Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik, der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Techni- schen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen. 4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätze. 4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 4.4 Der Kunde kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren lassen. 4.5 Es sind die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 4.7 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- len. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag Gas
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 In Bezug auf den Messstellenbetrieb gilt das Messstellenbetriebsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
4.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik, der vorgesehenen DIN-Typen Technik und unter Beachtung der Techni- schen Technischen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen.
4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätze.
4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
4.4 Der Kunde kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten Kosten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren installieren lassen.
4.5 Es sind die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich die Verlegung für den Netzbetreiber nicht unzumutbar ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer entstehen dem Netzbetreiber durch eine solche Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragennicht.
4.7 4.6 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- lenmitzuteilen. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungenSteuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Sowie Dessen Nutzung in Mittelspannung (Abann M)
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik, der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Techni- schen Technischen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen.
4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätzeZähler- plätze.
4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
4.4 Der Kunde kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten Kosten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren lasseninstallieren las- sen.
4.5 Es sind die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen eichrecht- lichen Vorschriften entsprechen.
4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen.
4.7 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen Steuerein- richtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- lenmitzuteilen. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungenSteuereinrichtun- gen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuerein- richtungen. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtun- gen wird vom Netzbetreiber vorgegeben unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Fernauslesung der Messdaten.
4.2 In Bezug auf die vertragsgegenständlichen Messstellen ist ausschließlich der Messstellenbetreiber für den Einbau, den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau der Messeinrichtungen zuständig.
4.3 Beim Einbau, dem Betrieb, der Wartung und dem Ausbau von Messeinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den Messstellenbetreiber die Technische Mindestanforderungen des Netzbe- treibers an Messeinrichtungen, eichrechtliche Vorschriften, Ein- und Ausbauvorga- ben des Herstellers der zur Verwendung kommenden Messeinrichtungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der TechnikTechnik nach dem jeweils aktuellen Stand zu beachten. Besonderheiten des jeweiligen Netzanschlusses, auch nach Vorgaben des Netzbetreibers, hat der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Techni- schen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen.
4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätze.
4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen Rechnung zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommttragen.
4.4 Der Kunde kann Messstellenbetreiber hat den Netzbetreiber über den Aufbau der Messeinrich- tung zu informieren. Ist die Ersatzwertbildung durch den Netzbetreiber bei fehlen- den oder fehlerhaften Daten erforderlich und verfügt der Messstellenbetreiber über hierfür erforderliche Daten, so hat er diese unmittelbar nach vorheriger Behebung einer Stö- rung, die zu den fehlenden oder fehlerhaften Daten geführt hat, an den Netzbetrei- ber auf seine Kosten mitzuteilen.
4.5 Der Messstellenbetreiber führt eine geeignete und geregelte Verwaltung der Mess- einrichtungen durch und hat diese angemessen zu dokumentieren. Er gewährleistet die Datenbereitstellung auf elektronischem Wege und ist verpflichtet, dem Netzbe- treiber jederzeit Auskunft über messstellenbezogene Daten zu erteilen.
4.6 Werden vom Messstellenbetreiber Handlungen an vertragsgegenständlichen Mes- seinrichtungen vorgenommen, durch die Netzsteuernde Funktionen betroffen sein können, so hat er vor Durchführung dieser Handlungen in Textform die Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen unter Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen und Arbeiten.
4.7 Der Messstellenbetreiber hat ausschließlich Messeinrichtungen zu verwenden, de- ren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand des Netzbetreibers in dessen Ablese- und Abrechnungssystemen verarbeitet werden können.
4.8 Bei Mehrtarifzählung hat der Messstellenbetreiber sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen Schaltzeiten eingehalten werden. Dabei hat der Mess- stellenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgegebene Änderung der Schaltzeiten zu dem für die Anpassung bzw. Änderung der Schaltzeiten vom Netzbetreiber vorge- gebenen Termin umzusetzen. Der Netzbetreiber wird den Messstellenbetreiber rechtzeitig über die Änderungen und/oder Anpassungen der Schaltzeiten informie- ren. Ist dem Messstellenbetreiber aus tatsächlichen oder technischen Gründen die Einhaltung des Termins zur Anpassung bzw. der Änderung der Schaltzeiten nicht möglich, so hat er dies dem Netzbetreiber innerhalb der kürzest möglichsten Zeit auf die Mitteilung des Netzbetreibers zur Änderung bzw. Anpassung der Schaltzei- ten in Textform mitzuteilen.
4.9 Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Verlust, die Beschädigung oder die Störungen von Messeinrichtungen, die zum Ausfall der Messwerte oder deren feh- lerhaften Erfassung führen bzw. führen können, dem Netzbetreiber in der kürzest möglichen Zeit in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt für das Erlöschen der Eichgül- tigkeit.
4.10 Die Vertragsparteien können einvernehmliche Regelungen zur Bereitstellung von Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber treffen. Werden dem Messstellenbe- treiber aufgrund einer solchen Regelung vom Netzbetreiber oder in dessen Auftrag durch einen Dritten Messeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ändert dies nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Messstellenbetreibers für den Messstel- lenbetrieb nach diesem Vertrag.
