Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung. 6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages. 6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten. 6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt. 6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist. 6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema: (a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet. (b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 5.1 Nachfolgende Regelungen gelten soweit und solange der Anschlussnehmer für eine vertragli- che Entnahmestelle des Netznutzers einen Dritten mit Einbau, Betrieb und Wartung gemäß § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungbeauftragt hat.
6.1 5.2 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden Netznutzer entnommenen elektrischen elektri- schen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragenbeauftra- gen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes Auf- stellungsortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den Netznutzer und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung not- wendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 5.3 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung Daten- übermittlung erhält der Lieferant Netznutzer einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2)Preisblatt. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 5.4 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein der Netznutzer einen hierfür geeigneter geeigneten, extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss anwählbaren Te- lekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein einen 230 V-Anschluss zur Verfügung stehenstellen. Kann auf Grund aufgrund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber Netzbetrei- ber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung Be- lieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes Aufwan- des zu Lasten des Liefe- rantenNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferantenvertre- ten.
6.4 5.5 Für KundenEntnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden Netz- nutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen,. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassenveranlas- sen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen ange- messen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten ermittelten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung Bi- lanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 5.6 Der Netznutzer oder sein Lieferant kann können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, Ab- rechnung herangezogen soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas nichts anderes festgelegt ist.
6.7 5.7 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage der Messzugangsverordnung (MessZV) gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetrei- ber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 5.8 (b) Anwendung.
5.8 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums Ablesezeitraums oder aufgrund auf- grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se Verhältnisse sind zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung Leistungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend entspre- chend dem VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren Ver- gleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Ver- sorgungsunterbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf 5.9 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, die Messdienstleistung und die Abrechnung in Rechnung gestellt. Beauftragt der Grundlage Lieferant den Netzbetreiber mit einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abszusätzlichen Ablesung, ist diese entgeltlich. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber Die Höhe des Entgeltes ist dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages Preisblatt zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendungentnehmen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten gel- ten die nachfolgenden Ziffern 6.1 5.1 bis 6.65.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- berMessstellen- betreiber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 5.7 in jedem Fall AnwendungAn- wendung.
6.1 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden Netznutzer entnommenen elektrischen elektri- schen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den Netznutzern und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen In- teressen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentumdie- se. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 5.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurdeeinmal pro Monat. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung täglicher oder wöchentlicher Datenübermittlung zahlt der Netznutzer ein zusätzliches Entgelt gem. Anlage „Preisblatt“. Soweit technisch mög- lich und vereinbart, erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2)Netznutzer selbst täglich Zugang zur Abfrage der vom Netz- betreiber in der Datenverarbeitung aufbereiteten und einer Plausibilitätsprüfung unterzogenen Datenreihe des Netznutzers über das Internet. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-Netznutzungs-, Anschlussnutzungs- Netzanschluss- bzw. NetznutzungsvertragesAnschlussnutzungsvertrags.
6.3 5.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden Netznutzer ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss analoger Telekommuni- kationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetste- hen. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten Netznutzer auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen Be- dingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- rantenNetznutzers, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 5.4 Für KundenEntnahmestellen, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen Messeinrich- tungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden Netznutzer selbst in möglichst gleichen ZeitabständenZeitabständen nach einem vom Netzbetreiber festzu- legenden Turnus abgelesen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, Ablesung kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassenveran- lassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen ange- messen zu berücksichtigen.
6.5 5.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb Messung und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sindgestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergütenentgelt- lich. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (der Anlage 2) „Preisblatt“ zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt In dem Entgelt für Messung nicht enthalten sind die Kosten für eine Bereitstellung der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegtLast- gänge für Blindarbeit.
6.6 5.6 Der Lieferant kann und der Netznutzer können zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, Ab- rechnung herangezogen soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas 5.7 a. nichts anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist8.1 Für die Anbringung der Messeinrichtung sind leicht zugängliche Räume zu wählen, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- berwie be- sonderer Zählerräume und Hausanschlussräume. Unabhängig davonDie Messeinrichtungen sind so anzubringen, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungdass sie frei zugänglich sind und ohne besonde- re Hilfsmittel abgelesen werden können.
6.1 8.2 Die Messeinrichtungen sowie Anschluss- und Verbrauchsleitungen müssen vor Frost, zu ho- hen Temperaturen, Verschmutzung, Erschütterung und mechanischer Beschädigung ge- schützt sein. Schädliche Einflüsse auf ihre Funktion müssen vermieden werden.
8.3 Der Netzbetreiber Wasserzähler ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahrenwaagrecht einzubauen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung Abstand von Fußboden bis Mitte Zähler beträgt in der Regel täglich0,90 m. In Ausnahmefällen ist ein minimaler Abstand von 0,60 m und ein maximaler Abstand von 1,3 m möglich.
8.4 Die Zähleranlage ist so einzubauen, soweit nichts anderes vereinbart wurdedass sich kein Luftpolster bilden kann. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält Die Anschlusslei- tung vor und die Installationsleitung nach der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt Zähleranlage ist mit Steigung ab Versorgungs- leitung zu verlegen. Hochpunkte vor der Zähleranlage sind nicht zulässig. Nach der Zähleran- lage sind Hochpunkte mit Entlüftern zu versehen.
8.5 Der Aufbau von Wasserzähleranlagen für Wasserzähler bis zu einem Nenndurchfluss von Vn 10m³/h (Anlage 2)Hauswasserzähler) ist der Zeichnung Vertr./KW 66 a zu entnehmen. Innerhalb der Zähleranlage sind keine verzinkten Stahlformstücke, sondern nur Formstücke aus Rotguss zu verwenden. Zur Spannungsfreien Montage des Zählers ist ein Zählerbügel vorzusehen. Zu verwenden sind verbiegungssteife, korrosionsbeständige Zählerbügel mit Erdungsschraube. Die elektri- sche Leitungsfähigkeit des Zählerbügels muss einer Kupferleitung von mind. 16mm² Quer- schnitt entsprechen. Um Reparatur- und Wartungsarbeiten problemlos ausführen zu können, dürfen nur von der GWH zugelassene Zählerbügel eingebaut werden. Für das Zählereingangsventil sind DIN Kugelhähne ohne Entleerung zu verwenden. Nach dem Zähler ist ein gesonderter Rückflussverhinderer mit DVGW-Zulassung oder ein Kombinationsventil mit DVGW-Registriernummer einzubauen.
8.6 Der Aufbau von Wasserzähleranlagen für Großwasserzähler (ab DN 50) ist unseren Muster- zeichnungen zu entnehmen. Alle Teile müssen aus Gusseisen bzw. duktilem Gusseisen mit Innenemaillierung bestehen. Als Absperrarmatur sind weichdichtende Schieber zu verwenden. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen Ein- und Ausbau des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung Zählers muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetspannungsfrei möglich sein. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage Einbau von Ausbaustücken kann zusätzlich verlangt werden. Falls die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände Maßgenauigkeit durch die Leitungsführung vor der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des BedarfsZähleranlage beeinträchtigt wird, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, Einbau eines Strahlungsreglers zusätzlich gefordert werden. Bei Anschlüssen für Feuerlöschbedarf und bei nicht abschaltbaren Verbrauchern ist eine Um- gangsleitung gemäß Zeichnung vorzusehen. Diese Leitung darf mit den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzenTrinkwasser führen- den Leitungen nicht verbunden sein. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen Die Umgehungsleitung ist beiderseits dicht zu berücksichtigenverschlie- ßen (Blindflansche).
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je 8.7 Die Zähleranlage ist so auszuführen, dass ein Entgelt für die Messdienstleistunggefahrloser Ein- und Ausbau des Wasserzäh- lers möglich ist. Es ist zu gewährleisten, dass sich keine Verschiebungen in den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stelltMuffen des Hausanschlusses ergeben. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, Eine Längsverschiebung ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen durch Rohrhalterung oder werden Fehler durch schubgesicherte Muffenverbindungen in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetAnschlussleitung auszuschließen.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Preise Für Den Wasseranschluss Und Die Wasserversorgung
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist8.1 Für die Anbringung der Messeinrichtung sind leicht zugängliche Räume zu wählen, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- berwie besonderer Zählerräume und Hausanschlussräume. Unabhängig davonDie Messeinrichtungen sind so anzubringen, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungdass sie frei zugänglich sind und ohne besondere Hilfsmittel abgelesen werden können.
6.1 8.2 Die Messeinrichtungen sowie Anschluss- und Verbrauchsleitungen müssen vor Frost, zu hohen Temperaturen, Verschmutzung, Erschütterung und mechanischer Beschädigung geschützt sein. Schädliche Einflüsse auf ihre Funktion müssen vermieden werden.
8.3 Der Netzbetreiber Wasserzähler ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahrenwaagrecht einzubauen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung Abstand von Fußboden bis Mitte Zähler beträgt in der Regel täglich0,90 m. In Ausnahmefällen ist ein minimaler Abstand von 0,60 m und ein maximaler Abstand von 1,3 m möglich.
8.4 Die Zähleranlage ist so einzubauen, soweit nichts anderes vereinbart wurdedass sich kein Luftpolster bilden kann. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält Die Anschlussleitung vor und die Installationsleitung nach der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt Zähleranlage ist mit Steigung ab Versorgungsleitung zu verlegen. Hochpunkte vor der Zähleranlage sind nicht zulässig. Nach der Zähleranlage sind Hoch- punkte mit Entlüftern zu versehen. Innerhalb der Zähleranlage sind keine verzinkten Stahlformstücke, sondern nur Formstücke aus Rotguß zu verwenden. Zur Spannungsfreien Montage des Zählers ist ein Zählerbügel vorzusehen. Zu verwenden sind ver- biegungssteife, korrosionsbeständige Zählerbügel mit Erdungsschraube. Die elektrische Leitungs- fähigkeit des Zählerbügels muss einer Kupferleitung von mind. 16 mm² Querschnitt entsprechen. Um Reparatur- und Wartungsarbeiten problemlos ausführen zu können, dürfen nur von der GWP zugelassene Zählerbügel eingebaut werden. Für das Zählereingangsventil sind DIN Kugelhähne ohne Entleerung zu verwenden. Nach dem Zähler ist ein gesonderter Rückflußverhinderer mit DVGW-Zulassung oder ein Kombina- tionsventil mit DVGW-Registriernummer einzubauen.
8.5 Beim Aufbau von Wasserzähleranlagen für Großwasserzähler (Anlage 2)ab DN 50) ist folgendes zu beach- ten: Alle Teile müssen aus Gußeisen bzw. duktilem Gußeisen mit Innenmallierung bestehen. Als Absperrarmatur sind weichdichtende Schieber zu verwenden. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen Ein- und Ausbau des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung Zählers muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistetspannungsfrei möglich sein. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage Einbau von Ausbaustücken kann zusätzlich verlangt werden. Falls die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände Maßgenauigkeit durch die Leitungsführung vor der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des BedarfsZähleranlage beeinträchtigt wird, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, Einbau eines Stahlungsreglers zusätzlich gefordert werden. Bei Anschlüssen für Feuerlöschbedarf und bei nicht abschaltbaren Verbrauchern ist eine Umgangs- leitung gemäß Zeichnung vorzusehen. Diese Leitung darf mit den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzenTrinkwasser führenden Leitungen nicht verbunden sein. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen Die Umgehungsleitung ist beiderseits dicht zu berücksichtigenverschließen (Blindflansche).
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je 8.6 Die Zähleranlage ist so auszuführen, dass ein Entgelt für die Messdienstleistunggefahrloser Ein- und Ausbau des Wasserzählers möglich ist. Es ist zu gewährleisten, dass sich keine Verschiebungen in den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stelltMuffen des Hausan- schlusses ergeben. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, Eine Längsverschiebung ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen durch Rohrhalterung oder werden Fehler durch schubgesicherte Muffenverbindungen in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetAnschlussleitung auszuschließen.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Wasseranschluss Und Wasserversorgung
Messeinrichtungen. 9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist SWD Messstellenbetreiber und für die Messung verantwortlich.
9.2 Die Messeinrichtungen werden von SWD oder einem von ihr beauftragten Dritten errichtet, betrieben, gewartet, instand gehalten und entfernt. Über Art, Größe und den Einbau entscheidet SWD. Die Bestimmungen der Anlage 6 sind einzuhalten.
9.3 SWD trägt dafür Sorge, dass eine einwandfreie Messung der eingespeisten Biogas- mengen sowie die Übermittlung der Daten an den Transportkunden gewährleistet ist.
9.4 SWD ist berechtigt, für die am Netzanschluss eingespeisten Biogasmengen Ersatz- werte zu bilden, soweit Ihr keine anderweitige Vereinbarung im Sinne Messwerte vorliegen. Die Ersatzwertbildung erfolgt nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685. Nach Vorliegen tatsächlicher Messwerte ist ein Abgleich zu den Ersatzwerten vorzunehmen.
9.5 Der Netzanschlussnehmer kann gem. § 21b Abs. 2 EnWG gegenüber SWD erklären, dass der Einbau, der Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Messeinrichtungen auf einen anderen Messstellenbetreiber und/oder die Messung auf einen Messdienst- leister übertragen wird. Die Erklärung des Netzanschlussnehmers hat in Textform und unter Beachtung der in § 5 MessZV genannten Voraussetzungen zu erfolgen.
9.6 Der neue Messstellenbetreiber ist verantwortlich dafür, dass der den Regeln des DVGW und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Einbau und Betrieb der Messeinrichtung gewährleistet ist. Außerdem ist er dafür verantwortlich, dass die von SWD vorgegebenen technischen Anforderungen und die Anforderungen an Umfang und Qualität der Daten eingehalten sowie das die Zählwerte an SWD in der erforderli- chen Form, insbesondere in den vorgeschrieben Datenformaten, übermittelt werden. § 21b EnWG getroffen worden istgilt entsprechend. Sollte es nicht gewährleistet sein, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden, ist der Netzbetreiber SWD berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten den Antrag auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände Übertragung der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des LieferantenTätigkeit auf einen anderen Messstellenbetreiber abzulehnen.
6.4 Für Kunden9.7 Eine Übertragung der Messung auf einen Dritten ist gem. § 9 MessZV ausgeschlos- sen, sofern die Messeinrichtung elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch aus- gelesen gelten auch Messeinrichtungen, die nach Lastprofilverfahren beliefert elektronisch vor Ort ausgelesen werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung 9.8 Bei Zweifel an der Netznutzung relevant sind. Beauftragt richtigen Arbeitsweise der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant geeichten Messeinrichtung kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt jeder Vertragspartner eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenamtliche Befundprüfung verlangen. In diesem Fall ist besteht die Verpflichtung, den anderen Vertragspartner vorher zu benachrichtigen und die Teil- nahme eines von diesem Vertragspartner Beauftragten zu gestatten. Der Ausbau und die organisatorische Abwicklung der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktBefundprüfung erfolgt durch den Messstellenbe- treiber. Die Befundprüfung wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften von einer staat- lich anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze, so trägt der Vertrags- partner die Kosten, der sie veranlasst hat. Wird bei der amtlichen Befundprüfung fest- gestellt, dass die Fehlerkurve außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt, so erfolgt ei- ne Korrektur der Abrechnung und der Eigentümer der Messeinrichtung trägt die Kos- ten der Prüfung.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist12.1 Der Wasserverbrauch in Gebäuden, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall AnwendungAnlagen und auf Grundstücken sowie für besondere Zwecke wird durch Wassermesser oder andere geeignete Einrichtungen festgestellt.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 12.2 Die für die Messung des Wasserverbrauchs notwendige Zahl, Grösse und bei Lastgangkunden der Standort der Wassermesser und anderer Messeinrichtungen werden vom ESB bestimmt und montiert. Je angeschlossenes Gebäude und angeschlossenes unbebautes Grundstück wird in der Regel ein Wassermesser installiert. Die Wassermesser bleiben im Eigentum des ESB und werden auf seine Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Xxxxx erstellt auf seine Kosten die für die notwendige Zähler- fernauslesung den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung des ESB. Überdies stellt er dem ESB den für den Einbau der Messeinrichtungen sowie der Messapparate erforderlichen Geräte Platz kostenlos zur Verfügung und betreibt diesehält ihn für den ESB frostgeschützt für das Ablesen oder Auswechseln jederzeit zugänglich. Sie verbleiben in seinem EigentumAllfällige zum Schutze der Apparate notwendige Einrichtungen werden vom Kunden bzw. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichHauseigentümer auf seine Kosten erstellt.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung 12.3 Die Kosten der Messdaten über Zählerfernauslesung in Montage und Demontage der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Grundangebot vorgesehenen Wassermesser und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden Messeinrichtungen gehen zu Lasten des LieferantenESB. Sind gemäss den Anforderungen oder dem Verhalten des Kunden die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen notwendig (z.B. für den internen Gebrauch), so gehen die entsprechenden Kosten der Anschaffung, Einrichtung und Unterhalt zu Lasten des Kunden. Die Ablesung dieser Messeinrichtung ist Sache des Kunden. Der ESB ist jedoch berechtigt, zu Kontrollzwecken jederzeit auch diese Messeinrichtung abzulesen.
