Common use of Messeinrichtungen Clause in Contracts

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten gelten die nachfolgenden Ziffern 5.1 6.1 bis 5.66.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiberMessstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 6.7 in jedem Fall An- wendungAnwendung. 5.1 6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer Kunden entnommenen elektri- schen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Netznutzern Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- sediese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monattäglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das InternetLieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-Netzanschluss-, Netzanschluss- Anschlussnutzungs- bzw. AnschlussnutzungsvertragsNetznutzungsvertrages. 5.3 6.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer Kunden ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- henstehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersLiefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. 5.4 6.4 Für EntnahmestellenKunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesenZeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassenveranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen angemessen zu berücksichtigen. 5.5 6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung gestelltge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lichgesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist der dem Preisblatt (Anlage „Preisblatt“ 2) zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Last- gänge für BlindarbeitNetzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt. 5.6 6.6 Der Lieferant und der Netznutzer können kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 5.7 a. nichts 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist. 6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema: (a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. (b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 5.1 Nachfolgende Regelungen gelten soweit und solange der Anschlussnehmer für eine vertragli- che Entnahmestelle des Netznutzers einen Dritten mit Einbau, Betrieb und Wartung gemäß § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungbeauftragt hat. 5.1 5.2 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftra- gen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Auf- stellungsortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Netznutzern Netznutzer und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- sediese. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 5.3 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monattäglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, monatlicher Daten- übermittlung erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Interneteinen Abschlag gemäß Preisblatt. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 5.4 Für die Fernauslesung muss beim der Netznutzer ein einen hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss geeigneten, extern anwählbaren Te- lekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein einen 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- henstellen. Kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetrei- ber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll muss vor Aufnahme der Belieferung Be- lieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes Aufwan- des zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertretenvertre- ten. 5.4 5.5 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer Netz- nutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesenZeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen,. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassenveranlas- sen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird . Die vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen AblesungNetznutzung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ Bi- lanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für BlindarbeitGrunde gelegt. 5.6 Der Netznutzer oder sein Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist. 5.7 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage der Messzugangsverordnung (MessZV) gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetrei- ber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 5.8 (b) Anwendung. 5.8 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf- grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind zu be- rücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entspre- chend dem VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema: (a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. (b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Ver- gleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Ver- sorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 5.9 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Messdienstleistung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgeltlich. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt zu entnehmen.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten gelten die nachfolgenden Ziffern 5.1 6.1 bis 5.66.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiberMessstellenbetreiber. Unabhängig Un- abhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 6.7 in jedem Fall An- wendungAnwendung. 5.1 6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer Kunden entnommenen elektri- schen Energie elektrischen E- nergie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung Zählerfern- auslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- sediese. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen eich- rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 6.2 Grundsätzlich hat die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in abrechnungsrelevanten Lastgänge von leistungsgemesse- nen Entnahmestellen mit Fernauslesung werktäglich zu erfolgen. Übergangsweise wird der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten dem Lieferanten die abrechnungsrelevanten Lastgänge von leistungsgemessenen Ent- nahmestellen mit Xxxxxxxxxxxxx jedoch monatlich bis spätestens zum achten Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats übermitteln, solange zwischen Netzbetreiber und Lieferant nicht an- ders vereinbart ist. Die Umstellung des Übermittlungsrhythmus bedarf einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenVorankündigung von einem Monat zum Monatsende durch die die Anpassung verlangende Vertragspartei. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-Netzanschluss-, Netzanschluss- Anschlussnutzungs- bzw. AnschlussnutzungsvertragsNetznutzungsvertrag. 5.3 6.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer Kunden ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- henstehen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen Bedingungen (Abstände der jeweiligen je- weiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersLieferan- ten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten.. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznut- zung nicht eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung/Anschluss (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten. Die im Preisblatt (Anlage 3) dafür zusätzlich ge- nannten Kosten trägt der Lieferant (Zusatzleistungen Messung). Stand: 22.09.2008 4 5.4 6.4 Für EntnahmestellenKunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen Messeinrichtungen vom Beauftragten Be- auftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer Kunden selbst in möglichst mög- lichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesenZeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigung des Lieferanten-Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassenveranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung Able- sung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen angemessen zu berücksichtigen. 5.5 Neben 6.5 Gemäß § 17 StromNEV wird neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und je ein Entgelt für die Abrechnung gemäß Preisblatt (Anlage 3) in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen AblesungAblesung oder einer zusätzlichen Abrechnung, ist diese entgelt- lichentgeltlich. Die Höhe des Entgeltes ist der dem Preisblatt (Anlage „Preisblatt“ 3) zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeitent- nehmen. 5.6 6.6 Der Lieferant und der Netznutzer können kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 5.7 6.7 a. nichts etwas anderes festgelegt ist. 6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemesen zu be- rücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Leis- tungsmessung nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema: a. Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. b. Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte klei- ner gleich 2 h ein Interpolations- und bei größer 2 h ein Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsunterbrechungen Null- Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festge- stellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung. Stand: 22.09.2008 5 7.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobe- nen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen techni- schen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. 7.2 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bun- desnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az.: BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festle- gung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hin- sichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Vor- aussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Bestimmungen dieses Lieferanten-Rahmenvertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. 7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten Leis- tungswerte innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten oder zwischen den Vertragpart- nern abgestimmten Fristen an den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt. Wenn Einwände bestehen, hat der Lieferant dem Netzbetreiber dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant die Anzeige, gelten die Leis- tungswerte für die Bilanzkreisabrechnung als genehmigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten rechtzeitig an den Übertra- gungsnetzbetreiber und ggf. an den Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln. 7.4 Die Vertragspartner werden alles Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfül- lung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnung zu unterstützen.