4.11 Im Falle von § 14 Abs. 3 GasGVV hat der Messstellenbetreiber eine vom Grund- versorger verlangte Messeinrichtung auf eigene Kosten einzubauen und zu betrei- ben.
4.12 Die Messeinrichtungen sind in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren lassenmit eindeutigen Identifikationsnummern manipulationssicher zu verbinden. Zur Vermeidung der Mehrfachvergabe von gleichen Identifikationsnummern sind diese vom Messstel- lenbetreiber beim Netzbetreiber abzufragen.
4.5 Es sind 4.13 Bezüglich Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen werden die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenPar- teien gesonderte Vereinbarungen treffen.
4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen.
4.7 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- len. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen Steuerein- richtungen. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtun- gen wird vom Netzbetreiber vorgegeben unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Fernauslesung der Messdaten.
4.2 In Bezug auf die vertragsgegenständlichen Messstellen ist ausschließlich der Messstellenbetreiber für den Einbau, den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau der Messeinrichtungen zuständig.
4.3 Beim Einbau, dem Betrieb, der Wartung und dem Ausbau von Messeinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den Messstellenbetreiber die Technische Mindestanforderungen des Netz- betreibers an Messeinrichtungen, eichrechtliche Vorschriften, Ein- und Ausbauvor- gaben des Herstellers der zur Verwendung kommenden Messeinrichtungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der TechnikTechnik nach dem jeweils aktuellen Stand zu beachten. Besonderheiten des jeweiligen Netzanschlusses, auch nach Vorgaben des Netzbetreibers, hat der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Techni- schen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen.
4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätze.
4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen Rechnung zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommttragen.
4.4 Der Kunde kann Messstellenbetreiber hat den Netzbetreiber über den Aufbau der Messeinrich- tung zu informieren. Ist die Ersatzwertbildung durch den Netzbetreiber bei fehlen- den oder fehlerhaften Daten erforderlich und verfügt der Messstellenbetreiber über hierfür erforderliche Daten, so hat er diese unmittelbar nach vorheriger Behebung einer Stö- rung, die zu den fehlenden oder fehlerhaften Daten geführt hat, an den Netzbetrei- ber auf seine Kosten mitzuteilen.
4.5 Der Messstellenbetreiber führt eine geeignete und geregelte Verwaltung der Mess- einrichtungen durch und hat diese angemessen zu dokumentieren. Er gewährleistet die Datenbereitstellung auf elektronischem Wege und ist verpflichtet, dem Netz- betreiber jederzeit Auskunft über messstellenbezogene Daten zu erteilen.
4.6 Werden vom Messstellenbetreiber Handlungen an vertragsgegenständlichen Messeinrichtungen vorgenommen, durch die netzsteuernde Funktionen betroffen sein können, so hat er vor Durchführung dieser Handlungen in Textform die Zu- stimmung des Netzbetreibers einzuholen unter Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen und Arbeiten.
4.7 Der Messstellenbetreiber hat ausschließlich Messeinrichtungen zu verwenden, de- ren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand des Netzbetreibers in dessen Ablese- und Abrechnungssystemen verarbeitet werden können.
4.8 Bei Mehrtarifzählung hat der Messstellenbetreiber sicherzustellen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebenen Schaltzeiten eingehalten werden. Dabei hat der Mess- stellenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgegebene Änderung der Schaltzeiten zu dem für die Anpassung bzw. Änderung der Schaltzeiten vom Netzbetreiber vorge- gebenen Termin umzusetzen. Der Netzbetreiber wird den Messstellenbetreiber rechtzeitig über die Änderungen und/oder Anpassungen der Schaltzeiten informie- ren. Ist dem Messstellenbetreiber aus tatsächlichen oder technischen Gründen die Einhaltung des Termins zur Anpassung bzw. der Änderung der Schaltzeiten nicht möglich, so hat er dies dem Netzbetreiber innerhalb der kürzest möglichsten Zeit auf die Mitteilung des Netzbetreibers zur Änderung bzw. Anpassung der Schaltzei- ten in Textform mitzuteilen.
4.9 Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Verlust, die Beschädigung oder die Störungen von Messeinrichtungen, die zum Ausfall der Messwerte oder deren feh- lerhaften Erfassung führen bzw. führen können, dem Netzbetreiber in der kürzest möglichen Zeit in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt für das Erlöschen der Eichgül- tigkeit.
4.10 Die Vertragsparteien können einvernehmliche Regelungen zur Bereitstellung von Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber treffen. Werden dem Messstellen- betreiber aufgrund einer solchen Regelung vom Netzbetreiber oder in dessen Auf- trag durch einen Dritten Messeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ändert dies nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb nach diesem Vertrag.
4.11 Im Falle von § 14 Abs. 3 StromGVV hat der Messstellenbetreiber eine vom Grund- versorger verlangte Messeinrichtung auf eigene Kosten einzubauen und zu betrei- ben.
4.12 Die Messeinrichtungen sind in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren lassenmit eindeutigen Identifikationsnummern manipulationssicher zu verbinden. Zur Vermeidung der Mehrfachvergabe von gleichen Identifikationsnummern sind diese vom Messstel- lenbetreiber beim Netzbetreiber abzufragen.
4.5 Es sind 4.13 Bezüglich Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen werden die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenPar- teien gesonderte Vereinbarungen treffen.
4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen.
4.7 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- len. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract