperten entscheiden die Vertragsparteien. Führt die Mediation zu keinem Ergebnis, so kann innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung das vertragliche Schiedsgericht (Art. 14 GAV) angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.