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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 14.1 Die für die Messung von Energie und bei Lastgangkunden Leistung notwendigen Zähler und anderen Messeinrichtungen werden von der EAG geliefert und montiert. Die Zähler und Mes- seinrichtungen bleiben im Eigentum der EAG und werden auf deren Kosten instand gehalten. Der Eigentümer erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Mess- einrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EAG. Überdies stellt er der EAG den für den Einbau der Messeinrichtungen, Kommunikationsanschlüsse und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Ver- schalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- sezum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Er ist für die Einhaltung Die Schutzkasten müssen mit einem von der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichEAG vorgeschriebenen Schliesssystem versehen sein. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 14.2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zu Lasten der EAG. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Übermittlung Montage zusätzlicher oder be- sonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. Kommunikationsan- schlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu dessen Lasten. 14.3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der Messdaten über Zählerfernauslesung in EAG beschä- digt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der Regel einmal pro MonatEAG plom- biert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein-/Ausbau der Messeinrich- tungen herstellen oder unterbrechen. Bei vereinbarter täglicher Wer unberechtigterweise Xxxxxxx an Messin- strumenten beschädigt oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich Messinstrumente beeinflussen, haftet der EAG für den daraus ent- standenen Schaden und vereinbart, erhält trägt die Kosten der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten notwendigen Revisionen und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenNachei- chungen. Die Einzelheiten der Ablesung richten EAG behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 14.4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Übrigen Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Bundesgesetzes über das Messwesen5 sowie den ent- sprechenden Verordnungen und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. AnschlussnutzungsvertragsAusführungsvorschriften zu unterhalten und perio- disch amtlich prüfen zu lassen. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. 14.5 Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung Kunde kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen jederzeit auf eigene Kosten einbauen lasseneine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prü- fungen Fehler an den EAG-Messeinrichtungen festgestellt, so trägt die EAG die Kos- ten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. 14.6 Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit überschrei- ten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit. 14.7 Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istder Funktion der Mess- und Schaltapparate der EAG unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss, Die Netznutzung Und Die Lieferung Elektrischer Energie

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist8.1 Für die Anbringung der Messeinrichtung sind leicht zugängliche Räume zu wählen, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiberwie besonderer Zählerräume und Hausanschlussräume. Unabhängig davonDie Messeinrichtungen sind so anzubringen, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungdass sie frei zugänglich sind und ohne besondere Hilfsmittel abgelesen werden können. 5.1 8.2 Die Messeinrichtungen sowie Anschluss- und Verbrauchsleitungen müssen vor Frost, zu hohen Temperaturen, Verschmutzung, Erschütterung und mechanischer Beschädigung geschützt sein. Schädliche Einflüsse auf ihre Funktion müssen vermieden werden. 8.3 Der Netzbetreiber Wasserzähler ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahrenwaagrecht einzubauen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung Abstand von Fußboden bis Mitte Zähler beträgt in der Regel einmal pro Monat0,90 m. In Ausnahmefällen ist ein minimaler Abstand von 0,60 m und ein maximaler Abstand von 1,3 m möglich. 8.4 Die Zähleranlage ist so einzubauen, dass sich kein Luftpolster bilden kann. Die Anschlussleitung vor und die Installationsleitung nach der Zähleranlage ist mit Steigung ab Versorgungsleitung zu verlegen. Hochpunkte vor der Zähleranlage sind nicht zulässig. Nach der Zähleranlage sind Hoch- punkte mit Entlüftern zu versehen. Innerhalb der Zähleranlage sind keine verzinkten Stahlformstücke, sondern nur Formstücke aus Rotguß zu verwenden. Zur Spannungsfreien Montage des Zählers ist ein Zählerbügel vorzusehen. Zu verwenden sind ver- biegungssteife, korrosionsbeständige Zählerbügel mit Erdungsschraube. Die elektrische Leitungs- fähigkeit des Zählerbügels muss einer Kupferleitung von mind. 16 mm² Querschnitt entsprechen. Um Reparatur- und Wartungsarbeiten problemlos ausführen zu können, dürfen nur von der GWP zugelassene Zählerbügel eingebaut werden. Für das Zählereingangsventil sind DIN Kugelhähne ohne Entleerung zu verwenden. Nach dem Zähler ist ein gesonderter Rückflußverhinderer mit DVGW-Zulassung oder ein Kombina- tionsventil mit DVGW-Registriernummer einzubauen. 8.5 Beim Aufbau von Wasserzähleranlagen für Großwasserzähler (ab DN 50) ist folgendes zu beach- ten: Alle Teile müssen aus Gußeisen bzw. duktilem Gußeisen mit Innenmallierung bestehen. Als Absperrarmatur sind weichdichtende Schieber zu verwenden. Der Ein- und Ausbau des Zählers muss spannungsfrei möglich sein. Der Einbau von Ausbaustücken kann zusätzlich verlangt werden. Falls die Maßgenauigkeit durch die Leitungsführung vor der Zähleranlage beeinträchtigt wird, kann der Einbau eines Stahlungsreglers zusätzlich gefordert werden. Bei vereinbarter täglicher Anschlüssen für Feuerlöschbedarf und bei nicht abschaltbaren Verbrauchern ist eine Umgangs- leitung gemäß Zeichnung vorzusehen. Diese Leitung darf mit den Trinkwasser führenden Leitungen nicht verbunden sein. Die Umgehungsleitung ist beiderseits dicht zu verschließen (Blindflansche). 8.6 Die Zähleranlage ist so auszuführen, dass ein gefahrloser Ein- und Ausbau des Wasserzählers möglich ist. Es ist zu gewährleisten, dass sich keine Verschiebungen in den Muffen des Hausan- schlusses ergeben. Eine Längsverschiebung ist durch Rohrhalterung oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber durch schubgesicherte Muffenverbindungen in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. AnschlussnutzungsvertragsAnschlussleitung auszuschließen. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgung

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 6.1 Die dem Kunden gelieferte elektrische Energie stellt der Messstellenbetreiber durch Messeinrichtungen nach § 21b EnWG fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 6.2 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist verpflich- tet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprü- fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde o- der eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden ist2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prü- fung nicht bei der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, gel- ten so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fällt der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH zur Last, falls die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 6.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Über- schreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in diesem Fall der Ermittlung des Rechnungsbetrages fest- gestellt, so ist der Netzbetreiber zu viel oder zu wenig berechnete Be- trag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Heidelberg Energie GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungletzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ab- lesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Ver- brauchs durch Schätzung unter angemessener Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung 6.4 Ansprüche nach Ziff. 5.3 sind auf den der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe Feststellung des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersFehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertretenAnspruch nach Ziff. 5.3 auf einen Zeitraum von längstens 3 Jahren seit der letzten fehler- freien Ablesung beschränkt. 5.4 Für Entnahmestellen6.5 Der Kunde gestattet den Beauftragten der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, die Kundenanlage zu betre- ten, soweit dies insbesondere für Messungen, Ablesun- gen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach Lastprofilverfahren beliefert werdendiesem Vertrag erforderlich ist. Auf Ver- langen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprech- partner, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst der in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassenLage ist, den Verbrauch Zutritt im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen Bedarfsfall zu berücksichtigengewähren. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Sonderkundenversorgungsbedingungen

Messeinrichtungen. 9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist SWD Messstellenbetreiber und für die Messung verantwortlich. 9.2 Die Messeinrichtungen werden von SWD oder einem von ihr beauftragten Dritten errichtet, betrieben, gewartet, instand gehalten und entfernt. Über Art, Größe und den Einbau entscheidet SWD. Die Bestimmungen der Anlage 6 sind einzuhalten. 9.3 SWD trägt dafür Sorge, dass eine einwandfreie Messung der eingespeisten Biogas- mengen sowie die Übermittlung der Daten an den Transportkunden gewährleistet ist. 9.4 SWD ist berechtigt, für die am Netzanschluss eingespeisten Biogasmengen Ersatz- werte zu bilden, soweit Ihr keine anderweitige Vereinbarung im Sinne Messwerte vorliegen. Die Ersatzwertbildung erfolgt nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685. Nach Vorliegen tatsächlicher Messwerte ist ein Abgleich zu den Ersatzwerten vorzunehmen. 9.5 Der Netzanschlussnehmer kann gem. § 21b Abs. 2 EnWG gegenüber SWD erklären, dass der Einbau, der Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Messeinrichtungen auf einen anderen Messstellenbetreiber und/oder die Messung auf einen Messdienst- leister übertragen wird. Die Erklärung des Netzanschlussnehmers hat in Textform und unter Beachtung der in § 5 MessZV genannten Voraussetzungen zu erfolgen. 9.6 Der neue Messstellenbetreiber ist verantwortlich dafür, dass der den Regeln des DVGW und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Einbau und Betrieb der Messeinrichtung gewährleistet ist. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass die von SWD vorgegebenen technischen Anforderungen und die Anforderungen an Umfang und Qualität der Daten eingehalten sowie das die Zählwerte an SWD in der erforderli- chen Form, insbesondere in den vorgeschrieben Datenformaten, übermittelt werden. § 21b EnWG getroffen worden istgilt entsprechend. Sollte es nicht gewährleistet sein, gel- ten dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden, ist SWD berechtigt, den Antrag auf Übertragung der Tätigkeit auf einen anderen Messstellenbetreiber abzulehnen. 9.7 Eine Übertragung der Messung auf einen Dritten ist gem. § 9 MessZV ausgeschlos- sen, sofern die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in Messeinrichtung elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch aus- gelesen gelten auch Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen werden. 9.8 Bei Zweifel an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messeinrichtung kann jeder Vertragspartner eine amtliche Befundprüfung verlangen. In diesem Fall ist besteht die Verpflichtung, den anderen Vertragspartner vorher zu benachrichtigen und die Teil- nahme eines von diesem Vertragspartner Beauftragten zu gestatten. Der Ausbau und die organisatorische Abwicklung der Netzbetreiber Befundprüfung erfolgt durch den Messstellenbe- treiber. Die Befundprüfung wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften von einer staat- lich anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Liegt bei der Messstellen- betreiberamtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so trägt der Vertrags- partner die Kosten, der sie veranlasst hat. Unabhängig davonWird bei der amtlichen Befundprüfung fest- gestellt, wer Messstellenbetreiber istdass die Fehlerkurve außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung so erfolgt ei- ne Korrektur der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang Abrechnung und Anbringungsort der Eigentümer der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt trägt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung Kos- ten der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichPrüfung. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne 3.4.1 Für die Messung von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungverrechenbaren Energie- und Leistungswerten werden geeichte Geräte installiert. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung 3.4.2 Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt ArtBKW ein- und ausgebaut, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichplombiert, deplombiert, ent- fernt oder versetzt werden. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 3.4.3 Wer unbefugt Plomben an Messinstrumenten verletzt oder entfernt oder wer Handlungen vornimmt, welche die Übermittlung Genauigkeit der Messdaten über Zählerfernauslesung in Messinstrumente beeinflussen, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich notwendigen Revisionen und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenNacheichun- gen. Die Einzelheiten der Ablesung richten BKW behält sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertragsferner eine Strafanzeige vor. 5.3 Für 3.4.4 Werden Messeinrichtungen beschädigt, so gehen die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen AnschlüsseKosten für Reparatur, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertretenVerursachers. 5.4 Für Entnahmestellen3.4.5 Wenn der Kunde an der korrekten Funktion der Mess- instrumente zweifelt, kann er eine Prüfung durch ein Eichamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS mass- gebend. Die Kosten der Prüfung trägt die BKW, wenn das Prüfungsergebnis ausserhalb der gesetzlichen Toleranz liegt. Andernfalls trägt der Kunde die Kosten selbst. Bei Beanstandung der Messwerte ist der Kun- de nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. 3.4.6 Bei Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Mess- einrichtung über die gesetzlich zulässige Toleranz (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus und bei Fehlern und Irrtümern bei Ablesung und Abrechnung informiert die BKW den Kunden unverzüglich. Sind aufgrund dieser Fehler Abrechnungen des Verteilnetzbetreibers BKW an den Kunden unrichtig erstellt worden, so können diese innert der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren richtiggestellt werden. 3.4.7 Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Lastprofilverfahren beliefert Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, werden so muss die Messeinrich- tungen BKW die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren, entspre- chend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandeten Ableseperioden angepasst. 3.4.8 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nach- prüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der BKW festgelegt. Dabei ist vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst Ver- brauch in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesenvorausgegangenen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfenvergleichbaren Perioden auszugehen. Außerhalb Die inzwischen eingetretenen Verände- rungen der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen angemessen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für 3.4.9 Treten in der Infrastruktur des Kunden Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat er keinen Anspruch auf Reduktion des durch die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für BlindarbeitMesseinrichtung registrierten Energiebezuges. 5.6 Der Lieferant 3.4.10 Die BKW haftet nicht für fehlerhafte Abrechnungen zwischen Dritten und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istdem Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Anschluss Von Verteilnetzen an Das BKW Netz

Messeinrichtungen. Soweit keine 8.1. Der Messstellenbetreiber ist für Ein- und Ausbau, den Betrieb und die Wartung sowie die Festlegung von Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtungen zuständig. Er führt auch die Messung (Ab- und Auslesung sowie Weitergabe der Daten an die Berechtigten) der gelieferten elektrischen Energie durch, sofern der Kunde die Messung elektronisch nicht auslesbarer Messeinrichtungen nicht auf einen Dritten (Messdienstleister) übertragen hat. 8.2. Gemäß §21b Abs. 1 EnWG ist der Messstellenbetrieb grundsätzlich Aufgabe Solvays, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § §21b Abs. 2 EnWG mit einem Dritten getroffen worden istwurde, 8.3. Falls der Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten vorgenommen wird, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist bleibt der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zum Messstellenbetrieb eigener Messeinrichtungen oder zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen eigenen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersKontroll-)Messung berechtigt, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertretendass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer unzumutbar ist. 5.4 Für Entnahmestellen8.4. Solvay bestimmt nach Rücksprache mit dem Anschlussnehmer den Einbauort von Mess- und Steuereinrichtungen. Solvay ist verpflichtet, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch Anschlussnehmers und auf dessen Kosten im Wege Eigentum des Netzbetreibers stehende Messeinrichtungen zu verlegen sowie der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigenVerlegung fremder Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt8.5. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben Solvays vorzusehen. 8.6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zählerplätze a) erschütterungsfrei, b) vor Schmutz-, Witterungs-, Temperatureinflüssen geschützt, c) gegen mechanische Beschädigungen geschützt, d) ausreichend beleuchtet e) für den Netzbetreiber leicht zugänglich sind. 8.7. Der Anschlussnehmer hat für Mess- und Steuereinrichtungen Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben des Netzbetreibers vorzusehen. 8.8. Der Anschlussnehmer hat den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber sowie einem dritten Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 8.9. Macht der Anschlussnehmer von den Regelungen des §21b Abs. 2 EnWG Gebrauch und beauftragt einen Dritten mit der Funktion des Messstellendienstleisters, so muss dieser – auf eigene Kosten einbauen lassenVerlangen Solvays- eine Fernabfrage der relevanten Messwerte gemäß der technischen Vorgaben der Anlage 2 ermöglichen. Zur Gewährleistung der besonderen zeitlichen Vorgaben eines internationalen Chemieunternehmens müssen alle relevanten Messwerte dem Netzbetreiber entsprechend dessen Vorgaben am ersten Arbeitstag des Folgemonats spätestens 8:00 h zur Verfügung stehen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istKosten hierfür trägt der Anschlussnehmer.

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Samples: Technische Anschlussbedingungen (Tab)

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist8.1 Für die Anbringung der Messeinrichtung sind leicht zugängliche Räume zu wählen, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiberwie be- sonderer Zählerräume und Hausanschlussräume. Unabhängig davonDie Messeinrichtungen sind so anzubringen, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungdass sie frei zugänglich sind und ohne besonde- re Hilfsmittel abgelesen werden können. 5.1 8.2 Die Messeinrichtungen sowie Anschluss- und Verbrauchsleitungen müssen vor Frost, zu ho- hen Temperaturen, Verschmutzung, Erschütterung und mechanischer Beschädigung ge- schützt sein. Schädliche Einflüsse auf ihre Funktion müssen vermieden werden. 8.3 Der Netzbetreiber Wasserzähler ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahrenwaagrecht einzubauen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung Abstand von Fußboden bis Mitte Zähler beträgt in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer 0,90 m. In Ausnahmefällen ist ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich minimaler Abstand von 0,60 m und vereinbartein maximaler Abstand von 1,3 m möglich. 8.4 Die Zähleranlage ist so einzubauen, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmendass sich kein Luftpolster bilden kann. Die Einzelheiten Anschlusslei- tung vor und die Installationsleitung nach der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzwZähleranlage ist mit Steigung ab Versorgungs- leitung zu verlegen. AnschlussnutzungsvertragsHochpunkte vor der Zähleranlage sind nicht zulässig. Nach der Zähleran- lage sind Hochpunkte mit Entlüftern zu versehen. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. 8.5 Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen Aufbau von Wasserzähleranlagen für Wasserzähler bis zu einem Nenndurchfluss von Vn 10m³/h (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.Hauswasserzähler) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ Zeichnung Vertr./KW 66 a zu entnehmen. In Innerhalb der Zähleranlage sind keine verzinkten Stahlformstücke, sondern nur Formstücke aus Rotguss zu verwenden. Zur Spannungsfreien Montage des Zählers ist ein Zählerbügel vorzusehen. Zu verwenden sind verbiegungssteife, korrosionsbeständige Zählerbügel mit Erdungsschraube. Die elektri- sche Leitungsfähigkeit des Zählerbügels muss einer Kupferleitung von mind. 16mm² Quer- schnitt entsprechen. Um Reparatur- und Wartungsarbeiten problemlos ausführen zu können, dürfen nur von der GWH zugelassene Zählerbügel eingebaut werden. Für das Zählereingangsventil sind DIN Kugelhähne ohne Entleerung zu verwenden. Nach dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für BlindarbeitZähler ist ein gesonderter Rückflussverhinderer mit DVGW-Zulassung oder ein Kombinationsventil mit DVGW-Registriernummer einzubauen. 5.6 8.6 Der Lieferant Aufbau von Wasserzähleranlagen für Großwasserzähler (ab DN 50) ist unseren Muster- zeichnungen zu entnehmen. Alle Teile müssen aus Gusseisen bzw. duktilem Gusseisen mit Innenemaillierung bestehen. Als Absperrarmatur sind weichdichtende Schieber zu verwenden. Der Ein- und Ausbau des Zählers muss spannungsfrei möglich sein. Der Einbau von Ausbaustücken kann zusätzlich verlangt werden. Falls die Maßgenauigkeit durch die Leitungsführung vor der Netznutzer können Zähleranlage beeinträchtigt wird, kann der Einbau eines Strahlungsreglers zusätzlich eigene Mess- gefordert werden. Bei Anschlüssen für Feuerlöschbedarf und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassenbei nicht abschaltbaren Verbrauchern ist eine Um- gangsleitung gemäß Zeichnung vorzusehen. Diese Leitung darf mit den Trinkwasser führen- den Leitungen nicht verbunden sein. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit Umgehungsleitung ist beiderseits dicht zu verschlie- ßen (Blindflansche). 8.7 Die Zähleranlage ist so auszuführen, dass ein gefahrloser Ein- und Ausbau des Wasserzäh- lers möglich ist. Es ist zu gewährleisten, dass sich keine Verschiebungen in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istden Muffen des Hausanschlusses ergeben. Eine Längsverschiebung ist durch Rohrhalterung oder durch schubgesicherte Muffenverbindungen in der Anschlussleitung auszuschließen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Preise Für Den Wasseranschluss Und Die Wasserversorgung

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung (1) Der Wasserverbrauch auf dem GRUNDSTÜCK wird durch Wasserzähler gemes- sen, die sich, sofern durch PD CPG nicht anders bestimmt, im Sinne ÜBERGABE- SCHACHT befinden. PD CPG entscheidet entsprechend den örtlichen Ver- hältnissen und Erfordernissen des Einzelfalles über Zahl, Bauart, Größe, Ausrüs- tung und Standort der Zähler. Der KUNDE darf ohne vorherige Zustimmung von § 21b EnWG getroffen worden istPD CPG keinerlei Maßnahmen am von PD CPG festgelegten Aufstellungsort des Wasserzählers oder am Wasserzähler selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. (2) Die Wasserzähler werden von PD CPG beschafft, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; ein- und ausgebaut, erneu- ert, unterhalten und geeicht. Sie sind Eigentum von PD CPG. Die Wasserzähler werden in diesem Fall bestimmten Zeitabständen von PD CPG überprüft und - soweit er- forderlich - instandgesetzt oder durch andere Zähler ersetzt. (3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder Wasserzähler auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesenKUNDEN wahlweise durch Beauftragte der PD CPG, die 12 Monate zuständige Eichbe- hörde oder eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfstelle zu über- prüfen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht wesentlich überschreiten dürfenbei PD CPG, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. Außerhalb Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei der turnusmäßigen Ablesung kann Prüfung, dass der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassenWasserzähler inner- halb der zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, hat der KUNDE die im Zusam- menhang mit der Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzäh- lers entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich, dass die zulässige Eichfehler- grenze überschritten wird, trägt PD CPG über die zulässige Eichfehlergrenze, trägt PD CPG die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers. Der KUNDE hat in diesem letzteren Falle Anspruch auf Zu- rückzahlung der Gebühren für die nachweislich zu viel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren für die nachweislich gering ge- messene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in je- dem Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden Ableseabschnittes. (4) Hat ein Wasserzähler versagt (z. B. bleibt stehen oder funktioniert nicht korrekt), so schätzt PD CPG den Verbrauch unter Zugrundelegen des Verbrauches des entsprechenden Zeitraumes im Wege letzten Kalenderjahr. Die Angaben des GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS (z. B. über Zahl der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei Beschäftigten, Einsatz des Wassers für betriebliche Zwecke) sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen dabei angemessen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung (5) Der Zutritt zum ÜBERGABESCHACHT, zu den Wasserzählern, das Ablesen der Wasserzähler sowie deren Ein-, Aus- und die Abrechnung in Rechnung gestelltWiedereinbau muss jederzeit im Rah- men der Ziff. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich7 Abs. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit1 dieser AVB ohne Erschwerungen möglich sein. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Wasserversorgungsvertrag

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung (zu § 11 AVBWasserV) (1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallverhütungsvorschriften, den DIN-Normen sowie der Verlegerichtlinie der Boddenland GmbH entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungs- gemäß benutzt werden. (2) Unverhältnismäßig lang im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschluss- leitung dann, wenn sie länger als 15 m ist, gel- ten wobei Leitungsteile in öffentlichen Straßen und Wegen nicht mitgerechnet werden. (3) Besondere Erschwernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV liegen insbeson- dere vor, wenn die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall Überwindung baulicher oder rechtlicher Hindernisse einen besonderen Aufwand bei Herstellung und/oder Unterhaltung der Leitung erfordern. Gleiches gilt, wenn es nicht möglich ist, die Leitung so zu verlegen, dass die freie und leichte Zugänglichkeit zur Leitungstrasse gewährleistet und dem insbesondere die Bebauung, Bepflanzung, Bodenver- hältnisse oder ähnliche Umstände nicht entgegenstehen. (4) Von einer fehlenden Möglichkeit der frostsicheren Unterbringung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 AVBWasserV ist auszugehen, wenn die ständige Beheizungsmöglichkeit der Räum- lichkeiten nicht sichergestellt ist. (5) Kann ein Wasserzählerschacht verlangt werden, ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davonAnschlussnehmer verpflichtet, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungauf seine Kosten die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung (6) Ist ein Wasserzählerschacht vorhanden, endet der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort Hausanschluss an der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich ersten Absperr- vorrichtung im Übrigen nach den Bestimmungen Wasserzählerschacht. Dahinter befindliche Anlagen gehören mit Ausnahme des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. AnschlussnutzungsvertragsWasserzählers zur Kundenanlage. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 5.1 Die dem Kunden gelieferte Gasmenge stellen der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister und der Netzbetreiber durch Messeinrichtungen nach § 21b EnWG fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 5.2 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden ist2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist so hat er diese zugleich mit der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen Antragstellung zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenbenachrichtigen. Die Einzelheiten Kosten der Ablesung richten sich im Übrigen Prüfung nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und Satz 1 fällt der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. AnschlussnutzungsvertragsKunden. 5.3 Für Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- henGröße des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 5.4 Ansprüche nach Ziff. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer 5.3 sind auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände den der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten Feststellung des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersFehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die Anspruch nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder Ziff. 5.3 auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage einen Zeitraum von längstens 3 Jahren seit der letzten fehlerfreien Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigenbeschränkt. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber Der Kunde gestattet den Beauftragten der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und die Abrechnung Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. Auf Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpartner, der in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant Lage ist, den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ Zutritt im Bedarfsfall zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeitgewähren. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Sonderkundenversorgungsbedingungen

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendung. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 14.1 Die für die Messung von Energie und bei Lastgangkunden Leistung notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen (z.B. Rundsteuerempfänger, Kommunikations­ geräte usw.) werden von der Elektra geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der Elektra und werden auf deren Kosten instand gehalten. Der Vertragspartner erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Instal­ lationen nach Anleitung der Elektra. Überdies stellt er der Elektra den für den Einbau der Messeinrichtungen und Kommunikationsanschlüsse und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- sezum Schutze der Appa­ rate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Er ist für die Einhaltung Die Schutzkästen müssen mit einem von der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichElektra vorgeschriebenen Schloss versehen sein. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 14.2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vor­ gesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten der Elektra. Vom Vertragspartner mit Mehrkosten verbundene spezielle Anforderun­ gen und/oder Leistungen gehen zu dessen Lasten. 14.3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der Elektra beschädigt, so gehen die Übermittlung Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus­ wechslung zulasten des Vertragspartners. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der Messdaten über Zählerfernauslesung in Elektra plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein­ oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein­/Ausbau der Regel einmal pro MonatMesseinrichtun­ gen herstellen oder unterbrechen. Bei vereinbarter täglicher Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich Messinstrumente beeinflussen, haftet gegenüber der Elektra für den daraus entstandenen Schaden und vereinbart, erhält trägt die Kosten der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten notwendigen Revisionen und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenNacheichungen. Die Einzelheiten der Ablesung richten Elektra behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 14.4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Übrigen Eigentum des Ver­ tragspartners befinden und der Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Bun­ desgesetzes über das Messwesen 3 sowie den entsprechenden Aus­ führungsvorschriften und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. AnschlussnutzungsvertragsVerordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. 14.5 Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung Vertragspartner kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen jederzeit auf eigene Kosten einbauen lasseneine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkre­ ditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Xxxxxx an den Elektra­ Messeinrichtungen festgestellt, so trägt die Elektra die Kosten der Prü­ fungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. 14.6 Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Um­ schaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit. 14.7 Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit Vertragspartner sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istder Funktion der Mess­ und Schaltapparate der Elektra unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist12.1 Der Wasserverbrauch in Gebäuden, gel- ten die nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungAnlagen und auf Grundstücken sowie für besondere Zwecke wird durch Wassermesser oder andere geeignete Einrichtungen festgestellt. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 12.2 Die für die Messung des Wasserverbrauchs notwendige Zahl, Grösse und bei Lastgangkunden der Standort der Wassermesser und anderer Messeinrichtungen werden vom ESB bestimmt und montiert. Je angeschlossenes Gebäude und angeschlossenes unbebautes Grundstück wird in der Regel ein Wassermesser installiert. Die Wassermesser bleiben im Eigentum des ESB und werden auf seine Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Xxxxx erstellt auf seine Kosten die für die notwendige Zählerfernauslesung den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung des ESB. Überdies stellt er dem ESB den für den Einbau der Messeinrichtungen sowie der Messapparate erforderlichen Geräte Platz kostenlos zur Verfügung und betreibt die- sehält ihn für den ESB frostgeschützt für das Ablesen oder Auswechseln jederzeit zugänglich. Er ist für die Einhaltung Allfällige zum Schutze der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichApparate notwendige Einrichtungen werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung 12.3 Die Kosten der Messdaten über Zählerfernauslesung in Montage und Demontage der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Grundangebot vorgesehenen Wassermesser und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung Messeinrichtungen gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des NetznutzersESB. Sind gemäss den Anforderungen oder dem Verhalten des Kunden die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen notwendig (z.B. für den internen Gebrauch), es sei dennso gehen die entsprechenden Kosten der Anschaffung, der Netzbetreiber hat die Verzögerung Einrichtung und Unterhalt zu vertretenLasten des Kunden. Die Ablesung dieser Messeinrichtung ist Sache des Kunden. Der ESB ist jedoch berechtigt, zu Kontrollzwecken jederzeit auch diese Messeinrichtung abzulesen. 5.4 Für Entnahmestellen12.4 Werden Wassermesser und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des ESB beschädigt oder über das normale Mass hinaus abgenützt, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind so gehen die Kosten für eine Bereitstellung Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Die Wassermesser und Kontrollapparate dürfen nur durch Beauftragte des ESB plombiert, entfernt oder versetzt werden, und nur diese dürfen die Wasserzufuhr zu einer Anlage durch Einbau oder Wegnahme der Last- gänge Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche das Funktionieren oder die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem ESB für Blindarbeitden daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Der ESB behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 5.6 12.5 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten einbauen lasseneine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, die ein Überschreiten der Fehlergrenze von +/- 5% bewirken, so trägt der ESB die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. 12.6 Die Messdaten dieser Einrichtungen Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem ESB unverzüglich anzuzeigen. 12.7 Arbeiten an Wassermessanlagen, die im Eigentum des ESB stehen, werden nicht durch diesen vorgenommen. Jede Veränderung oder Manipulation Dritter an den Wassermessern ist untersagt und hat eine Strafanzeige zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt istFolge.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Wasser

Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 4.1 Die von den Gemeindewerken Budenheim gelieferte Strommenge wird durch die Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgeset- zes festgestellt. Sofern die Voraussetzungen des § 21 c des Energiewirt- schaftsgesetzes erfüllt sind, sind die Gemeindewerke Budenheim be- rechtigt, die entsprechenden Kosten zu erheben. 4.2 Die Gemeindewerke Budenheim sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Gemeindewerken Budenheim, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen den Gemeindewerken Buden- heim zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, sonst dem Kunden. 4.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von § 21b EnWG getroffen worden istden Gemeinde- werken Budenheim zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, gel- ten so ermitteln die Ge- meindewerke Budenheim den Verbrauch für die Zeit seit der letzten feh- lerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorherge- henden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ziffern 5.1 bis 5.6Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Be- rechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen. 4.4 Ansprüche nach Ziff. 4.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswir- kung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer- den; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 5.7 in jedem Fall An- wendungAnspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Netznutzer entnommenen elektri- schen Energie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Er hat den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt die- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel einmal pro Monat. Bei vereinbarter täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netznutzungs-, Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags. 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Netznutzer ein hierfür geeigneter analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung ste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Netznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. 5.4 Für Entnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse ange- messen zu berücksichtigen. 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese entgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist der Anlage „Preisblatt“ zu entnehmen. In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Last- gänge für Blindarbeit. 5.6 Der Lieferant und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Ab- rechnung herangezogen soweit in Ziffer 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.

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Samples: Stromlieferungsvertrag