6.4 Für 12.4 Werden Wassermesser und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des ESB beschädigt oder über das normale Mass hinaus abgenützt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Die Wassermesser und Kontrollapparate dürfen nur durch Beauftragte des ESB plombiert, die nach Lastprofilverfahren beliefert entfernt oder versetzt werden, werden und nur diese dürfen die Wasserzufuhr zu einer Anlage durch Einbau oder Wegnahme der Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers herstellen oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche das Funktionieren oder die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem ESB für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Der ESB behält sich vor, in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen solchen Fällen Strafanzeige zu berücksichtigenerstatten.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 12.5 Der Lieferant Kunde kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen jederzeit auf eigene Kosten einbauen lasseneine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht zur Abrechnung herangezogenüberschreiten, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt istgelten als richtig gehend. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, die ein Überschreiten der Fehlergrenze von +/- 5% bewirken, so trägt der ESB die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler 12.6 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist Funktion der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus Mess- und Schaltapparate dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:ESB unverzüglich anzuzeigen.
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung12.7 Arbeiten an Wassermessanlagen, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung im Eigentum des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden istESB stehen, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber durch diesen vorgenommen. Jede Veränderung oder Manipulation Dritter an den Wassermessern ist untersagt und hat eine Strafanzeige zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 AnwendungFolge.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Wasser
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 14.1 Die für die Messung von Energie und bei Lastgangkunden Leistung notwendigen Zähler und anderen Messeinrichtungen werden von der EAG geliefert und montiert. Die Zähler und Mes- seinrichtungen bleiben im Eigentum der EAG und werden auf deren Kosten instand gehalten. Der Eigentümer erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Mess- einrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EAG. Überdies stellt er der EAG den für den Einbau der Messeinrichtungen, Kommunikationsanschlüsse und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Ver- schalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diesezum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung Die Schutzkasten müssen mit einem von der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichEAG vorgeschriebenen Schliesssystem versehen sein.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 14.2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zu Lasten der EAG. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Übermittlung Montage zusätzlicher oder be- sonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. Kommunikationsan- schlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu dessen Lasten.
14.3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der Messdaten über Zählerfernauslesung in EAG beschä- digt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der Regel täglichEAG plom- biert, soweit nichts anderes vereinbart wurdedeplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein-/Ausbau der Messeinrich- tungen herstellen oder unterbrechen. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält Wer unberechtigterweise Xxxxxxx an Messin- strumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenMessinstrumente beeinflussen, haftet der EAG für den daraus ent- standenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nachei- chungen. Die Einzelheiten der Ablesung richten EAG behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
14.4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Übrigen Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Bundesgesetzes über das Messwesen5 sowie den ent- sprechenden Verordnungen und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. NetznutzungsvertragesAusführungsvorschriften zu unterhalten und perio- disch amtlich prüfen zu lassen.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. 14.5 Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, Kunde kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen jederzeit auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prü- fungen Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages an den EAG-Messeinrichtungen festgestellt, so ist trägt die EAG die Kos- ten der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei Prüfungen einschliesslich der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt Auswechslung der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetMesseinrichtungen.
(b) Bei 14.6 Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht vorhandener Vergleichszählung werden überschrei- ten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandtUmschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktUhrzeit.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf 14.7 Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte Funktion der Abwicklung Mess- und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 AnwendungSchaltapparate der EAG unverzüglich anzuzeigen.
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Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die 14.1 Die für die Messung von Energie und bei Lastgangkunden Leistung notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen (z.B. Rundsteuerempfänger, Kommunikations geräte usw.) werden von der Elektra geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der Elektra und werden auf deren Kosten instand gehalten. Der Vertragspartner erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Instal lationen nach Anleitung der Elektra. Überdies stellt er der Elektra den für den Einbau der Messeinrichtungen und Kommunikationsanschlüsse und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diesezum Schutze der Appa rate notwendig sind, werden vom Eigentümer auf seine Kosten erstellt. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung Die Schutzkästen müssen mit einem von der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichElektra vorgeschriebenen Schloss versehen sein.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 14.2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vor gesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten der Elektra. Vom Vertragspartner mit Mehrkosten verbundene spezielle Anforderun gen und/oder Leistungen gehen zu dessen Lasten.
14.3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der Elektra beschädigt, so gehen die Übermittlung Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus wechslung zulasten des Vertragspartners. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der Messdaten über Zählerfernauslesung in Elektra plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein/Ausbau der Regel täglichMesseinrichtun gen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält welche die Genauigkeit der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenMessinstrumente beeinflussen, haftet gegenüber der Elektra für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die Einzelheiten der Ablesung richten Elektra behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
14.4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Übrigen Eigentum des Ver tragspartners befinden und der Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber Bun desgesetzes über das Messwesen 3 sowie den entsprechenden Aus führungsvorschriften und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. NetznutzungsvertragesVerordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. 14.5 Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, Vertragspartner kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen jederzeit auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Befund des Rechnungsbetrages Bundesamtes für Metrologie und Akkre ditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Xxxxxx an den Elektra Messeinrichtungen festgestellt, so ist trägt die Elektra die Kosten der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei Prü fungen einschliesslich der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt Auswechslung der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetMesseinrichtungen.
(b) Bei 14.6 Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht vorhandener Vergleichszählung werden überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandtUm schaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktUhrzeit.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf 14.7 Die Vertragspartner sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte Funktion der Abwicklung Mess und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 AnwendungSchaltapparate der Elektra unverzüglich anzuzeigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung (1) Der Wasserverbrauch auf dem GRUNDSTÜCK wird durch Wasserzähler gemes- sen, die sich, sofern durch PD CPG nicht anders bestimmt, im Sinne ÜBERGABE- SCHACHT befinden. PD CPG entscheidet entsprechend den örtlichen Ver- hältnissen und Erfordernissen des Einzelfalles über Zahl, Bauart, Größe, Ausrüs- tung und Standort der Zähler. Der KUNDE darf ohne vorherige Zustimmung von § 21b EnWG getroffen worden istPD CPG keinerlei Maßnahmen am von PD CPG festgelegten Aufstellungsort des Wasserzählers oder am Wasserzähler selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(2) Die Wasserzähler werden von PD CPG beschafft, gelten ein- und ausgebaut, erneu- ert, unterhalten und geeicht. Sie sind Eigentum von PD CPG. Die Wasserzähler werden in bestimmten Zeitabständen von PD CPG überprüft und - soweit er- forderlich - instandgesetzt oder durch andere Zähler ersetzt.
(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 ist der Wasserzähler auf Verlangen des KUNDEN wahlweise durch Beauftragte der PD CPG, die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; zuständige Eichbe- hörde oder eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfstelle zu über- prüfen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei PD CPG, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist für beide Teile bindend. Ergibt sich bei der Prüfung, dass der Wasserzähler inner- halb der zulässigen Eichfehlergrenze anzeigt, hat der KUNDE die im Zusam- menhang mit der Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzäh- lers entstehenden Kosten zu tragen. Ergibt sich, dass die zulässige Eichfehler- grenze überschritten wird, trägt PD CPG über die zulässige Eichfehlergrenze, trägt PD CPG die Kosten für die Abnahme, Prüfung und Wiederanbringung des Wasserzählers. Der KUNDE hat in diesem Fall ist letzteren Falle Anspruch auf Zu- rückzahlung der Netzbetreiber Gebühren für die nachweislich zu viel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 Gebühren für die nachweislich gering ge- messene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich in jedem Fall Anwendungje- dem Falle auf den Zeitraum des laufenden und allenfalls des vorhergehenden Ableseabschnittes.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden 4) Hat ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung Wasserzähler versagt (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichtenbleibt stehen oder funktioniert nicht korrekt), welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mitso schätzt PD CPG den Verbrauch unter Zugrundelegen des Verbrauches des entsprechenden Zeitraumes im letzten Kalenderjahr. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist Angaben des GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS (z. B. über Zahl der Beschäftigten, Einsatz des Wassers für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei betriebliche Zwecke) sind die tatsächlichen Verhältnisse dabei angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung(5) Der Zutritt zum ÜBERGABESCHACHT, zu den Messstellenbetrieb Wasserzählern, das Ablesen der Wasserzähler sowie deren Ein-, Aus- und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber Wiedereinbau muss jederzeit im EDIFACT-FormatRah- men der Ziff. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b 7 Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung1 dieser AVB ohne Erschwerungen möglich sein.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung (zu § 11 AVBWasserV)
(1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallverhütungsvorschriften, den DIN-Normen sowie der Verlegerichtlinie der Boddenland GmbH entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungs- gemäß benutzt werden.
(2) Unverhältnismäßig lang im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschluss- leitung dann, wenn sie länger als 15 m ist, gelten wobei Leitungsteile in öffentlichen Straßen und Wegen nicht mitgerechnet werden.
(3) Besondere Erschwernisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV liegen insbeson- dere vor, wenn die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist Überwindung baulicher oder rechtlicher Hindernisse einen besonderen Aufwand bei Herstellung und/oder Unterhaltung der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- berLeitung erfordern. Unabhängig davonGleiches gilt, wer Messstellenbetreiber wenn es nicht möglich ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungdie Leitung so zu verlegen, dass die freie und leichte Zugänglichkeit zur Leitungstrasse gewährleistet und dem insbesondere die Bebauung, Bepflanzung, Bodenver- hältnisse oder ähnliche Umstände nicht entgegenstehen.
6.1 Der Netzbetreiber (4) Von einer fehlenden Möglichkeit der frostsicheren Unterbringung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 AVBWasserV ist für auszugehen, wenn die Erfassung ständige Beheizungsmöglichkeit der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichRäum- lichkeiten nicht sichergestellt ist.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden 5) Kann ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet Wasserzählerschacht verlangt werden, ist der Netzbetreiber berechtigtAnschlussnehmer verpflichtet, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches auf seine Kosten die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendettreffen.
(b6) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden Ist ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandtWasserzählerschacht vorhanden, endet der Hausanschluss an der ersten Absperr- vorrichtung im Wasserzählerschacht. Als Dahinter befindliche Anlagen gehören mit Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränktWasserzählers zur Kundenanlage.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Ergänzende Bestimmungen
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne 3.4.1 Für die Messung von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungverrechenbaren Energie- und Leistungswerten werden geeichte Geräte installiert.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung 3.4.2 Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt ArtBKW ein- und ausgebaut, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlichplombiert, deplombiert, ent- fernt oder versetzt werden.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt 3.4.3 Wer unbefugt Plomben an Messinstrumenten verletzt oder entfernt oder wer Handlungen vornimmt, welche die Übermittlung Genauigkeit der Messdaten über Zählerfernauslesung in Messinstrumente beeinflussen, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmennotwendigen Revisionen und Nacheichun- gen. Die Einzelheiten der Ablesung richten BKW behält sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertragesferner eine Strafanzeige vor.
6.3 Für 3.4.4 Werden Messeinrichtungen beschädigt, so gehen die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werdenKosten für Reparatur, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Liefe- rantenVerursachers.
3.4.5 Wenn der Kunde an der korrekten Funktion der Mess- instrumente zweifelt, es sei dennkann er eine Prüfung durch ein Eichamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS mass- gebend. Die Kosten der Prüfung trägt die BKW, wenn das Prüfungsergebnis ausserhalb der Netzbetreiber hat gesetzlichen Toleranz liegt. Andernfalls trägt der Kunde die Verzögerung Kosten selbst. Bei Beanstandung der Messwerte ist der Kun- de nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu vertreten. Verzögerungen durch verweigern.
3.4.6 Bei Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Mess- einrichtung über die gesetzlich zulässige Toleranz (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus und bei Fehlern und Irrtümern bei Ablesung und Abrechnung informiert die BKW den Kunden gehen zu Lasten unverzüglich. Sind aufgrund dieser Fehler Abrechnungen des LieferantenVerteilnetzbetreibers BKW an den Kunden unrichtig erstellt worden, so können diese innert der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren richtiggestellt werden.
6.4 Für Kunden, 3.4.7 Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Lastprofilverfahren beliefert Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, werden so muss die Messeinrichtungen BKW die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren, entspre- chend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandeten Ableseperioden angepasst.
3.4.8 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nach- prüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der BKW festgelegt. Dabei ist vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst Ver- brauch in möglichst gleichen Zeitabständenvorausgegangenen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesenvergleichbaren Perioden auszugehen. Außerhalb Die inzwischen eingetretenen Verände- rungen der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für 3.4.9 Treten in der Infrastruktur des Kunden Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat er keinen Anspruch auf Reduktion des durch die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegtMesseinrichtung registrierten Energiebezuges.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- 3.4.10 Die BKW haftet nicht für fehlerhafte Abrechnungen zwischen Dritten und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt istdem Kunden.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Anschluss Von Verteilnetzen an Das BKW Netz
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 4.1 Die von den Gemeindewerken Budenheim gelieferte Strommenge wird durch die Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgeset- zes festgestellt. Sofern die Voraussetzungen des § 21 c des Energiewirt- schaftsgesetzes erfüllt sind, sind die Gemeindewerke Budenheim be- rechtigt, die entsprechenden Kosten zu erheben.
4.2 Die Gemeindewerke Budenheim sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden ist2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Gemeindewerken Budenheim, gelten so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benach- richtigen. Die Kosten der Prüfung fallen den Gemeindewerken Buden- heim zur Last, falls die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davonAbweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungsonst dem Kunden.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 4.3 Ergibt eine Überprüfung Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den Gemeinde- werken Budenheim zurückzuzahlen oder der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder Fehlbetrag vom Kunden nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen festzu- stellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber ermitteln die Ge- meindewerke Budenheim den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien feh- lerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorherge- henden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die ; die tatsächlichen Verhältnis- se Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei Bei Be- rechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetKunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. 4.4 Ansprüche nach Satz 1 Ziff. 4.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung Auswir- kung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In wer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- berMessstellenbetreiber. Unabhängig Un- abhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie E- nergie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung Zählerfern- auslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen eich- rechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt Grundsätzlich hat die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in abrechnungsrelevanten Lastgänge von leistungsgemesse- nen Entnahmestellen mit Fernauslesung werktäglich zu erfolgen. Übergangsweise wird der Regel täglichNetz- betreiber dem Lieferanten die abrechnungsrelevanten Lastgänge von leistungsgemessenen Ent- nahmestellen mit Xxxxxxxxxxxxx jedoch monatlich bis spätestens zum achten Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats übermitteln, soweit nichts anderes solange zwischen Netzbetreiber und Lieferant nicht an- ders vereinbart wurdeist. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenDie Umstellung des Übermittlungsrhythmus bedarf einer Vorankündigung von einem Monat zum Monatsende durch die die Anpassung verlangende Vertragspartei. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. NetznutzungsvertragesNetznutzungsvertrag.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen je- weiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss soll vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- rantenLieferan- ten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznut- zung nicht eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung/Anschluss (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten. Die im Preisblatt (Anlage 3) dafür zusätzlich ge- nannten Kosten trägt der Lieferant (Zusatzleistungen Messung). Stand: 22.09.2008 4
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten Be- auftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst mög- lichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug einem Umzug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags Lieferanten-Rahmenvertrages oder bei einer wesentlichen Än- derung Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung Able- sung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben Gemäß § 17 StromNEV wird neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb Messung und je ein Entgelt für die Abrechnung gemäß Preisblatt (Anlage 3) in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sindgestellt. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen AblesungAblesung oder einer zusätzlichen Abrechnung, ist diese gesondert zu vergütenentgeltlich. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 23) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegtent- nehmen.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) a. etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen festzu- stellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se Verhältnisse sind angemesen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung Leis- tungsmessung nicht einwandfrei festzustellen, festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN-Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) a. Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendet.
