Messeinrichtungen. 1.1. Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Mess- stellenbetrieb beauftragt hat.
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Messeinrichtungen. 1.1. 1.1 Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber mit dem Mess- stellenbetrieb Messstellenbetrieb beauftragt hat.
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Messeinrichtungen. 1.1. 1.1 Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfasst, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Mess- stellenbetrieb Messstellenbetrieb beauftragt hat.
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