(b) b. Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / klei- ner gleich zwei Stunden 2 h ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden 2 h ein Vergleichs- wertverfahren Vergleichswertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Versorgungsunterbrechungen Null- Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt festge- stellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b Abs. 3 EnWG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendung. Stand: 22.09.2008 5
7.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobe- nen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen techni- schen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist.
7.2 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bun- desnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az.: BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festle- gung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hin- sichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Vor- aussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Bestimmungen dieses Lieferanten-Rahmenvertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.
7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Verbrauchsabrechnung und Bilanzierung relevanten Leis- tungswerte innerhalb der von der Bundesnetzagentur festgelegten oder zwischen den Vertragpart- nern abgestimmten Fristen an den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglich zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche seinerseits die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt. Wenn Einwände bestehen, hat der Lieferant dem Netzbetreiber dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant die Anzeige, gelten die Leis- tungswerte für die Bilanzkreisabrechnung als genehmigt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten Daten rechtzeitig an den Übertra- gungsnetzbetreiber und ggf. an den Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln.
7.4 Die Vertragspartner werden alles Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfül- lung seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnung zu unterstützen.
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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 5.1 Die dem Kunden gelieferte Gasmenge stellen der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister und der Netzbetreiber durch Messeinrichtungen nach § 21b EnWG fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
5.2 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden ist2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, gelten so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fällt der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH zur Last, falls die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davonAbweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendungsonst dem Kunden.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort 5.3 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- raums Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die Schätzung unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetVerhältnisse.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. 5.4 Ansprüche nach Satz 1 Ziff. 5.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch nach Ziff. 5.3 auf einen Zeitraum von längstens drei Jahre 3 Jahren seit der letzten fehlerfreien Ablesung beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf 5.5 Der Kunde gestattet den Beauftragten der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b AbsStadtwerke Heidelberg Energie GmbH, die Kundenanlage zu betreten, soweit dies insbesondere für Messungen, Ablesungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. 3 EnWG getroffen worden Auf Verlangen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprechpartner, der in der Lage ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages den Zutritt im Bedarfsfall zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendunggewähren.
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Samples: Sonderkundenversorgungsbedingungen
Messeinrichtungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung 6.1 Die dem Kunden gelieferte elektrische Energie stellt der Messstellenbetreiber durch Messeinrichtungen nach § 21b EnWG fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
6.2 Die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH ist verpflich- tet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprü- fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde o- der eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von des § 21b EnWG getroffen worden ist2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prü- fung nicht bei der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten so hat er diese zugleich mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten Antragstellung zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmenbenachrichtigen. Die Einzelheiten Kosten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und Prüfung fällt der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. NetznutzungsvertragesKunden.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassen. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (a) etwas anderes festgelegt ist.
6.7 Ergibt eine Überprüfung Prüfung der Messeinrichtungen Messeinrichtung eine Überschreitung Über- schreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestelltfest- gestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag Be- trag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber die Stadt- werke Heidelberg Energie GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- raums Ab- lesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs Ver- brauchs durch Schätzung. Die Schätzung unter angemessener Berück- sichtigung der tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetVerhältnisse.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. 6.4 Ansprüche nach Satz 1 Ziff. 5.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränktvorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch nach Ziff. 5.3 auf einen Zeitraum von längstens drei Jahre 3 Jahren seit der letzten fehler- freien Ablesung beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf 6.5 Der Kunde gestattet den Beauftragten der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § 21b AbsStadtwerke Heidelberg Energie GmbH, die Kundenanlage zu betre- ten, soweit dies insbesondere für Messungen, Ablesun- gen sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag erforderlich ist. 3 EnWG getroffen worden Auf Ver- langen benennt der Kunde im Voraus einen Ansprech- partner, der in der Lage ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages den Zutritt im Bedarfsfall zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 Anwendunggewähren.
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Messeinrichtungen. Soweit keine 8.1. Der Messstellenbetreiber ist für Ein- und Ausbau, den Betrieb und die Wartung sowie die Festlegung von Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtungen zuständig. Er führt auch die Messung (Ab- und Auslesung sowie Weitergabe der Daten an die Berechtigten) der gelieferten elektrischen Energie durch, sofern der Kunde die Messung elektronisch nicht auslesbarer Messeinrichtungen nicht auf einen Dritten (Messdienstleister) übertragen hat.
8.2. Gemäß §21b Abs. 1 EnWG ist der Messstellenbetrieb grundsätzlich Aufgabe Solvays, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § §21b Abs. 2 EnWG mit einem Dritten getroffen worden istwurde,
8.3. Falls der Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten vorgenommen wird, gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.6; in diesem Fall ist bleibt der Netzbetreiber der Messstellenbetrei- ber. Unabhängig davon, wer Messstellenbetreiber ist, findet Ziffer 6.7 in jedem Fall Anwendung.
6.1 Der Netzbetreiber ist für die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischen Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtung fest. Bei der Xxxx des Aufstellungs- ortes ist die Möglichkeit zum Messstellenbetrieb eigener Messeinrichtungen oder zu einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er hat den Kun- den und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei Lastgangkunden die für die notwendige Zähler- fernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügung und betreibt diese. Sie verbleiben in seinem Eigentum. Er ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
6.2 Bei Lastgangkunden erfolgt die Übermittlung der Messdaten über Zählerfernauslesung in der Regel täglich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarter monatlicher Datenüber- mittlung erhält der Lieferant einen Abschlag gemäß Preisblatt eigenen (Anlage 2). Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen. Die Einzelheiten der Ablesung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des zwischen Netzbetreiber und dem Kunden jeweils abgeschlossenen Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- bzw. Netznutzungsvertrages.
6.3 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekom- munikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber Kontroll-)Messung berechtigt, eine TK-Einrichtung (z. B. ein GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welches die notwendigen technischen Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Liefe- ranten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerung zu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lasten des Lieferantendass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer unzumutbar ist.
6.4 Für Kunden8.4. Solvay bestimmt nach Rücksprache mit dem Anschlussnehmer den Einbauort von Mess- und Steuereinrichtungen. Solvay ist verpflichtet, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach ei- nem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Kunden, bei Beendigung des Rahmenvertrags oder bei einer wesentlichen Än- derung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch Anschlussnehmers und auf dessen Kosten im Wege Eigentum des Netzbetreibers stehende Messeinrichtungen zu verlegen sowie der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ab- lesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigenVerlegung fremder Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
6.5 Neben dem Netzentgelt wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle je ein Entgelt für die Messdienstleistung, den Messstellenbetrieb und ein Entgelt für die Abrechnung in Rechnung ge- stellt8.5. Diese Entgelte beinhalten die Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten, die für die turnusmäßige Abrechnung der Netznutzung relevant sind. Beauftragt der Lieferant den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten. Die Höhe des Entgeltes ist dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen. Die ermittel- ten Zähldaten übermittelt der Netzbetreiber im EDIFACT-Format. Die vom Netzbetreiber ermittel- ten Zähldaten werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Lieferanten, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreiber sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Lastprofilkunden zu Grunde gelegt.
6.6 Der Lieferant kann zusätzlich eigene Für Mess- und Steuereinrichtungen auf eigene Kosten einbauen lassenhat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben Solvays vorzusehen.
8.6. Die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogenDer Kunde hat dafür Sorge zu tragen, soweit nicht in Ziffer 6.7 (dass die Zählerplätze
a) etwas anderes festgelegt isterschütterungsfrei,
b) vor Schmutz-, Witterungs-, Temperatureinflüssen geschützt,
c) gegen mechanische Beschädigungen geschützt,
d) ausreichend beleuchtet
e) für den Netzbetreiber leicht zugänglich sind.
6.7 Ergibt eine Überprüfung 8.7. Der Anschlussnehmer hat für Mess- und Steuereinrichtungen Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung Technik und den Vorgaben des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichtenNetzbetreibers vorzusehen.
8.8. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkunden nicht einwandfrei fest- zustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netz- betreiber Der Anschlussnehmer hat den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeit- raums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnis- se sind zu berücksichtigen. Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkunden mit registrierender Lastgangmessung nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem Metering Code 2006 nach folgendem Schema:
(a) Bei vorhandener VergleichszählungVerlust, die den eichrechtlichen Bestimmungen entspricht, wer- den die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildung verwendetBeschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber sowie einem dritten Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(b) Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oder unplausible Zählwerte kleiner / gleich zwei Stunden ein Interpolations- und bei größer zwei Stunden ein Vergleichs- wertverfahren angewandt8.9. Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten Versorgungsun- terbrechungen Null-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt. Ansprüche nach Satz 1 sind auf Macht der Anschlussnehmer von den der Feststellung Regelungen des Fehlers vorausgehenden Ablesezeit- raum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6.8 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gemäß § §21b Abs. 3 2 EnWG getroffen worden istGebrauch und beauftragt einen Dritten mit der Funktion des Messstellendienstleisters, werden die vom Messstellenbetreiber so muss dieser – auf Verlangen Solvays- eine Fernabfrage der relevanten Messwerte gemäß der technischen Vorgaben der Anlage 2 ermöglichen. Zur Gewährleistung der besonderen zeitlichen Vorgaben eines internationalen Chemieunternehmens müssen alle relevanten Messwerte dem Netzbetreiber entsprechend dessen Vorgaben am ersten Arbeitstag des Folgemonats spätestens 8:00 h zur Verfügung gestellten Zählwerte stehen. Die Kosten hierfür trägt der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde ge- legt. Wenn dem Netzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung ste- hen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 6.7 AnwendungAnschlussnehmer.
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